Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 22 A 04.40010
Rechtsgebiete: GG, AtG, StrlSchV, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 14 Abs. 1
AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2
AtG § 6 Abs. 2 Nr. 4
AtG § 9 a Abs. 2 Satz 3
AtG § 12 Abs. 1 Nr. 10
StrlSchV § 46 Abs. 1
StrlSchV § 49 Abs. 1
StrlSchV § 49 Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 99 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
22 A 04.40010 22 A 04.40011 22 A 04.40012 22 A 04.40014

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen atomrechtlicher Genehmigung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. bis 15. Dezember 2005

am 9. Januar 2006

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu einem Zwölftel, die Kläger zu 1 und 4 je zu fünf Zwölfteln.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Blöcken B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen II - ab hier KKW - im Standort-Zwischenlager in Gundremmingen, die das Bundesamt für Strahlenschutz - ab hier: BfS - den Beigeladenen auf deren Antrag vom 25. Februar 2000 unter dem 19. Dezember 2003 erteilt hat. Das Standort-Zwischenlager Gundremmingen befindet sich am nördlichen Rand des Betriebsgeländes des KKW, direkt anschließend an den Block C, innerhalb des Anlagenzaunes (äußere Umschließung) des KKW (S. 18 des angefochtenen Bescheids).

Die angefochtene Genehmigung betrifft die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach dem Konzept der trockenen Zwischenlagerung in metallischen, dicht verschlossenen Behältern in einem Lagergebäude aus Stahlbeton. Im Lagergebäude werden bestrahlte Brennelemente des KKW in bis zu 192 Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 aufbewahrt. Die Genehmigung ist befristet auf 40 Jahre, beginnend ab der Einlagerung des ersten mit Brennelementen beladenen Behälters in das Standort-Zwischenlager. Die radioaktiven Inventare dürfen in den einzelnen Transport- und Lagerbehältern nur für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahrt werden (S. 3 des angefochtenen Bescheids).

Die äußeren Abmessungen des Lagergebäudes betragen: Länge ca. 104 m, Breite ca. 38 m und Höhe ca. 18 m. Das Lagergebäude ist in zwei Lagerhallen sowie eine Verladehalle mit Behälterwartungsstation und Sozialtrakt aufgeteilt. Die Außenwände haben eine Stärke von ca. 0,85 m. Die Dachdecke hat eine Dicke von ca. 0,55 m (S. 24 f. des angefochtenen Bescheids). Dem Lagergebäude kommt nach dem sog. WTI-Konzept, dem Aufbewahrungskonzept des angefochtenen Bescheids, - anders als bei norddeutschen Standort-Zwischenlagern - keine wesentliche Schutzfunktion gegen Einwirkungen von außen zu. Mechanische oder thermische Lasten auf Grund von äußeren Einwirkungen sollen entscheidend durch die Transport- und Lagerbehälter abgewehrt werden.

Die Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor V/52 bestehen aus einem dickwandigen, zylindrischen Behälterkörper und sind mit einem Doppeldeckeldichtsystem ausgestattet. Das Doppeldeckeldichtsystem besteht aus zwei hintereinander angeordneten Deckeln, die jeweils mit dem Behälterkörper eine dichte Umschließung bilden. Sowohl der innere Primärdeckel als auch der äußere Sekundärdeckel werden gegen den Behälterkörper jeweils mit ummantelten Federkern-Metalldichtringen abgedichtet. Die Ummantelung besteht beim Primärdeckel aus Silber oder Aluminium und beim Sekundärdeckel aus Aluminium. Der als Sperrraum bezeichnete Zwischenraum zwischen den beiden Deckeln ist druckbeaufschlagt und bildet dadurch eine kontrollierbare Sperre gegen Undichtheit der Primärdeckelbarriere. Ebenso können Undichtheiten der Sekundärdeckelbarriere festgestellt werden. Der Sperrraum ist mit Helium befüllt. Die Druckbeaufschlagung des Sperrraums wird mit einem Druckschalter überwacht, der im Sekundärdeckel untergebracht ist. Zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen sowie als Schutz gegen Schmutz und Feuchtigkeit wird über dem Sekundärdeckel eine Schutzplatte montiert. Die Länge des Behälters beträgt 5.451 mm und der Durchmesser über Rippen 2.436 mm, die Wanddicke einschließlich Moderatorbohrungen (ohne Rippen) beträgt 418 mm. Der Primärdeckel hat eine Dicke von 265 mm und der Sekundärdeckel eine Dicke von 95 mm. Der Behälterkörper ist ein einseitig geschlossener Hohlzylinder, der in einem einzigen Abguss aus Gusseisen mit Kugelgrafit gegossen und anschließend nachbearbeitet wird. Der Primär- und der Sekundärdeckel bestehen jeweils aus vergütetem Stahl (S. 21 des angefochtenen Bescheids). Die für Deckel, Deckelverschraubungen, Tragkorb und Tragzapfen verwendeten Werkstoffe sind korrosionsbeständig. Die inneren Oberflächen des Behälters und die Dichtflächen sind korrosionsgeschützt. Der Konservierungszustand wird während der Aufbewahrung der Behälter im Standort-Zwischenlager an einzelnen Behältern im Abstand von 10 Jahren kontrolliert (S. 22 des angefochtenen Bescheids). Die Nebenbestimmungen C 18 und C 19 des angefochtenen Bescheids sehen eine jährliche Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Behälterdichtheit und gegebenenfalls Reparaturen vor.

Der Kläger zu 1 ist eine Nachbargemeinde der Standortgemeinde Gundremmingen. Das Gemeindegebiet des Klägers zu 1 beginnt ca. 3 km östlich, das Siedlungsgebiet ca. 4 km östlich des strittigen Standort-Zwischenlagers. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer von unbebauten Wohngrundstücken. Er betreibt auf dem Gemeindegebiet öffentliche Einrichtungen wie ein Rathaus, einen Kindergarten und einen Bauhof. Er beabsichtigt die Ausweisung von neuen Baugebieten.

Der Kläger zu 2 wohnt mit seiner Familie ca. 4 km östlich des strittigen Standort-Zwischenlagers.

Der Kläger zu 3 wohnt mit seiner Familie ca. 5 km nördlich des strittigen Standort-Zwischenlagers.

Der Kläger zu 4 ist Träger der öffentlichen Wasserversorgung für mehrere Gemeinden bzw. deren Ortsteile. Der Kläger betreibt Trinkwassergewinnungsanlagen (Flachbrunnen, Quartärbrunnen) östlich des strittigen Standort-Zwischenlagers.

Die Kläger haben Anfechtungsklagen erhoben. Sie beantragen,

die Aufhebung der Aufbewahrungsgenehmigung des BfS vom 19. Dezember 2003.

Die Kläger machen geltend, dass die Zuständigkeit des BfS mit Art. 87 c GG (fakultative Bundesauftragsverwaltung) nicht zu vereinbaren sei. Sie meinen ferner, dass nicht der Anwendungsbereich des § 6 AtG, sondern der des § 7 AtG eröffnet sei. Nach Ansicht der Kläger ist die angefochtene Genehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil eine schadlose Endlagerung der abgebrannten Brennelemente nach dem Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nicht möglich sei. Die Kläger bestreiten ferner, dass für die Einrichtung von Standort-Zwischenlagern ein Bedürfnis bestehe. Ein Bedürfnis bestehe jedenfalls nicht für den geplanten Umfang des Lagers. Sie bestreiten, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der bestrahlten Kernbrennstoffe beim bestimmungsgemäßen Betrieb getroffen sei. Die Langzeitdichtheit der Castoren V/52 sei nicht erwiesen. Praktische Tests an den Castoren V/52 würden fehlen. Nach dem Stand der Technik sei es außerdem erforderlich, zusätzlich zu dem Druckschalter im Deckelbereich der Castoren V/52 ein Überwachungsprogramm für die Abluft vorzusehen. Die Kläger sind außerdem der Auffassung, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden bei Störfällen nicht getroffen worden sei. Dies gelte vor allem für den Hochwasserschutz. Für den Fall sehr großer Hochwässer sei nicht vorgesorgt worden. Für den Behälterabsturz aus dem Kran bei Verladevorgängen fehlten die erforderlichen realen Falltests. Die Kläger befürchten vor allem, dass beim gezielten terroristischen Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs die Gebäudewand im Aufprallbereich durchstanzt werde, so dass das Flugzeug einschließlich der Treibstofftanks fast vollständig in das Gebäude eindringen könne. Es könne zu einem Brand von langer Dauer kommen. Beim Beschuss mit panzerbrechenden Infanteriewaffen von außerhalb des Betriebsgebäudes könnten die Behälterwand des Castor V/52 durchschlagen und ein Teil der Brennelementstrukturen zerstört werden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klagen.

Die Beigeladenen beantragen die Abweisung der Klagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. bis 15. Dezember 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklagen sind unbegründet; die Kläger werden durch die angefochtene atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Das BfS hat zu Recht angenommen, dass hinsichtlich der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Standort-Zwischenlagern nicht der Anwendungsbereich des § 7 AtG, sondern der Anwendungsbereich des § 6 AtG gegeben ist, so dass eine atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung und nicht etwa eine atomrechtliche Anlagenänderungsgenehmigung erforderlich ist. Das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG ergibt sich zweifelsfrei aus § 6 Abs. 3 AtG in der Fassung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351). Dort wird unter Bezugnahme auf § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG klargestellt, dass die Zwischenlagerung von bestrahlten Kernbrennstoffen innerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem ein nach § 7 AtG genehmigtes KKW betrieben wird, einer Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG bedarf (so auch die amtliche Begründung: BT-Drs. 14/6890, S. 20; vgl. BayVGH vom 11.11.2004 - Az. 22 A 03.40010 - , S. 14). Die Vorschrift gilt mangels entgegen stehender Übergangsbestimmungen auch für bei ihrem Inkrafttreten bereits gestellte Anträge auf Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung.

Das BfS hat seine Zuständigkeit zu Recht aus § 22 Abs. 1 Nr. 4 AtG abgeleitet. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 87 c GG, der eine fakultative Bundesauftragsverwaltung vorsieht. Art. 87 c GG schließt nämlich die Errichtung selbstständiger Bundesoberbehörden nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus. Art. 87 c GG berührt also nicht die Befugnis des Bundes, für einzelne Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Atomgesetzes die Zuständigkeit des BfS zu begründen. Andernfalls müsste man Art. 87 c GG als abschließende Spezialregelung auffassen (vgl. Maunz/Dürig, GG, RdNr. 6 zu Art. 87 c). Dies wäre aber nicht zutreffend, weil der Regelungsgehalt der Norm sich darauf bezieht, bei dem gemäß Art. 83 GG in der Länderkompetenz verbliebenen Gesetzesvollzug die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes zu regeln; gerade für letztere hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine politische Notwendigkeit gesehen (vgl. eingehend von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 2001, RdNr. 65 zu Art. 87 c; ebenso von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2003, RdNr. 9 zu Art. 87 c).

Im Genehmigungsverfahren brauchte das BfS keine Prüfung vorzunehmen, welche baulich-technischen Alternativen zu dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben bestehen und welche Alternative diesbezüglich den Vorzug verdient. Weder aus atomrechtlichen noch aus UVP-rechtlichen Vorschriften ergab sich seinerzeit eine derartige Verpflichtung. Dies gilt auch für die UVP-Richtlinie in ihrer damals maßgeblichen Fassung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 31. Januar 2000 (NVwZ-RR 2000, 661/662) näher ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

II.

Soweit die Kläger die Notwendigkeit von Standort-Zwischenlagern im Hinblick auf § 6 Abs. 1 StrlSchV vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714) bestreiten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Notwendigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Atomgesetz. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG gelten die Genehmigungsvoraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 des Absatzes 2 entsprechend; das Merkmal eines gesonderten Bedürfnisses, wie es im Eingangssatz des § 6 Abs. 2 AtG erwähnt ist, wird dadurch gerade nicht erfasst. Auf das Merkmal eines gesonderten Bedürfnisses kann es hier deshalb nicht ankommen, weil im vorliegenden Fall ein Bedürfnis kraft Gesetzes besteht. § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG verpflichtet die Anlagenbetreiber nämlich dazu, für die Errichtung eines Standort-Zwischenlagers und die Aufbewahrung der anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe in diesem Standort-Zwischenlager zu sorgen (BVerwG vom 5.1.2005, NVwZ 2005, 817; vgl. auch die amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 22.4.2002, BT-Drs. 14/6890, S. 20). Wenn dort eine Lagermöglichkeit besteht, kommen Genehmigungen zur Beförderung bestrahlter Brennelemente in ein zentrales Zwischenlager nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 AtG nicht mehr in Betracht. Soweit es - wie hier - ausschließlich um die Erfüllung der Betreiberverpflichtung aus § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG geht, ist es dem Anlagenbetreiber von Gesetzes wegen nicht verwehrt, die Kapazität des Standort-Zwischenlagers großzügig zu bemessen. Das Bedürfnis besteht fort bis zur Ablieferung in eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die der Bund einzurichten hat (§ 9 a Abs. 3 Satz 1 AtG). Gegen dieses Entsorgungskonzept bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einschätzung bzw. Prognose des Gesetzgebers, dass dieses Entsorgungskonzept hinreichend geeignet ist und in spätestens einigen Jahrzehnten Erfolg haben wird, kann durch den Hinweis auf etwaige aktuelle politische Defizite bei der Suche nach einem Endlager nicht erschüttert werden, ebenso wenig wie durch den Hinweis auf eine denkbare erneute Zuführung abgebrannter Brennelemente zu Wiederaufarbeitungsanlagen im Ausland. Abgesehen davon könnte ein Dritter das etwaige Fehlen eines Bedürfnisses für die standortnahe Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente nicht als Verletzung seiner Rechte geltend machen (BVerwG vom 5.1.2005, NVwZ 2005, 817). Dritte sind durch die Dosisgrenzwerte und die Störfallplanungswerte unabhängig davon geschützt, ob für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente außerhalb der staatlichen Verwahrung ein Bedürfnis besteht oder nicht.

III.

Soweit die Kläger bestreiten, dass die nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe beim bestimmungsgemäßen Betrieb während der genehmigten Aufbewahrungszeit von maximal 40 Jahren getroffen ist, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Welcher Zeitraum dabei zu betrachten ist, ist hinreichend bestimmt, weil der Beginn auf die Einlagerung des ersten mit Brennelementen beladenen Behälters in das Standort-Zwischenlager festgesetzt ist (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Dass dies in Kürze geschehen muss, ergibt sich daraus, dass der Anlagenbetreiber zur Aufbewahrung der anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe im neu errichteten Standort-Zwischenlager verpflichtet ist (§ 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG). Die Vorsorge für diesen Zeitraum muss sich auf die Langzeitbeständigkeit des Behälters beziehen, ferner auf den langfristig sicheren Einschluss des radioaktiven Inventars und eine ausreichende abschirmende Wirkung. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, die auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG anwendbar ist (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655), ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die Behältersicherheit im Sinn von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG dem Stand von Wissenschaft und Technik genügt. Es ist vielmehr nur zu erwägen und zu entscheiden, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte. Dies ist dann der Fall, wenn die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zu Grunde liegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhten und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trugen (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655 f.). Die Behörde darf insofern wissenschaftliche Erkenntnisse nicht negieren oder in grober Weise fehlgewichten (BVerwG vom 21.8.1996, DVBl 1997, 52/56). Das BfS hat diese Anforderungen erfüllt.

1a) Wie die Beklagte in der Klageerwiderung im Verfahren 22 A 04.40016 vom 15. November 2004 (S. 31 ff.) eingehend dargelegt hat, hat das BfS die Langzeitsicherheit der Castoren V/52, insbesondere die Langzeitdichtfunktion, durch den beigezogenen Sachverständigen prüfen lassen. Dieser hat Langzeituntersuchungen bezüglich des gleichen Dichtsystems von Behältern des Typs Castor Ia, Ic und IIa auf der Basis experimenteller Untersuchungen an doppelt ummantelten Federkernmetalldichtungen in Japan ausgewertet sowie eine durch weitere umfangreiche Untersuchungen entwickelte Methode zur quantitativen Bewertung der Langzeitdichtheit derartiger Metalldichtungen angewendet. Ein Verlust der Dichtwirkung der Metallabdichtungen während des Lagerungszeitraums von maximal 40 Jahren ist danach nicht zu unterstellen (TÜV Süddeutschland, Behältergutachten vom Dezember 2003, S. 72 ff./75).

b) Die Kläger haben insofern methodische Bedenken erhoben; sie verlangen Langzeituntersuchungen an dem aktuellen Castortyp V/52 und halten es nicht für zulässig, Untersuchungsergebnisse von älteren Behältertypen, mit denen teilweise praktische Erfahrungen zur Langzeitsicherheit der Metalldichtringe von mehr als drei Jahrzehnten bestehen, auf den Castor V/52 zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BfS die im Behältergutachten angewendete Methode von Rechts wegen nicht zu Grunde legen durfte oder dass es insofern etwa wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in grober Weise fehlgewichtet hätte. Die Beigeladene hat zu Recht auf die Sicherheitsvorschriften der IAEA hingewiesen, deren § 701 Bezugnahmen auf frühere, zufrieden stellende und annähernd ähnliche Nachweise sowie Berechnungen als gleichermaßen brauchbare Methoden ansieht (vgl. z.B. Schriftsatz vom 17.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 27).

c) Die Kläger haben insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 die Besorgnis geäußert, dass Vorschädigungen durch Korrosion zu einem Nachlassen der Behälterdichtheit führen könnten. Wie die Entgegnungen der Beklagten gezeigt haben, durfte das BfS davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Vorschädigung sehr gering ist. Die Annahme der Langzeitdichtheit der Castoren V/52 beruht zunächst darauf, dass die Deckel der Castoren V/52 nach außen durch eine Schutzplatte gegen Feuchtigkeit geschützt sind und zudem aus vergütetem Stahl bestehen (S. 21 des angefochtenen Bescheids). Auch bei den Werkstoffen für Deckelverschraubungen, Tragkorb und Tragzapfen wurde auf Korrosionsbeständigkeit geachtet (S. 22 des angefochtenen Bescheids). Dass die radioaktiven Inventare im Abklingbecken aufbewahrt worden sind, bedeutet nicht, dass Wasser in die Behälter gelangt.

Die Kläger befürchten ferner im Fall eines Hüllrohrversagens Undichtigkeiten des Behälters. Das BfS hat dazu - gestützt auf sachverständige Beurteilung - in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, dass ein Verlust der Dichtwirkung während des Lagerungszeitraums von maximal 40 Jahren selbst dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn ein 100%iges Hüllrohrversagen unterstellt wird; selbst in diesem hypothetisch unterstellten Fall würde durch den technisch dichten Behälter eine Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verhindert (S. 174 des angefochtenen Bescheids; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Inventargutachten vom Dezember 2003, S. 51). Abgesehen davon hat das BfS durch den beigezogenen Sachverständigen prüfen lassen, ob ein systematisches Versagen der Brennstabhüllrohre über 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der Beladung ausgeschlossen ist. Der Sachverständige hat dies bejaht, sofern die vorgesehenen Randbedingungen bei der Einlagerung eingehalten werden (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Inventargutachten, S. 40 ff., 48). Trotz des Ausschlusses eines systematischen Versagens der Brennstabhüllrohre kann das Versagen zwar in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden; das BfS hat dazu aber festgestellt, dass bei Einhaltung der Anforderungen der Aufbewahrungsgenehmigung die Hüllrohrschadensquote nicht mehr als 1% beträgt. Dass dies bei Einhaltung der Anforderungen der Aufbewahrungsgenehmigung - also nicht unter allen denkbaren Umständen - hinreichend konservativ ist, ist nicht zu widerlegen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist gewährleistet. Zur Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager dürfen beladene Castoren V/52 nämlich nur angenommen werden, wenn die atomrechtliche Aufsichtsbehörde auf Grund der vorgelegten Nachweise erstens über die Fertigung und Inbetriebnahme der Behälter, zweitens über die Einhaltung der "Technischen Annahmebedingungen" hinsichtlich der Behälterinventare sowie drittens über die Funktionsbereitschaft der erforderlichen technischen Einrichtungen die Einhaltung der Voraussetzungen für die Beladung des Behälters geprüft und bestätigt hat (Nebenbestimmung C 5 des angefochtenen Bescheids). Die bei dieser Schadensquote austretenden Stoffe können zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Behälter einschließlich des Dichtsystems führen (S. 91 des angefochtenen Bescheids).

d) Das genehmigte Aufbewahrungskonzept begnügt sich im Übrigen nicht damit, dass die Wahrscheinlichkeit einer Vorschädigung der Behälter sehr gering ist. Selbst wenn die Abdichtung in ihrer Wirkung wider Erwarten nachließe, sähe das genehmigte Aufbewahrungskonzept ausreichende Schutzvorkehrungen vor. Zum einen handelt es sich um ein Doppeldeckel-Dichtsystem mit zwei unabhängig voneinander funktionierenden Dichtbarrieren, so dass beim Nachlassen der Dichtwirkung einer der beiden Barrieren die zweite Barriere weiterhin ihre Dichtwirkung behält (S. 162 des angefochtenen Bescheids). Zum andern würde ein Nachlassen der Dichtwirkung durch die Drucküberwachung des Doppeldeckel-Dichtsystems erkannt werden. Die Druckbeaufschlagung des Sperrraums wird mit einem Druckschalter überwacht, der im Sekundärdeckel untergebracht ist (S. 21 des angefochtenen Bescheids). Sollte dieser Druckschalter oder die Signalleitung einen Defekt aufweisen, z.B. wegen Drahtbruchs oder Membranschäden, wäre der Druckschalter gleichwohl in der Lage, ein entsprechendes Signal abzugeben, so dass er ausgewechselt werden könnte (S. 175 des angefochtenen Bescheids; TÜV Süddeutschland, Behältergutachten, S. 81). Abgesehen davon wird die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Behälterdichtheit nach Auflage C 18 des angefochtenen Bescheids jährlich überprüft. Nach Angaben des Fachbeistands der Beigeladenen (Herrn Hofmann von der GNS) in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 bezieht sich die Überprüfung nur auf die elektronischen Leitungen und Anzeigen im Überwachungsraum, da der Druckschalter sich selbst überwacht. Zudem wird nach dem genehmigten Aufbewahrungskonzept der Konservierungszustand während der Aufbewahrung der Castoren V/52 im Standort-Zwischenlager an einzelnen Behältern im Abstand von 10 Jahren jedenfalls von außen kontrolliert (S. 22 des angefochtenen Bescheids). Im Innern der Behälter ist wegen des fast völligen Fehlens von Sauerstoff keine Korrosion in nennenswertem Umfang zu erwarten, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 erläuterte. Eine unbemerkte Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus den Castoren V/52 könnte nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig die Primärdeckeldichtung, die Sekundärdeckeldichtung, der Druckschalter sowie dessen Signaleinrichtung versagen würden. Diese Ereignishäufung ist nach Ansicht des BfS nicht zu unterstellen (S. 175 des angefochtenen Bescheids). Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, dass diese Annahmen rechtsfehlerhaft sein könnten.

e) Weitere Überwachungsmaßnahmen, z.B. eine Überwachung der Abluft auf Radioaktivität, also eine Emissionsüberwachung, sind unter diesen Voraussetzungen zwar möglich, aber zur Erreichung des Schutzziels der Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erforderlich. Dies entspricht Anhang C 1.1 der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 30. Juni 1993 (GMBl 1993, S. 502), ergänzt um die Anhänge B und C vom 20. Dezember 1995 (GMBl 1996, S. 195/214). Danach ist eine Emissionsüberwachung bei Brennelementzwischenlagern mit Luftkühlung (Trockenlagern) nicht erforderlich, wenn die Dichtheit der Behälter nachgewiesen ist und ständig überwacht wird.

f) Für den Fall, dass die Undichtheit einer Primärdeckeldichtung festgestellt werden würde, würde ein sog. Fügedeckel aufgeschweißt werden, so dass dann wieder ein zu überwachendes Doppeldeckeldichtsystem vorhanden wäre. Das Aufschweißen des Fügedeckels wurde im Genehmigungsverfahren geprüft und als qualifiziertes Verfahren durch den Gutachter bestätigt (S. 177 des angefochtenen Bescheids; TÜV Süddeutschland, Behältergutachten vom Dezember 2003, S. 82 f.). Danach ist auch gewährleistet, dass die Fügedeckelschweißnaht trotz des anstehenden Innenüberdrucks nur einer geringen mechanischen Beanspruchung unterliegt. Dieses Verfahren wäre nach dem genehmigten Aufbewahrungskonzept auch dann möglich, wenn das Reaktorgebäude nicht mehr zur Verfügung stünde (S. 177 des angefochtenen Bescheids). Dies stimmt mit Nr. 2.1.2 und Nr. 2.11 Abs. 4 der Sicherheitstechnischen Leitlinien der Reaktor-Sicherheitskommission für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern vom 5. April 2001 überein. Abgesehen davon wäre ein Transport des betroffenen Behälters zu Reparaturzwecken in eine sog. Heiße Zelle möglich (S. 177 des angefochtenen Bescheids). Eine solche existiert nach wie vor in der Pilotkonditionierungsanlage in Gorleben. Hiervon geht der angefochtene Bescheid aus (S. 177). Der Fachbeistand der Beigeladenen (Herr Hofmann von der GNS) hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 bestätigt.

2) Die Ansicht der Kläger, ein sicherer Betrieb des Standort-Zwischenlagers sei jedenfalls nach der Stilllegung des KKW ausgeschlossen, wird durch das genehmigte Aufbewahrungskonzept widerlegt. Letzterem liegt die Verpflichtung des Betreibers zu Grunde, während des gesamten beantragten Aufbewahrungszeitraums von maximal 40 Jahren die in den Antragsunterlagen dargestellten Dienstleistungen des benachbarten KKW einschließlich der dafür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen (S. 44 des angefochtenen Bescheids). Diese Verpflichtung ist Bescheidsinhalt geworden. Änderungen sind rechtzeitig anzuzeigen und unterliegen einem (atomaufsichtlichen) Zustimmungsvorbehalt (S. 109 des angefochtenen Bescheids). Bei wesentlichen Änderungen ist es rechtlich geboten, ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AtG). Die Benutzbarkeit des Reaktorgebäudes ist nach dem Bescheidsinhalt entbehrlich.

3) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich für die Kläger bei dem von ihnen befürchteten Verlust der Dichtwirkung bei einzelnen Castoren V/52 während des Lagerungszeitraums von maximal 40 Jahren eine rechtlich unzulässige Strahlenexposition ergeben würde. Das Ausmaß des Drittschutzes im bestimmungsgemäßen Betrieb ergibt sich aus dem § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG konkretisierenden, auf der Ermächtigungsnorm des § 12 Abs. 1 AtG beruhenden § 46 Abs. 1 StrlSchV vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714) (vgl. dazu BVerwG vom 21.8.1996, BVerwGE 101, 347/351, zu § 45 StrlSchV a.F.). § 46 Abs. 1 StrlSchV lautet: "Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 1 Millisievert im Kalenderjahr". Die Vorschrift entspricht damit den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 (ABl EG L 159 S. 1). Anhaltspunkte für eine mögliche Überschreitung des Werts durch das strittige Standort-Zwischenlager sind von den Klägern nicht dargelegt worden und für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.

Die Festsetzung der Dosisgrenzwerte in § 46 Abs. 1 StrlSchV ist rechtmäßig. Der Verordnungsgeber des Jahres 2001 hat damit das Strahlenrisiko unter Berücksichtigung der gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und bestimmt, welches Risiko dem Einzelnen noch zumutbar ist. Der Verordnungsgeber hat dabei den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631) nicht überschritten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hätte (BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631). Dies haben die Kläger nicht dargetan; dies ist für den Verwaltungsgerichtshof auch unabhängig davon nicht ersichtlich. Neue Erkenntnisse über ein größeres Krebsrisiko bei niedrigen Strahlendosen wurden von den Klägern nicht vorgelegt. Dass auch bei der Unterschreitung der Dosisgrenzwerte theoretische, abstrakte Möglichkeiten der Schädigung verbleiben, steht dem nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber die Forderung aufstellen wollte, dass auch theoretische, abstrakte Möglichkeiten der Schädigung ausgeschlossen sein sollen, dann müsste er den weiteren Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen überhaupt untersagen (BVerwG vom 5.4.1989, NVwZ 1989, 1170/1171); dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr zielt das Änderungsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1353) darauf ab, den geordneten Betrieb der KKWe für die verbleibende Nutzungsdauer auf einem hohen Sicherheitsniveau sicherzustellen (Amtliche Begründung, BT-Drs. 14/6890, S. 1). Dass der weitere Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, zeigen schon die Kompetenznormen des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 11 a, Art. 87 c GG).

IV.

Soweit die Kläger bestreiten, dass die nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen bei Störfällen getroffen sei, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.

1) Rechtlich unerheblich sind insofern diejenigen von den Klägern genannten Störfallszenarien, die dem so genannten Restrisikobereich zuzuordnen sind, so dass sich der Anspruch auf Vorsorge nicht auf sie erstrecken kann. Dies gilt vor allem für den Störfall durch zufälligen Flugzeugabsturz. Das BfS hat dessen Einstufung als auslegungsüberschreitendes Ereignis im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit von deutlich unter 10 -6 pro Jahr bestätigt (S. 185 f. des angefochtenen Bescheids). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof verweist insofern auf seine bisherige Rechtsprechung (BayVGH vom 30.9.1997 - Az. 22 A 96.40044 u.a., S. 12 ff.). Gründe, die zu einer Überprüfung oder gar Änderung dieser Rechtsprechung Anlass geben könnten, sind von den Klägern nicht vorgetragen worden. Die Zuordnung des Flugzeugabsturzrisikos zum Restrisikobereich entspricht den Störfallleitlinien vom 18. Oktober 1983 (Nr. 3.33 des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz). Zwar gelten diese unmittelbar nur für Druckwasserreaktoren, und es ist daher eine die konkreten Gegebenheiten eines Standort-Zwischenlagers berücksichtigende Risikobeurteilung zu treffen; doch kann hinsichtlich des Flugzeugabsturzrisikos für Standort-Zwischenlager nichts anderes gelten als für Druckwasserreaktoren (vgl. zur Übertragbarkeit OVG Berlin vom 5.6.1990, NVwZ-RR 1991, 180/184). Standortspezifische Besonderheiten, die die Zuordnung des Flugzeugabsturzes zu den auslegungsüberschreitenden Ereignissen in Frage stellen würden, bestehen nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Risikobeurteilung der Genehmigungsbehörde nicht. Die von den Klägern im Verfahren 22 A 04.40016 eingewendete erhebliche Zunahme des Luftverkehrs (Schriftsatz vom 2.12.2005 im Verfahren 22 A 04.40016; S. 7 des vorgelegten Gutachtens) ist als solche für das Flugzeugabsturzrisiko nicht ausschlaggebend, weil es in erster Linie auf die größere Absturzhäufigkeit schnell fliegender Militärmaschinen ankommt. Zudem sind vor allem die festgelegten Flugrouten für die Größe des Risikos maßgeblich, nicht dagegen die Zunahme der Flugbewegungen als solche (BayVGH vom 30.9.1997- Az. 22 A 96.40044 u.a., S. 12 ff.).

2) Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass bei evtl. Störfällen die Störfallplanungswerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV überschritten werden würden. Das Ausmaß des Drittschutzes hinsichtlich der Störfallvorsorge ergibt sich aus § 49 Abs. 1 StrlSchV, der gemäß § 49 Abs. 2 StrlSchV auch in den Fällen des Art. 6 AtG anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, BVerwGE 104, 36/46).

a) § 49 Abs. 1 StrlSchV lautet: "Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elektrizität dient, darf bis zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 AtG unbeschadet der Forderungen des § 6 in der Umgebung der Anlage im ungünstigsten Störfall durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung höchstens

1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert,

2. eine Organdosis der Schilddrüse und der Augenlinse von jeweils 150 Millisievert,

3. eine Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel von jeweils 500 Millisievert,

4. eine Organdosis der Keimdrüsen, der Gebärmutter und des Knochenmarks (rot) von jeweils 50 Millisievert,

5. eine Organdosis der Knochenoberfläche von 300 Millisievert,

6. eine Organdosis des Dickdarms, der Lunge, des Magens, der Blase, der Brust, der Leber und der Speiseröhre, der anderen Organe oder Gewebe gemäß Anlage VI C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht unter Nr. 4 genannt, von jeweils 150 Millisievert zu Grunde gelegt werden.

Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen Störfälle nach Satz 1 ist der Stand von Wissenschaft und Technik. Die Genehmigungsbehörde kann diese Vorsorge insbesondere dann als getroffen ansehen, wenn der Antragsteller bei der Auslegung der Anlage die Störfälle zu Grunde gelegt hat, die nach den veröffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke die Auslegung eines Kernkraftwerks bestimmen müssen".

b) Die Festsetzung der Störfallplanungswerte in § 49 Abs. 1 StrlSchV ist rechtmäßig; die Bedenken der Kläger greifen nicht durch. Der Verordnungsgeber des Jahres 2001 hat damit das Strahlenrisiko unter Berücksichtigung der gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet und bestimmt, welches Risiko dem Einzelnen noch zumutbar ist. Der Verordnungsgeber hat dabei den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631) nicht überschritten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hätte (BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631). Dies haben die Kläger nicht dargetan; dies ist für den Verwaltungsgerichtshof auch unabhängig davon nicht ersichtlich. Dass auch bei der Unterschreitung der Störfallplanungswerte theoretische, abstrakte Möglichkeiten der Schädigung verbleiben, steht dem nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber die Forderung aufstellen wollte, dass auch theoretische, abstrakte Möglichkeiten der Schädigung ausgeschlossen sein sollen, dann müsste er den weiteren Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen überhaupt untersagen (BVerwG vom 5.4.1989, NVwZ 1989, 1170/1171); dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr zielt das Änderungsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1353) darauf ab, den geordneten Betrieb der KKWe für die verbleibende Nutzungsdauer auf einem hohen Sicherheitsniveau sicherzustellen (Amtliche Begründung, BT-Drs. 14/6890, S. 1). Dass der weitere Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, zeigen schon die Kompetenznormen des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 11 a, Art. 87 c GG).

c) Anhaltspunkte für eine mögliche Überschreitung dieser Werte bei den Klägern im Falle von die Auslegung des Standort-Zwischenlagers bestimmenden Störfällen sind von den Klägern nicht dargelegt worden und für den Verwaltungsgerichtshof auch unabhängig davon nicht ersichtlich.

Der Störfall der Überflutung der Lagerhalle lässt eine Beeinträchtigung der Castoren V/52 nicht erwarten, da diese wasserdicht und ihre Oberflächen korrosionsgeschützt sind (S. 183 des angefochtenen Bescheids).

Im Falle eines Brandes in der Lagerhalle und dessen Bekämpfung mit Löschwasser ist die von den Klägern befürchtete Löschwasserkontamination nicht zu erwarten, da eine Aktivitätsfreisetzung bei den die Auslegung bestimmenden Brandszenarien nicht zu erwarten ist (S. 56, 118, 147 und 163 des angefochtenen Bescheids). Der im Genehmigungsverfahren eingeschaltete Sachverständige hat festgestellt, dass beim Auftreten eines Brands auch unter Berücksichtigung des Ausdehnungsverhaltens des Moderatormaterials die Integrität der Castoren V/52 nicht gefährdet ist (TÜV Süddeutschland, Behältergutachten S. 106 f.).

Mit den Störfällen in Gestalt von mechanischen Einwirkungen auf die Castoren V/52 hat sich das BfS im angefochtenen Bescheid eingehend befasst (S. 116 f.). Das BfS hat auch dies durch die beigezogenen Sachverständigen begutachten lassen (TÜV Süddeutschland, Behältergutachten S. 89 ff., S. 95 ff.; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Lagergutachten vom Dezember 2003, S. 248 ff.). Die größten mechanischen Einwirkungen auf den Behälter ergeben sich danach bei einem Absturz aus dem Krangehänge beim Abladen vom Transportfahrzeug bzw. beim Transport in die Lagerhallen, wobei von einer maximalen Handhabungshöhe (Abstand Unterkante Behälter zum Hallenboden) an den Übergabestationen im Verladebereich von 3 m auszugehen ist. Im ungünstigsten Fall ist mit einem geringfügigen Nachlassen der Dichtwirkung zu rechnen, die zu Strahlenexpositionen "mehrere Größenordnungen unterhalb der Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV" führen könnte (S. 117 des angefochtenen Bescheids; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Lagergutachten, S. 248 f.).

Das BfS stützt sich hier insbesondere auf Prüfungen im gefahrgutbeförderungsrechtlichen Zulassungsverfahren für Behälter, die ihrerseits in Übereinstimmung mit den geltenden IAEO-Prüfvorschriften durchgeführt wurden und aus experimentellen Versuchen (Fallversuchen an Originalbehältern und Modellen) sowie Berechnungen und vergleichenden Betrachtungen bestehen (S. 116 des angefochtenen Bescheids). Im Rahmen der verkehrsrechtlichen Bauartprüfung wurde danach der Nachweis geführt, dass bei einem Behälter der Bauart Castor V/52 nach einem Fall aus 9 m Höhe auf ein unnachgiebiges Fundament die Integrität und die Dichtheit der Deckelbarrieren gewahrt bleiben (TÜV Süddeutschland, Behältergutachten, S. 102). Soweit die Kläger einwenden, dass reale Tests an den Behältern der Bauart Castor V/52 nicht durchgeführt worden seien, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, aus welchen Gründen dies der einzig mögliche Nachweis sein sollte. Das Fehlen von Stoßdämpfern wurde entgegen der Auffassung der Kläger nicht übersehen, sondern es wurde vielmehr bewusst auf deren Verwendung verzichtet (S. 116 des angefochtenen Bescheids). Die Beigeladene verweist im Übrigen in ihrer Klageerwiderung auf umfangreiche experimentelle Fallversuche mit dem sogenannten Japan-Castor, der hinsichtlich Auslegung, Konstruktion, Werkstoff, Abmessung und Masse ein Prototyp des heutigen Castor V/52 ist. Die Fallversuche hätten aus 9 m Höhe auf ein unnachgiebiges Fundament stattgefunden. Sowohl unter extremen Temperaturbedingungen (-40°) als auch bei künstlich eingebrachten Fehlstellen in die Behälterwandung habe sich die Dichtheit der Behälter nicht geändert (vgl. z.B. S. 25 f. der Klageerwiderung der Beigeladenen im Verfahren 22 A 04.40016 vom 17.11.2004). Hinzu kommen die von der BAM durchgeführten Fallversuche an verschiedenen Typen von Castor-Behältern.

V.

Soweit die Kläger geltend machen, dass der erforderliche Schutz vor Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter beim Aufbewahren von Kernbrennstoffen entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nicht gewährleistet sei, was den gezielten terroristischen Flugzeugabsturz angehe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.

1) Der Verwaltungsgerichtshof geht hier von folgenden rechtlichen Prämissen aus:

a) Zwar stellt § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG eine Rechtsnorm dar, auf die sich die Kläger als Drittbetroffene berufen können. Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Dies entspricht auch den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, nämlich der Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter vom 5. Dezember 1995 - ab hier: SEWD-Richtlinie - (GMBl 1996, S. 32, ohne Bekanntmachung des Wortlauts) sowie der Richtlinie zur Sicherung von Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren an Kernkraftwerksstandorten in Transport- und Lagerbehältern gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter vom 7. August 2000. In beiden Richtlinien wird als allgemeines Schutzziel genannt, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden können muss (Nr. 2.1 der Richtlinie vom 5.12.1995 und Nr. 1.1 der Richtlinie vom 7.8.2000, zitiert nach der von der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 mit Schriftsatz vom 9.3.2005 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Stellungnahme des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - vom 3./4. Juli 2003).

b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Nach allgemeinem Verständnis erfasst der Begriff der Störmaßnahmen die zielgerichteten vorsätzlichen Einwirkungen auf den Anlagenbetrieb. Durch das Wort "Dritter" ist klargestellt, dass es sich immer um ein menschliches Verhalten handeln muss, d.h. Naturereignisse werden hier nicht erfasst (Leidinger DVBl 2004, 95/98). Begriffliche Einschränkungen etwa in dem Sinn, dass nur quasi harmlosere Störmaßnahmen ohne zerstörerische Wirkung gemeint seien, finden im Wortlaut keine Stütze; vor allem ist insofern kein brauchbares Abgrenzungskriterium erkennbar. Zudem wäre es widersinnig, wenn der Gesetzgeber eine Regelung für harmlosere Störmaßnahmen treffen und die eigentlich besonders regelungsbedürftigen gravierenden Störmaßnahmen ungeregelt lassen würde; dies kann ihm nicht unterstellt werden. § 25 Abs. 3 AtG hilft insofern mangels Sachzusammenhangs nicht weiter; die Vorschrift betrifft völkerrechtlich begründete Haftungsausschlüsse und erklärt diese zudem gerade für unanwendbar. Die Wortauslegung findet ihre Bestätigung bei teleologischer Betrachtung. Denn eine hinreichende Sicherheit vor gezielten terroristischen Anschlägen Dritter ist durchwegs dann nicht erreichbar, wenn nicht auch die Anlagenbetreiber ihren Beitrag vor allem mit baulich-technischen, aber auch mit personell-organisatorischen Maßnahmen leisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; so auch die Antwort der Bundesregierung vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 4 f.). Ein grundsätzlicher Ausschluss dieser Fallgruppe von Störmaßnahmen Dritter, etwa mit der Begründung, dass sie dem allgemeinen Bevölkerungsrisiko zuzurechnen sei, ist mit dieser Zwecksetzung nicht vereinbar. Eine Parallele mit dem Risiko einer kriegerischen Auseinandersetzung mit den Ostblockstaaten, wie es beim Erlass des Atomgesetzes vom historischen Gesetzgeber als allgemeines Bevölkerungsrisiko in Kauf genommen worden sein soll, kommt nicht in Betracht. Verbrechen krimineller Organisationen stehen einem Krieg zwischen Staaten nicht gleich. Unabhängig von der Bewertung der Ereignisse des 11. September 2001 durch die NATO ist zu beachten, dass Terroranschläge auch künftig nicht nur von internationalen Netzwerken, sondern auch von relativ kleinen autonomen Zellen vorbereitet und ausgeführt werden könnten.

c) Bei der Prüfung der Frage, ob der im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gewährleistet ist, ist aber in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates und nicht eine private Angelegenheit des Betreibers einer kerntechnischen Anlage ist (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/188 f.). Teilweise ist allein der Staat auf Grund seines Gewaltmonopols rechtlich in der Lage, einen gezielten terroristischen Angriff abzuwehren, etwa einen gezielten Flugzeugabsturz gewaltsam zu unterbinden (Leidinger DVBl 2004, 95/96). Hiervon geht auch die amtliche Begründung zum Atomgesetz aus, wenn es dort heißt: "Soweit dieser Schutz nicht von der Polizei übernommen werden muss, obliegt es dem Antragsteller, im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, dass er die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen hat" (BT-Drs. III/759 S. 23). Aus diesem Blickwinkel ist zum einen zu beurteilen, auf welche Störmaßnahmen Dritter sich der Anlagenbetreiber noch einstellen muss, und zum anderen, welche Maßnahmen ihm noch angesonnen werden dürfen. Dies bedeutet indes nicht, dass zur Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter rechtlich nur der Einsatz des Staates und nicht auch - wie gegenüber sonstigen kriminellen Akten allgemein - Maßnahmen tauglich wären und in Betracht kämen, die von den Anlagenbetreibern als potenziellen Opfern solcher Anschläge getroffen werden können. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG kann der Anlagenbetreiber danach nur, aber immerhin, zu Maßnahmen verpflichtet werden, die sich innerhalb privater Handlungsbefugnisse halten und als solche geeignet und wirksam sind (Ossenbühl, NVwZ 2002, 290/292). Den Betreiber einer kerntechnischen Anlage trifft in diesem Spannungsfeld insbesondere die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz der Anlage durch baulich-technische Vorkehrungen sowie durch organisatorische Maßnahmen "bis zum Eintreffen der Polizei" zu gewährleisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; Leidinger, DVBl 2004, 95/100; Sendler, NVwZ 2002, 681/682). Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personell-organisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und - mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sogar verpflichtet werden muss (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581).

d) Der erforderliche Schutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ist aber - nicht anders als nach dem gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG - ein "vorsorgender". Das Maß des Erforderlichen ist auch hier nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bestimmen. Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Verbleibende hypothetische Situationen, die allzu unwahrscheinlich sind, um sie noch bei der Auslegung der Anlage zu berücksichtigen, werden dem Restrisiko zugeordnet. Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nicht; es besteht auch kein Anspruch darauf, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Diese Unterscheidung ist auch bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG notwendig. Eine Kategorisierung des unübersehbar weiten Spektrums theoretisch ausdenkbarer Störmaßnahmen Dritter nach "auslegungsbestimmenden" und "auslegungsüberschreitenden" Ereignissen ist unverzichtbar. Richtig ist, dass diesbezüglich statistische Ermittlungen kaum in Betracht kommen, sondern primär subjektive Wertungen der einschlägigen Fachleute (vgl. S. 130 f. des angefochtenen Bescheids). Diese schwierige Aufgabe kann bei gezielten terroristischen Angriffen nur dann sachgerecht erfüllt werden, wenn der Sachverstand und die Erfahrung der einschlägigen Fachbehörden, u.a. des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamts und des Bundesnachrichtendienstes einbezogen werden. Durch einen einzelnen Sachverständigen kann sie nicht bewältigt werden. Zweckmäßigerweise geschieht dies durch Regelwerke, die nicht nur für den Einzelfall gelten. Diese können normativer Art sein (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG), aber auch nur den Charakter interner Richtlinien haben. Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt (Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04, S. 3). Dies bedeutet für die Kläger, dass sie mit der Einwendung des unzumutbaren Risikos auf Grund terroristischer Störmaßnahmen Dritter nur Erfolg haben können, wenn sie substanziiert eine Lücke im Konzept der Beherrschung derartiger Einwirkungen darlegen können. Dazu müssten sie einen Geschehensablauf schildern, der nach dem Maßstab der praktischen Vernunft so wahrscheinlich ist, dass er nicht mehr dem Restrisikobereich zugerechnet werden darf (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, m.w.N.). Darüber hinaus wäre darzulegen, dass dieser Geschehensablauf durch die getroffene Schadensvorsorge nicht praktisch ausgeschlossen wird. Um unzumutbare Anforderungen zu vermeiden, genügt ein Vorbringen, das so konkret ist, dass die Genehmigungsbehörde speziell darauf eingehen kann.

e) Bei der Würdigung des Vorbringens der Kläger zum erforderlichen Schutz vor Schäden durch gezielte terroristische Störmaßnahmen Dritter ist auch bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG weiter zu beachten, dass die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung bei der Genehmigungsbehörde verbleibt und es nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist, die der Genehmigungsbehörde zugewiesene Bewertung des Risikos auf Grund gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. BVerwG vom 19.12.1985, DVBl 1986, 190/195). Die Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft zu bestimmen, liegt demnach in der Verantwortung der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/723 f.). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhte (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/192). Zu prüfen ist, ob die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zu Grunde liegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhten und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trugen. Es kommt darauf an, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Wertung von Rechts wegen treffen durfte (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655). Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG. Dafür spricht zum einen der bei Anlagen mit außergewöhnlich hohem Gefährdungspotenzial für Einzelne wie für die Allgemeinheit gebotene dynamische Grundrechtsschutz durch eine laufende Anpassung der Risikoermittlung und -bewertung an den jeweils neuesten Erkenntnisstand. Nur so kann die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge gewährleistet werden. Die Exekutive mit ihren Informationsbeschaffungsmöglich-keiten kann die Erfüllung dieser Aufgabe am besten gewährleisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191). Dafür spricht zum andern der Prognosecharakter der Einschätzung künftiger Entwicklungen und Geschehensabläufe, wie sie im Zusammenhang mit dem Risiko gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter vorzunehmen ist. So sind z.B. Prognosen über voraussichtliche Täter und voraussichtliches Täterverhalten anzustellen (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/192). Für die Erstellung solcher Prognosen ist die Exekutive mit einer Vielzahl von Sachverständigen für Terrorismusabwehr einerseits und Kerntechnik andererseits besser gerüstet als die Verwaltungsgerichte. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - teilweise um internationalen Terrorismus geht, wenn die politischen, gesellschaftlichen und religiösen Verhältnisse in Drittstaaten einzuschätzen sind und wenn die Auswertung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse von ausschlaggebender Bedeutung ist. Damit ist es zum einen ausgeschlossen, die Einhaltung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG einer vollen gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen und die Befugnis zur Letzterkenntnis für die Verwaltungsgerichte zu reklamieren, zum andern aber auch, die Vorsorge gegen Schäden durch gezielte terroristische Störmaßnahmen Dritter als schlechthin nicht justiziabel anzusehen.

f) Diese Gesetzesauslegung stimmt im Übrigen mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften überein. Nach Nr. 3 der sog. SEWD-Richtlinie ist der erforderliche Schutz durch Sicherungsmaßnahmen des Anlagenbetreibers und Schutzmaßnahmen der Polizei zu gewährleisten, die aufeinander abzustimmen und zu verzahnen sind (integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept). Nach Nr. 1.1 der Richtlinie zur Sicherung von Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren an Kernkraftwerksstandorten in Transport- und Lagerbehältern gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter vom 7. August 2000 ist durch Sicherungsmaßnahmen des Anlagenbetreibers unter Berücksichtigung vorhandener sicherheitstechnischer Maßnahmen zu gewährleisten, dass bis zum Ablauf der Verzugszeit der Polizei ein Eindringen äußerer Angreifer in den Lagerbereich ausreichend erschwert wird und dass bestimmte Schutzziele auch bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager erreicht werden (zitiert nach der von der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 mit Schriftsatz vom 9.3.2005 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Stellungnahme des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - vom 3./4.7.2003).

g) Die verbleibende Frage, was unter "erforderlichem Schutz" zu verstehen ist, welches Schutzziel also im Interesse der betroffenen Nachbarschaft zu erreichen ist, ist folgendermaßen zu beantworten:

Das Ausmaß des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter geht jedenfalls nicht so weit, wie § 49 Abs. 1 StrlSchV es für Störfälle vorsieht (50 Millisievert). Die Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, da es hier nicht um Störfälle im Rechtssinn geht. Der Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 StrlSchV definiert. Die in dem Merkmal "für den die Anlage auszulegen ist" enthaltene Bezugnahme auf die beim Erlass der Strahlenschutzverordnung 2001 bereits vorliegenden Störfallleitlinien vom 18. Oktober 1983 (Nr. 3.33 des Handbuchs für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz - ab hier: RSK-Handbuch) sowie die Unberührtheitsklausel bezüglich des § 7 Abs. 2 a AtG a.F. (i.d.F. des Gesetzes vom 19.7.1994, BGBl I S. 1618), der an § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG anknüpft, lassen erkennen, dass der Störfallbegriff sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG bezieht. Demgemäß kann nach § 49 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV eine ausreichende Vorsorge als getroffen angesehen werden, wenn die Störfälle zu Grunde gelegt werden, die nach den veröffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke maßgeblich sind; es handelt sich wiederum um die Störfall-Leitlinien vom 18. Oktober 1983 (Nr. 3.33 des RSK-Handbuchs). § 49 Abs. 1 StrlSchV kann hier auch nicht entsprechend oder als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Zwar ist in beiden Fällen der Störfallvorsorge des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG und des Schutzes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG vorsorgender Schutz in Ausnahmesituationen zu gewähren. Doch hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 StrlSchV besonders anspruchsvoll ist und besonders ungünstige Randbedingungen unterstellt (Daueraufenthalt der Betroffenen im Freien am ungünstigsten Aufpunkt für die Dauer von 50 Jahren, Ingestion kontaminierter Lebensmittel, vgl. Stellungnahme der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3, 7 ff.). Ein derart pessimistisches, bewusst realitätsfernes Regelungskonzept kann nicht auf andere Regelungsbereiche übertragen werden. Dies ist vor allem dann nicht möglich, wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern Vorsorge gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3). Demgemäß existiert eine eigene Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG für die Konkretisierung des Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter, von der der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG muss das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit in Folge erheblicher Direktstrahlung oder in Folge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 4). Als Orientierungsmaßstab kommen hier die Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18. Dezember 1998, in Betracht (RSK-Handbuch Nr. 3.15, S. 37 ff.). Die Strahlenschutzkommission bietet nach ihrer Zusammensetzung die Gewähr für eine sachverständige und objektive Beurteilung, da sie die gesamte Bandbreite der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vertretbaren Anschauungen (§ 31 Abs. 1 der Satzung vom 22.12.1998, BAwZ 1999, S. 202) sowie alle einschlägigen Fachgebiete (§ 3 Abs. 2 der Satzung) repräsentieren soll. Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Kommissionsmitglieder sind durch die Satzung ebenfalls gewährleistet (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Zum Schutz von Leben und Gesundheit ist entsprechend Nr. 4.4.4 der genannten Radiologischen Grundlagen von einem Schwellenwert/Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen von 100 Millisievert bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen auszugehen (vgl. S. 130 des angefochtenen Bescheids und Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021). Die Zugrundelegung dieses Werts durch das BfS bleibt im Rahmen des der Behörde eingeräumten Bewertungsspielraums. Leben und Gesundheit werden hinreichend geschützt. Deterministische Wirkungen treten nach einer kurzzeitigen Ganzkörperbestrahlung in dieser Größenordnung nicht auf (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, Anhang G 3 Tabelle 2, RSK-Handbuch Nr. 3.15 S. 21).

Die Kläger beanspruchen zwar zusätzlich die Orientierung am Eingreifrichtwert für langfristige Umsiedlung von 100 Millisievert bei einem Integrationszeitraum von einem Jahr statt nur sieben Tagen (Nr. 4.4.5 der genannten Radiologischen Grundlagen), da auch die Umsiedlung über einen langen Zeitraum oder für den Rest des Lebens als schwerer Eingriff zu werten sei. Dieser Einwand trifft zwar grundsätzlich zu. Sowohl aus der Sicht des Art. 14 Abs. 1 GG als auch aus der Sicht der genannten Radiologischen Grundlagen erscheint die Forderung berechtigt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei formal um keine Katastrophenschutzmaßnahme im Sinne des herangezogenen Regelwerks handle (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz bei kerntechnischen Anlagen, S. 11, Fußnote 1, RSK-Handbuch Nr. 3.15). Dieser Gesichtspunkt allein ist zwar nicht geeignet, den Einwand der Kläger zu entkräften. In materiell-rechtlicher Hinsicht darf sich die Beklagte aber - wie in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 geschehen - darauf berufen, dass die Dekontamination insbesondere durch Bodenaustausch die vorrangige Maßnahme ist, wenn ansonsten die Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung erreicht würden, so dass der schwere Eingriff einer Umsiedlung regelmäßig nicht erforderlich werden würde. Nach den Einschätzungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 dürfte im hypothetischen Ereignisfall ein Bodenaustauch höchstens bis zu einer Tiefe von 2 cm erforderlich sein. Diese Argumentation ist im Hinblick auf die unter V 1 c dieses Urteils enthaltenen Ausführungen noch akzeptabel. Wenn der Staat den Eigentumsschutz in der Weise übernimmt, dass er durch Dekontamination, hier insbesondere Bodenaustausch bis in eine Tiefe von ca. 2 cm, Umsiedlungsmaßnahmen entbehrlich macht, dann kann die Erreichung dieses Schutzziels nicht mehr dem Betreiber auferlegt werden. Abgesehen davon spielt bei den Eingreifrichtwerten für die Evakuierung die kurzfristige Inhalation die entscheidende Rolle, während die Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung durch die - weniger intensive - äußere Exposition für eine einjährige Integrationszeit geprägt sind. Dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 erläuterten Beispiel des Verfahrens 22 A 03.40021 (bei einem Abstand zwischen dem Wohnhaus der dortigen Klägerin und dem Standort-Zwischenlager von nur 1,1 km) zu Folge ist bei einem hier regelmäßig vorliegenden deutlichen Unterschreiten der Eingreifrichtwerte für die Evakuierung um mehr als 70 % auch nicht mit einer Überschreitung der Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung zu rechnen, so dass diese keine praktische Bedeutung erlangen können.

2) Wendet man diese Grundsätze auf die von den Klägern befürchteten gezielten terroristischen Flugzeugabstürze auf das strittige Standort-Zwischenlager an, unter Einbeziehung des neuen Airbus A-380 F sowie von mit Bomben beladenen Militärmaschinen, kann diese Befürchtung den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Das Risiko des gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes auf Standort-Zwischenlager ist vom BfS dem so genannten Restrisikobereich zugeordnet worden. Diese Einschätzung lässt keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennen und muss daher vom Verwaltungsgerichtshof und von den Klägern hingenommen werden.

a) Das Risiko des gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes auf das strittige Standort-Zwischenlager ist vom BfS beim Erlass des angefochtenen Bescheids in Betracht gezogen worden.

b) Es ist davon auszugehen, dass das BfS dieses Risiko dem so genannten Restrisikobereich zugeordnet hat. Seite 131 des angefochtenen Bescheids steht dem nicht entgegen. Dort hat das BfS folgendes ausgeführt: "Zwar liegt nach der Einschätzung des zuständigen Bundesministeriums des Innern ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen außerhalb des Wahrscheinlichen, kann aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und ist nicht dem Restrisiko zuzuordnen. Das Ereignis gehört nicht zu den im Rahmen der SEWD-Richtlinie (vom 5.12.1995) zu berücksichtigenden Ereignissen. Das Schutzziel dieser Richtlinie ist deshalb nicht verbindlich. Gleichwohl haben die Prüfungen des BfS ergeben, dass auch das Schutzziel dieser Richtlinie erfüllt wird". Hinter dieser auf den ersten Blick widersprüchlich wirkenden Formulierung steht ein rechtliches Konzept, das den gezielten terroristischen Flugzeugabsturz einer so genannten "Sicherheitsebene 4" zuweist, die auslegungsüberschreitende, sehr seltene Ereignisse und Zustände erfasst (vgl. Bericht der Bundesregierung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit 2004, BT-Drs. 15/3650, S. 64 ff./66). Dies bedeutet, dass eine Zuordnung zu den drittschutzrelevanten, auslegungsbestimmenden Ereignissen gerade nicht erfolgen soll, obwohl eine Zuordnung zum Restrisikobereich gleichwohl abgelehnt wird, um die Befugnis zur hoheitlichen Inpflichtnahme der Anlagenbetreiber nicht zu verlieren. Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (vgl. z.B. Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004. Dies entspricht auch der Beurteilung des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - vom 3./4. Juli 2003 (S. 5). Dies stimmt ferner mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Verfahren 22 A 04.40061, betreffend den Forschungsreaktor München II, überein. Dort wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass bei den zuständigen Aufsichtsbehörden Einigkeit darüber bestehe, dass ein gezielter Flugzeugabsturz nicht in die verwaltungsinterne Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter aufzunehmen sei (vgl. auch BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 7). Die Überarbeitung der genannten Richtlinie nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 hat daran nichts geändert, obwohl - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus dem genannten Verfahren bekannt ist - nunmehr bei potenziellen Tätern Selbstmordbereitschaft unterstellt wird (BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 9). Dieses Urteil und die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen sind den Beteiligten bekannt.

c) Die Einschätzung des BfS, bei einem gezielten terroristischen Flugzeugabsturz, sei es einer Verkehrsmaschine, sei es einer mit Bomben beladenen Militärmaschine, handle es sich um ein auslegungsüberschreitendes, sehr seltenes Ereignis, leidet nicht an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Sie entspricht den sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter). Das BfS zieht diese Lastannahmen für Anlagen der Sicherungskategorie I, insbesondere KKWe, in ständiger Behördenpraxis auch bei der Beurteilung von Standort-Zwischenlagern heran. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Diese Lastannahmen sind von der Beklagten aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Ihr Inhalt wurde von der Beklagten in Teilen verbal umschrieben (vgl. z.B. Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 9.3.2005, S. 8, 32; vgl. auch Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005). Diese Lastannahmen enthalten eine Art Baukasten, der sich zusammensetzt aus folgenden "Bausteinen": Art und Anzahl von Waffen, Tätern und Hilfsmitteln sowie deren Kombinationen. Es handelt sich um subjektive fachliche Wertungen, die unter Mitwirkung aller einschlägigen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste zustandegekommen sind (vgl. Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005). Die Beklagte bedient sich bei der Konkretisierung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG in sachgerechter Weise dieses Hilfsmittels; eine bessere Alternative gibt es nicht. Diese Lastannahmen enthalten den gezielten terroristischen Flugzeugabsturz nicht; es handelt sich insofern um eine bewusste Entscheidung. Eine Anwendung der SEWD-Richtlinie war somit an sich nicht mehr erforderlich.

Die terroristischen Anschläge in den USA vom 11. September 2001 lassen diese Bewertung zwar auf den ersten Blick als nur schwer nachvollziehbar erscheinen. Ein rechtserheblicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler lässt sich daraus aber nicht ableiten. Festzuhalten ist, dass die Lastannahmen die terroristischen Anschläge in den USA vom 11. September 2001 in Betracht gezogen haben. Die in diesem Zusammenhang von BfS angestellten Erwägungen, wie sie im angefochtenen Bescheid sowie in diesem Rechtsstreit zu Tage getreten sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der große kriminelle Aufwand, der mit einem gezielten terroristischen Flugzeugabsturz verbunden ist, galt selbst am 11. September 2001 nur Zielen mit Symbolcharakter in den Augen terroristischer Täter (World-Trade-Center, Pentagon), zu denen das Standort-Zwischenlager eines KKW nicht gehört, jedenfalls noch wesentlich weniger als das KKW selbst. Dass die Castorbehälter in den Augen der Kläger oder des der friedlichen Nutzung der Kernenergie kritisch gegenüber stehenden Teils der Bevölkerung sehr wohl Symbolcharakter haben mögen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zudem ist die Entwicklung seit dem 11. September 2001 in die Richtung fortgeschritten, dass sich der internationale Terrorismus in der Regel "weiche", schwer zu schützende Ziele aussucht, wie insbesondere im Verfahren 22 A 04.40061 von der Genehmigungsbehörde herausgestellt wurde (vgl. BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 7). Bedeutsam ist weiter, dass sich die Auswirkungen eines gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes auf ein Standort-Zwischenlager jedenfalls nach der Einschätzung des BfS in Grenzen halten würden (s. unten V.3.); da diese sachverständige Beurteilung nicht geheim ist und daher etwaigen terroristischen Tätern zur Kenntnis gelangen kann, besteht für diese ein weiterer Grund, sich nicht gerade ein Standort-Zwischenlager als Ziel für Anschläge auszusuchen. Rechtlich zutreffend und in der Sache von Gewicht ist schließlich die Überlegung, dass der Staat seit dem 11. September 2001 vieles unternommen hat, um gezielte terroristische Flugzeugabstürze zu verhüten oder zu unterbinden, was potenziellen terroristischen Tätergruppen nicht unbekannt geblieben sein kann, so dass gerade dadurch für das konkrete Standort-Zwischenlager und den konkreten Betreiber das Risiko stark vermindert wurde. Auch auf europäischer Ebene wurden diesbezüglich durch die Verordnung (EG) 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl EG L 355, S. 1 ff.) Verbesserungen initiiert. Gegen die Gefahr eines gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes wurde das gestaffelte Sicherheitssystem weiter verbessert, das eine Vielzahl von Maßnahmen enthält, wie etwa die lückenlose Kontrolle der Fluggäste, des Reise- und Handgepäcks, die Kontrolle des Personals der Flughäfen und der Luftverkehrsgesellschaften beim Zutritt zu sensiblen Bereichen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Flughafenpersonals, Eigensicherungsmaßnahmen der Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften, den Einsatz von bewaffneten Flugsicherheitsbegleitern sowie verschließbare und schusssichere Cockpittüren (vgl. zu letzteren JAR-OPS 1 deutsch vom 16.9.2003, BAnz vom 27.9.2003, S. 21986; vgl. zum Ganzen die Antwort der Bundesregierung vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 5). Zu nennen ist ferner die Installation von Leitfunkstörsystemen sowie von Nebelwerfern in der Nähe von KKWen (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005; S. 5 des vorgelegten Gutachtens). Eine weitere einschneidende Maßnahme stellt das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) dar, das bei Erlass des angefochtenen Bescheids bereits in Vorbereitung war (BR-Drs. 807/03 vom 7.11.2003). Nach § 14 Abs. 1 LuftSiG dürfen die Streitkräfte zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalls im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. Nach § 14 Abs. 3 LuftSiG ist im äußersten Extremfall die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. Von Bedeutung ist schließlich das seit dem 1. Oktober 2003 einsatzbereite Nationale Lage- und Führungszentrum - Sicherheit im Luftraum (NLFZ), in dem die in verschiedenen Bundesministerien angesiedelten Bereiche Innere Sicherheit, Luftsicherheit und Luftverteidigung integriert sind, um bei Gefahrenlagen im Luftraum schnell und verantwortlich entscheiden zu können. Darüber hinaus ist auf die Festlegung von Flugbeschränkungszonen im Bereich von KKWen hinzuweisen, die im Zusammenwirken mit weiteren, auf Grund ihres vertraulichen Charakters nicht öffentlich kommunizierten Maßnahmen zu einer wirksamen Bedrohungsminderung beitragen (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 25.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 5 f.). Nach alledem liegt auch in der Nichtberücksichtigung des Airbus A 380-F kein rechtserheblicher Ermittlungsfehler. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich das Risiko, dass es zu einem gezielten terroristischen Flugzeugabsturz kommt, durch die Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus Á 380-F vergrößern könnte. Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 16).

3) Abgesehen davon ist selbst dann, wenn der unwahrscheinliche Fall des gezielten terroristischen Absturzes einer Verkehrsmaschine oder eines schnellen Militärflugzeugs auf das strittige Standort-Zwischenlager eintreten würde, nicht von einer Verletzung der Rechte der Kläger auszugehen. Das BfS durfte hier von Rechts wegen davon ausgehen, dass der Eingreifrichtwert für Evakuierungen im Fall des gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes nicht überschritten werden würde. Nach den Feststellungen des BfS kommt es zu keiner Freisetzung von Radionukliden, bei der die Richtwerte zur Einleitung von einschneidenden Katastrophenschutzmaßnahmen (beispielsweise Evakuierung) erreicht werden würden (S. 131 des angefochtenen Bescheids).

a) Das BfS hat die mechanischen und die thermischen Auswirkungen eines gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes auf das strittige Standort-Zwischenlager begutachten lassen (Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen Anhalt e.V. vom Mai 2003, vorgelegt im Verfahren 22 A 04.40016 mit Schriftsatz vom 9.3.2005, mit Schwärzungen, außerdem Zusammenfassung des Gutachtens ohne Schwärzungen, vorgelegt im Verfahren 22 A 04.40011). Danach ist auch beim Absturz einer voll getankten Boeing 747 keine Überschreitung der Eingreifrichtwerte für Evakuierung oder Umsiedlung zu erwarten. Die in der Umgebung des strittigen Standort-Zwischenlagers hervorgerufene effektive Dosis würde über einen Freisetzungszeitraum von sieben Tagen in etwa 500 m Entfernung 0,02 Millisievert betragen, im ungünstigsten Fall bis zu 10 Millisievert ansteigen; die Organdosis für die Schilddrüse könnte dann bis zu 17 Millisievert betragen (S. 131 des angefochtenen Bescheids). Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen auch hier nicht vor. Die Einwände der Kläger führen zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis.

b) Die Kläger bezweifeln, dass die Annahmen des BfS zum Behälterverhalten beim Aufprall eines Flugzeugtriebwerks mit der ungünstigsten Aufprallkonfiguration zutreffend seien. Die Kläger meinen, dass das BfS verpflichtet gewesen wäre, "nach dem Grundsatz der bestmöglichen Schadensvorsorge" den Fall zu unterstellen, "der zu den größtmöglichen Auswirkungen" führt. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Argumentation der Kläger bereits im Ansatz nicht für zutreffend. Sie läuft darauf hinaus, dass dem BfS jeglicher Einschätzungsspielraum hinsichtlich der zu Grunde zu legenden Annahmen abgesprochen und dass das BfS für verpflichtet gehalten wird, sich auf jedes ausdenkbare Szenario einzustellen, etwa auf einen durch einen Impuls des Flugzeugs beschleunigten Dachbinder, auf einen seitlichen Triebwerksaufprall auf den Behälter in Höhe des Deckelsystems oder auf eine Beladung von Militärflugzeugen mit Bomben. Dies wird aber seiner oben dargelegten Funktion als atomrechtliche Genehmigungsbehörde nicht gerecht. Dies wird auch der Erkenntnis nicht gerecht, dass selbst dann, wenn der gezielte terroristische Flugzeugabsturz nicht dem Restrisikobereich zuzuordnen wäre, dies doch nicht gleichermaßen auch für alle ausdenkbaren Szenarien gelten würde. Die Kläger haben im konkreten Fall nicht aufgezeigt, dass das BfS seine vom Standpunkt der Kläger abweichenden Standpunkte zur Übertragbarkeit der Ergebnisse von früheren Untersuchungen bei älteren Castortypen, zur zu Grunde zu legenden Aufprallkonfiguration und zur Vorschädigung silberummantelter Dichtungen von Rechts wegen nicht haben durfte.

c) Das BfS geht davon aus, dass bei einem nicht auszuschließenden Einsturz der Lagerhalle die Konstruktion der Castoren V/52 ausreichende Sicherheit gewährleisten würde. Es nimmt weiter an, dass die maßgebende mechanische Belastung beim Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs durch das Auftreffen der Triebwerkswelle auf das Deckelsystem des Behälters entsteht. Unabhängig vom Zerstörungsgrad des Lagergebäudes können aber auch herabstürzende Gebäudetrümmer das Deckelsystem einzelner Behälter mechanisch belasten. Maßgebend für diesen Fall ist nach den Feststellungen des BfS der Absturz von Dachbindern, verbunden mit Teilen der Dachkonstruktion. Die hierbei auftretenden Belastungen sind nach den Erkenntnissen des BfS geringer als die mechanischen Belastungen beim Aufprall einer Triebwerkswelle (S. 120, S. 187 des angefochtenen Bescheids; TÜV Süddeutschland, Behältergutachten, S. 112 ff.). Auch bei einer Bedeckung der Castoren V/52 durch Gebäudetrümmer würden sich durch grobe Trümmerstücke Öffnungen für eine ausreichende Kühlung bilden. Diese Einschätzung des BfS lässt keine Rechtsfehler erkennen. Unter diesen Umständen ist keine Leckagerate zu erwarten, die bei den Klägern zu einer Überschreitung der Eingreifrichtwerte für Evakuierung von 100 Millisievert bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen führen könnte. Das BfS unterstellt dabei sogar, dass der Sekundärdeckel seine Dichtwirkung verliert und der Primärdeckel eine erhöhte Leckagerate aufweist. Dies kann bis zu 16 Behälter betreffen. Das BfS unterstellt weiter, dass die mechanische Belastung zu einer 100 %igen Hüllrohrschadensquote führt. Anhaltspunkte dafür, dass die Leckagerate mit einer Methode bestimmt wurde, die von Rechts wegen nicht hätte herangezogen werden dürfen, haben sich nicht ergeben.

d) Die Einwände der Kläger gegen das vom BfS angenommene Brandszenario greifen ebenfalls nicht durch.

Nach den gutachtlich gestützten Annahmen des BfS würden maximal 90 m³ Kerosin zuzüglich maximal 50 % der weiteren Brandlast aus dem Flugzeug in das Lagergebäude eindringen. Sodann wäre mit einem ca. zehn Minuten dauernden heißen Kerosin-/Feststoff-/Moderatorbrand zu rechnen, bei dem die Temperaturkurve innerhalb weniger Minuten eine Maximaltemperatur von ca. 1.060° C erreicht. Dann würde aber ein rascher Abfall der Temperatur erfolgen, bis nach ca. 23 Minuten der Moderatorbrand hinzukommt und zu einem zweiten Temperaturmaximum von ca. 700° C führt, bevor der Brand endgültig abklingt (S. 88 des Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom Mai 2003; Schriftsätze der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 15.11.2004, S. 47 und vom 9.3.2005, S. 18). Dies führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Dichtungen der Castoren V/52. Bei Unterstellung einer Flammentemperatur von 1.000° C, die auf den Behälter einwirkt, wäre erst nach mehr als zwei Stunden mit dem Überschreiten der kritischen Primärdeckeldichtungstemperatur von 500° C zu rechnen (Stellungnahme der RSK vom 11.7.2003, S. 9). Entgegen der Annahme der Kläger brauchte das BfS nicht mit einer wesentlich längeren Branddauer zu rechnen.

Zum einen ist die gutachtlich gestützte Annahme des BfS, der gesamte Kerosin-Tankinhalt von ca. 200 m³ könne sich gar nicht im teilzerstörten Lagergebäude sammeln und dort abbrennen, nicht erschüttert worden. Diese Annahme ist nachvollziehbar. Ein Teil der Brandlasten aus Kerosin und weiteren Stoffen würde außerhalb des Lagergebäudes verbleiben. Der größte Teil (ca. 90 %) des in das Lagergebäude eingedrungenen Kerosins würde durch die im Boden dafür vorgesehenen Öffnungen nach Außen abfließen (S. 85 des Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom Mai 2003), und zwar auch dann, wenn ein Teil der Abflussöffnungen durch Gebäudetrümmer verstopft werden würde (Schriftsätze der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 15.11.2004, S. 47 f. und vom 9.3.2005, S. 18).

Zum andern ist auch die gutachtlich gestützte Annahme des BfS, dass sich das eingedrungene Kerosin im teilzerstörten Gebäude verteilen würde, nicht erschüttert worden. Diese Annahme wird durch die Stellungnahme der RSK vom 11. Juli 2003 gestützt (S. 9). Sie ist nachvollziehbar. Was die thermische Belastung der Castoren V/52 angeht, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das BfS im Hinblick auf mögliche Vorschädigungen von einer Hüllrohrschadensquote von 1% ausging, aber ein weiteres systematisches Versagen der Hüllrohre auf Grund der thermischen Belastungen ausschloss (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 9.3.2005, S. 19; s.oben III.1). Soweit die Kläger dies für nicht hinreichend konservativ halten, stellt dies nicht die Rechtmäßigkeit der hiervon abweichenden Beurteilung durch das BfS in Frage, die durch dessen Einschätzungsprärogative gedeckt ist.

Zum dritten ist die Annahme der Kläger, dass Cäsium in der Behälteratmosphäre in metallischer Form vorliege, unrealistisch. Auf Grund seiner hohen Elektropositivität geht Cäsium vielmehr Verbindungen ein und bildet Caesiumoxide, Caesiumhydroxide und Caesiumhalogenide (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 15.11.2004, S. 47 ff., 49). Hiervon geht auch das Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom Mai 2003 aus (S. 124 f.).

Nach alledem können die Kläger mit ihren Ausführungen zum gezielten terroristischen Flugzeugabsturz keinen Erfolg haben.

VI.

Soweit die Kläger eine erhebliche Gefährdung durch gezielte terroristische Angriffe mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen mit einem Hohlladungsgefechtskopf auf das Standort-Zwischenlager geltend machen, kann dies ihren Klagen ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Auch diese Frage ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu beurteilen; auf die Ausführungen zum Verständnis dieser Rechtsnorm unter V 1) wird verwiesen.

1) Es ist davon auszugehen, dass dieses Risiko - anders als das Risiko eines gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes - nicht von vornherein dem Restrisikobereich zugeordnet werden kann. Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus den herangezogenen Regelwerken, ergeben sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Einschätzung des BfS. In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind. Die Kläger des Verfahrens 22 A 04.40016 haben zudem mit Recht darauf aufmerksam gemacht, dass Vertreter des BfS den Hohlladungsbeschuss als sog. "Design Basic Threat" eingeordnet haben (Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005; S. 44 des vorgelegten Gutachtens). Die Gegenargumente der Beklagten führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 8) und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass die Bewertung des erreichbaren Schadensausmaßes als gering durch das BfS die Attraktivität des Angriffsziels für eventuelle Täter verringert und damit auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Szenarios. Die Berechnung des geringen Schadensausmaßes durch das BfS führt nach Meinung der Beklagten zu einer "Rückkopplung" mit der Attraktivität des Angriffsziels. Diese soll dazu führen, dass entsprechende terroristische Angriffe nun doch "praktisch ausgeschlossen" sein sollen. Diese Überlegung ist zwar grundsätzlich zutreffend, überzeugt hier aber nicht in gleichem Maße wie beim gezielten terroristischen Flugzeugabsturz. Die Genehmigungsbehörden selbst stufen die Gefahren derartiger terroristischer Angriffe nämlich im Einklang mit den von ihnen herangezogenen Regelwerken unterschiedlich ein. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 10) zwar auch darauf hingewiesen, dass die vom Staat ergriffenen präventiven Maßnahmen geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines Hohlladungsbeschusses der Castoren V/52 weiter zu verringern. Diese Überlegung ist wiederum grundsätzlich zutreffend, überzeugt aber ebenfalls nicht in gleichem Maße wie beim gezielten terroristischen Flugzeugabsturz. Nach den Ausführungen der Beklagten beschränkt sich das staatliche Präventionskonzept auf allgemeine Maßnahmen, wie die Beobachtung potenzieller Tätergruppen durch die Verfassungsschutzbehörden und den Vollzug des Waffengesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Auch die vom Betreiber selbst vorgesehenen Maßnahmen des Objektschutzes (Vorfeldbeobachtungen, Zaunanlagen, Detektionssysteme, Beleuchtungs- und Videotechnik) wirken zwar risikomindernd (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 9.3.2005, S. 25), bewegen sich nach den Ausführungen der Beklagten aber im Rahmen des allgemein bei derartigen Anlagen Üblichen. Gerade weil der Verwaltungsgerichtshof den sog. Lastannahmen auf Grund der Art ihres Zustandekommens große Bedeutung beimisst, kann er deren Bewertungen nicht auf Grund von allgemeinen Erwägungen beiseite schieben, die den bei ihrer Erarbeitung beteiligten Stellen ebenfalls vorgelegen haben, aber dort nicht zu einer anderen Bewertung geführt haben.

2.) Das BfS ist aber im angefochtenen Bescheid zu der Einschätzung gelangt, dass die für den Schutz der Kläger erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind und die Gefahr weitergehender Schäden dem Restrisikobereich zuzuordnen ist. Diese Einschätzung lässt keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennen.

a) Das BfS hat sich bei der Festlegung des in Betracht zu ziehenden Szenarios an den bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie an den danach zu unterstellenden Tatmitteln, Hilfsmitteln und Szenarien orientiert, die aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich bekannt gemacht worden sind; ihr Inhalt wurde von der Beklagten in Teilen verbal umschrieben (Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8, 32). Diese Lastannahmen werden - wie bereits dargelegt - unter Beteiligung aller einschlägigen Fachbehörden (u.a. Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst) erstellt (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 16.11.2005). Das BfS hat zudem die Auswirkungen eines gezielten Angriffs mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen auf das strittige Standort-Zwischenlager begutachten lassen (Gutachten der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH vom Oktober 2003 - ab hier: GRS-Gutachten - vorgelegt mit Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, mit Schwärzungen). Diese Vorgehensweise ist nach den Ausführungen unter V 1 e sachlich und rechtlich geboten.

b) Das BfS hat unterstellt, dass potenzielle Täter nach Überwindung von vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vollkommen ungestört in der Lagerhalle unter optimalen Randbedingungen operieren können, d.h. dass sie die Castoren V/52 in denkbar ungünstiger Weise treffen können. Dieses Ereignis deckt auch den Beschuss von außerhalb der Lagerhalle ab (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 9.3.2005, S. 25 f.). Zudem wurde zugrunde gelegt, dass mehrere Täter mehr als eine Hohlladung mit sich führen und einsetzen können (GRS-Gutachten, S. 3). Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 ausführte, wurde eine moderne und leistungsstarke Waffe zugrunde gelegt, die der von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 genannten russischen Waffenart weit überlegen ist (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005; S. 36 des vorgelegten Gutachtens). Dabei wurde unterstellt, dass Hohlladungsgeschosse die Behälterwand einmal oder sogar zweimal durchschlagen und einen Penetrationsrand mit einem im Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 genannten relativ geringen Durchmesser hinterlassen (vgl. auch Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 5). Diese können nach der Zerstörung der dünnen Hüllrohre die Brennelemente im Innern, im ungünstigsten Fall MOX-Brennelemente (Erklärung der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2005), beschädigen. Das BfS geht davon aus, dass für die Berechnung der radiologischen Auswirkungen die Menge an freigesetzten aerosolförmigen Radionukliden maßgeblich ist. Es handelt sich um Aerosole, die durch die Pulverisierung der Brennstäbe durch die Hohlladung entstehen würden. Weiter wird angenommen, dass der Eintritt heißer Explosionsgase in den Behälterinnenraum und die Freisetzung von Spaltgasen aus den Brennstäben zu einer Erhöhung des Behälterinnendrucks führen können. Dadurch können radioaktive Stoffe (Cäsium) aus dem Behälter ausgetrieben werden (GRS-Gutachten, S. 12 f.). Das BfS und die GRS gehen insofern von einer Menge in der Größenordnung von etwa einem Gramm aus. Zudem gehen das BfS und die GRS davon aus, dass diese Freisetzung sofort nach der Hohlladungseinwirkung erfolgt, dass dann aber nach erfolgter Druckentlastung für den Transport des Caesiums keine großen treibenden Kräfte mehr vorhanden sind und eine weitere Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus dem Castor V/52 nur im Zug des Luftaustauschs mit der freien Atmosphäre möglich ist (GRS-Gutachten, S. 12). Letztere ist quantitativ von geringer Bedeutung (GRS-Gutachten, S. 13). Dass ein Quellterm von etwa einem Gramm bestrahlten Kernbrennstoffs unterstellt wird, hat der Sachverständige Dr. Lange von der GRS in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 bekräftigt.

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass der auf die sog. Lastannahmen gestützten Einschätzung des BfS hinsichtlich Täterzahl, Tatausführung und Bewaffnungsart im Detail ein rechtsfehlerfrei festgelegtes Szenario zu Grunde liegt. Dazu bedarf es nicht der genauen Kenntnis der aus Sicherheitsgründen geheim gehaltenen Zahl der zu unterstellenden Angreifer und Hohlladungsgeschosse und der bei letzteren zu unterstellenden Leistungsmerkmale über die erteilten Auskünfte hinaus. Insofern realistische und hinreichend konservative Annahmen festzulegen, setzt in ganz besonderem Maße die Auswertung sicherheitsbehördlicher und nachrichtendienstlicher Informationen über die terroristische Szene und auch über politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und religiöse Verhältnisse in Drittstaaten voraus (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 30.6.2005, S. 25). Es handelt sich auf der Basis dieser objektiven Informationen zwangsläufig um eine subjektive wertende Einschätzung der Fachleute u.a. von Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt und Bundesnachrichtendienst (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 16.11.2005). Ein einzelner gerichtlicher Sachverständiger könnte diese Aufgabe nicht bewältigen. Gerade hier ist die Einschätzungsprärogative des BfS besonders ausgeprägt und bei der Bewertung von deren Einschätzung als rechtsfehlerhaft besondere Zurückhaltung geboten. Die Kläger haben diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsfehler genannt.

Die Kläger des Verfahrens 22 A 04.40016 haben zwar diesbezüglich geltend gemacht, es müsse von einem anderen Szenario ausgegangen werden (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005; S. 38 f. des vorgelegten Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 haben sie erneut geltend gemacht, dass eine Hohlladung mit einer ausreichenden Durchschlagskraft (mindestens 70 cm), eine Tandemhohlladung, eine Pulverisierung von ca. 6 % des radioaktiven Inventars eines Behälters und eine Freisetzung von ca. 0,8 % des radioaktiven Inventars zu Grunde gelegt werden müssten. Bei zwei hintereinander erfolgten Treffern, worauf hier abzustellen sei, müsse mit einer Freisetzung von 2 % des radioaktiven Inventars des Behälters gerechnet werden. Gleichwohl kann nicht von einer die weiten rechtlichen Grenzen der Einschätzungsprärogative des BfS verletzenden Unterschätzung des Quellterms und damit auch der auftretenden Strahlenbelastungen ausgegangen werden. Es sind für den Verwaltungsgerichtshof keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich.

Das Gutachten der GRS führt zwar auf S. 6 folgendes aus: "Der Stand von Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Untersuchung der Einwirkung von Hohlladungen auf mit abgebrannten Brennelementen beladene TLB wird durch die Beschussexperimente in den USA Anfang der 80er Jahre und durch die deutschen Beschussexperimente Anfang der 90er Jahre bestimmt. Weitere vergleichbare Untersuchungen sind nicht bekannt." Dies wirft die Frage auf, ob die seinerzeit verwendeten Waffenarten und Hohlladungsgeschosse für aktuelle Hohlladungsgeschosse repräsentativ sind und inwieweit die damaligen Erkenntnisse nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden auf aktuelle Hohlladungsgeschosse übertragen werden können. Die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 16. November 2005 im Verfahren 22 A 04.40016 bestätigt, dass nach den sog. Lastannahmen die bei Beschussversuchen im Jahr 1992 verwendeten Hohlladungsgeschosse auch gegenwärtig noch als leistungsstärkste zu unterstellende Hohlladungsgeschosse genannt werden. Dass das BfS damit vom Tatmittelkatalog der sog. Lastannahmen abgewichen wäre und seinen Bewertungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es hat in nachvollziehbarer Weise nicht auf den neuesten Stand von Waffenwissenschaft und Waffentechnik abgestellt, wie es die Kläger für richtig halten, sondern auf die praktische Verfügbarkeit für potentielle Täter (so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005). Letztlich gestehen auch die Kläger des Verfahrens 22 A 04.40016 zu, dass die leistungsstärksten Waffen- und Munitionssysteme nicht unbedingt "schwarzmarktgängig" sein müssen. So haben sie darauf verwiesen, dass ein seit längerer Zeit existierendes russisches Waffensystem vermutlich den größten Anteil am illegalen Waffenhandel hat (Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005; S. 36 des vorgelegten Gutachtens). Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 angemerkt, dass sie ein wesentlich leistungsstärkeres Waffensystem unterstellt hat. Zu den Folgen eines Beschusses führt das Gutachten der GRS (S. 7 f.) aus: "In den letzten Jahren wurden in Deutschland von der GRS gemeinsam mit dem Institut für Toxikologie und Experimentelle Medizin außerdem Experimente zum Zerkleinerungsverhalten radioaktiver Stoffe durchgeführt, bei denen weitere Erfahrungen zur Aerosolfreisetzung und -messung gesammelt wurden. Aus der Auswertung der bisher verfügbaren experimentellen Untersuchungen zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen nach Einwirkung von Hohlladungen auf mit abgereichertem Uran bzw. mit abgebrannten Brennelementen beladene TLB und unter Einbeziehung weiterer Erkenntnisse zum Zerkleinerungsverhalten von Pellets dieser Stoffe nach mechanischen Einwirkungen wie auch von Pellets vergleichbarer Stoffe (Ersatzmaterialien) wird derzeit von nahezu vergleichbaren Freisetzungsanteilen, d.h. von einem Verhältnis 1:1, für abgereichertes Uran bzw. für abgebrannten Brennstoff ausgegangen. Es existieren jedoch begründete Annahmen, dass die Einwirkung von Hohlladungen auf abgebrannten Brennstoff möglicherweise zu geringeren Freisetzungen führt. Die derzeitige Wissensbasis soll durch Untersuchungen im Rahmen der internationalen Working Group for Sabotage Concerns of Transport and Storage Casks weiter präzisiert werden." Dies zeigt, dass sowohl die GRS als auch - darauf gestützt - das BfS von einem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik ausgegangen sind. Es ist nicht etwa willkürlich ein veralteter Erkenntnisstand zu Grunde gelegt worden. Es sind dem BfS auch keine neuen Erkenntnisse, die für die Risikobewertung relevant sind, bei der Genehmigungserteilung unbekannt gewesen, was auf ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hindeuten würde (BVerwG vom 15.2.2000 - Az. 11 B 58.99). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine wissenschaftlich-methodische Fehlgewichtung der Erkenntnislage. Dies hat sich im Nachhinein durch neue Beschussversuche der GRS gezeigt. Diese Beschussversuche haben die bisherigen Ergebnisse bestätigt (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

Der von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 im Schriftsatz vom 2.12.2005; S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 - 21, S. 22). Eine kurzfristige Zirkaloy-Reaktion mit dem Sauerstoff der Luft kann allenfalls mit den beim Hohlladungsbeschuss entstehenden Zirkaloy-Spänen auftreten (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 16.11.2005).

d) Was eine Verletzung von Rechten Dritter angeht, so geht der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang von der Maßgeblichkeit des Eingreifrichtwerts für Evakuierung von 100 Millisievert bei einer Integrationszeit von sieben Tagen aus (vgl. oben V 1 g). Eine Überschreitung des dort genannten Werts gerade bei den Klägern ist nicht zu erwarten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach den von der GRS gestützten Annahmen des BfS ist davon auszugehen, dass geeignete Maßnahmen zur Abdichtung des beschädigten Behälters erst nach einem Tag wirksam werden (Gutachten der GRS, S. 13). Warum ein provisorisches Verschließen der Öffnungen nicht innerhalb dieser Frist möglich sein sollte, was die Kläger des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchten, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005; S. 64 f. des vorgelegten Gutachtens). Entladung und Dekontaminierung mögen länger dauern. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung. Der nach Einschätzung von GRS und BfS zu unterstellende Quellterm (Austritt von etwa einem Gramm bestrahlten Kernbrennstoffs) ist teilweise experimentell verifiziert. Die GRS hat im Übrigen neue Beschussversuche durchgeführt, die die bisherigen Ergebnisse bestätigt haben (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021). Dass die Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 von einem 1000 mal größeren Quellterm (0,8 % des radioaktiven Inventars bei einem Einfachbeschuss, 2 % des radioaktiven Inventars bei einem Doppelbeschuss) ausgehen (Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005, S. 38; Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005), macht die Lastannahmen der Beklagten nicht rechtswidrig. Nach den Untersuchungen der GRS besteht bei den für den strittigen Standort charakteristischen Wetterlagen und Windbedingungen am Ort der nächstgelegenen Wohnbebauung im Falle des Beschusses der Castoren V/52 mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen eine potenzielle Strahlenexposition von 17,1 Millisievert bei einer Integrationszeit von sieben Tagen. Eingeräumt wird, dass ungünstigere Wetterlagen möglich sind, die in seltenen Fällen zu einer potenziellen Strahlenexposition von über 100 Millisievert führen könnten. An der nächstgelegenen Wohnbebauung kann danach unter den ungünstigsten meteorologischen Verhältnissen maximal die Dosis von 191 Millisievert auftreten (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40016 vom 9.3.2005, S. 27). Wie dies rechtlich zu bewerten wäre, kann hier offen bleiben. Es kommt nämlich in diesem Rechtsstreit nicht auf diese Ergebnisse an, sondern darauf, welche Auswirkungen sich daraus an den Wohnorten der Kläger bzw. an den Orten ergeben, an denen sich schutzwürdige Rechtsgüter der Kläger befinden. Stellt man auf den nächstgelegenen Teil des Gemeindegebiets des Klägers zu 1 in ca. 3 km Entfernung vom Standort-Zwischenlager ab, wäre in den meisten Fällen mit einer Strahlenexposition von 0,9 Millisievert bei einer Integrationszeit von sieben Tagen zu rechnen (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40010 vom 9.3.2005, S. 33). Es besteht also ein großer Sicherheitsabstand zum Eingreifrichtwert von 100 Millisievert für Evakuierungen. Dies gilt auch dann, wenn die meteorologischen Bedingungen denkbar ungünstig sind. Den gutachtlich gestützten Ermittlungen des BfS zufolge liegen die entsprechenden Werte auf dem nächstgelegenen Teil des Gemeindegebiets des Klägers zu 1 bei maximal 29 Millisievert bei einer Integrationszeit von sieben Tagen (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 04.40010, S. 37). Bei diesen niedrigen Werten ist nach dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 erläuterten Beispielsfall auch nach Jahresfrist nicht mit einer Belastung von mehr als 100 Millisievert zu rechnen. Die übrigen Kläger sind noch deutlich weniger betroffen (Schriftsätze der Beklagten in den Verfahren 22 A 04.40011/40012/40014 vom 9.3.2005, jeweils S. 33 und S. 37).

VII.

Das von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 zusätzlich in Betracht gezogene Szenario "Attentat mit 1000 kg Sprengstoff" (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 2.12.2005; S. 67 ff. des vorgelegten Gutachtens) ist vom BfS in nicht zu beanstandender Weise in Übereinstimmung mit den bereits erwähnten sog. Lastannahmen dem Restrisikobereich zugeordnet worden. Zwar sind nach den Lastannahmen Sprengstoffe als Tatmittel und Kleinflugzeuge als Hilfsmittel zu unterstellen. Bei dem Einsatz der zu unterstellenden Sprengstoffe kommt es nach den Prüfungen der Beklagten aber zu keinen Beschädigungen der Castoren, die zu Freisetzungen von Radionukliden führen können (Stellungnahme der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005). Dies gilt auch bei Anheftungen des Sprengstoffs am Castor. Dass eine derartig große Menge Sprengstoff, wie sie die Kläger in ihrem Szenario unterstellen, unter Überwindung sämtlicher Abwehrsysteme (Zaun, Sicherheitstüren, Außenmauern, bewaffnete Wachmannschaften) von Terroristen in das Lagerinnere verbracht werden könnte, um dort an einem Behälter rundum befestigt zu werden, hält die Beklagte für praktisch ausgeschlossen. Dies erscheint nicht widerlegbar, hält sich im Rahmen des Einschätzungsspielraums der Beklagten.

VIII.

Eine weitere Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten. Der Verwaltungsgerichtshof braucht daher keine weiteren Akten beim BfS anzufordern (§ 99 Abs. 1 VwGO). Aus diesem Grund fehlen auch die Voraussetzungen für einen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG vom 24.11.2003, NVwZ 2004, 485).

1) Entscheidungserheblichkeit liegt zunächst bei solchen Dokumenten nicht vor, die Szenarien betreffen, die dem Restrisikobereich zuzuordnen sind. Dies gilt für alle von den Klägern bezeichneten Dokumente und Gutachten zum gezielten terroristischen Flugzeugabsturz (Anlage 3 Ordner 6 Dokument 54, Gutachten zum gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeugs auf das Standort-Zwischenlager Gundremmingen; vgl. dazu Schriftsatz der Kläger vom 30.4.2005). Abgesehen davon ist die Vorlage des letztgenannten Gutachtens ohne Schwärzungen zum Zwecke der Aufklärung der Betrachtungen des BfS und des Gutachters zum Brandverlauf auch deshalb nicht erforderlich, weil diese Betrachtungen von der Beklagten anderweitig dargelegt wurden (s. oben V 3).

2) Entscheidungserheblichkeit liegt aber auch bei den übrigen von den Klägern genannten Unterlagen nicht vor. Entscheidungserheblichkeit besteht hier nicht, wenn die bloße Denkmöglichkeit besteht, dass sich in den geheim gehaltenen Unterlagen Anzeichen für eine Beeinträchtigung von Rechten der Kläger finden lassen. Auch diese bloße Denkmöglichkeit zwingt nicht zur Offenbarung dieser Unterlagen oder zu einer darauf bezogenen Beweiserhebung. Erforderlich ist vielmehr ein schrittweises Vorgehen, wie es in ähnlicher Form das Bundesverwaltungsgericht aus anderen Erwägungen - zur Vermeidung unnötiger, kostspieliger Beweiserhebungen - für das Gerichtsverfahren in Atomrechtsstreitigkeiten als sachdienlich erachtet hat (BVerwG vom 22.10.1987, BVerwGE 78, 177/181). Danach muss ein Kläger zumindest Anhaltspunkte dafür vortragen, dass seine Rechte verletzt werden könnten. Der Standpunkt der Genehmigungsbehörde muss widerlegbar erscheinen. Soweit sich darüber nur auf Grund der geheim gehaltenen Daten hinreichende Klarheit gewinnen lässt, ist es Sache des Betreibers oder der Genehmigungsbehörde, im Einzelnen darzulegen, dass die Befürchtungen des Klägers nicht zutreffen. Ist dieses Vorbringen schlüssig, d.h. erscheint danach eine Rechtsverletzung ausgeschlossen, so genügt ein bloßes Bestreiten des Klägers nicht, um die Notwendigkeit einer gerichtlichen Sachaufklärung durch Beweiserhebung zu begründen. Vielmehr muss sich der Kläger mit der Darstellung der Gegenseite sachlich auseinandersetzen. Erst wenn sich auf Grund einer solchen Auseinandersetzung gewichtige Zweifel an jener Darstellung ergeben, diese also widerlegbar erscheint, folgt daraus die Notwendigkeit für das Gericht, den Dingen weiter auf den Grund zu gehen (OVG Nds. vom 7.10.1994, NJW 1995, 2053/2054). Diese Überlegungen sind auch für die vorliegende Fallkonstellation zutreffend. Es besteht auch hier ein besonderer Grund für die Vermeidung unnötiger Beweisaufnahmen. Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV). Danach ist die Beiziehung weiterer Unterlagen für die Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall schrittweise vorgegangen. Auf die Klagebegründung hin hat er ausführliche Stellungnahmen der Beklagten und der Beigeladenen eingeholt. Außerdem hat er die Beklagte zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Soweit die Vorlage weiterer Unterlagen von der Beklagten verweigert worden ist oder auf Grund von Schwärzungen bestimmter Passagen nur eingeschränkt erfolgt ist, hat die Beklagte sich zu den Inhalten der nicht vorgelegten Dokumente schriftsätzlich geäußert und den Inhalt in Teilen verbal umschrieben. Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten. Das daraufhin erfolgte Vorbringen der Beklagten ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs so detailliert und so schlüssig, dass eine Verletzung der Rechte der Kläger ausgeschlossen erscheint. Die Beurteilungen des BfS erscheinen danach nicht mehr widerlegbar. Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es somit nicht.

Auch aus anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Sachaufklärung für den vorliegenden Fall nicht ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Verwaltungsgerichtshof vor allem die Tatfrage beantworten, welche Überlegungen die Genehmigungsbehörde bei ihrer Sicherheitsbeurteilung angestellt hat (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656). Soweit diese Überlegungen im Genehmigungsverfahren nicht in vollem Umfang aktenkundig geworden sind, muss der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zunächst einmal prüfen, ob sich auf anderem Wege nachvollziehen lässt, welche Fragen die behördliche Sicherheitsbeurteilung in den Blick genommen hat und wie sie diese beantwortet hat (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656). Wenn der Genehmigungsbehörde die Erkenntnisse, die für die Risikobewertung relevant sind, bekannt gewesen sind und sie die Erkenntnislage nicht fehlgewichtet hat, können weitere Ermittlungen unterbleiben. Es ist auch denkbar, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne die Vorlage einschlägiger Akten zu solchen Feststellungen gelangen kann. Er darf sich auf sachverständige Begutachtungen stützen, ohne die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Materialien beiziehen zu müssen, sofern nicht Mängel erkennbar sind, die die Einholung eines Obergutachtens erfordern würden (BVerwG vom 2.7.1998 NVwZ 1999, 654/657). Er darf ferner je nach den Umständen des Einzelfalls für glaubhaft halten, dass die Genehmigungsbehörde über ein nicht aktenkundiges "präsentes Vorwissen" verfügt hat (BVerwG vom 9.2.2000 - Az. 11 B 58.99). Der Verwaltungsgerichtshof kann ferner Auskünfte einholen oder die Frage mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtern, um entweder eine solche Überzeugung zu gewinnen oder begründete Zweifel festzustellen.

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Einholung von Auskünften und die Erörterung mit den Beteiligten begründete Zweifel ausschließen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Überlegungen des BfS in einem Teil der anhängigen Verfahren in einer mündlichen Verhandlung erörtert (in den Verfahren betreffend das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld am 12.11.2004) und sich weitere Dokumente und vor allem schriftsätzliche Darstellungen dieser Überlegungen vorlegen lassen. Dies gilt insbesondere für den gezielten terroristischen Flugzeugabsturz und den Beschuss der Castoren V/52 mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen. Diesbezüglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2005 im Verfahren 22 A 04.40016 Gutachten vorgelegt und die Überlegungen des BfS eingehend dargestellt. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet hat (Schreiben vom 28.9.2005 im Verfahren 22 A 04.40016), die von dieser beantwortet wurden (Schriftsatz vom 16.11.2005 im Verfahren 22 A 04.40016). Dazu hat vom 13. bis zum 15. Dezember 2005 eine weitere intensive mündliche Verhandlung stattgefunden.

Weitere Unterlagen über die Auslegung und die Behältersicherheit der Castoren V/52 (Anlage 1 Ordner 6 und 7, Dokument 80 sowie Anlage 3 Ordner 5) sind schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil selbst dann, wenn Castoren V/52 während des Aufbewahrungszeitraums undicht würden und dabei auch ein Hüllrohrversagen vorläge, das genehmigte Aufbewahrungskonzept ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Kläger vorsähe (s. oben III 1 d). Die im Behältergutachten des TÜV Süddeutschland vom Dezember 2003 verwendete Literatur (Gutachten des TÜV Energie- und Systemtechnik Baden-Württemberg, Gutachten und Prüfungszeugnisse der BAM, sicherheitstechnische Beurteilung zum Transportbehälterlager Ahaus) brauchte nicht beigezogen zu werden, weil Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit eines Obergutachtens weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar sind. Weitere Unterlagen über die sicherheitstechnische Eignung silberummantelter sowie aluminiumummantelter Metalldichtungen sind schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil selbst dann, wenn Castoren V/52 während des Aufbewahrungszeitraums undicht würden, das genehmigte Aufbewahrungskonzept ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Kläger vorsähe (s. oben III 1 d). Die Vorlage des Gutachtens zu Angriffen mit panzerbrechenden ferngelenkten Waffen auf das Standort-Zwischenlager Gundremmingen (vgl. dazu Schriftsatz der Kläger vom 30.4.2005) sowie sämtlicher Akten zur Anlagensicherung zum Zwecke der Aufklärung, von welchem Szenario das BfS ausgegangen ist, ist nicht erforderlich, weil dieses von der Beklagten anderweitig im erforderlichen Umfang dargelegt wurde (s. oben VI 2 b). Die in den ungeschwärzten Teilen des Gutachtens zum gezielten Abschuss eines Verkehrsflugzeugs verwendete Unterlage zu den Sicherheitsreserven von Transport- und Lagerbehältern für abgebrannte Brennelemente bei extremen Unfallbelastungen und Einwirkungen von außen braucht nicht beigezogen zu werden, weil Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit eines Obergutachtens weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar sind.

Die von den Klägern beanspruchten Dokumentenanforderungen sind als Versuch zu werten, Zugang zu bestimmten Quellen zu erlangen, um auf diese Weise Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Die Beweiserhebung soll dazu dienen, die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufzudecken. Eine derartige Beweiserhebung ist beweisrechtlich nicht geboten (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656). Dies gilt für die Anforderung weiterer Unterlagen zur Behälterbauart des Castor V/52 (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 16.8.2004 in der Fassung vom 28.4.2005), für die Anforderung der im Behältergutachten genannten Quellen (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 17.8.2004), für die Anforderung von Akten der Anlagensicherung (vgl. Schriftsatz der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 vom 10.2.2005), für die Anforderung der Richtlinien vom 5. Dezember 1995 und vom 7. August 2000 sowie der Lastannahmen im Hinblick auf den terroristischen Angriff mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen und das GRS-Gutachten zu Freisetzungen nach einem Hohlladungsbeschuss (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 30.4.2005).

Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf je 10.000 Euro für die Kläger zu 2 und 3 sowie auf je 50.000 Euro für die Kläger zu 1 und 4, danach auf insgesamt 120.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).



Ende der Entscheidung

Zurück