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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 19 ZB 08.1679
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

19 ZB 08.1679

wegen

Ausländerrechts (Befristung einer Ausweisung);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. April 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Krodel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer

ohne mündliche Verhandlung am 11. September 2008 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dem Kläger steht - derzeit - kein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21. November 2000 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die in Sätze 1 und 2 der Vorschrift bezeichneten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Ob die Voraussetzungen der Regelbefristung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] zum Ausländergesetz 1990).

Liegt ein Regelfall vor, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens, der sich im Falle einer Ermessensreduzierung "auf Null" auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann (vgl. VGH BW, U. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 [335]; BayVGH, B. v. 6.2.2008 - 19 C 07.3399 - juris). Die Worte "in der Regel" in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beziehen sich dabei auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, also typische Sachverhalte betreffen.

Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecke zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]). Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13/99 -, NVwZ 2000, 689 [690] zum Ausländergesetz 1990). Namentlich in Fällen der Ausweisung aus Anlass von Straftaten besteht regelmäßig nach einer angemessenen Zeit ordnungsgemäßer Führung kein Anlass mehr, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt zu verwehren. Ist die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich auch die Ausweisungswirkungen zu befristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13/99, NVwZ 2000, 689 [690]; Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]).

Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine regelmäßige Befristung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Daraus ergibt sich die Pflicht, insbesondere solchen Umständen Rechnung zu tragen, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht mehr erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2005, § 11 AufenthG RdNr. 23 m.w.N.).

Eine Befristung scheidet demgegenüber aus, wenn die von der Ausländerbehörde zu stellende Prognose ergibt, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]). Ein solcher Ausnahmefall kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Ausländer in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass eine dauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.6.1998 - 13 UZ 1215/98 -, InfAuslR 1998, 445 [446] m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 24.9.1999 - 7 A 3988/97 -, InfAuslR 2000, 117 [118]). Dies ist dann anzunehmen, wenn im Falle einer erneuten Einreise oder des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht oder wenn sich aufgrund des Verhaltens des Ausländers bei der Abschiebung oder aufgrund illegaler Einreise die mangelnde Bereitschaft gezeigt hat, sich an die Rechtsanordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten oder getroffene Entscheidungen zu akzeptieren (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2005, § 11 AufenthG RdNr. 13 m.w.N.).

Der allgemeine Hinweis auf die Ausweisungstatbestände der §§ 53, 54 AufenthG oder die mit der Ausweisung oder Abschiebung verfolgten öffentlichen Interessen kann hingegen nicht genügen, um einen Ausnahmefall zu begründen. Vielmehr bedarf es auch hier der Abwägung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände eine unbefristete Ausweisung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423]). Die Sperrwirkung ist keine Strafe, sondern eine ordnungsrechtliche Folge der Ausweisung. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Befristung auf alle Ausweisungsgründe erstreckt und auch hinsichtlich der §§ 53, 54 AufenthG keine Ausnahme angeordnet. § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG selbst sieht einen Ausschlusstatbestand nur bei Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG vor. Dem Aufenthaltsgesetz lassen sich daher keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Falle eines Rauschgiftdelikts generell eine Befristung ausgeschlossen sein soll. Dies gilt selbst dann, wenn wegen derartiger Delikte eine ganz erhebliche Freiheitsstrafe - vorliegend eine solche von 12 Jahren - ausgesprochen wurde. Auch in diesen Fällen ist eine Ausnahme von der regelmäßig vorzunehmenden Befristung nur dann erlaubt, wenn im konkreten Einzelfall eine signifikante Abweichung vom Regelfall vorliegt, die es als nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausweisung die regelmäßig anzuordnende Befristung zuzulassen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.6.1998 - 13 UZ 1215/98 -, InfAuslR 1998, 445 [446]). Eine Regel des Inhalts, dass bei schwerwiegenden Straftaten bereits das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet, besteht insoweit nicht (vgl. BVerwGE 121, 296 [305] m.w.N.). Vielmehr ist stets das persönliche Verhalten des Betroffenen nach Erlass der Ausweisungsverfügung zu würdigen. Geht von dem aus Anlass strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesenen Ausländer keine konkrete und entsprechend schwere Gefährdung für ein wichtiges Rechtsgut mehr aus, so darf eine Befristung der Ausweisungswirkungen nicht versagt werden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2005, § 11 AufenthG RdNr. 16 m.w.N). Damit kommt der Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr entscheidende Bedeutung zu.

Im Falle des Klägers ist ferner zu berücksichtigen, dass er nach neuer Rechtslage als Assoziationsberechtigter nach dem ARB 1/80 nur noch aufgrund einer individuellen Gefahrenprognose, nicht aber allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen werden dürfte (vgl. BVerwGE, Urt. v. 3.08.2004 - 1 C 29/02 -, NVwZ 2005, 224 [225]; EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - Rs C-340/97 - Nazli, NVwZ 2000, 1029 [1032]) und sich deshalb auch im Rahmen der Befristungsentscheidung generalpräventive Überlegungen verbieten. Die assoziationsrechtliche Privilegierung des Klägers ist als Ausfluss des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts trotz der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung im Rahmen der Entscheidung über die Befristung angemessen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2004 - Rs. C-453/00 - Kühne & Heitz, InfAuslR 2004, 139; VGH BW, B. v. 10.04.2006 - 13 S 358/06 -, InfAuslR 2006, 326 [327]).

Eine Ausnahme von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] m.w.N.). Die Befristungsregelung bietet der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Instrumentarium, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und zu verhindern, dass sich diese als unverhältnismäßiger Eingriff erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00 -, NVwZ 2000, 1422 [1423] m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegen, kommt dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG besonderes Gewicht zu (vgl. Hailbronner, AuslR, RdNr. 16 zu § 11 AufenthG).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger - derzeit - ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21. November 2000 nicht zusteht. Nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 2008 ist die Unterbringung des Klägers weiter zu vollziehen, da die Voraussetzungen einer Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung nach § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB derzeit trotz eines positiven Therapieverlaufs noch nicht vorliegen. Demzufolge kann gegenwärtig noch nicht davon ausgegangen werden, dass der untergebrachte Kläger außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Damit ist die Wiederholungsgefahr, deretwegen der Kläger ausgewiesen wurde, jedenfalls derzeit noch nicht entfallen mit der Folge, dass eine Befristung der Ausweisungswirkungen noch nicht in Betracht kommt. Angesichts dessen war das Verwaltungsgericht entgegen der Rüge des Klägers auch nicht gehalten, sich bereits jetzt mit den von ihm vorgetragenen familiären Lebensumständen eingehender zu befassen.

Sollte sich der Therapieverlauf jedoch weiterhin positiv entwickeln und die dem Kläger auferlegte Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67 d Abs. 2 StGB), wird sich auch im Befristungsverfahren die Frage stellen, ob von ihm noch eine konkrete und entsprechend schwere Gefährdung für wichtige Rechtsgüter ausgeht. Die Ausländerbehörde ist zwar an die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht gebunden (vgl. BVerfGE 57, 61 [66 f.]). Eine Abweichung kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hierfür "überzeugende Gründe" vorliegen (vgl. BVerwGE 57, 61 [66]; VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]; BayVGH, B. v. 25.03.2008 - 19 ZB 08.342 - juris, m.w.N). Solche sind grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn (1) wegen unterschiedlicher Gesetzeszwecke unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anzuwenden sind (vgl. VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]), (2) wegen neuer Erkenntnisse eine bessere Beurteilungsbasis zur Verfügung steht (vgl. OVG NRW, B. v. 25.4.1995 - 18 B 3183/93 -, NVwZ-RR 1996, 173; VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]) oder (3) das Straf- bzw. Strafvollstreckungsgericht die Anforderungen an die nach § 56 StGB, § 21 JGG oder § 67 d Abs. 2 StGB zu stellende Prognose in offensichtlicher Weise verfehlt hat (vgl. VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]; VGH BW, Urt. v. 17.8.2000 - 13 S 950/00 -, NVwZ-RR 2001, 134 [137]).

Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) könnten dann auch die vom Kläger vorgetragenen familiären Umstände besonderes Gewicht gewinnen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 6.3.2001 - 7 K 1809/99 -, VBl BW 2002, 39 [42]). Die geltend gemachte Entwicklungsstörung des aufenthaltsberechtigten Sohnes, die psychischen Probleme der ebenfalls aufenthaltsberechtigten Ehefrau und die Pflegebedürftigkeit des aufenthaltsberechtigten Vaters des Klägers stellen Besonderheiten dar, die es - vorbehaltlich einer näheren Prüfung - als nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die genannten Personen der Lebenshilfe des Klägers in besonderer Weise bedürfen und dass diese Hilfe derzeit auch nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann und dem Kläger deshalb eine Rückkehr nicht zuzumuten ist. Dies setzt allerdings zwingend voraus, dass von ihm keine bedeutsamen Gefahren für wichtige Schutzgüter mehr ausgehen. Letzteres kann gegenwärtig trotz des positiven Therapieverlaufs mangels Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung jedoch nicht festgestellt werden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

Es bleibt dem Kläger unbenommen, zu gegebener Zeit erneut eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu beantragen. Die Ablehnung der Befristung ist kein Verwaltungsakt mit unbeschränkter Dauerwirkung. Sie besitzt lediglich begrenzte Reichweite und ist daher unter permanenter Kontrolle zu halten. Der Kläger kann deshalb nach angemessener Frist einen neuen Antrag stellen, über den die Ausländerbehörde nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Lichte zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der Sach- und Rechtslage in einem neuen Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG.

Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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