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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: 2 CS 09.37
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BImSchG, 22. BImSchV


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 146
BauGB § 12
BauGB § 30 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
BImSchG § 22
22. BImSchV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

2 CS 09.37

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung ************ *******./*************., Fl.Nr. ***** Gem. *********; (Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

ohne mündliche Verhandlung

am 23. Februar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 2008 wird abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der Baugenehmigung vom 7. März 2008 wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin, die an der W*********** ****straße einen Baumarkt und Baustoffhandel betreibt, wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte, auf § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung vom 7. März 2008 zur Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarkts auf dem im Westen benachbarten Grundstück zwischen der W*********** ****straße und der S*********straße (Baugrundstück). Das Vorhaben gründet sich auf den am 30. Mai 2008 amtlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1945, der für das Baugrundstück ein Sondergebiet "Bau- und Gartenfachmarkt" mit maximal zulässiger Geschoßfläche von 11.860 m², maximal zulässiger Verkaufsfläche von 9.500 m² und 346 oberirdischen Stellplätzen, sowie Flächen zum Ausgleich i.S. von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festsetzt.

Die Antragstellerin hat im Oktober 2008 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Der Bebauungsplan sei mangels Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Das Vorhaben der Beigeladenen sei im Außenbereich unzulässig, weil es eine Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe auf dem Grundstück der Antragstellerin und wegen seiner mangelhaften Erschließung eine Verschlechterung der Erreichbarkeit ihres Grundstücks bewirke.

Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 im Wesentlichen mit der Begründung angeordnet, dass offenbleiben könne, ob der Bebauungsplan, der keine nachbarschützenden Festsetzungen enthalte, unwirksam sei. Die Antragstellerin könne sich jedenfalls möglicherweise auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Die Erfolgsaussichten seien offen, weil derzeit eine verlässliche Prognose über die Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht vorliege. Bei einer daher notwendigen Interessenabwägung überwiege dasjenige der Antragstellerin, nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit der Beschwerde. Sie beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuweisen.

Weitgehend übereinstimmend machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Baugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin verletze. Vor allem seien grenzwertüberschreitende Schadstoffbelastungen nicht zu erwarten. Die anders lautenden Prognosen der Antragstellerin beruhten auf fachlich nicht nachvollziehbaren Gutachten, deren Ergebnis in auffälligem Widerspruch zu tatsächlich gemessenen Jahresmittelwerten an Verkehrsknotenpunkten der Landeshauptstadt stünden.

Die Antragstellerin ist den Beschwerden in allen Einzelheiten entgegengetreten und hat deren Zurückweisung beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind begründet. Nach Aktenlage ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung vom 7. März 2008 auszuschließen. Das erfordert eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 VwGO).

Das Vorhaben der Beigeladenen ist voraussichtlich planungsrechtlich zulässig, weil es den Festsetzungen des einschlägigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1945 entspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 2 BauGB).

Ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Vor allem kann die Erforderlichkeit für seine Aufstellung im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB nicht damit in Abrede gestellt werden, dass es keinen Bedarf für einen (weiteren) Baumarkt in diesem Bereich gebe. Allein der Umstand, dass es sich um einen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB handelt, dem die Verpflichtung des Vorhabensträgers zur Durchführung des Vorhabens zugrunde liegt, rechtfertigt die Bedarfseinschätzung der Antragsgegnerin. Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB ist im Übrigen hinlänglich in der bisherigen Außenbereichslage des Baugrundstücks begründet (vgl. BVerwGE v. 1.8.2002 Az. 4 C 5/01, juris). Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Abwägungsfehler vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf die angemessene Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen.

Für eine ins Einzelne gehende (Inzident-)Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans besteht kein Anlass, weil ein Erfolg der Anfechtungsklage nicht schon mit der objektiven Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung indiziert wäre (vgl. BVerwG v. 28.7.1994 Az. 4 B 94/94, juris). Ein Verstoß gegen dem Schutz der Antragstellerin dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 60 BayBO), ist indessen nicht zu erkennen.

Grundsätzlich zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar angenommen, dass auch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall Drittschutz vermitteln kann (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 Az. 4 C 14/87, juris; v. 22.6.1990 Az. 4 C 6/87, juris; v. 28.10.1993 DVBl 1994, 697/698), und hier sogar einzig als potentiell drittschützende planungsrechtliche Vorschrift in Betracht kommt.

Für den Eintritt in eine Zumutbarkeitsprüfung mit Abwägung der gegenseitigen Interessen reicht es aber nicht aus, dass das Baugrundstück und das Grundstück der Antragstellerin einander benachbart sind (vgl. BVerwG v. 20.9.1984 Az. 4 B 181/84 [RdNr. 2]). Voraussetzung für Rücksichtnahmeerwägungen ist vielmehr, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserheblich schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt (vgl. BVerwG v. 28.10.1993 Az. 4 C 5/93, juris [RdNr. 18]; v. 6.10.1989 Az. 4 CB 23.89, juris [RdNr. 10]).

Daran fehlt es hier, weil die Antragstellerin dem Vorhaben der Beigeladenen gegenüber nicht über eine "gesteigert schutzwürdige" Position (BVerwG v. 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/385) oder eine "besondere rechtliche Schutzwürdigkeit" (BVerwG v. 25.2.1977 BVerwGE 52, 122/131; v. 6.10.1989 Az. 4 C 14/87 a.a.O. [RdNr. 14]) verfügt, die sie als Rücksichtnahmebegünstigte ausweisen könnte.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten (vgl. BVerwG v. 14.1.1993 NVwZ 1993, 1183/1185), und zwar vor allem beim Aufeinandertreffen verschiedener Vorhaben oder beim Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines einheitlichen Gebiets (vgl. BVerwG v. 21.5.1976 BVerwGE 51, 15/30; v. 1.11.1974 BVerwGE 47, 144/150; v. 10.4.1968 BVerwGE 29, 286/289). Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, sollen einander so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG v. 23.9.1999 NVwZ 2000, 1050/1051). Dass die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer "spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme" (BVerwG v. 23.9.1999 a.a.O.) auch bei jeweils gleicher Nutzungsart belastet sein könnte, ist bisher von der Rechtsprechung dementsprechend nur vereinzelt in "qualifizierten" Ausnahmefällen angenommen worden (vgl. BVerwG v. 26.9.1991 Az. 4 C 5/87, juris [RdNr. 44 ff. - Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Anzahl der Wohnungen]; v. 6.10.1989 Az. 4 C 14/87 a.a.O. [RdNr. 20 - Abweichen von Festsetzungen des Bebauungsplans]; v. 27.12.1984 Az. 4 B 278/84, juris [RdNr. 2 - Voraussetzung: qualifizierter Ausnahmefall]; v. 22.11.1984 Az. 4 B 244/84, juris [RdNr. 4 - Abweichung vom Bebauungsplan, Missgriff]; v. 20.9.1984 Az. 4 B 181/84 a.a.O. [RdNr. 3 - "erdrückende" Wirkung]; v. 5.8.1983 Az. 4 C 96/78 BVerwGE 67, 334/338 ff. - Ausnahmen von Festsetzungen des Bebauungsplans).

Ein damit vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Grundstückssituation ist vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass für das Baugrundstück durch Bebauungsplan ein Sondergebiet, für das Grundstück der Antragstellerin ebenfalls durch Bebauungsplan ein Gewerbegebiet festgesetzt ist. Die durch die angefochtene Baugenehmigung auf dem Baugrundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassene Nutzung entspricht auch nach der Art ihres Störpotentials durchaus derjenigen, die auf dem Grundstück der Antragstellerin ausgeübt wird. Denn sie betreibt auf ihrem, dem Baugrundstück im Osten benachbarten Grundstück einen Baumarkt und Baustoffhandel mit insgesamt etwa 3.300 m² Verkaufsfläche. Im Jahr 1995 sollen nach Angaben der Antragsgegnerin dem Einzelhandel 900 m² zuzurechnen gewesen sein. Nach einem von der Antragstellerin vorgelegten Verkehrsgutachten vom 3. März 2006 und dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Februar 2009 verfügt der "bestehende H***********" über eine Verkaufsfläche von etwa 3.400 m². Diese Verkaufsflächen indizieren ohne weiteres die Großflächigkeit des Einzelhandelssektors im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Ob die dafür erteilten Baugenehmigungen mit den Anforderungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 in Einklang stehen (vgl. hierzu etwa OVG NW v. 1.3.1995 Az. 7 A 1895/91, juris), mag auf sich beruhen. Jedenfalls gestatten sie offenbar eine der Nutzung des Baugrundstücks gleichartige Grundstücksnutzung. Der Umstand, dass das Vorhaben der Beigeladenen eine größere Verkaufsfläche aufweist als der Betrieb der Antragstellerin, begründet nicht die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Von den (gleichartigen) Betrieben ausgehende Belästigungen oder Störungen sind nach der Eigenart beider (faktisch vergleichbarer) Baugebiete vielmehr jeweils dem anderen zumutbar im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. die etwa nach der TA Lärm entsprechend den Baugebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gestaffelten Immissionsrichtwerte). Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Störungen oder Belästigungen gestattete, die über das in dem Baugebiet allgemein zulässige Maß hinausgingen, sind nicht zu erkennen.

Kommt nach alledem eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung von vorneherein nicht in Betracht, bedarf es keines näheren Eingehens auf die unterschiedliche Einschätzung der Beteiligten vor allem der dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnenden (Luft-) Schadstoffbelastung.

Mit Rücksicht auf das anhängige Hauptsacheverfahren sei indessen vorsorglich noch auf folgendes hingewiesen:

Das Vorhaben der Beigeladenen ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinn von § 22 BImSchG. Dass sie den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genügend nicht betrieben werden könnte, ist umsoweniger zu erwarten, als dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein positives Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zugrunde liegt.

Eine der Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b aa TA Lärm entsprechende Beachtenspflicht (vgl. BVerwG v. 29.8.2007 Az. 4 C 2/07 juris) schreibt Nr. 1 TA Luft für das bauaufsichtliche Verfahren nicht vor. Ob im übrigen befürchtet werden müsste, dass das Vorhaben der Beigeladenen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen in "relevanter Weise" beiträgt, erscheint ebenso zweifelhaft wie die Annahme, dass die Anwendungsregel (Nr. 1) der TA Luft nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen weitergehende Anforderungen auferlegt als § 22 BImSchG.

Schließlich besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV vorhabenbezogen sicherzustellen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. BVerwG v. 23.2.2005 Az. 4 A 4/04, juris). Warum für das bauaufsichtliche Verfahren anderes gelten sollte, ist nicht zu erkennen. Nach Aktenlage spricht auch nichts dafür, dass es ausgeschlossen sein sollte, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (vgl. BVerwG v. 23.2.2005 a.a.O.). In diesem Zusammenhang verdient Beachtung, dass die der prognostizierten Luftschadstoffbelastung zugrunde liegende Einschätzung der zu erwartenden Ausnutzung der vorgesehenen Stellplätze durch die Antragsgegnerin (2.800 Kfz/Tag, vgl. Nr. 4.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan) einer Plausibilitätskontrolle durchaus genügt. Nach den "Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen" des Bayer. Landesamtes für Umwelt (Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl.), deren Sachkunde in bauaufsichtlichen Verfahren bisher nicht angezweifelt wurde, ist nämlich bei der gegebenen Verkaufsfläche des Vorhabens der Beigeladenen von insgesamt ca. 9.500 m² im Mittel innerhalb von 12 Stunden mit 2.736, innerhalb von 14 Stunden mit 3.192 Fahrzeugbewegungen zu rechnen (vgl. Parkplatzlärmstudie S. 34/35).

Kann sonach ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen Rechte der Antragstellerin voraussichtlich nicht festgestellt werden, besteht kein Anlass, die Beigeladene entgegen § 212a Abs. 1 BauGB am Gebrauchmachen der Genehmigung vorläufig zu hindern. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO wird deshalb abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin wird mit dem Streitwert aus Nr. 9.7.1 des sog. Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) nicht hinreichend Rechnung getragen.

Ende der Entscheidung

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