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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 20 CS 03.1568
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 33 Abs. 2
BauNVO § 11 Abs. 3
Zur Frage, ob und unter welchen Umständen benachbarte Einzelhandelsbetriebe zusammen einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) bilden können ("Funktionseinheit").
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

20 CS 03.1568

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Mai 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandl

ohne mündliche Verhandlung am 7. Juli 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Euro.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften durch die Beigeladenen zu 1 und 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 522 der Gemarkung Degerndorf. Das Baugrundstück liegt in der Nähe der Autobahnausfahrt Parsberg im Gemeindegebiet des Beigeladenen zu 3 (vom Ortszentrum ca. 3 km entfernt) und unmittelbar an der Grenze zum Gebiet der Antragstellerin (vom Stadtzentrum ca. 1,5 km entfernt); auf dem Gebiet der Antragstellerin befindet sich gegenüber dem Baugrundstück ein Industrie- und Gewerbegebiet, in dem ebenfalls Einzelhandelsgeschäfte untergebracht sind. Im Einzelnen will der Beigeladene zu 1 einen Textilmarkt und ein Ladengeschäft (Bäckerei, Metzgerei) errichten (Verkaufsfläche zusammen ca. 518 m², Geschossfläche 649 m²) und der Beigeladene zu 2 einen Penny-Markt (Verkaufsfläche ca. 647 m², Geschossfläche 988 m²). Beide Geschäfte sollen in erdgeschossigen Gebäuden profilgleich aneinander angebaut und über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden, die zu einem gemeinsamen Parkplatz führt (auf dem jedoch nach den Bauvorlagen 24 bzw. 64 Stellplätze dem einen bzw. dem anderen Bauvorhaben zugeordnet sind). Beide Geschäfte haben separate Eingänge und sind durch eine Brandwand getrennt.

Auf Antrag des Beigeladenen zu 1 beschloss der Beigeladene zu 3 am 6. Februar 2003, das Baugrundstück im Sinne eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als eingeschränktes Gewerbegebiet in den angrenzenden Bebauungsplan "Eichenbühl I" aufzunehmen; im Erweiterungsgebiet sollen einzelne Läden eine Verkaufsfläche von 700 m² nicht überschreiten dürfen, wobei die höchst zulässige Verkaufsfläche im Baugebiet auf 1.200 m² beschränkt ist. Als Träger öffentlicher Belange hob die Regierung der Oberpfalz aus der Sicht der Landesplanung mit Schreiben vom 19. März 2003 hiergegen keine Bedenken, da durch die Änderung lediglich die Ansiedlung von nicht großflächigen Einzelhandelsgeschäften zur Nahversorgung zugelassen werde. Unter Setzung einer 14-tägigen Äußerungsfrist beteiligte der Beigeladene zu 3 mit Schreiben vom 25. März 2003 auch die Antragstellerin am Planungsverfahren. Deren Antrag auf Fristverlängerung wies er mit Beschluss vom 11. April 2003 unter anderem mit der Begründung zurück, bei der geplanten Nutzung handle es sich um eine im Gewerbegebiet allgemein zulässige Nutzung. Durch die Nutzungsidentität der gegenüberliegenden Bebauungsplangebiete im Bereich der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 3 werde ein Abstimmungsdefizit nicht erkannt. Während der öffentlichen Auslegung des Erweiterungsplans wurde die Antragstellerin nochmals beteiligt und äußerte fristgerecht mit Schreiben vom 13. und 14. Mai 2003, das Gesamtvorhaben stelle einen großflächigen Einzelhandel dar, der in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig sei. Eine vorläufige Stellungnahme eines Gutachters (GfK) habe ergeben, dass aus dem Gebiet der Antragstellerin erhebliche Kaufkraft in den Sortimenten Bekleidung und Lebensmittel abfließen werde. Dies widerspreche den raumordnerischen Zielen.

Mit Bescheiden jeweils vom 14. April 2003 erteilte das Landratsamt Neumarkt i.d. Opf. mit Einvernehmen des Beigeladenen zu 3 den Beigeladenen zu 1 und 2 die Baugenehmigung für ihre beiden Bauvorhaben und führte zur Begründung aus, die Genehmigung stütze sich auf § 33 Abs. 2 BauGB; die Bauvorhaben entsprächen dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen die Bauwerber anerkannt hätten.

Die Antragstellerin legte gegen diese Bescheide Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist, und beantragte unter dem 15. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht Regensburg, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Landratsamts Neumarkt i.d. Opf. vom 14. April 2003 anzuordnen.

Zur Begründung führte sie aus: Es handle sich in Wahrheit um ein einheitliches Vorhaben, und zwar um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Durch die Aufspaltung in zwei Vorhaben solle § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO umgangen werden. Die Antragstellerin, die im Gegensatz zum Beigeladenen zu 3 im Regionalplan als Mittelzentrum ausgewiesen sei, werde negative Auswirkungen durch Kaufkraftabfluss zu erleiden haben. Die interkommunale Abstimmung sei schon wegen der zu kurzen Fristsetzung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der Antragsgegner und - ohne Antragstellung - auch die Beigeladenen traten dem Antrag entgegen und machten geltend: Ein Abstimmungsdefizit bestehe nicht. Der Antragstellerin sei das Vorhaben schon länger bekannt gewesen. Vor allem handle es sich um zwei Betriebe, die sich rechtlich nicht zu einem einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zusammenfassen ließen. Es werde kein sich ergänzendes Warensortiment angeboten, hinsichtlich Bäckerei und Metzgerei einerseits, Penny-Markt andererseits bestehe sogar eine gewisse Konkurrenzsituation. Jeder Betrieb sei, auch bezüglich der Stellplätze, völlig autark. Die Teilung des Grundstücks sei im Gange. Eine gemeinsame Parkplatzzufahrt habe man allein aus verkehrstechnischen Gründen vorgesehen. Die Antragstellerin könne sich zur Begründung ihrer Beeinträchtigung nicht allein auf ihre Eigenschaft als Mittelzentrum berufen. Sie selbst verfüge jenseits der Straße über entsprechende Baugebiete und dort auch über drei entsprechende Märkte, insbesondere einen ALDI-Markt, bei dessen Errichtung der Beigeladene zu 3 nicht beteiligt worden sei. Zeitweise sei sogar die Unterbringung der streitigen Bauvorhaben in diesem Gewerbegebiet der Antragstellerin geplant gewesen, ohne dass diese damals wegen des Kaufkraftabflusses Bedenken gehabt hätte.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Die Baugenehmigungen seien voraussichtlich für die Antragstellerin nicht angreifbar. Zwar bestehe ein Klagerecht für die Nachbargemeinde, wenn eine Gemeinde das interkommunale Abstimmungsgebot missachte, indem sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder auf andere Weise die Weichen in Richtung einer baurechtlichen Zulassungsentscheidung stelle. Ein Abstimmungsbedarf sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Der behauptete Kaufkraftabfluss sei nicht im Einzelnen belegt und auch sonst nicht nahe liegend; dies ergebe sich auch daraus, dass die Antragstellerin in unmittelbarer Nähe den ALDI-Markt zugelassen habe und auch der Zulassung der beiden streitigen Bauvorhaben auf eigenem Gebiet nicht abgeneigt gewesen sei. Auch handle es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die einzelnen Betriebe nicht die dafür nötige Größe erreichten und nicht zusammengerechnet werden dürften. Die Läden seien in funktionaler Hinsicht völlig autark, und es fehlten Anhaltspunkte für eine gemeinsame Organisation oder Kooperation. Die Produktpalette der einzelnen Betriebe, die sich zum Teil überschneide, spreche ebenfalls nicht für eine gemeinsame Verkaufseinrichtung.

Mit ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und legt das Gutachten des GfK-prisma-Instituts vom Juni 2003 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, die beiden geplanten Geschäfte stünden trotz gewisser Sortimentsüberschneidung in direktem Wettbewerb zueinander und seien als ein einziges Einzelhandelsprojekt einzustufen. Es sei zu erwarten, dass aus der Innenstadt von Parsberg ca. 10 % der Kaufkraft abgezogen werde, wobei der voraussichtliche Prozentsatz bei einigen Warengruppen noch höher sei (15 % bei Gütern des periodischen Bedarfs und 20 % bei Bekleidung und Textilien). Veränderungen im Geschäftsbesatz mit sichtbaren städtebaulichen Auswirkungen seien nicht auszuschließen. Großflächiger Einzelhandel sollte sich nur in zentralen Orten, zu denen der Beigeladene zu 3 nicht gehöre, entwickeln. Die Antragstellerin weist weiter darauf hin, die Mietverträge des Lebensmitteleinzelhandels und der KiK-Märkte enthielten eine Konkurrentenschutzklausel, die eine Sortimentsüberschneidung in der näheren Umgebung ausschließe. Tatsächlich gebe es innerhalb der beiden Projekte auch keine solche Überschneidung; so biete bei den Backwaren das eine der Geschäfte Frischware und das andere Tiefkühl-/Aufbackware an.

Der Antragsgegner und (diese ohne Antragstellung) die Beigeladenen zu 1 und 2 treten der Beschwerde entgegen. Der Antragsgegner legt eine landesplanerische Beurteilung der Regierung der Oberpfalz vom 2. Juli 2003 vor, in der auch den beiden Einzelvorhaben zugestimmt wird. Die Beigeladenen legen ein Gutachten der icon-regio vom Juli 2003 vor, in dem dem Gutachten des GfK-Prisma-Instituts u.a. mit der Begründung entgegengetreten wird, der anzunehmende Einzugsbereich sei größer anzusetzen.

Im übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat sieht zwar die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als offen an (1), hält aber im Rahmen einer Interessenabwägung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe nicht für geboten und bestätigt infolgedessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (2).

1. Da das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten eines sich etwa anschließenden Revisionsverfahrens nicht überblicken kann, verbietet sich in Fällen, in denen die anstehenden Rechtsfragen noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind und daher in Bezug auf die Hauptsache mit einem Revisionsverfahren gerechnet werden muss, eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Berufungsgericht im Eilverfahren. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

1.1 In Bezug auf den in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan (Erweiterung des Bebauungsplanes "Eichenbühl I") haben Behörden und Verwaltungsgericht eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes (§ 2 Abs. 2 BauGB) durch den Beigeladenen zu 3 mit Recht verneint. Das vorgesehene eingeschränkte Gewerbegebiet lässt die Ansiedlung von in dieser Hinsicht kritischen Betrieben - Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben - von vorneherein nicht zu (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO); im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Bei Bebauungsplänen, die Betriebe der vorgenannten Art zulassen, wäre dagegen von einem interkommunalen Abstimmungsbedarf auszugehen (BVerwG vom 1.8.2002 NVwZ 2003, 86 = BVerwGE 117, 256). Dabei muss eine Nachbargemeinde, die sich gegen einen die Abstimmungspflicht verletzenden Bebauungsplan gerichtlich wehren kann (BVerwG 84, 209), nach Auffassung des Senats dazu auch berechtigt sein, wenn ein Bauvorhaben ohne die an sich erforderliche und abstimmungspflichtige Bauleitplanung genehmigt wird (in BVerwG a.a.O. S. 218 allerdings offengelassen); die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird deshalb letztlich davon abhängen, ob es sich bei den streitigen Bauvorhaben um einen Betrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelt.

1.2 Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss zunächst das Merkmal der Großflächigkeit erfüllen, bei dem die Rechtsprechung vorrangig an die Verkaufsfläche anknüpft (die Grenze liegt ungefähr bei 700 qm; BVerwG vom 22.5.1987 NVwZ 1987, 1076). Er muss ferner die in dieser Vorschrift umschriebenen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aufweisen, bei deren Abgrenzung die Verordnung für den Regelfall auf eine Geschossfläche von 1.200 qm als Untergrenze abstellt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO). Nach den oben angegebenen Zahlen für Verkaufsflächen und Geschossflächen ist offensichtlich, dass die Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 je für sich diese beiden Grenzen nicht erreichen, wohl aber, wenn man sie im Sinne einer "Funktionseinheit" zusammenrechnen würde.

Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht (BVerwG vom 22.5.1987 BayVBl 1988, 52/56; vom 27.4.1990 NVwZ 1990, 1074; vom 15.2.1995 4 B 84/94; OVG NRW vom 3.11.1988 NVwZ 1989, 676; OVG NRW vom 4.5.2000 NVwZ 2000, 1066; kritisch Hauth, BauR 2001, 1037; zurückhaltend auch BayVGH vom 17.9.2001 BayVBl 2002, 49). Unterschiedlich wird dabei gesehen, ob im Falle einer Funktionseinheit in jedem Falle ein gegebenenfalls "kleines" Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) entsteht (so OVG NRW vom 3.11.1988 a.a.O. S. 678) oder ob Einkaufszentren erst ab einer deutlich darüberliegenden Größenordnung anzunehmen sind und Funktionseinheiten unterhalb dieser Größenordnung daher zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) führen (so wohl BVerwG vom 27.4.1990 a.a.O. unter Bezug auf die Literatur); diese Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, weil die Rechtsfolgen die gleichen wären. Bedeutsamer sind die unterschiedlichen und höchstrichterlich wohl noch nicht abschließend geklärten Annahmen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Funktionseinheit anzunehmen ist.

1.3 Als geklärt kann freilich das Prinzip der Funktionseinheit gelten. Es ergibt sich zunächst schon aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die durch die Zielrichtung von § 11 Abs. 3 BauNVO nahegelegt wird und sich insbesondere in der Regelung für Einkaufszentren niedergeschlagen hat, die ja bekanntlich in einer Funktionseinheit ansonsten selbständiger Läden bestehen. Auch zur Verhinderung sonst naheliegender Umgehungsversuche muss an dem Prinzip festgehalten werden. Es darf allerdings nicht so weit ausgedehnt werden, dass sinnvolle und mit den strukturellen Zielen der Verordnung vereinbare Lösungen einer baulichen oder erschließungsmäßigen Zusammenfassung verschiedener Läden verhindert würden. Für die Abgrenzung im einzelnen spielt die Sicht des Kunden die Hauptrolle (BVerwG vom 15.2.1995 a.a.O.), so dass nur für den Kunden erkennbare Merkmale in Betracht kommen; bei diesen sollte es sich überdies um einigermaßen stabile und nicht jederzeit unschwer veränderbare Merkmale handeln.

Demnach sprechen hier ganz erhebliche Gesichtspunkte vor allem baulicher Art für eine Funktionseinheit. Beide Bauvorhaben sollen auf einem noch einheitlichen Grundstück errichtet werden; die geplante Grundstücksteilung mit Einräumung eines Wegerechts ist, weil für den Kunden nicht erkennbar, rechtlich bedeutungslos. Von großer Bedeutung bei einem ganz überwiegend für Autokunden bestimmten Standort ist der sich als eine einheitliche Fläche mit einer einzigen Zufahrt darstellende Parkplatz; die vorgesehene Zuordnung einzelner Parkbuchten zu den einzelnen Geschäften ist, wenn sie überhaupt zustande kommt, jederzeit änderbar und tendiert außerdem dazu, in der Praxis nicht eingehalten zu werden; jedenfalls wird kein Kunde, der zuerst bei dem einen und dann bei dem anderen Geschäft einkauft, dazwischen seinen Wagen neu einparken. Schließlich ist das äußere Erscheinungsbild der beiden Bauvorhaben nach den Bauvorlagen so, dass sie sich in jeder Hinsicht profilgleich aneinander anschließen und ein äußerlich einheitliches Gebäude ergeben, das durch nichts weiter als durch verschiedene Eingänge und Firmenschilder gegliedert sein wird. Dass die einzelnen Bereiche im Inneren "hermetisch" (Brandwand) abgetrennt sind, tritt jedenfalls äußerlich nicht in Erscheinung. Das einheitliche Bild wird abgerundet durch die Projektierung und Projektdurchführung aus einer Hand, wobei hinter den Beigeladenen zu 1 und 2 zweifellos dieselbe Person steht.

Eine abschließende Entscheidung gestatten diese Überlegungen indessen noch nicht. Problematisch ist vielmehr weiter, in welchem Rangverhältnis die vorstehend vor allem betrachteten baulichen Gesichtspunkte zu betrieblichen Gesichtspunkten (Kooperation, Konkurrenz, Werbung und insbesondere Sortimente) stehen. Dabei können die Ergebnisse unterschiedlich sein je nachdem, ob man den Schwerpunkt der Betrachtung mehr bei den Inhabern der einzelnen Geschäfte (Pächter) oder den Eigentümern des Gesamtkomplexes (Verpächter) setzt. Im ersten Fall liegt es nahe, entscheidungserheblich auf die Besonderheiten insbesondere Sortimente der einzelnen Läden abzustellen und eine Funktionseinheit auch oder vorrangig aus einer Sortimentsergänzung abzuleiten. Eine Sortimentsergänzung wiederum könnte sich einmal aus der breiten Palette der Sortimente ergeben wie bei einem Warenhaus oder einem Einkaufszentrum oder aber daraus, dass ein ähnlich strukturierter Bedarf befriedigt wird wie z.B. bei Essen und Trinken. Eine solche Sortimentsergänzung wäre hier wohl zweifelhaft, da die Palette der verschiedenen Waren nicht genügend groß und die Periodizität des jeweiligen Bedarfs bei Lebensmitteln und Alltagsgegenständen (Penny-Markt) einerseits und Textilien andererseits verschieden ist. Wird abweichend hiervon der Schwerpunkt bei den Eigentümern gesetzt, werden andere Gesichtspunkte maßgebend: Es tritt dann die äußere bauliche Einheit hervor und verbunden mit ihr die Erwägung, dass die innere Abtrennung ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden kann; weiter wäre bei diesem Ausgangspunkt zu bedenken, dass sowohl Sortimente wie Pächter entsprechend den Marktgegebenheiten wechseln können und bei Misserfolg eines Geschäftes die Ersetzung durch ein anderes zu erwarten ist, wobei die baurechtliche Relevanz solcher Veränderungen, die bei einer mehr betrieblichen Perspektive angenommen werden müsste, nicht ohne weiteres selbstverständlich ist.

Die soeben gemachte Unterscheidung berührt sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht (Entscheidungen vom 27.4.1990 und 15.2.1995 a.a.O.) getroffenen Unterscheidung zwischen geplanten und gewachsenen Einkaufszentren. Die Übertragbarkeit der letzteren Unterscheidung auf den vorliegenden Fall ist aber schon deshalb zweifelhaft, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie ausgeführt, hier wegen der zu geringen Größenordnung wohl kein Einkaufszentrum annehmen würde. Auch sonst kann der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein präziser Stellenwert der einzelnen Kriterien entnommen werden (auch in der Entscheidung vom 22.5.1987 a.a.O. S. 56 ist die Frage zwar aufgeworfen, aber letztlich nicht entschieden).

2. Die Entscheidung im Eilverfahren kann infolgedessen nicht an eine (unsichere) Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren anknüpfen, sondern muss sich auf eine reine Interessenabwägung stützen. Folgende Gesichtspunkte sprechen dabei für eine Bestätigung des Sofortvollzugs der beiden Baugenehmigungen:

Eine zu einem Baustopp führende Aussetzung des Sofortvollzugs würde mit Sicherheit erhebliche wirtschaftliche Schäden jedenfalls für die Beigeladenen zu 1 und 2 zur Folge haben. Die höhere Effektivität, die der Rechtsschutz der Antragstellerin dabei gewinnen würde, wiegt diese Schäden nicht auf. Selbst wenn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in Rede stehen würde, ist Ziel dieses Rechtsschutzes nämlich nur die dann noch ausstehende interkommunale Abstimmung, nicht aber ohne weiteres die Verhinderung des Bauvorhabens. Denn Planungen, die dem § 11 Abs. 3 BauNVO unterfallen und daher eine interkommunale Abstimmung erforderlich machen, verstoßen nicht schon aus diesem Grund gegen das Abwägungsgebot (BVerwG vom 1.8.2002, NVwZ 2003, 86/87). Den vermutlich fortdauernden Widerstand der Antragstellerin könnte deshalb der Beigeladene zu 3 im Rahmen der Abwägung des Bebauungsplanes überwinden und beabsichtigt dies vermutlich für diesen Fall auch. Unnützer Schaden wäre dann angerichtet worden, wenn mit einem Baustopp ein solches Abstimmungsverfahren erzwungen worden wäre, es dieses Ergebnis gehabt hätte und wenn schließlich das Ergebnis nicht als ermessensfehlerhaft, sondern als ermessensgerecht beurteilt werden müsste, so dass die Bauvorhaben doch noch realisierbar wären, jedoch, wenn überhaupt noch aktuell, mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Es spricht derzeit einiges dafür, dass es so kommen würde, dass also die entsprechende Abwägung des Beigeladenen zu 3 gerichtlich nicht zu beanstanden wäre, weil einige bedeutsame Gesichtspunkte für sie ins Feld geführt werden können: Das fragliche Gebiet ist geprägt durch die nahe Autobahnausfahrt und kann daher, was den Einzelhandel betrifft, eine gewisse Ausstrahlung auch über den Bereich der unmittelbar benachbarten Gemeinden hinaus haben. Vor allem aber ist es bereits jetzt auf dem Gebiet der Antragstellerin mit größeren Einzelhandelsbetrieben bestückt, die der Innenstadt Konkurrenz machen. Ob sich die vorhandenen Auswirkungen durch das Hinzukommen der weiteren Geschäfte wesentlich verschärfen werden, ist nicht eindeutig. Die Behauptung der Beigeladenen erscheint deshalb glaubhaft und ist auch nicht auf Widerspruch der Antragstellerin gestoßen, dass die Antragstellerin dem ursprünglich auf ihrem Gebiet beabsichtigten Vorhaben zwar nicht förmlich zugestimmt hat, es aber ausweislich informeller Gespräche gern gesehen hätte. Schließlich wäre zu bedenken, dass bei Annahme einer Funktionseinheit zwar insbesondere die Geschossflächengrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschritten wäre, dass sich das Gesamtvorhaben aber immer noch im unteren Größenordnungsbereich großflächiger Einzelhandelsbetriebe bewegen würde. Von gewichtigen landesplanerischen Auswirkungen (wie etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 1.8.2002, a.a.O., entschiedenen Fall: FOC) kann jedenfalls nicht die Rede sein; auch die Regierung der Oberpfalz hat das Vorhaben in zwei Stellungnahmen als landesplanerisch unbedenklich beurteilt. Ebenso kann nicht außer acht bleiben, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1987 (Entscheidung vom 22.5.1987 a.a.O.) einmal angedachte Unterteilung der Einzelhandelsbetriebe in großflächige Betriebe und "Nachbarschaftsläden" jedenfalls bei einem Gebiet wie dem vorliegenden nicht mehr den heutigen Gegebenheiten gerecht wird, da die dortigen Betriebe schon von ihrer Lage her nicht als "Nachbarschaftsläden" in Frage kommen.

Die Interessenabwägung fällt deshalb zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen, die nicht durch Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben, tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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