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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 2 BV 04.863
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO 1998, BayBO 2008, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO § 113 Abs. 5
BayBO 1998 Art. 75
BayBO 2008 Art. 71
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Zur Auslegung eines Vorbescheidsantrags.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

2 BV 04.863

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Versagung eines Bauvorbescheids;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Februar 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Oktober 2008 am 14. Oktober 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In dem Verfahren geht es um Fragen zur bau(planungs)rechtlichen Zulässigkeit eines Schweinemastbetriebs.

1. Der Kläger betreibt im Gemeindeteil B*********** der Beigeladenen im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinehaltung. Am 29. Juli 1999 reichte er beim Landratsamt F******** eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Mastschweinestalls auf dem im baulichen Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 2558 Gemarkung L*************** ein. Zu den vom Amt für Landwirtschaft und Ernährung B****** als Entwurfsverfasser unterzeichneten Antragsunterlagen gehören ein Lageplan, der zwei Ställe für insgesamt 560 Mastschweine und 144 Ferkel sowie einen Stall für 36 Zuchtsauenplätze zeigt, sowie drei als Funktionsskizzen//Vorentwurf bezeichnete Pläne, welche u.a. das Stallsystem und die Funktionsabläufe darstellen. Der Vorbescheidsantrag stellt die Fragen "Billigung des Standorts - grundsätzlich -" sowie "Beurteilung des (notwendigen) Schutzabstandes zur Bebauung nach Flächennutzungsplan".

Das Forstamt wandte gegen das Vorhaben ein, die Schadstoffbelastung sei bei dieser Anzahl von Schweinen so groß, dass unabhängig von Windrichtung und Geländeausformung ein Waldabstand der Emissionsquellen von mindestens 200 m erforderlich wäre, um auf Dauer Schäden am Wald zu vermeiden. Die Beigeladene verweigerte dem Vorhaben ihr Einvernehmen mit der Begründung, zwischen dem geplanten Stall und der nächstgelegenen Wohnbebauung bzw. dem örtlichen Kindergarten bestehe nur eine Entfernung von ca. 250 bis 300 m und darüber hinaus werde dadurch die wohnbauliche Weiterentwicklung des Ortes B*********** unmöglich gemacht. Die Bauvoranfrage nahm sie ferner zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie für den Erlass planungssichernder Maßnahmen. Der am 4. Februar 2005 in Kraft getretene Bebauungsplan "B***********" setzt für das Plangebiet überwiegend ein allgemeines Wohngebiet mit 45 Bauparzellen fest. Das Vorhabensgrundstück liegt von der Grenze des Plangebiets ca. 120 m entfernt.

Mit Bescheid vom 28. November 2000 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag im Hinblick auf die von der Beigeladenen jeweils zusammen mit dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans bekannt gemachten Veränderungssperren ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2004 ab. Es vertrat die Auffassung, dem Vorhaben stünden die Planungsabsichten der Beigeladenen in Gestalt des (damals) in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB entgegen. Ob dem Vorhaben auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehe, weil es zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf den angrenzenden Wald führen könne, ließ das Gericht offen.

2. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,

I. das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes F******** vom 28. November 2000 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Regierung v** ********** (gemeint: O**********) vom 11. Mai 2001 zu verpflichten, ihm den unter dem 27. Juli 1999 beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Mastschweinestalles auf dem Grundstück FI.Nr. 2558 der Gemarkung L*************** zu erteilen,

hilfsweise über den Vorbescheidsantrag vom 27. Juli 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.

II. Hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Genehmigung des Vorbescheidsantrages zur Errichtung eines Mastschweinestalles vom 27. Juli 1999 zugestanden hat bis

- 22. November 2004,

- hilfsweise hierzu bis 20. Oktober 2003,

- weiter hilfsweise hierzu bis 22. August 2003.

Zur Begründung des Verpflichtungsantrags wird geltend gemacht, der Bebauungsplan sei unwirksam; er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und leide an Abwägungsmängeln. Der bestehende Abstand zur vorhandenen schutzwürdigen Wohnbebauung sei ausreichend, ein Schutzabstand zu dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Wohngebiet könne dem Kläger nicht abverlangt werden. Das Vorhaben rufe auch im Hinblick auf den angrenzenden Wald keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor.

Mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag verfolge der Kläger einen nach der Rechtsprechung zulässigen erweiterten Fortsetzungsfeststellungsantrag. Sollte das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt werden, so habe die Beigeladene durch Aufstellung des Bebauungsplanes den Genehmigungsanspruch des Klägers vereitelt. Der Bebauungsplan stelle dann ein erledigendes Ereignis für die Klage dar und der Kläger könne hilfsweise die beantragte Feststellung begehren, dass ihm bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses ein Rechtsanspruch auf Genehmigung zugestanden habe. Als denkbares Erledigungsereignis komme frühestens der Eintritt der Planreife des Bebauungsplanes gem. § 33 BauGB in Betracht. Dieser habe vorliegend erst am 22. November 2004 mit dem Satzungsbeschluss eintreten können. Vorsorglich werde mit der ersten Alternative des Antrags die Feststellung begehrt, dass dem Kläger jedenfalls bis zur Beschlussfassung über die Aufstellung eines reduzierten Bebauungsplanes, wie er später dann auch als Satzung beschlossen worden sei, ein Anspruch auf Genehmigung seines Vorbescheidsantrags zugestanden habe. Dieser modifizierte Aufstellungsbeschluss sei von der Beigeladenen in der Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2003 gefasst worden. Weiter hilfsweise werde die Feststellung zum Stichtag 22. August 2003 begehrt. Dies sei der Tag, an dem die Beigeladene erstmals einen Entwurf für das reduzierte Plangebiet habe erstellen lassen. Alle vorher verfolgten Planungen der Gemeinde wie auch die zu ihrer Sicherung erlassenen Veränderungssperren seien nicht geeignet gewesen, den Genehmigungsanspruch des Klägers zu vereiteln, denn sie hätten sich auf eine gesetzeswidrige Planung bezogen und hätten deshalb niemals wirksam werden können. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich aus möglichen Entschädigungsansprüchen, sollte der Hauptantrag nicht durchdringen. In jedem Falle bestünden Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff. In Betracht kämen aber ebenso Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil schließe vorliegend ein Verschulden der im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden nicht aus, denn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei allein auf Umstände gestützt, die zuvor nicht vorgelegen hätten und deshalb auch keinerlei Grundlage getroffener Entscheidungen sein konnten.

Zur Begründetheit des Hilfsantrages wird angeführt, die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf den angrenzenden Wald ausgingen, sei zu verneinen. Im vorliegenden Vorbescheidsverfahren sei allein maßgeblich, ob das Vorhaben in irgendeiner Weise so ausgestaltet werden könne, dass es mit den anzuwendenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften in Einklang stehe. Da der Vorbescheidsantrag lediglich eine Entscheidung zur grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Schweinestalls nach der umschriebenen Art und Größe begehre, sei kein Raum für detaillierte Auflagen. Feststehen müsse allein, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf den angrenzenden Wald durch entsprechende technische Maßnahmen ausgeschlossen werden könnten. Dies sei - wie sich auch aus der vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme vom 10. April 2002 ergebe - der Fall. Aus ihr gehe hervor, dass das Problem des nahen Waldes durch entsprechende technische Auflagen lösbar sei, so dass - sollte es im Vorbescheidsverfahren überhaupt darauf ankommen - die Belange des Forstes dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnten.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten den Bebauungsplan für rechtswirksam, so dass die Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben könne. Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien jedenfalls unbegründet. Dem Vorhaben hätten bereits von Anfang an wegen der von ihm verursachten Schädigung des angrenzenden Waldes durch die Einwirkung von Ammoniak öffentliche Belange in Gestalt von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen gestanden. Auch habe der Kläger wegen der planungssichernden Maßnahmen der Beigeladenen weder bis zum 22. November 2004 noch bis zu den anderen, im Feststellungsantrag genannten Zeitpunkten einen Anspruch auf Genehmigung seines Vorbescheidsantrags gehabt. Bereits am 4. Oktober 1999 sei nämlich erstmals ein Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre sowie der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt. Am 13. November 2000 seien die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Grundstücke FlNr. 2885, 2886 und 2558 sowie nochmals eine Veränderungssperre beschlossen worden; diese sei mit Satzung vom 16. November 2000 am 24. November 2000 bekannt gemacht worden. Die Beigeladene habe hierbei lediglich von ihren gemeindlichen planerischen Sicherungsmitteln Gebrauch gemacht, so dass bereits aus diesem Grund die hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet sei.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof die Normenkontrollklage abgewiesen; diese Entscheidung ist nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG vom 13.5.2008 Az. 4 BN 10.08) rechtskräftig. Die vom Kläger gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und den Bebauungsplan eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 12.9.2008 Nr. 1 BvR 1744/08).

Der Senat hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu der Frage, ob bei dem der klägerischen Bauvoranfrage zugrundegelegten Stallsystem durch technische oder betriebliche Maßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen für den benachbarten Wald vermieden werden können. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24. Juni 2008 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2008 Bezug genommen.

3. Dem Kläger ist mittlerweile ein Vorbescheid für den Neubau eines Schweinestalles mit Güllegruben auf einem anderen, ebenfalls im Gemeindebereich der Beigeladenen gelegenen Grundstück erteilt worden. Die hiergegen von einer Nachbargemeinde und von Nachbarn eingelegten Klagen wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 23. Juli 2008 abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des beigezogenen Normenkontrollverfahrens Az. 2 N 07.293 sowie die in beiden Verfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Vorbescheidsantrag beschränkt sich nicht darauf, die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Schweinemaststalls abzufragen, sondern beinhaltet auch die im Antrag dargestellte betriebliche Konzeption in Form eines Außenklimastalls (Kistenstall) mit Auslauf. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines derartigen Vorbescheids, weil dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegenstehen. Es kann schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, weil es die im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans B*********** gelegene Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen aussetzen kann und die von ihm ausgehenden Ammoniakemissionen den umgebenden Wald schädigen können. Diese schädlichen Umwelteinwirkungen sind nicht durch Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in einer (nachfolgenden) Baugenehmigung vermeidbar. Da die Schädigung des Waldes schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag zu gewärtigen war, bleibt auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage erfolglos.

1. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433) kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Entsprechendes gilt nach Art. 71 Satz 1 BayBO in der Fassung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), der jedoch wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO n.F. noch nicht anwendbar ist. Der Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur auf ausdrücklichen Antrag des Bauherrn erteilt wird. Inhalt des Vorbescheidsantrags sind bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens, wobei der Dispositionsbefugnis des Bauherrn kaum Grenzen gesetzt sind; die Fragestellung hat Bedeutung für die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen (vgl. Reichel/Schulte, Handbuch des Bauordnungsrechts 2004, RdNrn. 142 und 143). So kann sich der Vorbescheidsantrag auch auf die Frage der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (sog. Bebauungsgenehmigung) beschränken, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. BVerwG vom 23.5.1975 - BVerwGE 48, 242; vom 3.4.1987 NVwZ 1987, 884 - juris RdNr. 13). Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest; er hat insoweit während seiner Geltungsdauer "Bindungswirkung": d.h. die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren ist nicht mehr zu prüfen, soweit die Feststellungswirkung des Vorbescheids reicht (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, RdNr. 5 zu Art. 75).

Der vorliegende Vorbescheidsantrags bezieht sich entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht allein auf die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Schweinehaltung am vorgesehenen Standort. Vielmehr beinhaltet der Antrag auch die in den Antragsunterlagen dargestellte betriebliche Konzeption in Form eines Außenklimastalls (Kistenstall) mit Auslauf. Denn neben der Frage nach der "Billigung des Standorts - grundsätzlich -" wird als Frage, über die im Vorbescheid zu entscheiden ist, auch ausdrücklich die Frage nach der "Beurteilung des (notwendigen) Schutzabstandes zur Bebauung nach Flächennutzungsplan" gestellt. Diese Frage lässt sich aber mit für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren bindender Wirkung nur beantworten, wenn die Vorbescheidsunterlagen auch hinreichend konkrete Angaben zur baulichen und betrieblichen Konzeption des Vorhabens enthalten, die eine entsprechende immissionsschutzfachliche Beurteilung ermöglichen. Eine solche Beurteilung - und damit die rechtsverbindliche Beantwortung der gestellten Frage nach dem notwendigen Schutzabstand - setzt nämlich hinreichende Angaben zu denjenigen betrieblichen Merkmalen voraus, die als Emissionsfaktoren die Entstehung und Verteilung luftverunreinigender Stoffe hauptsächlich beeinflussen. Notwendig sind danach neben den Angaben zur Nutzungsrichtung und zum Tierbestand insbesondere auch Angaben zu Stallsystem/Aufstallungsform sowie zur Lüftungs-, Mistlagerungs- und Entmistungstechnik, weil sich daraus mit Blick auf die Notwendigkeit, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, auch unterschiedliche Mindestabstände zwischen der Tierhaltung und einer in deren Nachbarschaft gelegenen Bebauung ergeben (vgl. VDI-Richtlinie Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine - <VDI 3471> vom Juni 1986, Nr. 1 Technik der Schweinehaltung sowie Tabelle 4 und Bild 21, abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Anh. 9).

Diesen Anforderungen tragen die vom Kläger und vom Amt für Landwirtschaft und Ernährung - Bauberatung - B****** als Entwurfsverfasser eingereichten Vorbescheidsunterlagen Rechnung. Sie stellen im Einzelnen die Situierung und Nutzung der geplanten Ställe auf dem Baugrundstück dar und enthalten auch nähere Angaben zur baulichen und betrieblichen Konzeption des Vorhabens. Integraler Bestandteil dieser betrieblichen Konzeption ist hierbei das gewählte Stallsystem eines Außenklimastalls (Kistenstall) mit Flüssigmistsystem und überdachtem Auslauf; eine Zwangsentlüftung ist gerade nicht vorgesehen. Die Planunterlagen vom 17. Dezember 1998 bzw. 12. Mai 1999 (vgl. Bl. 1 bis 3 der Vorbescheidsakten) haben daher keineswegs - wie der Kläger nunmehr vorträgt - lediglich beispielhaften oder unverbindlichen Charakter. Ihnen kommt vielmehr im Zusammenhang mit den textlichen Angaben auf dem Antragsformular (vgl. Bl. 12 der Vorbescheidsakten) die Funktion einer Bau- und Betriebsbeschreibung zu, deren Vorlage mit Blick auf die Zielsetzung des Antrags auch notwendig ist, weil dem Vorbescheidsantrag die für die Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlichen Bauvorlagen beizufügen sind (§ 4 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV - vom 8.12.1997, GVBl S. 822).

Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1987 (a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der seinerzeitige Kläger nämlich nach der dem Revisionsverfahren zugrunde gelegten Auslegung der Vorinstanzen mit seinem Vorbescheidsantrag lediglich eine Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung mit einem Vorhaben erreichen wollen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben sollte; die dem Vorbescheidsantrag beigefügten detaillierten Plandarstellungen hatten die Vorinstanzen als bloßen Vorschlag, wie das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden könnte, angesehen. Im vorliegenden Fall würde eine derartige Auslegung aber sowohl der ausdrücklichen Fragestellung des Vorbescheidsantrags wie auch dem mit diesem Antrag vom Kläger verfolgten Zweck nicht gerecht werden. Nach den Äußerungen des mit dem Verfahren vertrauten Vertreters des Landwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung hatte man nämlich seinerzeit bewusst dieses Stallsystem im Sinne eines "worst case"- Szenarios mit der Erwägung zur behördlichen Prüfung gestellt, dass bei einer positiven Entscheidung über ein derartiges - jedenfalls für den Nahbereich potentiell störträchtigeres (vgl. Nr. 3 des Merkblatts "Orientierungshilfe zur Emissions- und Immissionsbewertung von Außenklimaställen für die Schweinehaltung <Stand: 1.12.1998>" der Bayer. Landesanstalt für Landtechnik Freising, der Bayer.Landesanstalt für Tierzucht Grub und des Bayer. LfU) - Stallsystem auch ein Vorhaben mit Zwangslüftung im Hinblick auf die im Vorbescheid aufgeworfenen Fragen positiv beurteilt werden würde. Wäre es dem Kläger - trotz der damit verbundenen eingeschränkten Bindungswirkung - wirklich nur darum gegangen, bescheidsmäßig festzustellen, dass das Vorhaben in irgendeiner Weise so ausgestaltet werden kann, dass es mit den anzuwendenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, wäre es ihm unbenommen geblieben, seinen Vorbescheidsantrag - etwa im Hinblick auf die schon frühzeitig vorgetragenen Einwände des Forstamts - entsprechend abzuändern oder z.B. bezüglich des Stallsystems mehrere Varianten oder Alternativen zur Entscheidung zu stellen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit mehrerer Alternativen oder Varianten eines bestimmten Bauvorhabens als Gegenstand eines Vorbescheidsantrags vgl. Simon/Bauer, BayBO, RdNr. 2a zu Art. 75; Koch/Molodovsky/Famers, RdNr. 12 zu Art. 71 BayBO 2008).

2. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren hat keinen Erfolg. Für eine derartige Klage kommt es wie bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich darauf an, ob im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsanspruch auf den begehrten Vorbescheid besteht (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rd.Nr. 53 zu § 113; BVerwG vom 13.3.2003 BayVBl 2003, 757 = juris, RdNr. 26). Ein solcher Rechtsanspruch scheidet hier aus. Das Vorhaben ist im Rahmen der vom Kläger gestellten Fragen mit Bauplanungsrecht unvereinbar, weil ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen.

a) Das Vorhaben würde die im Geltungsbereich des Bebauungsplans "B***********" gelegene Wohnbebauung schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Nach der - rechtskräftigen - Normenkontrollentscheidung des Senats vom 11. Dezember 2007 leidet der Bebauungsplan nicht an Mängeln, die seine Unwirksamkeit zur Folge haben. Seine Festsetzungen sind daher bei der Beurteilung der mit dem Vorbescheidsantrag aufgeworfenen Fragen nach der grundsätzlichen Billigung des Standorts und dem (notwendigen) Schutzabstand zur Bebauung nach Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt (u.a.) ein allgemeines Wohngebiet mit 45 Bauparzellen fest. Die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem nächstgelegenen Wohnhaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans unterschreitet mit etwa 130 m deutlich den (Mindest-)Abstand von 208 m, der nach der Beurteilung der im Verfahren beteiligten Fachstellen bei Einsatz der besten Technik ("100 Punkte-Stall") nach dem Abstandsdiagramm der VDI 3471 erforderlich ist, um Geruchsbelästigungen auszuschließen (vgl. Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft B****** vom 28.9.1999, Bl. 60 der Vorbescheidsakten; immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes vom 23.6.2003, Bl. 209 der Bauakten). Dass zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche insbesondere auf die in der VDI 3471 enthaltenen Abstandsregelungen - ungeachtet des fehlenden Rechtsnormcharakters dieser Richtlinie -jedenfalls als "Orientierungshilfe" zurückgegriffen werden kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerwG vom 2.8.2005 ZfBR 2005, 806; vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1114; BayVGH vom 1.7.2005 BayVBl 2006, 71; vom 27.11.2006 Az. 15 BV 06.422 - juris; vom 17.9.2007 Az. 15 BV 07.142 - juris; vom 24.11.2008 Az. 1 ZB 08.1516 - juris). Gesichtspunkte, dass der diesen Mindestabstand deutlich unterschreitende tatsächliche Abstand genügen würde, um ein störungsfreies Miteinander von Wohnnutzung und dem Vorhaben des Klägers zu gewährleisten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr nennt die vom Kläger vorgelegte privatgutachterliche Stellungnahme vom 10. April 2002 gegenüber einem Wohngebiet sogar einen Mindestabstand von 230 m.

Auch ansonsten bestehen keine Bedenken, den Schutz der durch den Bebauungsplan zugelassenen (Wohn-)Bebauung als einen dem Vorhaben durchgreifend entgegenstehenden öffentlichen Belang anzusehen. Weder der Umstand, dass der Kläger seinen Vorbescheidsantrag schon zu einem Zeitpunkt gestellt hatte als die Beigeladene noch keinerlei konkrete Planungsabsichten für die nunmehr überplanten Flächen hatte, noch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verleihen dem Nutzungswunsch des Klägers eine Rechtsposition, die sich in diesem Nutzungs- und Interessenkonflikt gegenüber der Wohnbebauung durchsetzen würde (vgl. BVerwG vom 28.7.1999 Az. 4 B 38/99, juris; vom 5.9.2000 ZfBR 2001, 68 f.).

b) Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange auch insoweit, als die von ihm ausgehende Ammoniakbelastung den unmittelbar angrenzenden Wald schädigen und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann. Das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass diese schädlichen Umwelteinwirkungen auch nicht durch technische oder betriebliche Maßnahmen vermieden werden können.

Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist das Charakteristikum eines Außenklimastalls gerade das Bestreben, durch Öffnungen beidseits der Stallwände im Stallinnern annähernd das gleiche Klima wie außen zu erreichen. Im Unterschied zum (herkömmlichen) geschlossenen Stallsystem wird damit erreicht, dass sich die Immissionen bodennah ausbreiten, während sie bei einem geschlossenen Stallsystem über einen Kamin und entsprechende technische Ansaug- und Abluftvorkehrungen in die Höhe geführt werden. Dass die Aufstallungsform ein für die Beurteilung der Schädlichkeit von Ammoniakemissionen wesentlicher Faktor ist, ergibt sich auch aus der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl 2002, 511) - TA Luft 2002. Denn sie ermittelt bei der Prüfung, ob empfindliche Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak geschädigt werden, den im Regelwerk genannten Mindestabstand mit Hilfe eines Emissionsfaktors, der seinerseits u.a. auch von der Aufstallungsform und Wirtschaftsdüngerlagerung abhängig ist. So ergibt beispielsweise die Mastschweinehaltung bei einem Stall mit Zwangslüftung und Festmistverfahren einen Ammoniakemissionsfaktor von 4,86, wohingegen bei dem hier beantragten Außenklimakistenstall mit Flüssigmistverfahren dieser Faktor 2,43 beträgt (siehe TA Luft 2002 Anhang 1, insb. Tabelle 11 und Abbildung 4).

Für die hier zu entscheidende Frage, ob der gestellte Vorbescheidsantrags positiv zu bescheiden ist, ist allein die im Gutachten als Szenario 1 beschriebene Aufstallungsform (Außenklimakistenstall im Flüssigmistsystem und Auslauf) maßgebend, weil nur dieses Szenario der im Vorbescheidsantrag beschriebenen Stalltechnik entspricht. Bei einem geschlossenen Stallsystem mit Zwangsentlüftung, wie es den im Gutachten beschriebenen Szenarien 2 bis 4 entspricht (vgl. S. 17 des Gutachtens) und auch den in der privatgutacherlichen Stellungnahme vom 10. April 2002 für notwendig erachteten technischen Maßnahmen zugrunde liegt, würde das oben beschriebene Charakteristikum des Außenklimastalls - durch Öffnungen beidseits der Stallwände im Stallinnern annähernd das gleiche Klima wie außen zu erreichen - aufgegeben. Damit würde das Vorhaben hinsichtlich der seinen Inhalt prägenden Merkmale geändert und zu einem rechtlichen "aliud". Ein entsprechender, das Vorhaben "modifizierender" Vorbescheid wäre nicht mehr vom Antrag gedeckt und damit schon deshalb rechtswidrig, weil der Vorbescheid - wie die Baugenehmigung - als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt als Rechtsvorausetzung eines entsprechenden Antrags bedarf (vgl. Störmer in: Fehling/Kastner/Wahrendorff, Hk-VerwR/VwVfG, § 36 VwVfG RdNr. 54).

Das Sachverständigengutachten gelangt für die dem Vorbescheidsantrag entsprechende Aufstallungsform zu dem Ergebnis, dass nach Anhang 1 der TA Luft 2002 ein Mindestabstand von 233 m erforderlich ist (S. 13 des Gutachtens). Die Unterschreitung dieses Mindestabstands gibt einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak, der eine Einzelfallprüfung erfordert (vgl. TA Luft 2002 Nr. 4.8 S. 40/41 und Anhang 1 S. 207). Derartige Anhaltspunkte sind trotz Unterschreitens dieses Mindestabstands gleichwohl nicht gegeben, wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der TA Luft 2002 unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass an keinem maßgeblichen Bezugspunkt eine Zusatzbelastung von 3 µg/m³ und eine Gesamtbelastung an Ammoniak von 10 µg/m³ überschritten wird (TA Luft Anh. 1 S. 210). Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sind diese Anhaltswerte jedoch im vorliegenden Fall bei der vorgesehenen Aufstallungsform weit überschritten. Denn wegen der für einen Außenklimastall charakteristischen bodennahen Freisetzung der Ammoniakemissionen hat der Sachverständige für die bodennahe Höhenschicht (0 bis 2 m) im umgebenden Wald eine maximale Zusatzbelastung an Ammoniak von ca. 25 µg/m³ und - bei Annahme einer Hintergrundbelastung von 3 µg/m³ - eine maximale Gesamtbelastung an Ammoniak von ca. 28 µg/m³ ermittelt. Die Ammoniakimmission beträgt damit annähernd das Dreifache des in der TA Luft 2002 genannten Anhaltswerts von 10 µg/m³. Eine derart gravierende Überschreitung des Anhaltswertes kann aus der Sicht des Gutachters nicht mehr hingenommen werden. Vielmehr hält der Gutachter nur eine geringfügige Überschreitung des Anhaltswerts für hinnehmbar, wie er sie mit 12,3 µg/m³ für ein geschlossenes Stallsystem mit Zwangsentlüftung über Abluftschächte entsprechend dem im Gutachten beschriebenen Szenario 3 (Abluftschachthöhe 3 m über Stallgebäudefirst) prognostiziert.

Die Beteiligten haben gegen Inhalt und Methode des Gutachtens keine Einwände erhoben. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, an den Feststellungen des Gutachters zu zweifeln und macht sie sich zu eigen. Aufgrund der gegebenen konkreten Umstände, dass das Vorhaben faktisch unmittelbar an ein schutzwürdiges Ökosystem (Wald) grenzt, sich die Ammoniakemissionen aufgrund der Aufstallungsform (Außenklimastall mit Auslauf) jedenfalls im Nahbereich nahezu ungehindert ausbreiten können und aufgrund des Ausmaßes der Überschreitung der in der TA Luft 2002 genannten Anhaltswerte besteht aus der Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall die Ammoniakemissionen die Grenze der Schädlichkeit übersteigen und damit der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB genannte Belang entgegensteht.

Da auch ein "Außenklima-/Kistenstall mit Zwangsentlüftung" nicht mehr vom Vorbescheidsantrag gedeckt ist, bedurfte es auch nicht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung, dass ein derartiges Vorhaben nach landwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß und vernünftig betrieben werden kann.

Offen bleiben kann ferner, ob das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan B*********** zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits einen solchen Planungsstand erreicht hatte, dass die gemeindlichen Planungsabsichten schon seinerzeit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - dem Vorhaben als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstanden (vgl. zu diesem Problemkreis auch BayVGH vom 17.9.2007 Az. 25 B 05.368, juris; BVerwG vom 8.2.1974 BayVBl 1974, 535). Denn darauf kommt es im Hinblick auf die dargelegte Unbegründetheit der (Verpflichtungs-)Klage nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die vom Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwG vom 28.4.1999 - BVerwGE 109, 74; vom 21.10.2004 Az. 4 B 76/04, juris), bleibt ebenfalls erfolglos. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt - und somit auch nicht zu dem in den Klageanträgen genannten Zeitpunkten der (abschließenden) Beschlussfassung über den Bebauungsplan (22.11.2004), der Erstellung des reduzierten, dem nunmehrigen Geltungsbereich entsprechenden Bebauungsplanentwufs (22.08.2003) oder der Beschlussfassung über diesen, gegenüber dem ersten Planentwurf grundlegend modifizierten Bebauungsplanentwurf (20.10.2003) - einen Anspruch auf Erteilung des begehrten (positiven) Vorbescheids. Dem Vorhaben standen wegen seiner schädlichen Auswirkungen auf den angrenzenden Wald schon seinerzeit planungsrechtliche Hindernisse entgegen. Ein Außenklimastall mit Auslauf war auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag an dem vorgesehenen Standort baurechtlich nicht genehmigungsfähig, so dass der begehrte Vorbescheid nicht erteilt werden durfte.

Dabei ist es unerheblich, dass erst die TA Luft 2002 unter Ziff. 4.8. erstmals im Einzelfall eine Überprüfung vorsieht, inwieweit das Vorliegen erheblicher Nachteile durch eine Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak gegeben ist, und zur Beurteilung dessen Mindestabstände und Anhaltswerte einführt. Denn auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag konnten die gestellten Fragen nicht positiv beschieden werden. Zwar gab es in der seinerzeit anzuwendenden Fassung der TA Luft vom 4. April 1986 nur eine auch für den Abstand zum Wald geltende Mindestabstandsregelung bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel (Mindestabstand 200 m, Nr. 3.3.7.1.1 TA Luft 1986). Auch seinerzeit galt jedoch die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergebende Anforderung, dass ein Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf. Damit galten bauplanungsrechtlich letztlich keine geringeren Anforderungen als nach der Neufassung der TA Luft von 2002. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dem der Senat folgt, haben die vom Vorhaben ausgehenden Ammoniakemissionen - wie dargelegt - derartige schädliche Umwelteinwirkungen zur Folge.

Da somit dem Vorhaben von Anfang an öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstanden und schon aus diesem Grund die gestellten Vorbescheidsfragen nicht positiv verbeschieden werden konnten, kann offen bleiben, ob dem Vorhaben zu den vom Kläger genannten Zeitpunkten auch planungssichernde Maßnahmen in Gestalt der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperren entgegengestanden haben oder ob diesen Veränderungssperren - wie der Kläger meint - wegen Unwirksamkeit keine rechtliche Relevanz zukommt.

4. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, ihm gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, welche die Zurückweisung der Berufung beantragt hat und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2002 - auf 18.000 Euro und für das Berufungsverfahren auf 36.000 EUR festgesetzt (§ 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG 2004, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG a.F.).

Gründe:

Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat für die Verpflichtungsklage - ausgehend von den im Vorbescheidsantrag genannten Baukosten (ca. 709.500 DM, das entspricht ca. 360.000 EUR) - 1/20 dieser Baukosten angesetzt. Eine Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage ist hinsichtlich des Streitwerts ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, DVBl 1996, 605, Abschn. I Nr. 5; BayVGH vom 24.10.2005 Az. 1 C 04.2381). Die im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise erhobene Feststellungsklage führt daher für das Berufungsverfahren zu einer Verdoppelung des Streitwerts, da die Ansprüche nicht denselben Gegenstand betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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