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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 21 ZB 08.470
Rechtsgebiete: GG, VersoG, Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
VersoG Art. 30
VersoG Art. 31 Abs. 1
Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung § 15
Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung § 16
Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung § 18
Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung § 20
Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung § 21
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
1. Die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluss an BVerfG vom 25. Februar 1960 BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; BVerfG vom 4. April 1989 NJW 1990, 1653; BVerwG vom 5. Dezember 2000 NJW 2001, 1590 = DVBl 2001, 741).

2. Ein berufsständisches Versorgungswerk kann aus Gründen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer auf dem Solidaritätsprinzip beruhenden leistungsfähigen kollektiven Versorgung der Mitglieder bei der Normierung von Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Pflichtmitgliedschaft Zurückhaltung üben.

3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in ihrer Satzung keine Befreiungsmöglichkeiten für Berufsangehörige vorsieht, die in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnehmen oder bereits anderweitig eine ausreichende Versorgung sichergestellt haben.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

21 ZB 08.470

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rechtsanwaltsversorgung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer

ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7 369,20 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO sind entweder nicht hinreichend gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger, ein 62-jähriger Rechtsanwalt, keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten hat und auch der zu leistende Beitrag in der Höhe zutreffend festgesetzt worden ist. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 8. August 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2006 ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Zunächst wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 26. November 2007 Bezug genommen und insoweit von einer eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks u.a. für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und dass eine derartige auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtetet sind, wobei ein Vergleich mit privaten Lebensversicherungen nicht möglich ist (Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 25. Februar 1960 BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; BVerfG vom 4. April 1989 NJW 1990, 1653; BVerwG vom 5. Dezember 2000 NJW 2001, 1590 = DVBl 2001, 741).

Der Kläger ist seit 29. Juni 2006 als selbständiger Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts München. Er ist damit ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes auch Mitglied der Beklagten geworden (Art. 30 Abs. 1 VersoG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten - Stand: 1. Januar 2006).

Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 VersoG i.V.m. § 18 Satz 1 der Satzung sind für die Zeit der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Den Beitrag des Klägers hat die Beklagte rechtlich einwandfrei nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vorläufig auf 204,70 € monatlich (Grundbeitrag im Jahr 2006) festgesetzt.

Entgegen seiner Auffassung besteht für den Kläger, der seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt erst im Alter von über 60 Jahren aufgenommen hat, kein Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt.

Der Kläger erfüllt unstreitig keine der Voraussetzungen der sieben Fallgruppen, für die in § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 der Satzung eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorgesehen ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Satzung keine Befreiungsmöglichkeit für den Kläger wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner geltend gemachten anderweitigen Versorgung vorsieht. Zwar enthält Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 VersoG eine Ermächtigung für den Satzungsgeber, Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zu schaffen, u.a. wenn der Berufsangehörige in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht, wie die Verwendung des Wortes "kann" im Gesetzestext zeigt. Ob und gegebenenfalls wie von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht wird, liegt beim zuständigen Satzungsgeber, im vorliegenden Fall bei der Beklagten. Das Ermessen ist zwar nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen pflichtgemäß auszuüben. Es ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass bei der Regelung der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ein weites Ermessen des Satzungsgebers besteht, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung erreicht sind (vgl. BVerfG vom 28.11.1997 Az. 1 BvR 324/99 NJW-RR 1999, 134 mit Verweis auf BVerfGE 44, 70). Hierfür ist mit Blick auf die Satzung der Beklagten auch unter Berücksichtigung des konkreten Falls des Klägers nichts ersichtlich. Da eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende leistungsfähige kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind (vgl. BVerfG vom 4.4.1989 a.a.O.), konnte die Beklagte ohne Rechtsverstoß Zurückhaltung bei der Normierung von Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten in der Satzung üben. Insbesondere ist es aus Gründen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Versorgung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Satzung keine Befreiungsmöglichkeit für den Kläger vorsieht, weil die Pflichtmitgliedschaft in seinem Fall vielleicht nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheint und er nach seiner Darstellung bereits anderweitig eine ausreichende Versorgung sichergestellt hat. Sollte er wegen seines fortgeschrittenen Lebensalters mehr in das Versorgungswerk einzahlen müssen als er später zurück bekommt, ist das Ausfluss des Solidaritätsprinzips, auf das sich die Beklagte stützen kann, und deshalb ebenso wenig eine ermessensfehlerhafte willkürliche Benachteiligung wie der Umstand, dass möglicherweise in anderen Bundesländern noch eine Zugangsaltersgrenze besteht. Zudem richtet sich das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung an den konkreten Satzungsgeber. Die gegenteilige Handhabung in anderen Bundesländern kann daher keinen Grundrechtsverstoß begründen.

Schließlich liegt auch keine unzulässige Benachteiligung des Klägers darin, dass die Satzung der Beklagten zwar in § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Befreiungsmöglichkeit für Personen wie Abgeordnete vorsieht, die ein öffentliches Amt innehaben, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und aufgrund dieses Amtes gesetzlichen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, nicht aber für Personen wie den Kläger, der nach seinen Angaben aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Angestellter vor der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits einen ausreichenden anderweitigen Versorgungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Denn die Fälle sind nicht vergleichbar. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 16 Abs 1 Nr. 2 der Satzung besteht nämlich nur für die Zeit der Ausübung des öffentlichen Amtes. Nach Beendigung der Tätigkeit gibt es - wie bei dem Kläger - auch für diesen Personenkreis nicht mehr die Möglichkeit, sich wegen des erworbenen anderweitigen Versorgungsanspruchs von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen. Die von dem Kläger gerügte Ungleichbehandlung liegt daher auch insoweit nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils sind somit insgesamt nicht ersichtlich, sodass keine Veranlassung besteht, die Berufung unter diesem Gesichtspunkt zuzulassen.

2. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Der Kläger trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe ihm die beantragte Schriftsatzfrist verweigert, die er benötigt hätte, um auf die Erläuterungen des sachverständigen Vertreters des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in der mündlichen Verhandlung zu der Vergleichbarkeit der Verrentung bei der Beklagten und bei verschiedenen privaten Versicherern zu erwidern. Aus der Niederschrift vom 26. November 2007 geht aber schon nicht hervor, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen er in einem weiteren Schriftsatz noch gemacht hätte. Schließlich kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen, selbst wenn man von seinem Vorliegen ausginge. Denn nach dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1989 (a.a.O.) ist eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende leistungsfähige kollektive berufsständische Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind, wobei sich ein Vergleich mit privaten Lebensversicherern verbietet. Für die im vorliegenden Fall strittigen Fragen der Pflichtmitgliedschaft des Klägers und einer etwaigen Befreiungsmöglichkeit kam es daher auf die Vergleichbarkeit der Beklagten mit privaten Lebensversicherern, zu der der Kläger noch Stellung nehmen wollte, nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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