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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: 21 AE 08.1699
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, RBerG, RDGEG, RDG
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
ZPO § 920 Abs. 2 | |
RBerG Art. 1 § 1 | |
RDGEG § 7 | |
RDG |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
Wegen Verpflichtung zur Änderung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (Antrag nach § 123 VwGO);
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer
ohne mündliche Verhandlung am 27. Juni 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Im Rahmen einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden zwischen dem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO), der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet und dem Anordnungsanspruch, das heißt dem materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 6 zu § 123 m.w.N.). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sind.
Hier hat die Antragstellerin schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung ist nicht ersichtlich. Der Senat folgt nach überschlägiger Prüfung der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts Traunstein in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2008, wonach die Übergangsvorschrift des § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) im vorliegenden Fall anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz, die vor dem 1. Juli 2008 (Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes - RDG) gestellt worden sind, nach bisherigem Recht zu entscheiden. Das muss wohl auch für einen Änderungsantrag hinsichtlich der Person des Ausübungsberechtigten gelten, wie er vorliegend in Streit steht. Eine Änderung der Rechtslage zum Nachteil der Antragstellerin durch das Inkrafttreten des RDG ist daher nicht zu erwarten, zumal der Präsident des Landgerichts Traunstein die vorläufige Berufsausübung durch die Geschäftsführerin ******** * ************ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Benennung als Ausübungsberechtigte duldet (vgl. Schreiben 2.5.2007).
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat folgt insoweit nach summarischer Prüfung den Darlegungen des Präsidenten des Landgerichts Traunstein in dem Bescheid vom 2. Mai 2007 und des Präsidenten des Oberlandesgerichts München im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), wonach rechtlich nicht gewährleistet ist, dass die als Ausübungsberechtigte vorgesehene Geschäftsführerin der Antragstellerin im Rechtsberatungsbereich weisungsfrei tätig werden kann und sie darüber hinaus auch die erforderliche theoretische Sachkunde nicht nachgewiesen hat. Das gilt auch für die beantragten Beschränkungen der Berufsausübung. Die Antragstellerin hat im Antragsverfahren nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht angebotene Verpflichtung der Antragstellerin, die vorgesehene Ausübungsberechtigte bei der tatsächlichen Rechtsbesorgung nicht zu beeinflussen, ist beispielsweise bis heute nicht vorgelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 14.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, a.a.O., Anhang zu § 164 RdNr. 14 und NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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