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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 22 AS 08.40042
Rechtsgebiete: VwGO, PBefG, GG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
PBefG § 29 Abs. 6 Satz 2
PBefG § 29 Abs. 6 Satz 3
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 AS 08.40042

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Planfeststellung für eine Straßenbahn (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 25. März 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 17. Oktober 2008 für den Neubau einer zweigleisigen Straßenbahntrasse vom Bahnhofsplatz über Celtistunnel und Pillenreuther Straße zur Wölckernstraße im Bereich der Stadt Nürnberg.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 60/11, 61/8 und 61/9 der Gemarkung Nürnberg in der Pillenreuther Straße, auf denen die ****** Hotelbetriebs GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, das ******* ***** ******" betreibt.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller mittels Einschreiben zugestellt; als Tag der Aufgabe zur Post ist in den Verwaltungsakten der 22. Oktober 2008 vermerkt.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2008, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 24. November 2008, hat der Antragsteller Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Zur Begründung dieses Antrags wird darauf verwiesen, dass die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erhobenen Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss insgesamt unberücksichtigt geblieben seien. Dieser Beschluss sehe ohne hinreichenden rechtfertigenden Grund eine Baumaßnahme in einem Wohn- und Geschäftsgebiet vor, die für den erforderlichen innerstädtischen Personenverkehr wegen anderweitiger nahegelegener Möglichkeiten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erforderlich und geboten sei. Die Begründung der Anfechtungsklage ist mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 erfolgt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen die Ablehnung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG statthafte Antrag ist unzulässig. Er ist zwar innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG gestellt, aber innerhalb dieser Frist nicht ordnungsgemäß begründet worden.

Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Diese Frist dient der beschleunigten Abwicklung der im Anschluss an eine Planfeststellung bei Gericht anhängig werdenden Aussetzungsverfahren. Dem Antragsteller wird eine Darlegungslast auferlegt, die mit einer Ausschlussfrist verknüpft ist (vgl. BVerwG vom 18.11.1996 NVwZ 1997, 993 zum wortgleichen § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG a.F.). Zwar enthält § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG keine näheren Angaben über den notwendigen Inhalt der fristgebundenen Begründung. Nach Wortsinn und Zweck dieser Vorschrift gehört dazu jedoch jedenfalls eine Darlegung der Gründe, aus denen nach Auffassung des Antragstellers unter Abweichung von dem in § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist (vgl. BVerwG vom 16.7.2003 NVwZ 2003, 1392). "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; vielmehr bedeutet "darlegen" soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG vom 2.10.1961 BVerwGE 13, 90/91 und vom 23.11.2007 NuR 2008, 176/180).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. November 2008, mit dem er fristgerecht Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 17. Oktober 2008 erhoben und gleichzeitig fristgerecht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Anfechtungsklage gestellt hat, nicht gerecht. Der Antragsteller verweist hierbei lediglich pauschal darauf, dass die von ihm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erhobenen Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss insgesamt unberücksichtigt geblieben sind und dieser Beschluss ohne hinreichenden rechtfertigenden Grund eine Baumaßnahme vorsieht, die für den erforderlichen innerstädtischen Personenverkehr nicht erforderlich und geboten ist. Damit werden im Ergebnis lediglich die mit Schreiben der Firma "****** ***** ******" vom 12. November 2007 unter Bezugnahme auf ein in Anlage beigefügtes Schreiben des Architekten ***** ******** im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt. Auf die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss enthaltene Würdigung dieser Einwendungen wird nicht eingegangen. Bei der pauschalen Behauptung der Nichtberücksichtigung dieser Einwendungen bleibt zudem außer Betracht, dass der Einwendung einer fehlenden Linksabbiegespur zum Hotelvorplatz durch eine Tekturplanung Rechnung getragen worden ist. Die fehlende Planrechtfertigung wird ebenfalls nur völlig unsubstantiiert behauptet; eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erfolgt nicht (siehe auch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Begründung einer Beschwerde).

Daran ändert nichts, dass die Anforderungen an das Begründungserfordernis des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht überspannt werden dürfen. Insoweit darf von den Parteien kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann (vgl. BVerfG vom 31.3.2004 NVwZ 2004, 1112/1113). Vorliegend ist allerdings davon auszugehen, dass bereits die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dem Antragsteller alle Informationen liefert, die es ihm erlauben, seine Abwehrrechte gegen das Vorhaben auch gerichtlich geltend zu machen. Wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt, kann er dieser Begründung insbesondere entnehmen (vgl. S. 29 und 30 des Planfeststellungsbeschlusses), warum die mit Schreiben der Firma "LOEW's Hotel Merkur" vom 12. November 2007 erhobenen Einwendungen erfolglos geblieben sind, soweit ihnen nicht Rechnung getragen worden ist. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller infolge seines Kenntnisstandes gehindert war, seinen Aussetzungsantrag fristwahrend zu begründen (vgl. BVerwG vom 18.11.1996 NVwZ 1997, 993). Im Hinblick darauf kann sich der Antragsteller auch nicht auf eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung durch sein späteres Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist und seine Klagebegründung im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 berufen, selbst wenn durch die Begründungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG späterer vertiefender Vortrag nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Auf die Fristvorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG ist der Antragsteller im Planfeststellungsbeschluss (S. 37) ordnungsgemäß hingewiesen worden.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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