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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 19 C 07.1879
Rechtsgebiete: GKG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 52
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

19 C 07.1879

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Jägerprüfung (Streitwertbeschwerde);

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schaudig, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kögler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph

ohne mündliche Verhandlung am 13. November 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 wird abgeändert. Der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

1. Die auf Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht mit 5.000,-- € festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG).

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat für die vom Kläger nach erfolgreicher Wiederholung der Jagdprüfung und anschließender Hauptsacheerledigungserklärung (in Fortsetzung der zuvor erhobenen Klage) umgestellte Feststellungsklage den Streitwert zu Unrecht mit 5.000,-- € angenommen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache; der Streitwert ist dementsprechend nach Ermessen zu bestimmten. Den ursprünglich gestellten Klageantrag, mit der er das Nichtbestehen der zweiten Jägerprüfung 2005 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angefochten und vom Beklagten die Gestattung der Wiederholung einer Jagdprüfung begehrt hatte, stellte der Kläger nach zwischenzeitlicher erfolgreich abgelegter Jagdprüfung den Antrag, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen. Das wirtschaftliche Interesse ergebe sich aus den konkret bezifferten zusätzlichen Kosten für die erneute Ablegung der Prüfung in Höhe von 2.495,50 €.

Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren hat, worauf in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RdNr. 12 zu § 52 GKG und RdNr. 6 zu Anhang I B § 52 GKG) hingewiesen wurde, häufig eine geringere Bedeutung als der Wert der ursprünglich erhobenen Hauptsacheklage. Dementsprechend nimmt auch die Rechtsprechung an, dass deswegen, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage nur auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung gerichtet ist, dies entsprechend bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den Betrag für die Streitwertfestsetzung halbiert (B. v. 14.10.1988 - 4 C 58/84 - Juris, TZ 1). Dem ist auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof gefolgt (B. v. 12.6.1991 - 1 UE 2797/86 -, NVwZ-RR 1992, 218). Danach reduziert sich der Streitwert für Fortsetzungsfeststellungsklagen im Verhältnis zum Streitwert des ursprünglichen Anfechtungs- und bzw. Verpflichtungsbegehrens regelmäßig auf die Hälfte.

Für die ursprünglich erhobene Klage wäre nach dem Streitwertkatalog bei Anfechtung von Jägerprüfungen gemäß Ziffer 20.4 der Auffangwert festzusetzen. Dieser beträgt nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- €. Dient die Fortsetzungsfeststellungsklage der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches im Hinblick auf die dem Kläger zusätzlich entstandenen Kosten für die erneute Ablegung der Prüfung, so rechtfertigt sich die Herabsetzung auf die Hälfte daraus, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nur auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung gerichtet ist, die Begründetheit der Entschädigungsforderung aber von der Prüfung weiterer Fragen anhängt. Deshalb konnte der vom Kläger angenommene Streitwert nicht entsprechend dem konkret bezifferten Schaden festgesetzt werden; vielmehr muss es bei der von der o. g. Rechtsprechung angenommenen Halbierung des hier für das ursprüngliche Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes verbleiben. Dass dies nur geringfügig unter dem klägerischen Begehren liegt, fällt im vorliegenden Falle nicht ins Gewicht. Der Streitwert war demnach für das erstinstanzliche Verfahren auf den Betrag von 2.500,-- € abzuändern.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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