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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 20 N 05.1564
Rechtsgebiete: GG, VwGO, KrW-/AbfG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1
Ein Anbieter von Müllschleusensystemen ist nicht befugt, das Verbot von Müllschleusen in einer örtlichen Satzung mit einem Normenkontrollantrag anzugreifen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

20 N 05.1564 In der Normenkontrollsache

wegen Hausmüllentsorgungssatzung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandl

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2005

am 22. September 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin die Verwendung von Müllschleusen im Stadtgebiet verbietet.

1. Die Antragstellerin bietet in verschiedenen Bundesländern Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft an, insbesondere installiert und betreibt sie in Wohnanlagen Müllschleusen bzw. Müllwaagen. Dabei handelt es sich um Einwurfsysteme, bei denen durch Zählung der Einwurfvorgänge oder durch Wiegen der eingeworfenen Abfälle die entsorgten Abfallmengen den einzelnen Wohnungen zugeordnet werden können mit der Folge einer verursachergerechten Kostenverteilung bei der Betriebskostenabrechnung.

Mit Stadtratsbeschluss vom 28. Mai 2003, der am 10. Juni 2003 in Kraft getreten ist, fügte die Antragsgegnerin in § 5 Abs. 11 ihrer Satzung über die Hausmüllentsorgung in der Landeshauptstadt München vom 12. Dezember 2001 (Hausmüllentsorgungssatzung) folgenden Satz 3 ein: "Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig." Weiter wurde in die Satzung ein Verbot eingefügt, Abfälle in Müllbehältern einer Behandlung zu unterziehen. Den Beschlüssen lag folgender Vortrag der zuständigen Referentin zu Grunde:

Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass eine Behandlung von Abfällen in Müllbehältern meist unter hygienisch bedenklichen Bedingungen erfolgt. Dem Arbeitsschutz wird hier oft zu wenig Rechnung getragen, um Kosten zu sparen. Des Weiteren leidet mittelfristig die Trennmoral der Bürger, so dass nach einem Ausfall der entsprechenden Firmen, z.B. durch Konkurs, mit erheblichen Fehlwürfen vor Ort zu rechnen ist und damit die Kostenbelastung für den Bürger entgegen der gemachten Versprechungen ansteigt. Ähnlich verhält es sich beim Einsatz von so genannten Müllschleusen. Ein wissenschaftlich begleiteter Versuch der Berliner Stadtreinigung (vgl. VKS-News 10/2002, S. 18) zeigte, dass es häufig zu einer Vermüllung der Standplätze kam, weil nicht wenige Bürger trotz intensiver Aufklärung im Vorfeld ihre Abfälle neben die Müllschleusen stellten, um Kosten zu sparen. Aus dem gleichen Grund kam es auch zu starker Fehlbefüllung der Wertstoffbehälter - auch des Dualen Systems - mit Restmüll, da diese für die Nutzer ja "kostenfrei" sind. Gerade das ist aber in München mit seinem vorbildlichen Drei-Tonnen-System mit Wertstoffbehältern für Papier- und Bioabfälle auf jedem angeschlossenen Grundstück nicht tolerabel. Die Papier- und Biotonne ist deshalb "kostenlos" für den Bürger, um ihn zu motivieren, die Wertstoffe aus seinen Abfällen zu trennen und separat in die hierfür von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter einzugeben. Der Einsatz von Müllschleusen führt nach den nicht nur in Berlin gemachten Erfahrungen zur umgekehrten Entwicklung, dass Abfälle ungetrennt in die kostenlosen Wertstoffbehälter eingeworfen werden. Der Inhalt dieser fehlbefüllten Gefäße ist dann auch nicht mehr verwertbar und muss beseitigt werden. Damit werden letztlich die Verwertungspflichten der Stadt beeinträchtigt.

Aus diesen Gründen sind in München die satzungsmäßigen Voraussetzungen zu schaffen, um diesen Negativentwicklungen im Vorfeld zu begegnen. Stattdessen sollte weiter auf die bewährte Münchner Abfallberatung gesetzt werden, um die Münchner für Abfallvermeidung und Abfalltrennung zu sensibilisieren und zu motivieren.

Aufgrund eines Vertrages mit der Hausverwaltungsgesellschaft betreibt die Antragstellerin in München seit Ende 2003 Müllschleusen in einer größeren Wohnanlage (Warngauer Str. 1 bis 9, Werinherstraße 40 bis 44 und Rotwandstraße 4 bis 10). Mit Blick auf die bereits in Kraft getretene Neufassung der Satzung hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. November 2003 an die Hausverwaltung diesen Betrieb vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter bestimmten Auflagen geduldet. In der Folge forderte sie einen Erfahrungsbericht sowie die Originalauswertung der elektronischen Wiegedatenerfassung an. Letztere wurde trotz Mahnung nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 widerrief sie gegenüber der Grundstückseigentümerin die vorläufige Duldung u.a. mit folgender Begründung:

Unsere Vermutungen, dass die Müllschleusen für die Bewohner eine Anreizwirkung zur anderweitigen Entsorgung ihres Hausmülls darstellen und zu höheren Fehlwurfquoten in den Wertstofftonnen führen, wurden durch unsere eigenen Feststellungen (Vor-Ort-Dokumentation, Mieterbefragung, Nachbarschaftsbeschwerden sowie eine vorliegende polizeiliche Anzeige gegen eine Ihrer Mieterinnen, die ihren Müll illegal entsorgt hat) bestätigt. Auch aussagekräftige Auswertungsergebnisse der Wiegedaten, die die ordnungsgemäße Nutzung der Müllschleusen hätten dokumentieren können, wurden nicht vorgelegt.

Seitdem wird das Entsorgungssystem der Antragstellerin konventionell, d.h. ohne die Wiegeeinrichtung betrieben.

2. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005 (Eingang 13.6.2005) beantragte die Antragstellerin beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle,

festzustellen, dass § 5 Abs. 11 Satz 3 der Satzung über die Hausmüllentsorgung in der Landeshauptstadt München (Hausmüllentsorgungssatzung) vom 12. Dezember 2001 in der Fassung der Änderung vom 10. Juli 2003 nichtig ist.

Zur Begründung brachte sie vor: Der Antrag sei zulässig, da ihr Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt werde. Als Betreiberin von Müllschleusen werde sie durch die Satzung zwar nur mittelbar betroffen; bei wirtschaftlicher Betrachtung sei diese Betroffenheit aber die eigentlich schwerwiegende, weil sie zur Unverwertbarkeit ihres Produktes führe. Grundstückseigentümer und Hausverwalter, die Mehrkosten auf Mieter umlegen könnten, hätten dagegen keinen Schaden. Dass nach § 11 Abs. 3 der Satzung Ausnahmen zugelassen werden könnten, stehe der Antragsbefugnis nicht entgegen, da die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit offensichtlich keinen Gebrauch machen wolle. Der Antrag sei auch begründet. Der satzungsmäßige Eingriff in die Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Müllschleusen böten einen Anreiz zur Verminderung von Abfällen, ihr Verbot verstoße daher gegen den gesetzlichen Vorrang der Abfallvermeidung, aber auch gegen den gesetzlichen Vorrang der Abfallverwertung, da sie der Neigung entgegenwirkten, Verpackungsabfälle nicht dem Dualen System zuzuführen, sondern über den Restmüll zu entsorgen. Außerdem sehe § 556 a BGB eine verursachergerechte Erfassung der Betriebskosten vor. Angesichts dieser Rechtslage obliege es der Antragsgegnerin, die behaupteten Missstände zu beweisen; dies sei ihr aber nicht gelungen. Die Behauptungen über eine angebliche Fehlwurfquote und über anderweitige Entsorgung von Hausmüll seien nicht belegt. Mitarbeiter der Antragstellerin hätten jedenfalls bei regelmäßigen Kontrollen benachbarter Abfallstandplätze keinen erkennbaren Anstieg der Abfallmenge festgestellt. Im Übrigen könne die Antragstellerin nicht für das Fehlverhalten einzelner Mieter verantwortlich gemacht werden, solches müsse vielmehr die Antragsgegnerin mit den Mitteln der Satzung unterbinden. Die nur auf einen einzigen Pilotversuch in Berlin gestützte Begründung der Antragsgegnerin werde durch zahlreiche Erfahrungen in anderen Städten widerlegt. Außerdem seien die Verhältnisse nicht vergleichbar. Insbesondere biete die Antragstellerin ein begleitendes Projektmanagement einschließlich Mieterberatung und Überwachung der Standplätze an. Die Nutzungsquoten lägen bei ihrem System weit höher (86% bis 97%, in München 90,9%) als bei dem Berliner Projekt (45%). In München sei die Menge des Restabfalls allmählich um 37%, später um 50% reduziert worden, und zwar auf 25 l pro Wohneinheit und Woche und damit genau auf den Wert, den die Antragsgegnerin selbst als Orientierungswert bezeichne. Die Kosten der Müllschleusen würden durch Einsparung bei den Entsorgungskosten gedeckt. Es verbleibe ein finanzieller Anreiz zur Müllvermeidung, der legal sei. Im Einfamilienhausbereich erlaube auch die Antragsgegnerin eine Kostenreduzierung durch Verminderung des Behältervolumens. Wenn überhaupt, dann hätte die Antragsgegnerin ein milderes Mittel, nämlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder die Festlegung eines Mindestvolumens wählen müssen. Schließlich beruhe die Satzung vermutlich nicht auf allgemeinen Erwägungen, sondern richte sich gezielt gegen die Antragstellerin, da sie unmittelbar nach der schriftlichen Mitteilung der Antragstellerin, in München tätig werden zu wollen, erlassen worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt die Ablehnung des Antrags. Dieser sei mangels Rechtsverletzung unzulässig. Die Antragstellerin werde von dem Verbot nicht unmittelbar betroffen, und die an eine faktische Grundrechtsbeeinträchtigung für die Antragsbefugnis zu stellenden strengen Anforderungen seien nicht erfüllt: Nur ein Teil der Dienstleistungen der Antragstellerin und nur ein räumlich kleiner Teil ihres bundesweiten Betätigungsfeldes seien betroffen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Ausnahmezulassung nach der Satzung. Da das Rechtsschutzziel einfacher und besser durch eine Einzelanfechtung zu erreichen sei, fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin sei gesetzlich ermächtigt, Art und Weise der Überlassung von Abfällen zu regeln. Es handle sich dabei um Organisationsfragen, bei denen ein weiter Gestaltungsspielraum bestehe. Gesetzliche Hindernisse für die angegriffene Regelung bestünden nicht. § 556 a BGB enthalte kein Gebot einer verursachergerechten Erfassung von Entsorgungskosten. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt komme nicht in Betracht, da sich für die Erteilung der Erlaubnis keine sachgerechten Kriterien aufstellen ließen. Das sorgsam ausgewogene System der Münchner Hausmüllentsorgung müsste umgebaut werden, um die negativen Folgen von Müllschleusen zu bewältigen. Bezüglich dieser Folgen schildert die Antragsgegnerin näher die Erfahrungen des Berliner Pilotprojekts. Aus entsprechenden Untersuchungen ergebe sich im Übrigen, dass die Abfallmenge aus Haushaltungen im Wesentlichen konstant sei. Deswegen deute alles darauf hin, dass Müllschleusen weniger zu einer Vermeidung als zu einer Umlenkung von Abfällen führen würden. Sie führten letztlich auch zu keiner Kostenersparnis für die Mieter. Unmittelbar mit der Installierung der zeitweise geduldeten Müllschleusen in München sei eine Reduzierung des Behältervolumens auf die Hälfte einhergegangen. Dies erwecke den Eindruck, dass das vorrangige Ziel in der Kostenreduzierung gelegen habe. Die Antragsgegnerin vertieft in diesem Zusammenhang ihre Aussagen über die beobachteten Missstände während der Duldungsphase. Bewohner der Wohnanlage seien bei Fremdeinwürfen und bei der Abfallverbringung vom Grundstück beobachtet worden. In einer benachbarten Wohnanlage habe die Wohnungsbaugenossenschaft wegen der Fremdeinwürfe Schlösser an den Müllbehältern angebracht.

Beide Parteien beziehen sich auf eine Informationsschrift (VKS-Informationsschrift 39 aus 1999) des Verbandes kommunaler Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, in der die bundesweiten Erfahrungen mit Müllschleusen vorgestellt und bewertet werden. Dort heißt es u.a.: Die abfallwirtschaftlichen Effekte von Müllschleusen stimmten teilweise bedenklich. Lasse man dem Wunsch der Bevölkerung, Geld zu sparen, freien Lauf, werde der für ordnungsgemäße Entsorgung bereitgestellte Restmüll mit der Einführung von Müllschleusen bis auf 20 kg bis 30 kg pro Einwohner und Jahr reduziert, und der übrige Restmüll werde nachweislich auf andere Abfallströme verlagert. Deshalb solle auf jeden Fall ein Mindestnutzungsvolumen und damit eine Mindestgebühr festgelegt werden. Bei unveränderten Rahmenbedingungen führe die flächendeckende Einführung von Müllschleusen zu einem deutlichen Rückgang der Gebühreneinnahmen und damit zu der Notwendigkeit einer Gebührenerhöhung. Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rechne sich die Investition für Müllschleusen für Mieter in Großwohnanlagen in den allermeisten Fällen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich unter Vorlage einer Stellungnahme des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. In dieser wird die Antragsbefugnis der Antragstellerin bezweifelt und die Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin betont. Müllschleusen seien ein grundsätzlich geeignetes Instrument, um in großen Wohnanlagen eine verursachergerechte Zuordnung der Entsorgungskosten zu erreichen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht geltend machen kann, durch die angegriffene Satzungsbestimmung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), das im vorliegenden Fall inmitten steht, wird unstreitig nicht unmittelbar betroffen. Die Antragstellerin beruft sich daher auf eine faktische oder mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung. Eine solche kann jedoch die Antragsbefugnis nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen eröffnen. Dies ergibt sich sowohl aus der grundlegenden Rechtsprechung zu dieser Thematik als auch aus der gefestigten Rechtsprechung zu der hier einschlägigen Fallgruppe.

Dem näheren Eingehen hierauf ist vorauszuschicken, dass der Senat im Gegensatz zur Antragstellerin keine übergeordneten Gesichtspunkte erkennen kann, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden. Was das deutsche Recht angeht, sind die Grundlagen der Rechtsprechung zu einer Zeit geschaffen worden, als nach der damaligen Fassung des § 47 VwGO noch ein drohender "Nachteil" für eine Antragsbefugnis ausgereicht hat. Hätte der Gesetzgeber die enge Auffassung der Antragsbefugnis gemäß der damaligen Rechtsprechung ausweiten wollen, hätte er dies bei der späteren Novellierung getan; stattdessen wurde der maßgebliche Begriff in umgekehrter Richtung zur "Rechtsverletzung" verengt. Dass einige europäische Länder Anträge in weiterem Umfang zulassen (allerdings zumeist verknüpft mit einer geringeren Kontrolldichte bei der Begründetheitsprüfung), ist bekannt; das Gericht hat sich aber an das deutsche Recht zu halten.

Auch aus dem Europarecht vermag der Senat keine weitergehenden Antragsrechte abzuleiten, etwa solche, die ohne Berücksichtigung des subjektiven Rechtsschutzes sich allein an das objektive Recht anlehnen. Wegen der im Folgenden darzustellenden Zusammenhänge zwischen dem Prozessrecht und dem materiellen Recht hätte eine solche Ausweitung einen weitgehenden Systemumbau zur Folge, für den kein Anlass besteht. Der auch europarechtlich vorgegebene Vorrang von Abfallvermeidungen und Abfallverwertung kommt nicht in Gefahr, wenn der Antragstellerin keine Antragsbefugnis zuerkannt wird. Dadurch wird diese Rechtsmaterie nicht "klaglos" gestellt. Unstreitig können jedenfalls Grundstückseigentümer - gegebenenfalls auf Anstoß der Antragstellerin - Anträge stellen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass den Eigentümern daran jedes Interesse fehlen würde: Sie können sehr wohl ein Interesse daran haben, dass ihre Entscheidung, in ihre Wohnanlagen Müllschleusensysteme einzubauen oder nicht, öffentlich-rechtlich respektiert wird.

Nach geltendem Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung sind im Wesentlichen drei Gesichtspunkte der Antragsbefugnis entgegenzuhalten.

1. Nach der grundlegenden, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1985 zu mittelbaren bzw. faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen lösen solche Beeinträchtigungen nur "ausnahmsweise" ein Antragsrecht aus, wenn sie von staatlicher Seite "final und grundrechtsspezifisch" erfolgen (BVerwGE 71, 183/194). Dies ist dann der Fall, wenn der Staat "zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändert, um zulasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen". Anderenfalls handelt es sich um gesellschaftliche Rahmenbedingungen, "deren Dynamik der Unternehmer stets in Rechnung stellen muss" (a.a.O. S. 193). Wie im Folgenden näher darzustellen ist, umfasst der Vorgang "Hausmüllentsorgung" bestimmte Beteiligte und ihre Rechtsbeziehungen. Nur innerhalb dieses Kreises können der Antragsgegnerin finale Einwirkungsabsichten unterstellt werden. Für die Antragstellerin, die nicht zu diesem Kreis gehört, werden dabei Rahmenbedingungen gesetzt, mit deren Veränderung sie jederzeit rechnen muss.

2. Der ebenfalls grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 (BVerwGE 59, 87) ist ein Zusammenhang zwischen dem Verfahrensrecht und dem materiellen Recht derart zu entnehmen, dass ein Antragsrecht gegen eine Norm demjenigen und nur demjenigen zusteht, dessen Belange bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt der Norm als privates Interesse in der Abwägung berücksichtigt werden mussten. Dieser Gedanke wurde zwar zum Baurecht entwickelt, ist aber so grundlegend, dass er inzwischen mit Recht allgemein angewendet wird (etwa durch BVerwG vom 10.5.1993 DVBl 1994, 478/479). Schlüsselfrage des vorliegenden Falles ist demnach, ob die Antragsgegnerin bei Änderung ihrer Satzung die Belange der Antragstellerin in ihre Abwägung hätte einstellen müssen (was sie ausweislich der Begründung der Neuregelung nicht getan hat). Dies ist zu verneinen. Satzungen, mit denen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayRS 2129-2-1-U-BayAbfG) die Art und Weise geregelt wird, mit der der Körperschaft die Abfälle zu überlassen sind, sind Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und haben sich daher an deren Grundsätzen, insbesondere an den §§ 4 ff. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) auszurichten - aber nur an diesen. Sie haben beispielsweise die Anforderungen des Umweltschutzes und den Vorrang von Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu beachten, aber nicht darüber hinaus auch die Interessen derjenigen Firmen zu berücksichtigen, die auf diesem Gebiet gewissermaßen als Zulieferer tätig werden. Dem kann nicht mit der Antragstellerin entgegengehalten werden, die Kreislaufwirtschaft beruhe unter der Vorgabe des Europarechts auf einer Art "dualem System", in dem öffentliche Hand und Privatwirtschaft kooperativ zusammenwirken und bei dessen Steuerung die Interessen beider Seiten von vorneherein berücksichtigt werden müssen. Dies gilt jedenfalls nicht für die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Abfällen aus privaten Haushaltungen ("Hausmüll"), bei denen - unter dem Vorbehalt einer Selbstverwertung durch die Abfallbesitzer - § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die bisherige Rechtslage mit alleiniger Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaften fortführt. Die Besitzer von Hausmüll haben es rechtlich nur mit diesen Entsorgungsträgern zu tun, und diese bestimmen auch, ob und inwieweit daneben noch private Unternehmen ins Spiel kommen (§ 16 KrW-/AbfG). Der soeben gebrauchte Ausdruck "Zulieferer" entspricht daher den rechtlichen Gegebenheiten.

Im Übrigen spricht auch das praktische Interesse an einem wirksamen Gesetzesvollzug für diese Sichtweise. Die Abfallwirtschaft unter den neuen Leitlinien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die in ihr zu berücksichtigenden Belange sind komplex genug; müssten bei satzungsmäßigen Regelungen daneben noch die Interessen der als Zulieferer tätigen Unternehmen berücksichtigt und austariert werden, nähme die Schwerfälligkeit übermäßig zu und der Gestaltungsspielraum übermäßig ab.

3. Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1997 erklärt im Besonderen solche privaten Belange für nicht abwägungsbeachtlich, die deshalb nicht schutzwürdig sind, weil sich ihr Träger vernünftigerweise darauf einstellen muss, dass "so etwas geschieht" (BVerwGE 59, 87/102 f.). Damit ist wiederum das Thema der Rahmenbedingungen berührt, mit deren Veränderung ein Unternehmer jederzeit rechnen muss. Im Anschluss an diese Grundsatzentscheidung hat sich eine zahlreiche und gefestigte Rechtsprechung zu einer auch hier einschlägigen Fallgruppe herausgebildet, die wie folgt umschrieben werden kann: Eine örtliche Regelung verbietet oder beschränkt die Verwendung eines bestimmten Produktes, und der Hersteller oder Anbieter des Produkts wendet sich dagegen mit einem Normenkontrollantrag. Ob es sich bei dem "Produkt" um eine Ware oder eine Dienstleistung handelt, ist dabei rechtlich nicht von Bedeutung. Seit der erwähnten Grundsatzentscheidung werden solche Anträge einhellig als unzulässig beurteilt (siehe u.a. BayVGH vom 29.4.1980 BayVBl 1980, 537 - Betondachsteine; BayVGH vom 23.11.1995 BayVBl 1996, 180 - Schiffsmotoren; Hess. VGH vom 27.7.1988 Juris-Nr.:MWRE 114518815 - Aluminiumgrabmale; BayVGH vom 28.6.2005 20 CS 05.1142 - Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft). Zur Begründung wird angeführt: Regelmäßig nicht schutzwürdig seien solche wirtschaftlichen Interessen, auf die planerische Festsetzungen aus der Natur der Sache heraus üblicherweise einwirkten, indem sie bestimmte Markt- und Erwerbschancen für den einen eröffneten, für einen anderen dagegen beseitigten, so dass davon auszugehen sei, dass sich der Träger derartiger Interessen vernünftigerweise auf die von ihm angegriffene Regelung und darauf, das "so etwas" geschehen werde, einstellen müsse. Die planende Behörde müsse beispielsweise nicht die Interessen eines überregional tätigen Herstellers von Betondachsteinen berücksichtigen, wenn sie im fraglichen Plangebiet die Verwendung von Tonziegeln vorschreibe. Ebensowenig gehörten bei der Festsetzung einer bestimmten Bepflanzungsart durch Bebauungsplan die Interessen bestimmter Gartenbaubetriebe zum maßgeblichen Abwägungsmaterial oder die Interessen ortsansässiger Brennstoffhändler bei Erlass eines Bebauungsplans, der die Verwendung luftverunreinigender Stoffe wie Kohle und Öl für die Beheizung ausschließe (Hess. VGH a.a.O. Nr. 41). Die Frage, ob bei einem bundesweiten Verbot von Müllschleusen anders zu entscheiden wäre, kann für den vorliegenden Streitfall offen bleiben. In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1980 (a.a.O.), die dies bejaht, wird anschließend der auch hier einschlägige Gesichtspunkt angesprochen, dass örtliche Beschränkungen sich häufen könnten: "Dabei wird allerdings - was der Antragstellerin zuzugeben ist - außer Betracht gelassen, dass das Beispiel derartiger Beschränkungen durch Nachahmung, Empfehlungen oder Ähnliches" Schule machen" kann und dass die Auswirkungen entsprechender Vorschriften damit tatsächlich doch über ein Gemeindegebiet hinausgehen. Dabei handelt es sich jedoch um tatsächliche Vorgänge, die schon mangels zuverlässiger Erfassbarkeit rechtlich nicht gewürdigt werden können und daher wie viele andere tatsächlichen Vorgänge, die das Marktgeschehen beeinflussen, in den Bereich der Chancen verwiesen werden müssen. In rechtlicher Hinsicht bleibt es dabei, dass örtliche Vorschriften ausschließlich vom örtlichen Normgeber zu verantworten sind und dass sie ausschließlich in ihrem örtlichen Zusammenhang gewürdigt werden können. Es wäre im Übrigen der Rechtssicherheit abträglich, wenn örtliche Vorschriften nicht nur mit Bezug auf ihren beschränkten tatsächlichen Regelungsinhalt angegriffen werden könnten, sondern auch mit der Begründung, sie offenbarten einen (unerwünschten) überörtlichen Trend."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen auch für den vorliegenden Fall an und hält den gestellten Antrag daher im Ergebnis für unzulässig.

4. Auf dieser Grundlage ist über die Begründetheit des Antrags nicht mehr zu entscheiden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus den obigen Ausführungen auch Vorgaben für eine etwaige Sachprüfung ergeben. Jedenfalls ist dem Ansatz der Antragstellerin zu widersprechen, wonach mit Blick auf die Freiheit ihrer Berufsausübung eine derartige Regelung nur unter strengen Voraussetzungen in Frage kommen kann. Rechtlich maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu den Abfallbesitzern und in diesem Zusammenhang die aus der gemeindlichen Selbstverwaltung (eigener Wirkungskreis gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG) entspringende Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsspielraum ist dabei in dem Maße gegeben, wie eine Frage "so oder auch anders" beurteilt werden kann; dieser Gesichtspunkt dürfte hier zum Tragen kommen, weil die Auswirkungen von Müllschleusen offenbar auch unter Fachleuten umstritten sind. Im Zusammenhang mit der Abwägung und ihren Grenzen wird die Frage eine besondere Rolle spielen, wie hoch gegenüber der zweifellos positiv zu bewertenden Anreizwirkung von Müllschleusen die im Ansatz ebenso unbestreitbare Gefahr praktisch zu bewerten ist, dass Müllschleusen statt einer Vermeidung eine Umlenkung von Abfällen zur Folge haben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe gegeben ist.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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