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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 22 A 03.40032
Rechtsgebiete: AEG, VwVfG, GG


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 20 Abs. 2 Satz 1
AEG § 20 Abs. 2 Satz 2
AEG § 20 Abs. 7 Satz 1
VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 1
VwVfG § 73 Abs. 8
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 A 03.40032 In der Verwaltungsstreitsache

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2004

am 6. Juli 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 3. September 1999 beantragte die Beigeladene die eisenbahnrechtliche Planfeststellung für die Errichtung einer 110-kV-Bahnstromleitung ab Abzweig W****** bis U********** mit Unterwerk W****** für die Eisenbahn-Ausbaustrecke I******-M*****, Planungsabschnitt ** *.

Von der Errichtung dieser Bahnstromleitung ist auch das Gemeindegebiet der Klägerin betroffen. Die Bahnstromleitung soll dem Plan der Beigeladenen zufolge am Abzweigmast Nr. 6436 der bestehenden 110-kV-Bahnstromleitung L******-***** in der Gemarkung E********* beginnen und das Siedlungsgebiet der Klägerin östlich umgehen. In der Gemarkung Z*** soll die Trasse nahe am Ortsteil A**** mit den Baugebieten W******** II und III verlaufen. Von der Errichtung der Bahnstromleitung sollen auch Grundstücke betroffen sein, die im Eigentum der Klägerin stehen, namentlich die Grundstücke FlNrn. 168 und 170 der Gemarkung Z***. Das Grundstück FlNr. 168 (nach Angaben der Klägerin FlNr. 170) ist als Standort für den Mast M 13 der Bahnstromleitung vorgesehen; für das Mastfundament werden dort ca. 75 m² Grund benötigt.

Die Regierung von O******** (Anhörungsbehörde) führte das Anhörungsverfahren durch. Die Gemeinden G********, R******** und W****** legten den Plan zur allgemeinen Einsicht aus. In G******** geschah dies vom 13. Oktober 1999 (Mittwoch) bis einschließlich 15. November 1999 (Montag). Auf die Auslegung wurde durch Aushang an der Amtstafel, zudem im Falle der Klägerin in der örtlichen Presse (P********** Kurier vom 13.10.1999) hingewiesen. Der Aushang erfolgte in G******** am 13. Oktober 1999.

Der Gemeinderat der Klägerin befasste sich in seiner Sitzung am 4. November 1999 mit der Angelegenheit. Die Niederschrift enthält dazu folgendes: "Die Errichtung einer weiteren Hochspannungsleitung im Raum G******** würde das Landschaftsbild ganz erheblich beeinflussen, da sich bereits zahlreiche Hochspannungsleitungen im Gemeindegebiet befinden. Aus diesem Grund muss das Vorhaben abgelehnt werden". Mit Schreiben vom 26. November 1999, unterzeichnet vom ersten Bürgermeister der Klägerin, eingegangen bei der Anhörungsbehörde am 2. Dezember 1999, nach Angaben der Klägerin der Anhörungsbehörde aber bereits per Telefax der Verwaltungsgemeinschaft G******** übermittelt am 26. November 1999 (Sendebericht mit Betreff: Planfeststellungsverfahren 110-kV-Bahnstromleitung liegt vor), erhob die Klägerin formell "Einwendungen". Sie machte folgendes geltend: "Durch den Bau der geplanten Bahnstromleitung wird die Stadt G******** in ihrer künftigen Bauleitplanung eingeschränkt. Des weiteren wird sowohl die Wohnqualität als auch der Gebäudewert im gesamten Stadtgebiet gemindert. Dies kann nicht hingenommen werden. Besonders stark beeinträchtigt wird die Wohnqualität in dem Baugebiet W******** III in der Gemarkung Z***. Dieses Baugebiet wird vorrangig von jungen Familien bewohnt, und so ist es verständlich, dass die durch den Elektrosmog verursachten gesundheitlichen Schäden keinesfalls zu unterschätzen sind... Aus den vorliegenden Planunterlagen kann entnommen werden, dass der Mast M 13 in der Gemarkung Z***, FlNr. 170, auf dem stadteigenen Bolzplatz errichtet werden soll. Diese Trassenführung ist unmöglich. Des weiteren wird durch den geplanten Verlauf der Bahnstromleitung der Landschaftsraum "I*******" zerstört."

Am 9. Februar 2000 fand zu den erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin statt. In dessen Folge nahm die Beigeladene Planänderungen vor. Im Gemeindegebiet der Klägerin ging es darum, durch die Verlegung von Mast M 13 stärker auf den stadteigenen Bolzplatz der Klägerin Rücksicht zu nehmen (vgl. Einwendungsschreiben der Stadt G******** vom 26.11.1999, Erläuterungsbericht der Beigeladenen zur Planänderung vom Oktober 2002).

Mit Schreiben vom 18. März 2002 beantragte die Beigeladene, eine Planänderung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG in das Verfahren einzuführen und den Plan in der geänderten Fassung festzustellen. Im einzelnen ging es um die Verlegung von Mast M 13 um 15 m nach Osten mit daraus sich ergebender Verschiebung des Schutzstreifens auf den angrenzenden Grundstücken. Der Maststandort wurde in das an den Bolzplatz anschließende Waldstück verlegt, ca. 7 m vom Waldrand entfernt. Durch die damit verbundene Trassenverschwenkung wurde die Bahnstromleitung auch etwas weiter vom Wohngebiet W******** III abgerückt (Erläuterungsbericht der Beigeladenen zur Planänderung vom Oktober 2002). Weitere Planänderungen ergaben sich aus einer Veränderung des Standorts des Unterwerks W****** aus Gründen eines neuen Erschließungskonzepts.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 (kein Abdruck, kein Zustellungsnachweis bei den Akten) teilte die Anhörungsbehörde der Klägerin die Änderung mit und gab ihr Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen bis zum 14. Juni 2002. Mit Telefax vom 27. Mai 2002 verlängerte die Anhörungsbehörde die Frist bis zum 28. Juni 2002.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2002, eingegangen bei der Anhörungsbehörde am 1. Juli 2002, erhob die Klägerin Einwendungen. Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Die zusätzliche Stromversorgung für die Bahnlinie I******-M***** lasse sich erheblich kostengünstiger und unter minimalem Eingriff in die betroffenen Schutzgüter verwirklichen. Das Vorhaben der Beigeladenen führe mit Masthöhen bis zu 58 m zu erheblichen und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft. Das Vorhaben führe zur Zerstörung des Lebensraums für ein Weißstorchenpaar. Für die Einwohner der Baugebiete W******** II und III sei eine besondere Gesundheitsgefahr durch die Hochspannung zu befürchten. Die Grundstücke in diesen Baugebieten würden eine erhebliche Wertminderung erfahren. Eine weitere Ausdehnung des Baugebiets "W********" werde für die Klägerin durch die 110-kV-Leitung unmöglich. Darüber hinaus wehre sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin des Maststandorts M 13 gegen die Bahnstromleitung.

Das Eisenbahn-Bundesamt - EBA - erließ unter dem 27. Februar 2003 den Planfeststellungsbeschluss - PFB - für die Errichtung einer 110-kV-Bahnstromleitung Abzweig W****** bis UnterW****** mit Unterwerk W****** für die Eisenbahn-Ausbaustrecke I******-M*****, Planungsabschnitt ** *. Die Einwendungen der Klägerin wurden aus Sachgründen zurückgewiesen (B 4.8.3 des Beschlusses, S. 71 ff). Der PFB erging in Anwendung von § 74 Abs. 3 VwVfG unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung über die Situierung der Masten M 36 bis 38 (A 2). Das EBA wies darauf hin, dass damit die Maststandorte M 36 bis 38 und die Überspannungen zwischen den Maststandorten M 35 bis 39 nicht planfestgestellt seien. Dieser Bereich liegt nicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin.

Der PFB lag vom 4. April bis einschließlich 17. April 2003 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft G******** zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Am 16. Mai 2003 erhob die Klägerin Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Klägerin beantragt

die Aufhebung des PFB des EBA vom 27. Februar 2003.

Zur Begründung führt die Klägerin aus: Sie werde durch den PFB in ihrer Planungshoheit und in ihrem Grundstückseigentum verletzt. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der Planrechtfertigung. Die Errichtung der 110-kV-Bahnstromleitung sei technisch nicht erforderlich. Abgesehen davon sei die Prüfung der Planungsalternativen fehlerhaft erfolgt. Dazu werde ein Gutachten von Prof. Dr. Ing. ******* ******* und Dr. Ing. ******* *******t vorgelegt. Würden die bestehenden Unterwerke R******* und Ingolstadt um jeweils einen Transformator auf insgesamt drei pro Unterwerk erweitert, eine höher belastbare Oberleitung Re 200 zwischen Bahnkilometer 61 und 79 errichtet sowie zusätzliche Versorgungsleitungen zwischen Bahnkilometer 28 und 45 sowie 61 und 79 installiert, so bedürfe es der planfestgestellten Bahnstromleitung nicht. Es sei zudem fehlerhaft, die Umrichtertechnik und die dadurch mögliche Stromversorgung über bestehende Leitungen anderer Stromversorger als technisch nicht geeignet anzusehen. Zu Unrecht sei darüber hinaus die Variante "Erdverkabelung" aus technischen Gründen ausgeklammert worden. Das Raumordnungsverfahren aus dem Jahr 1989 könne aufgrund wesentlicher Änderungen der Beurteilungsgrundlagen nicht mehr Grundlage der streitgegenständlichen Abwägungsentscheidung sein; durch die technische Weiterentwicklung hätten sich weitere Planungsalternativen ergeben, die einen Verzicht auf die strittige Bahnstromleitung ohne Weiteres rechtfertigen würden. Die hier vorliegenden Abwägungsfehler seien nach § 20 Abs. 7 AEG beachtlich. Abgesehen davon habe das EBA den Erlass des PFB in fehlerhafter Weise unter einen Entscheidungsvorbehalt betreffend die Maststandorte M 36 bis 38 gestellt und gleichwohl über den Standort des Unterwerks W****** abschließend entschieden.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Abweisung der Klage. Die Beklagte hat dazu eine technische Stellungnahme vom 29. April 2004 abgegeben, die sich auch die Beigeladene zu eigen gemacht hat.

Die Klägerin hat auf diese Stellungnahme erwidert (Schriftsatz vom 23.6.2004).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene PFB des EBA vom 27. Februar 2003 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin stand gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben zwar eine wehrfähige Rechtsposition zu (1.); sie ist mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht materiell präkludiert (2.); der angefochtene PFB leidet aber nicht an Abwägungsmängeln, die auf das Abwägungsergebnis im Hinblick auf die wehrfähige Rechtsposition der Klägerin von Einfluss gewesen sind (3.).

1. Der Klägerin stand im vorliegenden Fall eine wehrfähige Rechtsposition gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben zu.

a) Die Klägerin kann zwar weder gesundheitliche Belange noch Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen mit Erfolg geltend machen (vgl. BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/213). Ebenso wenig kann die Klägerin Belange der Allgemeinheit, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, mit Erfolg geltend machen. Insbesondere kann sie sich gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen (BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/213).

b) Die Klägerin kann hier ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie in ihrer künftigen Bauleitplanung und damit in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) eingeschränkt würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gemeinde mit eigenen Planungen eine Fachplanung grundsätzlich nur abwehren, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, eine Planung grundsätzlich Rücksicht auf eine andere zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorsprung hat. Entscheidend ist danach, welche Planung - das Fachplanungsvorhaben oder die gemeindliche Bauleitplanung -zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (vgl. BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/212). Für die Fachplanung tritt eine solche Verfestigung in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein. Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Konkretisierung gemeindlicher Planungsvorstellungen. So ist etwa in der Rechtsprechung geklärt, dass ein hinreichender Grad der Konkretisierung, der eine weitgehende Erwartung der Verwirklichung der Planung rechtfertigt, bereits dann erreicht ist, wenn ein Bebauungsplan zwar noch nicht als Satzung beschlossen worden ist, wenn aber diesbezüglich bereits ein Anhörungsverfahren stattgefunden hat (BVerwG vom 27.8.1997, NVwZ-RR 1998, 290/291 f., m.w.N.). Dies gilt wohl auch dann, wenn nicht ein Bebauungsplan, sondern ein vorbereitender Bauleitplan, nämlich ein Flächennutzungsplan, das entsprechende Verfahrensstadium erreicht hat (offengelassen vom BVerwG, NVwZ-RR 1998, 290/291 f.). Dadurch wird deutlich, dass eine hinreichende Konkretisierung nicht erst dann vorliegt, wenn das Stadium eines verbindlichen Bauleitplans erreicht ist, und dass auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planungsvorstellungen Bedeutung erlangen können, wenn sie hinreichend bestimmt sind, und dass es hierfür jedenfalls ausreicht, wenn bereits das Anhörungsverfahren stattgefunden hat (vgl. auch Kirchberg/Boll/Schütz, Der Rechtsschutz von Gemeinden in der Fachplanung, NVwZ 2002, 550/553, m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin ergibt sich diesbezüglich nichts Konkretes. Es ist nicht dargelegt worden, welcher Plan berührt worden ist, welchen Inhalt er hat, in welchem Planungsstadium er sich befindet (vgl. BVerwG vom 30.8.1993, NVwZ 1994, 371, zu den diesbezüglichen Darlegungserfordernissen). Die Klägerin kann zwar auch verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde auf nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten abwägend so weit wie möglich Rücksicht nimmt (vgl. z.B. BVerwG vom 11.1.2001, NVwZ 2001, 1160/1162). Aber auch insoweit sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil die Ausführungen der Klägerin bezüglich der Baugebiete W******** II und III diesbezüglich nichts Konkretes enthalten.

c) Eine wehrfähige Rechtsposition kommt der Klägerin im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf ihre kommunalen Einrichtungen nicht (mehr) zu. Zwar kann eine Gemeinde grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition im Hinblick auf ihre kommunalen Einrichtungen geltend machen, wobei es nicht auf deren Größe und Bedeutung ankommt (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerwG vom 12.8.1999, GewArch 2000, 193). Hier kommt zwar der kommunale Bolzplatz im Bereich von Mast M 13 als kommunale Einrichtung in Betracht. Die Klägerin kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen dieses kommunalen Bolzplatzes hat (BVerwG vom 12.8.1999, GewArch 2000, 193). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird durch den angefochtenen PFB nach der Ostverschiebung des Standorts des Mastes M 13 nicht mehr hervorgerufen. Den Darlegungen der Klägerin lässt sich dazu nichts Gewichtiges entnehmen. Dass das von der Klägerin angeführte Drachensteigen für den Bolzplatzbetrieb erheblich und künftig nicht mehr durchführbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Standort des Mastes M 13 befindet sich zwar weiterhin auf Gemeindegrund; diesem Grundstückseigentum fehlt aber der Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben.

d) Letztendlich bleibt aber die zivilrechtliche Eigentümerstellung der Klägerin am Maststandort M 13 als wehrfähige Rechtsposition übrig (vgl. BVerwG vom 27.3.1992, DVBl 1992, 1233). Das Gewicht einer solchen zivilrechtlichen Eigentümerposition ist zwar eher gering und im Rahmen einer planerischen Abwägung leichter zu überwinden, als in den Fällen, in denen mit dem Eigentum kommunale Aufgaben wahrgenommen werden (Vallendar, UPR 2003, 41); die prinzipielle Abwägungsrelevanz wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt.

2. Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen, die sich auf ihre zivilrechtliche Grundstückseigentümerposition gegenüber der strittigen Bahnstromleitung beziehen, nicht materiell präkludiert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AEG).

a) Die Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) Einwendungen erhoben, die ihre zivilrechtliche Grundstückseigentümerstellung betreffen. Die Einwendungsfrist ist am 29. November 1999 abgelaufen (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 2. Alternative BGB; vgl. zur Einwendungsfrist als sog. Ablauffrist BVerwG vom 18.6.1997, UPR 1997, 471). Am 26. November 1999, also vor Fristablauf, hat die Klägerin ihre Einwendungen betreffend ihre zivilrechtliche Grundstückseigentümerposition erhoben.

b) Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Bedenken der Beigeladenen gegen die Wirksamkeit der Einwendungen der Klägerin. Dass das Telefaxschreiben vom 26. November 1999 nicht von der Klägerin, sondern von der Verwaltungsgemeinschaft G******** stammt, bedeutet nicht, dass die Einwendungen nicht der Klägerin zuzurechnen wären. Das vom ersten Bürgermeister der Klägerin unterzeichnete Einwendungsschreiben vom 26. November 1999 lässt eindeutig die Klägerin als Einwendungsführerin erkennen; die Verwaltungsgemeinschaft G******** hat lediglich die Übermittlung übernommen. Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Verwaltungsgemeinschaft G******** mit dem Telefaxschreiben vom 26. November 1999 mit dem Betreff "Planfeststellung 110 - kV - Bahnstromleitung" die Einwendungen der Klägerin übermittelt hat. Es kommt keine Übermittlung anderer Unterlagen konkret in Betracht. Die datumsmäßige Übereinstimmung des Telefaxschreibens und des Einwendungsschreibens lässt vielmehr auf diese Übermittlung schließen. Dem ersten Bürgermeister der Klägerin fehlte auch nicht die Organkompetenz zur Erhebung der Einwendungen. Nachdem der Gemeinderat der Klägerin am 4. November 1999 die Grundsatzentscheidung getroffen hatte, dass Einwendungen erhoben werden sollen (Art. 29 BayGO), war die Bestimmung der einzelnen einzubringenden Belange als laufende Angelegenheit (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO) zu betrachten.

c) Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Gegenstände der Planänderung mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG insofern von der Anhörungsbehörde beachtet worden ist, dass sie also hinsichtlich der Planänderung in der Bekanntmachung der Einwendungsfrist darauf hingewiesen hat, dass Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen sind. Ein Fehler ist insofern denkbar, weil die Anhörungsbehörde sich über die durch § 73 Abs. 8 VwVfG vorgegebene Länge der Äußerungsfrist (zwei Wochen) nicht im Klaren war und das vorhandene Fristverlängerungsschreiben vom 27. Juni 2002 keinerlei Hinweise enthält. Das Fehlen des vorgeschriebenen Hinweises auf die Präklusion führt bei Versäumung der Frist dazu, dass die Präklusion gegenüber den nicht ordnungsgemäß Belehrten nicht eingreift (Kopp/Schenke, VwVfG, 8. Aufl. 2003, RdNr. 78 zu § 73; Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl. 2001, RdNrn. 50 und 88 zu § 73). Ohne einen derartigen Hinweis würde die (Grund-) Rechtsverfolgung durch die Präklusion unzumutbar erschwert werden. Die Nichterweislichkeit der gebotenen Hinweise geht zu Lasten der Beklagten, da die Beklagte aus dem Vorliegen der gebotenen Hinweise für sich günstige Rechtsfolgen ableitet.

3. Der angegriffene PFB leidet aber nicht an inhaltlichen Fehlern, die einen Aufhebungsanspruch der Klägerin begründen könnten.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es der planfestgestellten Bahnstromleitung nicht an der Planrechtfertigung. Dabei geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll, im Allgemeinwohlinteresse vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 22.3.1985, BVerwGE 71, 166/168). Nach Nrn. 2.4 und 2.5 des Erläuterungsberichts dient das planfestgestellte Vorhaben der Bereitstellung von erforderlicher zusätzlicher Energie, der Stabilisierung der Oberleitungsspannung und der Reduzierung von Leitungsverlusten für die Ausbaustrecke I******-M*****, für die eine höhere Streckenbelegung und der Einsatz von Hochgeschwindigkeitszügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 190 km/h angestrebt wird. Diese Ziele entsprechen § 1 Abs. 2 AEG und sind sachgerecht. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen die Feststellung nicht entkräften können, dass zur Erreichung dieser Ziele eine Verbesserung der Energieversorgung vernünftigerweise geboten ist und dass diese Verbesserung mit Hilfe der planfestgestellten Bahnstromleitung erreicht werden kann. Das EBA ist dabei zu Recht von einer Verwirklichung des bereits planfestgestellten Streckenausbaus und - aus Gründen der bestmöglichen Vermeidung von Betriebsstörungen bei einem bedeutenden Verkehrsträger - von einer "worst-case-Betrachtung" ausgegeangen, also von hoher Streckenbelegung, von Stauauflösungen nach Betriebsstörungen und vom teilweisen Einsatz von Zügen mit veralteter Zugtechnik (hoher Blindleistungsbedarf). Ebenso ist es vernünftigerweise geboten, bei der Einhaltung der Vorgaben der sog. TSI (Technische Spezifikation Interoperabilität Teilsystem Energie) "auf der sicheren Seite" zu stehen. Der Rechtsstreit betrifft vor allem die Frage, ob die planfestgestellte technische Problemlösung fehlerfrei ausgewählt wurde. Dabei handelt es sich um eine Frage planerischer Abwägung. Die Planrechtfertigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es Planungsalternativen gibt, die je nach der Sicht des Beurteilenden ebenso gut oder auch besser sein mögen. Solche Planungsalternativen haben rechtliche Bedeutung nicht für die Frage nach der Planrechtfertigung, sondern nur im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot (vgl. BVerwG vom 18.7.1983 - Az. 4 CB 77.82).

b) Im vorliegenden Fall liegen keine Abwägungsmängel vor, auf die sich die Klägerin mit Erfolg berufen könnte.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Aus der Abwägungserheblichkeit von Belangen der klagenden Gemeinde folgt nicht, dass sich diese Belange in der Abwägung auch tatsächlich durchsetzen. Sie können überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (BVerwG vom 15.4.1999, Buchholz 407.4, Nr. 151 zu § 17 FStrG). Die Ablehnung von technischen Planungsalternativen verstößt nur dann gegen das Abwägungsgebot, wenn sich eine Alternative zu einem planfestgestellten Vorhaben als die eindeutig bessere Lösung aufdrängt (vgl. BVerwG vom 25.10.2001 - Az. 11 A 30/00; BayVGH vom 9.7.2003 -Az. 22 A 02.40089/40092; BayVGH vom 13.3.1995, BayVBl 1995, 399/400).

Dabei ist auch das eher geringe Gewicht der zivilrechtlichen Eigentümerposition einer Gemeinde in Rechnung zu stellen, das im Rahmen der planerischen Abwägung leichter zu überwinden ist (s. oben 1 c). Dabei ist ferner zu beachten, dass ein Drittbetroffener, der über die bloße Tatsache der Eigentumsbetroffenheit hinaus keine konkrete Inter-essenbeeinträchtigung darlegt, nur eine entsprechend pauschale Auseinandersetzung mit seinen privaten Belangen erwarten kann (BVerwG vom 23.8.1996, Buchholz 407.4, Nr. 122 zu § 17 FStrG). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung demgemäß auf die Frage, ob die Beklagte das Interesse der Klägerin, von einer Eigentumsbeeinträchtigung verschont zu bleiben, abwägungsfehlerhaft hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (BVerwG vom 23.8.1996, Buchholz 407.4, Nr. 122 zu § 17 FStrG). Mängel bei der Abwägung sind zudem nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Von Einfluss auf das Ergebnis ist der Abwägungsmangel dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG vom 1.10.1997, DVBl 1998, 330). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

c) Das EBA hat die in Betracht kommenden technischen Planungsalternativen zu dem planfestgestellten Vorhaben erkannt und im PFB ohne erheblichen Fehler gewürdigt (B 4.7, S. 59 ff.). aa) Was die Verstärkung der bestehenden Energieversorgungsanlagen angeht, stützt der PFB die ablehnende Auswahlentscheidung auf technische Nachteile, auf den um 5,4 Mill. Euro höheren Kostenaufwand, auf starke elektromagnetische Emissionen entlang der Bahnstrecke, die allerdings die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht überschreiten, sowie auf drohende Betriebsunterbrechungen während der Bauphase, die ca. ein Jahr dauern würde, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Annahme eines um 5,4 Mill. Euro höheren Kostenaufwands fehlerhaft, weil die notwendige Verstärkung der Oberleitung in einem bestimmten Streckenabschnitt zwischen Bahnkilometer 61 und 79 für einen ICE-Verkehr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 190 km/h ohnedies vorzunehmen ist (S. 7 des vorgelegten Gutachtens). Die Beklagte und die Beigeladene machen dem gegenüber geltend, zusätzliche Verstärkungsleitungen könnten aus statischen Gründen nur nach einer sonst nicht nötigen Erneuerung und Verstärkung der Masten angebracht werden, und haben dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Die Ablehnungsgründe der starken elektromagnetischen Emissionen entlang der Bahnstrecke, die zwar die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht überschreiten, aber aus Vorsorgegründen auf die Hälfte verringert werden sollen, und der drohenden Betriebsunterbrechungen während der ca. einjährigen Bauphase haben sich ebenfalls nicht entkräften lassen. Das EBA hat in seiner Stellungnahme vom 29. April 2004 zudem die technischen Vorteile der planfestgestellten Lösung überzeugend erläutert, wie konstantere Versorgungsspannung und gleichmäßiger verteilte Ströme (a.a.O. S. 4). Ein Abwägungsfehler ist insofern nicht zu erkennen.

bb) Was die technische Alternative der Nutzung der elektrischen Energie mit 50 Hz des Umspannwerks der ****** bei R******g, der Einspeisung von diesem Umspannwerk aus in die 16 2/3-Hz-15 - kV-Oberleitung und des Einsatzes von Umrichtern angeht, stützt der PFB die ablehnende Auswahlentscheidung auf die mangelnde Ausgereiftheit der Umrichtertechnik für stark belastete Strecken und auf den doppelt so hohen Preis. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Umrichtertechnik mittlerweile, im Jahr 2003, auch für Strecken wie die Ausbaustrecke I******-M***** als ausgereift anzusehen. Die Einspeisung aus dem 50-Hz-Netz der ****** wäre dem Gutachten zufolge eine technisch sinnvolle und "sicher" auch kostengünstige Lösung (S. 10 f. des vorgelegten Gutachtens). Das EBA ist dem in seiner Stellungnahme vom 29. April 2004 und darüber hinaus gemeinsam mit der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten. Im Interesse der bestmöglichen Vermeidung von Betriebsstörungen soll dieser Weg nicht beschritten werden. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden praktischen Erprobung und praktischen Erfahrungen mit der Umrichtertechnik auf stark belasteten Strecken. Für das Pilotprojekt auf der gering belasteten Strecke bei W************* (Sachsen-Anhalt) liegt noch kein verwertbares Ergebnis vor. Ein Abwägungsfehler ist insofern nicht zu erkennen.

cc) Was die technische Alternative der Erdverkabelung angeht, stützt der PFB die ablehnende Auswahlentscheidung auf die größere Störanfälligkeit, die geringere Betriebs- und Kurzschlussbelastbarkeit sowie die höheren Investitions- und Betriebskosten. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Fehleranfälligkeit beim geschlossenen System Erdkabel geringer als bei einer Freileitung, wenn auch die Fehleraufhebung aufwändiger ist, ist ferner im vorliegenden Fall die geringere Betriebsbelastbarkeit technisch irrelevant und die geringere Kurzschlussbelastbarkeit nicht gegeben; bei praktischer Wartungsfreiheit des Erdkabels sind allein die höheren Investitionskosten ein Grund gegen die Verkabelung (S. 8/9 des vorgelegten Gutachtens). Das EBA in seiner Stellungnahme vom 29. April 2004 macht dagegen nachvollziehbar auf die nachteiligen Folgen eines vermehrten Einsatzes von Verkabelungen auf den Bahnbetrieb insgesamt aufmerksam, wenn die sog. Löschfähigkeitsgrenze des 110 kV-Bahnstromnetzes überschritten wird (a.a.O., S. 5). Die Beklagte und die Beigeladene heben weiter nachvollziehbar hervor, dass auch die unstreitige Aufwändigkeit und Langwierigkeit der Fehlerbeseitigung ein abwägungserheblicher Gesichtspunkt sei (Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.5.2004). Zudem kann das Argument der höheren Investitionskosten nicht widerlegt werden. Höhere Investitionskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum vergleichbaren Fernstraßengesetz stets abwägungserheblich (BVerwG vom 30.9.1998, Buchholz 407.4, Nr. 142 zu § 17 FStrG, BVerwG vom 15.4.1999, Buchholz 407.4, Nr. 151 zu § 17 FStrG). Selbst wenn das EBA die Fehleranfälligkeit der Erdverkabelung im PFB irrtümlich überschätzt haben sollte, hätte dies keine weiteren Konsequenzen. Angesichts des geringen Gewichts der der Klägerin zustehenden wehrfähigen Rechtsposition besteht keine konkrete Möglichkeit, dass die anderen Gegenargumente bei einer fehlerfreien planerischen Abwägung zugunsten der Klägerin hintangestellt werden würden (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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