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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 22 A 09.40012
Rechtsgebiete: AEG, GG, BImSchG, 26. BImSchV


Vorschriften:

AEG § 18 Satz 2
AEG § 18 e Abs. 6
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
BImSchG § 50 Satz 1
26. BImSchV § 3
26. BImSchV § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 A 09.40012

In der Verwaltungsstreitsache

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung (Bahnstromleitung)

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2009

am 17. Juli 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Auf die Klagen der Kläger zu 1, 2 und 6 hin wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 9. Februar 2009 im Bereich der Maste 544 bis 546 und hinsichtlich der Maststandorte 548 und 553 rechtswidrig und insofern nicht vollziehbar ist. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II. Die Klägerin zu 5 trägt ein Fünftel, die Kläger zu 1, 2, 3, 4 und 6 tragen je ein Zehntel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils drei Zwanzigstel der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München (in Folge: EBA), vom 9. Februar 2009 für die Erneuerung/den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung Karlsfeld-Augsburg (Planfeststellungsabschnitt B, Bereich Regierungsbezirk Schwaben).

Für die für eine gesicherte Bahnstromversorgung des südbayerischen Raumes notwendig gewordene Erneuerung der 110-kV-Bahnstromleitung (Niederfrequenzanlage mit 16,7 Hz) von München/Karlsfeld nach Augsburg mit ca. 52 km Länge wurde auf Antrag der Beigeladenen vom 9. Februar 1999 ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. In dieses Verfahren wurden für den vorliegenden Planfeststellungsabschnitt B für den Regierungsbezirk Schwaben (ca. 26 km Länge) die beiden Varianten "östliche" und "westliche" Umgehung von Wulfertshausen (mit Untervarianten) eingebracht. Grund hierfür war die Notwendigkeit der Prüfung einer neuen Trassierung vor der nördlichen Kernstadt Friedberg, da in diesem Bereich der innerhalb der Siedlung verlaufende Trassenabschnitt in östlicher Richtung aus der Siedlung herausgelegt werden sollte. Die "östliche" Variante sah dabei unter dem Gesichtspunkt der Bündelung einen Verlauf der neuen Bahnstromleitung an der Ostseite der damals noch bestehenden und am östlichen Rand der Kernstadt Friedberg und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling verlaufenden 110-kV-Leitung der LEW (sog. BAWAG-Leitung) bis zur Autobahn A 8 vor. In der abschließenden landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2000 wurde festgestellt, dass das Vorhaben in Form beider Varianten bei Beachtung verschiedener Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Die Regierung von Schwaben kam zusätzlich zu dem Ergebnis, dass aus landesplanerischer Sicht der Variante "östliche" Umgehung Wulfertshausen der Vorzug einzuräumen sei (S. 21 der landesplanerischen Beurteilung vom 27.3.2000). Die höhere Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern äußerte sich unter dem 9. März 2006 dahingehend, dass die landesplanerische Beurteilung vom 27. März 2000 nach wie vor Gültigkeit habe. Die Regierung von Schwaben nahm mit Schreiben vom 13. April 2007 dahingehend Stellung, durch den Wegfall der sog. BAWAG-Leitung ändere sich am Ergebnis ihrer Beurteilung nichts, die Prioritätensetzung für die "östliche" Variante werde durch den Abbau der sog. BAWAG-Leitung (nur) abgeschwächt. Die zur Planfeststellung gestellte und genehmigte Planung der Beigeladenen sieht die Trassenvariante "östliche" Umgehung Wulfertshausen vor mit einem Verlauf ca. 33 m östlich der sog. BAWAG-Leitung, die im Jahre 2007 abgebaut worden ist. Die Trasse der Bahnstromleitung verläuft auf dem Gemeindegebiet der Stadt Friedberg nahe der Ortsteile Hügelshart, Wiffertshausen, östliche Kernstadt, Wulfertshausen und Stätzling.

Die Kläger zu 1 bis 4 und 6 sind Eigentümer von im Außenbereich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Bereich der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling, die von der Leitung überspannt werden. Einige dieser Grundstücke sind zudem Standorte für Masten: Auf den Grundstücken Fl.Nrn. **** und ****** der Gemarkung Wulfertshausen der Klägerin zu 1 soll der Mast 545, auf den Grundstücken Fl.Nrn. **** und **** der Gemarkung Wulfertshausen sowie Fl.Nrn. **** der Gemarkung Wulfertshausen und **** der Gemarkung Haberskirch des Klägers zu 2 sollen die Masten 546 und 548, auf den Grundstücken Fl.Nrn. ***** und ***** der Gemarkung Stätzling der Kläger zu 3 und 4 soll der Mast 551 und auf dem Grundstück Fl.Nr. ***** der Gemarkung Stätzling des Klägers zu 6 soll der Mast 553 errichtet werden. Die Klägerin zu 5 ist Eigentümerin des am Ortsrand des Ortsteils Stätzling gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ****** der Gemarkung Stätzling, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, das sie mit ihrer Familie bewohnt; dieses Grundstück liegt unmittelbar westlich der o.g. Grundstücke ihrer Eltern, der Kläger zu 3 und 4.

Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens aufgrund des Antrags der Beigeladenen vom 30. November 2005 führte die Regierung von Schwaben das Anhörungsverfahren durch. Der Plan wurde in der Stadt Friedberg in der Zeit vom 8. Mai bis 9. Juni 2006 zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Kläger erhoben jeweils schriftlich rechtzeitig Einwendungen in Bezug auf ihre jeweiligen Grundstücke. Am 9. und 10. Januar 2007 wurde in der Stadt Friedberg ein Erörterungstermin durchgeführt. Spätere Tekturplanungen der Beigeladenen betrafen die Kläger - mit Ausnahme eines sie begünstigenden Verzichts auf Mastfußbiotope -nicht mehr.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 stellte das EBA den Plan für das Vorhaben fest.

Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Sie beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Februar 2009 im Bereich zwischen den Maststandorten 543 bis 553 aufzuheben,

hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Bereich.

Zur Begründung führen die Kläger aus, der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gelte nicht nur für die von dem Leitungsbauvorhaben unmittelbar betroffenen Grundstücke der Kläger zu 1 bis 4 und 6, sondern auch für das Wohngrundstück der Klägerin zu 5, das einen räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vorgelagerten Grundstücken ihrer Eltern, der Kläger zu 3 und 4, aufweise ("Familienbesitz"). Dieses Wohngrundstück sei aufgrund der zu erwartenden Gesundheitsgefährdung und der Wohnwertminderung stark in seinem Verkehrswert gemindert. Ziel der Klage sei es zu erreichen, dass die Bahnstromtrasse nach der Kernstadt Friedberg die Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling nicht östlich, sondern - wie bisher - westlich umfahre. Hilfsweise solle die Trasse statt 33 m mindestens 100 m weiter Richtung Osten von den bebauten Wohnlagen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling abrücken. Wiederum hilfsweise werde die Forderung erhoben, verschiedene Maststandorte für die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke weniger behindernd anzuordnen. Die erstgenannten Ziele verfolgten die Kläger gemeinsam mit der Stadt Friedberg sowie Dutzenden weiteren betroffenen Eigentümern von (Wohn)Grundstücken der o.g. Ortsteile. Der Planfeststellungsbeschluss leide an durchgreifenden Abwägungsfehlern. Die Trassenvariante einer westlichen Umfahrung von Wulfertshausen habe sich von jeher aufgedrängt, da sich der Neubau der Bahnstromleitung auch im Übrigen durchweg am Bestand der seit Jahrzehnten vorhandenen Bahnstromleitung orientiere. Dies entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Außerdem sei die bestandsorientierte Trasse um ca. 1,7 km kürzer. Trotz der landesplanerischen Beurteilung vom 27. März 2000, die beide Trassenvarianten gebilligt habe, habe sich die Beigeladene von Anfang an auf eine Ostumfahrung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling festgelegt. Der später von der Beigeladenen erstellte sog. "Variantenvergleich" sei ersichtlich nachgeschoben. In jedem Fall aber hätte die Trasse weiter abgerückt von den bebauten Wohnlagen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling geplant werden müssen. Dies gelte umso mehr, als die als Argument für eine Trassenbündelung herangezogene sog. BAWAG-Leitung im Jahre 2007 abgebaut worden sei. Bei einer sachgerechten Abwägung hätten die Belange der Wohnbevölkerung der betroffenen Ortsteile, der eine Wohnwertminderung, Gefahren für die Gesundheit und ein Verkehrswertverlust ihrer Liegenschaften drohe, stärker berücksichtigt werden müssen. Insoweit habe die Planfeststellungsbehörde auch verkannt, dass die Klägerin zu 5, deren nur ca. 30 m von der Leitung entferntes Grundstück mit dem ihrer Eltern räumlich und wirtschaftlich eine Einheit darstelle, wegen der Verkehrswertminderung enteignungsrechtlich betroffen sei. Die Aussage im Planfeststellungsbeschluss, das Vorhandensein einer Bahnstromleitung werde bundesweit nicht als wertbestimmender Faktor angesehen, sei evident unrichtig. Die Planfeststellungsbehörde verweise hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlung zu Unrecht auf die Einhaltung der Grenzwerte. Hier werde die zweite Stufe vor der ersten Stufe geprüft. Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG gebiete auf der ersten Stufe aus Vorsorgegründen ein Abrücken von einer Wohnbebauung, soweit dies - wie hier - problemlos möglich sei. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Bestandsgarantie sei, müsse sich auch die Klägerin zu 5 nicht auf eine bloße Entschädigung der Wertminderung verweisen lassen. Bezüglich möglicher (gesundheitlicher) Gefahren und sonstiger Nachteile durch eine Bahnstromleitung werde auf ein Schreiben der Beigeladenen vom 26. April 2006 an die Stadt Friedberg verwiesen, wonach unter bzw. in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Problemen zu rechnen sei. Der sorglose Umgang mit dem Abwägungsmaterial zeige sich auch daran, dass bei der Behandlung der Einwendungen der Kläger bzw. der Stadt Friedberg immer wieder mit dem Bestehen der sog. BAWAG-Leitung argumentiert werde, wie etwa beim Kläger zu 6. Bei den Maststandorten 545, 546, 548 und 551 sei nicht beachtet worden, dass sich diese inmitten der Wirtschaftseinheiten der betroffenen Grundstücke befänden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von den Klägern gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Entgegen dem Vortrag der Kläger setze sich der Planfeststellungsbeschluss intensiv mit dem Entfall der sog. BAWAG-Leitung auseinander und verkenne insoweit nicht das relevante Abwägungsmaterial. Die ursprünglich auf dem Bündelungsgebot beruhende Trassenführung sei nach wie vor gerechtfertigt und von der landesplanerischen Beurteilung gedeckt. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gebiet, in dem die Trasse verlaufe, trotz des erfolgten Abbaus der sog. BAWAG-Leitung noch technisch vorgeprägt sei. Weder die von den Klägern geforderte Westumfahrung von Wulfertshausen noch die hilfsweise geforderte Verschiebung um 100 m statt 33 m in Richtung Osten habe sich eindeutig als bessere Trassenvariante aufgedrängt, weil hier neue bzw. stärkere Grundstücksbetroffenheiten entstanden wären. Die zulässigen Grenzwerte der 26. BImSchV würden nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten. § 50 BImSchG sei daher nicht einschlägig. Bezüglich der angeblichen Wertminderung des Wohngrundstücks der Klägerin zu 5 müsse berücksichtigt werden, dass sich für den Fall, dass solche Leitungen von Einfluss auf die Wertbildung von Grundstücken sein sollten, schon der (frühere) Bestand der sog. BAWAG-Leitung wertmindernd auf die Grundstücke im dortigen Bereich ausgewirkt hätte. Eine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke der Kläger zu 3, 4 und 5 sei in den Einwendungsschreiben nicht dargelegt worden und liege offensichtlich auch nicht vor. Hinsichtlich der Forderung nach "erträglichen" Maststandorten sei die Beigeladene zu Kompromisslösungen bereit gewesen, die allerdings von den Klägern teilweise abgelehnt bzw. aus anderen Gründen gescheitert seien.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Kläger keine vorzugswürdige Trassenalternative zwischen den Masten 543 und 553 benannt hätten. Sie sprächen nur von einer Trasse, die Wulfertshausen westlich umfahre bzw. jedenfalls mindestens 100 m nach Osten abgerückt sein solle. Damit sei nicht hinreichend deutlich dargetan, wo genau nach Meinung der Kläger die vorzugswürdigen Alternativtrassen tatsächlich geführt werden sollten. Tatsächlich beriefen sich die Kläger mit ihrer Forderung nach einer anderen Trasse auf das "Sankt-Florians-Prinzip". Hinsichtlich der konkreten Maststandorte sei die Beigeladene einigungsbereit gewesen, eine Einigung sei aber an der Kompromisslosigkeit der Kläger bzw. an der fehlenden Zustimmung der Stadt Friedberg oder an technischen Notwendigkeiten gescheitert.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 änderte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Februar 2009 auf Antrag der Beigeladenen dahingehend, dass der Maststandort 551 in der Achse nach Norden auf dem Grundstück Fl.Nr. ***** unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück Fl.Nr. *** platziert wird. Weiterhin änderte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss teilweise hinsichtlich der Begründung zur Entscheidung über die Einwendungen des Klägers zu 6 (Ablehnung einer Versetzung des Mastes 553).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen bleiben im Hauptantrag ohne Erfolg. Hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge sind die Klagen der Kläger zu 1, 2 und 6 teilweise, nämlich hinsichtlich einzelner sie jeweils betreffender Maststandorte, begründet.

Die - mit Ausnahme der Klägerin zu 5 - enteignungsbetroffenen Kläger greifen den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Februar 2009 in erster Linie hinsichtlich des Trassenverlaufs der Bahnstromleitung im Osten der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling bzw. wegen dessen Nähe zu diesen Ortsteilen an. Insoweit leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Rechtserhebliche Fehler bei der Trassenwahl liegen nicht vor (1.). Allerdings leidet der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Standorte der Masten 545, 548 und 553 an rechtserheblichen Abwägungsfehlern i.S. von § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG und verletzt insoweit die Kläger zu 1, 2 und 6 in ihren Rechten. Diese können durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG). Sie führen deshalb nicht zur (teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Februar 2009, sondern zu der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in den betroffenen Bereichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 100, 370 zum Fernstraßenrecht) (2.).

1. Rechtserhebliche Fehler bei der Trassenwahl liegen nicht vor. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gewählten Variante einer östlichen Umfahrung von Wulfertshausen und Stätzling als auch hinsichtlich des konkreten Verlaufs der Trasse im Osten dieser Ortsteile. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die zweckmäßigste Trassenvariante selbst auszuwählen. Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob aus Sicht des Gerichts ein Abrücken von der Wohnbebauung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling sinnvoll gewesen wäre. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr nur, die Alternativenabwägung der Planfeststellungsbehörde auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin zu überprüfen. Die Alternativenwahl wäre erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen wäre (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98] m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299).

a) Die Trassenwahl ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das EBA von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre.

Die von der Beigeladenen ausgewählte Trasse in den Bereichen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling beruhte zwar ursprünglich vor allem auf dem Bündelungsgedanken im Hinblick auf die bis zum Jahre 2007 bestehende sog. BAWAG-Leitung (vgl. auch den Variantenvergleich der Beigeladenen, der dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 28.11.2006 zugeleitet wurde). Insoweit ist durch den Abbau der sog. BAWAG-Leitung im Jahre 2007 noch vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein tragender Grund für die Trassenwahl entfallen. Diesen Umstand hat die Planfeststellungsbehörde entgegen dem Vortrag der Kläger aber nicht verkannt, sondern bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Soweit an vereinzelten Stellen im Planfeststellungsbeschluss mit dem Bestehen dieser Leitung argumentiert wird, mag dies ein Abwägungsmangel sein, der aber nur im jeweiligen Zusammenhang relevant ist. Denn bei der generellen Abwägung zur Trassenwahl wurde der Abbau der sog. BAWAG-Leitung berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde geht ersichtlich davon aus, dass wegen des Abbaus der sog. BAWAG-Leitung zwar die Grundlage für die Trassenbündelung entfallen ist, aber trotzdem durchgreifende Gründe für eine Westumfahrung der o.g. Ortsteile oder ein weiteres Abrücken nach Osten nicht vorliegen (vgl. etwa S. 70 ff., 84 f., 129 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Der Planfeststellungsbehörde war dabei auch bewusst, dass die landesplanerische Beurteilung weder der Variante einer Westumfahrung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling noch einem weiteren Abrücken von der Wohnbebauung entgegenstand (S. 64, 71 ff.,129 unten des Planfeststellungsbeschlusses).

b) Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der Variante "östliche" Umfahrung der Stadtteile Wulfertshausen und Stätzling lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Das EBA hat die beiden Varianten einer "östlichen" und "westlichen" Umgehung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling einer umfassenden Überprüfung unterzogen (S. 71 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zeigen, dass das EBA seine eigene Entscheidungsbefugnis erkannt und inhaltlich in vollem Umfang wahrgenommen hat. Es hat vor dessen Erlass die für und gegen die jeweiligen Varianten sprechenden Belange ermittelt und die Beigeladene aufgefordert, (nachträglich) in einem Variantenvergleich die Gründe ihrer Entscheidung für die östliche Variante darzulegen. Die danach durch das EBA getroffene Abwägungsentscheidung lässt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die östliche Variante um ca. 1 km länger ist als die westliche Variante - die ursprünglich angenommene Mehrlänge von 1,7 km reduziert sich aufgrund der gewollten Umfahrung des Gewerbegebiets Lechhausen, vgl. Variantenvergleich -, Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Schwaben vom 13. April 2007 und der darin angesprochenen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Westen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling auch nach dem Wegfall der sog. BAWAG-Leitung der östlichen Variante einer Umfahrung von Wulfertshausen und Stätzling den Vorzug einräumt. Es begegnet keinen Bedenken, dass das EBA den Umweltbelangen - Schutz der als Landschaftschutzgebiet ausgewiesenen Lechleite insbesondere auch im Hinblick auf dort siedelnde Wiesenbrüter sowie des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets "Friedberger Au" - höheres Gewicht beimisst als anderen Belangen, wie etwa dem Umstand, dass die Trasse seit Jahrzehnten durch die Gebiete westlich der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling verlief. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass aus nachvollziehbaren Gründen - etwa der Herausverlegung der Trasse aus dem Gewerbegebiet Lechhausen - in gewissen Abschnitten die ursprüngliche Trasse in jedem Fall verlassen werden sollte.

c) Dass das EBA nicht in die nähere Prüfung einer weiter nach Osten abgerückten Trasse eingetreten ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde nur sich aufdrängende oder naheliegende alternative Streckenführungen in die Abwägung einzustellen. Nur solche Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.12.1988 BVerwGE 81, 128 m.w.N.). Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören zwar neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG vom 12.12.1996 BVerwGE 102, 331). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht insoweit den Sachverhalt nur soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung sind relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase; sie richten sich jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 24.4.2009 NuR 2009, 480 m.w.N.).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung einer Trasse, die - wie u.a. von den Klägern gefordert - weiter von den bebauten Wohnlagen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling abrückt, eine vollständig neue Planung erfordert und völlig neue Betroffenheiten ausgelöst hätte, was letztlich zu einem neuen Planfeststellungsverfahren für diesen Bereich bis zur Autobahn A 8 führen hätte müssen. Eine so weitreichende Alternativenprüfung in dem fortgeschrittenen Planfeststellungsverfahren - von einem (sicheren) Abbau der sog. BAWAG-Leitung konnte erst nach Vorlage der Vereinbarung zwischen der Klägerin zu 3 und der Lechwerke AG vom 29. März 2007 ausgegangen werden - drängt sich nicht schon dann auf, wenn für sie Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sprechen; vielmehr hätten mehr als nur geringfügige Belange Einzelner für die zudem längere und damit teurere Variante als ernsthafte Alternative sprechen müssen. Daran fehlt es hier. Zum Einen sind von der planfestgestellten Trasse nach den Angaben der Stadt Friedberg mehrere städtische Grundstücke betroffen, die grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (vgl. BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006); zum Anderen hat das EBA die von den Einwendern geltend gemachten Belange gesehen und gewürdigt, aber als letztlich geringfügig und nicht durchgreifend angesehen (vgl. z.B. S. 75 f., 84 f., 128 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Wertung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Die Planfeststellungsbehörde konnte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass ein weiteres Abrücken der Trasse von der Wohnbebauung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling nicht aus Immissions(vorsorge)gesichtspunkten oder wegen des Trennungsgrundsatzes nach § 50 Satz 1 BImSchG geboten war.

Den Klägern ist zwar darin beizupflichten, dass allein die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte - hier vor allem nach § 3, § 4 der 26. BImSchV - insoweit nicht ausschlaggebend sein kann. Denn Immissionsschutzbelange von Bürgern können auch dann noch abwägungserheblich sein, wenn - wie hier - den durch Rechtsnormen vorgegebenen Grenzwerten in der Planung bereits umfassend Rechnung getragen wurde (vgl. z.B. BVerwG vom 5.3.1999 NVwZ-RR 1999, 556 m.w.N.; BayVGH vom 30.4.2004 Az. 22 A 03.40056). Soweit demgemäß vereinzelt in Passagen des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt wird, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten und deshalb ein Abrücken nicht geboten sei (vgl. z.B. S. 85, 128 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), könnte dies die Entscheidung des EBA nicht rechtfertigen. Die Planfeststellungsbehörde stützt sich aber ersichtlich nicht nur auf die Einhaltung der Grenzwerte. Sie weist wiederholt darauf hin, dass die Grenzwerte hier nicht nur eingehalten, sondern weit unterschritten würden, und deshalb die Immissionsbelastungen unproblematisch seien (S. 40 f., 94 ff., 106 des Planfeststellungsbeschlusses). Die danach aufgrund einer Immissionsprognose in den Blick genommene voraussichtliche Immissionsbelastung der Wohnbevölkerung ist zutreffend ermittelt. Das darauf basierende Abwägungsergebnis, dass die in der Regel mindestens ca. 40 m von der Leitungstrasse (inclusive Schutzstreifen) entfernte Wohnbebauung - diese Entfernung betrifft zudem nur einzelne Siedlungsfinger - in objektiver Hinsicht keinen relevanten Immissionsbelastungen ausgesetzt sei, ist nicht zu beanstanden.

Nach der - von den Klägern nicht beanstandeten - Immissionsprognose hat die Bahnstromleitung auf die Wohnbevölkerung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling keine Auswirkungen mehr. Danach herrscht bereits in einem Abstand von 6 m unter der Bahnstromleitung nur noch eine magnetische Feldstärke von unter 10% bzw. eine elektrische Feldstärke von 10% der maßgeblichen Grenzwerte der 26. BImSchV vor. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, die nach der Begründung des Verordnungsgebers schon deutlich unterhalb der Schwelle liegen, bei der mit Gesundheitsgefahren zu rechnen ist (BR-Drs. 393/96 S. 19), aufgrund des zwischenzeitlichen Fortgangs der Forschung überholt wären, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805 m.w.N.; BayVGH vom 30.4.2004 a.a.O.). Die Planfeststellungsbehörde weist darauf hin, dass in dem von einigen Einwendungsführern benannten Runderlass von Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1994 in Anlage 3 für Hochspannungsleitungen - von wie hier 110 kV/16,7 Hz - ein Schutzabstand zur Wohnbebauung von 5 m gefordert wird und dieser auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zum Schutz vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern unter Berücksichtigung des Vorsorgegesichtspunktes beruht (S. 75 unten des Planfeststellungsbeschlusses). Was Geräuscheinwirkungen betrifft, werden die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) bei weitem nicht erreicht (S. 106 oben des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit geht die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Immissionsschutzbelange der Wohnbevölkerung zu Recht von einem äußerst geringen Besorgnispotenzial aus. Aufgrund dieser objektiv geringfügigen Auswirkungen der Bahnstromleitung auf die Immissionsschutzbelange der Wohnbevölkerung konnte auch der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG keine Relevanz für die Trassenfindung haben.

bb) Die Planfeststellungsbehörde ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass ein weiteres Abrücken der Trasse von der Wohnbebauung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling auch nicht deshalb geboten war, um die optischen Beeinträchtigungen der Planbetroffenen zu mindern. Das Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten Aussicht ist nämlich von vornherein kein schutzwürdiger Belang (vgl. BVerwG vom 9.2.1995 NVwZ 1995, 895). Besonderheiten haben die Kläger insofern weder in ihren Einwendungsschreiben noch später geltend gemacht.

cc) Rechtsfehler sind auch nicht erkennbar, soweit die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen ist, dass die von Einwendern im Hinblick auf ihre Wohngrundstücke befürchteten Wertminderungen ein Abrücken der Trasse nicht erforderlich machen.

Die Planfeststellungsbehörde hat die Belange der Anwohner, also u.a. der Klägerin zu 5, nicht fehlgewichtet, insbesondere was deren Schutz durch Art. 14 GG betrifft.

Die Auffassung der Klägerin zu 5, sie sei in Bezug auf ihr Wohngrundstück enteignungsbetroffen, da dieses mit den enteignungsbetroffenen landwirtschaftlichen Grundstücken ihrer Eltern, der Kläger zu 3 und 4, eine räumliche und wirtschaftliche Einheit bilde, kann nicht gefolgt werden. Denn es wurde im Einwendungsschreiben der Klägerin zu 5 nicht vorgetragen, dass es sich bei diesen Grundstücken um eine derartige räumliche und wirtschaftliche Einheit handeln soll - der Hinweis der Kläger zu 3 und 4 im Einwendungsschreiben vom 30. Mai 2006 auf eine beabsichtigte Übergabe ihrer Grundstücke an die Klägerin zu 5 reicht hierfür nicht -, zum Anderen ist dies auch offensichtlich nicht der Fall.

Das Eigentumsrecht der Klägerin zu 5 und der anderen Einwender aus Art. 14 Abs. 1 GG ist auch im Hinblick auf mögliche Wertminderungen von deren Wohngrundstücken nicht fehlgewichtet worden. Dieses schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensguts berühren aber in der Regel nicht den Schutz des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 a.a.O. m.w.N.). Das Eigentumsrecht schützt weder vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit noch bietet es eine Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können (vgl. BVerwG vom 5.3.1999 a.a.O.). Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde die von den Einwendern vorgetragene Wertminderung ihrer Wohngrundstücke mit der richtigen Bewertung in ihre Abwägung eingestellt (vgl. bezüglich der Klägerin zu 5 S. 143 ff., 106 f. des Planfeststellungsbeschlusses).

Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die bisher von der Beigeladenen vertretene Ansicht, das Vorhandensein einer Bahnstromleitung werde bundesweit nicht als wertbestimmender Faktor gesehen, richtig ist. Denn jedenfalls ist der Belang der Klägerin zu 5 und der anderen Einwender, von wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer Immissionsbefürchtungen allein aufgrund der Lage von Grundstücken in der Nähe einer Bahnstromleitung sind oder auf einer Beeinträchtigung der Aussicht beruhen, in die Abwägung nur mit einem geringen Gewicht einzustellen (vgl. BVerwG vom 10.12.2003 NVwZ 2004, 613; BayVGH vom 6.7.2004 Az. 22 A 03.40033). Hinzu kommt vorliegend, dass die am östlichen Rand der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling gelegenen Wohngrundstücke zu dem Zeitpunkt der Auslegung des Plans von Mai bis Juni 2006 noch durch die sog. BAWAG-Leitung "vorbelastet" waren. Soweit der Grundstücksmarkt auf Hochspannungsleitungen reagieren würde, wäre das Wohngrundstück der Klägerin zu 5 - ebenso wie die Wohngrundstücke der anderen Anlieger - schon damals in seinem Wert gemindert gewesen. Zu dem Zeitpunkt aber, als von einem sicheren Abbau der sog. BAWAG-Leitung ausgegangen werden konnte (ca. Frühjahr 2007), war den betroffenen Kreisen schon auf Grund der öffentlichen Auslegung des Plans bekannt, dass die Bahnstromleitung in einer Entfernung von 33 m zur sog. BAWAG-Leitung geplant war. Insoweit bestand nur eine Chance auf eine Wertsteigerung durch den Abbau der sog. BAWAG-Leitung, die sich im Hinblick auf die Errichtung der Bahnstromleitung nicht verwirklicht hat. Eine solche Chance hat in der Abwägung wenig Gewicht.

dd) Soweit insbesondere die Kläger zu 3 und 4 bezogen auf ihre enteignungsbetroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke auf Wertverluste hinweisen, gilt zunächst das vorstehend Ausgeführte entsprechend, da auch diese Grundstücke durch die sog. BAWAG-Leitung "vorbelastet" waren. Im Übrigen wird der konkrete Wert dieser Grundstücke bei der Entscheidung über die Entschädigung der enteignungsbetroffenen Kläger zu berücksichtigen sein, die nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses ist. Jedenfalls hat die Planfeststellungsbehörde auch die Betroffenheit der Eigentümer von den Ortsteilen nahegelegenen Außenbereichsgrundstücken mit der gebührenden Gewichtung in ihre Abwägung eingestellt (vgl. z.B. bezüglich der Kläger zu 3 und 4 S. 106 f., 138 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).

ee) Soweit die Kläger unter Hinweis auf ein Schreiben der Beigeladenen vom 26. April 2006 an die Stadt Friedberg auf Gefahren verweisen, die unter bzw. in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen drohen können, ist dies für die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht von Relevanz, weil sich dieses Schreiben auf Gefahren bei einem Daueraufenthalt - Bebauung mit einem Wohnhaus - unter der Bahnstromleitung bezieht. Im Übrigen beziehen sich die dortigen Ausführungen auf die veraltete Technik der früheren Bahnstromleitung, die sich von der planfestgestellten Technik nicht unerheblich unterscheidet (vgl. etwa S. 29 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) und die die vorliegende Anlage auch sicherer macht (vgl. z.B. S. 106 des Planfeststellungsbeschlusses). Hinsichtlich allgemeiner bei technischen Anlagen niemals ausschließbarer Gefahren hätte eine Verlegung der Stromleitung nur gleichartige (oder womöglich stärkere) Betroffenheiten für andere Grundstückseigentümer ausgelöst, die die Kläger nicht einfordern können (vgl. BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00).

ff) Die Planfeststellungsbehörde konnte auch davon ausgehen, dass ein weiteres Abrücken der Trasse von der Wohnbebauung der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling nicht wegen der von der Stadt Friedberg geltend gemachten Belange geboten war. Die Stadt Friedberg hat sich hierbei nämlich nicht auf schutzwürdige eigene Belange, sondern in erster Linie auf die Immissionsschutzbelange ihrer Bürger berufen, was ihr verwehrt ist (vgl. hierzu eingehend BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006).

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an Abwägungsfehlern hinsichtlich der Maststandorte 545, 548 und 553, die die Kläger zu 1, 2 bzw. 6 in ihren Rechten verletzen und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG) (a). Diese führen nicht zur (teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in den betroffenen Bereichen, da sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können (§ 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG; vgl. auch BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 100, 370) (b). Abwägungsfehler hinsichtlich anderer Maststandorte liegen dagegen nicht vor.

a) Die Abwägungsentscheidung des EBA hinsichtlich der Maststandorte 545, 548 und 553 ist in rechtserheblicher Weise fehlerhaft (§ 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG), während die Maststandorte 546 und 551 abwägungsfehlerfrei festgelegt wurden.

aa) Die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Maststandorte 546 und 551 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des EBA, den Mast 546 auf den Grundstücken Fl.Nrn. **** und **** der Gemarkung Wulfertshausen des Klägers zu 2 nicht in nördlicher Richtung an die Unterzeller Straße zu verschieben, basiert auf der Ablehnung durch das Baureferat der Stadt Friedberg (S. 135 des Planfeststellungsbeschlusses). Gründe, die diese Abwägungsentscheidung als fehlerhaft erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung über den Standort des Mastes 551 auf den Grundstücken der Kläger zu 3 und 4. Mit der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 zu Protokoll erklärten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses, diesen Maststandort in der Achse nach Norden auf dem Grundstück FlNr. ***** unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. *** zu platzieren, ist die Planfeststellungsbehörde der Forderung der Kläger zu 3 und 4 nachgekommen, dass der Mast nicht inmitten der Wirtschaftseinheit der beiden Grundstücke, sondern am Rande derselben errichtet werden soll. Diese ausschließlich zugunsten der Kläger zu 3 und 4 erfolgte Änderung des Planfeststellungsbeschlusses begegnet keinen Bedenken und enthält keine zusätzliche Beschwer für die Kläger zu 3 und 4. Soweit sich der Rechtsstreit insoweit für die Kläger zu 3 und 4 erledigt hat, hätten diese zur Vermeidung der Kostenlast den Rechtsstreit für erledigt erklären können (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 30 zu § 79), was - wohl auch im Hinblick auf ihr weitergehendes Begehren, das auf eine Trassenverlegung gerichtet ist - nicht erfolgt ist. Eine Verlegung des Mastes 551 auf ein anderes Grundstück, das in ähnlicher Weise wie ihr Grundstück betroffen wäre, können die Kläger zu 3 und 4 nicht einfordern (vgl. BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00).

bb) Die Abwägungsentscheidung des EBA hinsichtlich der Maststandorte 545, 548 und 553 leidet an rechtserheblichen Fehlern, die die Kläger zu 1, 2 bzw. 6 in ihren Rechten verletzen.

Das EBA hat die Forderung der Klägerin zu 1, den Mast 545 an die östliche Grundstücksgrenze der Fl.Nrn. **** und ****/* der Gemarkung Wulfertshausen und somit an den Rand der Wirtschaftseinheit dieser Grundstücke zu verlegen, allein unter Hinweis auf die früher noch bestehende sog. BAWAG-Leitung und der hierdurch erforderlich werdenden Aufgabe der Parallelführung zu dieser Leitung abgelehnt (S. 134 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Argumentation ist aufgrund des im Jahre 2007 erfolgten Abbaus der sog. BAWAG-Leitung überholt und offensichtlich rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler war auch i.S. von § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, da die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand. Zwar hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich darauf hingewiesen, dass bei einer derartigen Verschiebung sowohl der Mast 544 als auch der Mast 545 als Winkelmast errichtet werden müsste und ein solcher jeweils um einige 10.000 Euro teurer wäre als ein Tragmast und zudem einen größeren Mastfuß besitze. Der Hinweis auf zwei zusätzlich erforderliche Winkelmasten überzeugt aber nicht. Denn wenn man die Trasse ausgehend vom Mast 546 in der Achse nach Süden in Richtung der Grundstücke der Klägerin zu 1 verlängert, ergäbe sich hier eine gerade Strecke. Insoweit könnte eine geänderte Trassenführung die Einsparung des derzeitigen Winkelmastes 546 bedingen, so dass insgesamt gegenüber der jetzigen Situation nur ein zusätzlicher Winkelmast errichtet werden müsste. Ob sich die Forderung der Klägerin gegenüber den übrigen Belangen (Mehrkosten für einen oder zwei Winkelmasten, Betroffenheiten anderer Grundstückseigentümer durch veränderten Leitungsverlauf und dadurch veränderten Schutzstreifen) durchsetzen kann bzw. muss, kann nur vom EBA im Rahmen einer neuen Abwägungsentscheidung beantwortet werden.

In gleicher Weise abwägungsfehlerhaft ist die Entscheidung des EBA in Bezug auf den Maststandort 548 auf den Grundstücken Fl.Nrn. **** der Gemarkung Wulfertshausen und **** der Gemarkung Haberskirch des Klägers zu 2. Hierzu führt das EBA aus, eine nähere Verschiebung an die Kreisstraße AIC 25 (alt) sei nicht möglich, weil hierfür nach § 9 FStrG (gemeint ist wohl Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG) zum befestigten Rand der Fahrbahn ein Abstand von 15 m (bei Kreisstraßen) einzuhalten sei (S. 136 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Planfeststellungsbehörde hat hierbei verkannt, dass die genannte Straße keine Kreisstraße mehr ist, was unschwer der Bezeichnung "alt" zu entnehmen ist; jedenfalls hätte wegen dieser Bezeichnung Grund zur Nachfrage bestanden. Diesbezüglich hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Verschiebung des Mastes 548 in Richtung auf die herabgestufte Straße in der bestehenden Achse möglich sei, soweit der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. **** sein Einverständnis erkläre. Das EBA hat den Planfeststellungsbeschluss aber insoweit nicht abgeändert. Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen einer erneuten Abwägungsentscheidung selbstständig darüber zu befinden, ob der Forderung des Klägers zu 2 nach einer Verschiebung in Richtung der alten Kreisstraße an den Rand der Wirtschaftseinheit seiner Grundstücke nachzukommen ist. Kein Abwägungsfehler liegt hingegen vor, soweit das EBA eine Verschiebung des Mastes 548 in Richtung des schon weit nördlich gelegenen Grundstücks Fl.Nr. **** der Gemarkung Haberskirch abgelehnt hat (S. 136 des Planfeststellungsbeschlusses). Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, diese erst im Erörterungstermin erhobene Forderung des Klägers zu 2 im Hinblick auf zusätzliche Kosten für einen Winkelmast abzulehnen, zumal dann wegen der entstehenden Winkel auch die Masten 547 und 549 als Winkelmasten hätten ausgestaltet werden müssen.

Auch die Abwägungsentscheidung in Bezug auf den Maststandort 553 auf dem Grundstück ***** der Gemarkung Stätzling des Klägers zu 6 ist in rechtserheblicher Weise fehlerhaft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom EBA zu Protokoll erklärten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Begründung der Ablehnung einer Versetzung dieses Mastes (S. 131 des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit kann offen bleiben, ob die hiergegen vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Einwände durchgreifen. Denn auch die geänderte Begründung ist jedenfalls nicht ausreichend, um den offensichtlichen Abwägungsfehler bezüglich der Ablehnung einer Verschiebung dieses Mastes zu beheben. Die Begründung, eine Versetzung an die Grundstücksgrenze sei nicht möglich, weil die Feldlänge von Mast 553 bis Mast 554 so kurz wie möglich gehalten werden müsste, deckt allenfalls die Ablehnung einer Verschiebung des Maststandorts in Richtung der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. *** ab, da nur dann die Feldlänge von Mast 553 bis Mast 554 länger würde. Bei einer Verschiebung des Maststandorts in Richtung der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. *** ist dies dagegen nicht der Fall. Insoweit fehlt es nach wie vor an einer nachvollziehbaren Begründung, warum eine Verschiebung des Mastes an den Rand des Grundstücks (insbesondere zu Fl.Nr. ***) nicht möglich sein soll. Die Entscheidung, ob der Forderung des Klägers zu 6 nach einer derartigen Verlegung unter Berücksichtigung der übrigen Betroffenheiten oder technischer Besonderheiten nachzukommen ist, hat das EBA neu zu treffen.

b) Die rechtserheblichen Abwägungsfehler bezüglich der Maststandorte 545, 548 und 553 führen nicht zu einer (teilweisen) Aufhebung, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in den betroffenen Bereichen (§ 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 100, 370 zum Fernstraßenrecht) verbietet die dem § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG entsprechende Vorschrift des § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG dem Gericht die Planaufhebung, wenn die dort genannten Mängel durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Folglich hat das Gericht nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist. Dies erfordert es im vorliegenden Fall, die Rechtswidrigkeit nicht nur hinsichtlich der Maststandorte selbst, sondern bezogen auf den Abwägungsfehler bei Mast 545 für den gesamten Bereich der Maste 544 bis 546 auszusprechen. Denn die diesbezüglich nachzuholende Abwägungsentscheidung des EBA kann nicht nur den Mast 545 selbst, sondern auch den Mast 544 und den Mast 546 betreffen, insbesondere was deren Ausgestaltung betrifft. Insoweit kann über diese Maststandorte nur einheitlich entschieden werden.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 75.000 € festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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