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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 22 B 00.1203
Rechtsgebiete: BayWG


Vorschriften:

BayWG Art. 68 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
22 B 00.1203

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

wasserrechtlicher Anordnung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Februar 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. September 2002

am 25. November 2002 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Februar 2000 abgeändert. Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Januar 1998 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 2. Dezember 1998 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In dem seit 1578 bestehenden Gebäude L********** 18 in A******* wurde zwischen 1963 und 1990 eine chemische Reinigung betrieben. Geschäftsinhaber waren bis 1972 die damaligen Grundstückseigentümer, anschließend die Fa. W*** bzw. als deren Rechtsnachfolgerin ab 1977 die Klägerin und zuletzt ab 1988 die Firma T******* GmbH.

Nachdem sich erste Hinweise auf eine Verunreinigung des Betriebsgeländes mit LHKW ergeben hatten, forderte das Landratsamt Miltenberg die letzte Betreiberin 1991 formlos zu entsprechenden Bodenluftuntersuchungen auf, verzichtete aber in der Folgezeit auf den Erlass von Vollzugsmaßnahmen. Im Jahr 1995 ging die Firma T******* GmbH in Konkurs.

Wegen einer beabsichtigten Nutzungsänderung ließ der jetzige Eigentümer das Grundstück 1996 im Hinblick auf mögliche Untergrundkontaminationen untersuchen. Nach dem hierzu vorgelegten Gutachten eines geotechnischen Instituts vom 31. Oktober 1996 ergaben die Bodenproben in dem nicht unterkellerten Gebäude leicht erhöhte Gehalte an Tetrachlorethen (Per) und Trichlorethen (Tri) sowie deutlich höhere Konzentrationen eines Abbauproduktes dieser Stoffe; für die Summe aller LCKW werde allerdings der Stufe-1-Wert gemäss dem Altlasten-Leitfaden Bayern nicht erreicht. Bei den Wasserproben lägen dagegen massive Überschreitungen des Stufe-2-Wertes (Sanierungsrichtwert) vor. Auch in der Bodenluftprobe aus der Rammkernsondierung am Standort der ehemaligen Reinigungsmaschine werde der Schwellenwert für Sanierungsmaßnahmen nahezu erreicht, während die in der Raumluftprobe in Spuren festgestellten Einzel-CKW weit unter den entsprechenden MAK-Werten lägen. Bei Per handele es sich um einen für chemische Reinigungen branchentypischen Schadstoff; möglicherweise sei der Schadstoffeintrag im Bereich der ehemaligen Reinigungsmaschine erfolgt. Zur genaueren Erkundung und Abgrenzung des Schadensbereichs seien weitere Untersuchungen erforderlich.

Nach einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 28. April 1997 deutet der Nachweis von Abbauprodukten der eingesetzten LHKW allgemein darauf hin, dass der Schadenseintritt bereits mehrere Jahre bis Jahrzehnte zurückliegt. Das Ausmaß des biologischen Abbaus hänge aber von verschiedenen Randbedingungen ab. Somit könne im Einzelfall ohne aufwändige Erkundungen und Untersuchungen nicht genau aus dem beobachteten Schadstoffspektrum abgeschätzt werden, wann ein Schadensfall eingetreten sei. Ob dies überhaupt mit einer Genauigkeit von wenigen Jahren möglich sei, bleibe dahingestellt.

Mit Bescheid vom 14. Januar 1998 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, die auf dem Betriebsgrundstück verursachte Belastung des Bodens und des Grundwassers mit LHKW in näher bezeichneter Weise weiter zu erkunden und zu sanieren. Zur Begründung des auf Art. 68 a BayWG gestützten Bescheids wurde ausgeführt, die Klägerin zähle als Anlagenbetreiberin über einen Zeitraum von 16 Jahren zum Kreis der Verantwortlichen. An sämtlichen fünf im Landkreis untersuchten Filialen der Klägerin seien LHKW-Belastungen gefunden worden. Bei der Auswahl unter mehreren Verhaltensverantwortlichen müsse nicht nachgewiesen werden, in welchem Umfang jeder zur Verunreinigung beigetragen habe.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch hiergegen zurück. Da die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg eine chemische Reinigung betrieben habe, sei von ihrer Mitverantwortlichkeit für die festgestellte Gewässerverunreinigung auszugehen. Schon der bloße Betrieb eines solchen Unternehmens stelle ein so gewichtiges Indiz dar, dass sie als Handlungsstörerin anzusehen sei. Auf eine etwaige Mitverursachung der übrigen ehemaligen Betreiber komme es nicht an. Die Klägerin habe nicht schlüssig darlegen können, dass sie keinerlei Anteil an der Schadensverursachung treffe.

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies mit Urteil vom 17. Februar 2000 die Klage gegen die Erkundungs- und Sanierungsverpflichtung ab. Die Klägerin habe von allen möglichen Verhaltensstörern den längsten Zeitraum auf dem Grundstück einen chemischen Reinigungsbetrieb aufrechterhalten. Ihre Heranziehung jedenfalls als Mitverursacherin sei rechtmäßig, da von einem wesentlichen Verursachungsbeitrag auszugehen sei. Hierfür lägen neben dem bloßen langjährigen Betrieb weitere gewichtige Indizien vor. Im Unterschied zur Klägerin hätten die früheren Betreiber nach eigenen Angaben niemals mit dem in den Wasserproben nachgewiesenen Stoff Trichlorethen gereinigt, was dafür spreche, dass es auch während des Betriebs durch die Klägerin zu Verunreinigungen gekommen sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 2. Dezember 1998 aufzuheben. Der Verursachungsbeitrag der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Das Vorhandensein von Trichlorethen schließe die früheren Betreiber als Verursacher nicht aus, da diese Verbindung auch als Abbauprodukt von Tetrachlorethen entstanden sein könne.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Es werde insbesondere auf die vom Landratsamt protokollierten Aussagen früherer Betreiber und Eigentümer verwiesen, in denen die Verhältnisse in den verschiedenen Reinigungsbetrieben geschildert würden.

In der mündlichen Verhandlung am 27. September 2002 wurde ein für den Betrieb seinerzeit verantwortlicher Mitarbeiter der Klägerin über den Umgang mit Gefahrstoffen auf dem Grundstück als Zeuge vernommen. Einen auf Vorschlag des Gerichts abgeschlossenen Vergleich, der die nachträgliche Erstattung eines Teils der Sanierungskosten durch den Beklagten vorsah, widerrief dieser innerhalb der dafür eingeräumten Frist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte nach dem wirksamen Widerruf des Vergleichs ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Berufung ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 2. Dezember 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Februar 2000 kann daher keinen Bestand haben.

Nach der hier einschlägigen Vorschrift des Art. 68 a BayWG, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht verdrängt war durch die erst am 1. März 1999 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Art. 4 des G. zum Schutz d. Bodens v. 17. 3. 1998, BGBl I S. 502), kann die Klägerin nicht für die geforderte weitere Erkundung und nachfolgende Sanierung ihres mit LHKW belasteten früheren Betriebsgrundstücks herangezogen werden. Zwar liegen nach dem vom Eigentümer vorgelegten und in seinen Grundaussagen wohl weiterhin gültigen Gutachten vom 31. Oktober 1996 die objektiven Voraussetzungen für ein wasserrechtliches Einschreiten vor. Aus den bisher bekannten Umständen kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin für die eingetretenen Gewässerverunreinigungen als Verursacher oder als dessen Gesamtrechtsnachfolger verantwortlich ist (§ 68 a Abs. 1 Satz 2 BayWG). Die bloße Möglichkeit, für die festgestellte Kontamination verantwortlich zu sein, reicht für eine Heranziehung desjenigen, der weder Grundstückseigentümer noch Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, nach allgemeiner Auffassung nicht aus (BayVGH vom 24. 8. 1995 Az. 22 B 94.2256 UA S. 5; vom 3. 7. 1996 ZfW 1998, 317/319; vom 4. 2. 1997 ZfW 1998, 363/365; vom 18. 7. 1997 BayVBl 1998, 500/501; VGH BW vom 19. 10. 1993 NVwZ-RR 1994, 565/566; vom 11. 12. 2000 UPR 2001, 274; OVG NW vom 30. 5. 1996 NVwZ 1997, 507/509; OVG SH vom 14. 7. 1995 ZfW 1998, 56/59).

1.1. Der Nachweis individueller Verantwortlichkeit ist auch in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation erforderlich. Häufig wird allerdings die (Mit-) Verursachung durch einzelne Personen oder Firmen nicht mehr eindeutig zu belegen sein, wenn ein Grundstück wie hier über einen längeren Zeitraum hinweg von mehreren Betrieben nacheinander für den selben Zweck gewerblich genutzt worden ist und am Ende branchenspezifische Verunreinigungen zutage treten. Die aus der gleichartigen Nutzung resultierenden, mit jedem weiteren Betrieb zunehmenden Erschwernisse beim Kausalitätsnachweis rechtfertigen es aber nicht, alle potenziellen Verursacher haftungsrechtlich als "intertemporale Solidargemeinschaft" anzusehen und damit etwa dem zuletzt ansässig gewesenen Betrieb die Sanierungsverpflichtung aufzuerlegen, selbst wenn eine alleinige Verursachung durch einen seiner Vorgänger nicht ausgeschlossen werden kann (so aber Frenz, BBodSchG, § 4 RdNr. 23). Einer so weit reichenden Rechtsfortbildung im Interesse eines effektiveren behördlichen Vollzugs steht die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Gerichte an das geschriebene Gesetz entgegen (Art. 20 Abs. 3 GG). Es besteht auch kein unabweisbares Bedürfnis für eine derartige Haftungserweiterung, da bei ungeklärter Verursachung jedenfalls der Grundstückseigentümer verantwortlich bleibt, der das in der gewerblichen Nutzung liegende Risiko in der Regel zugelassen und davon auch wirtschaftlich profitiert hat (vgl. BayVGH vom 13. 5. 1986 NVwZ 1986, 942/945).

1.2. Als frühere Inhaberin eines Betriebs auf dem betroffenen Grundstück durfte die Klägerin hiernach nicht als Verantwortliche herangezogen werden. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren konnten ausreichende Erkenntnisse darüber gewonnen werden, wann und wie es zu der festgestellten Gewässerverunreinigung gekommen ist. Die vorliegenden privatgutachtlichen und fachbehördlichen Stellungnahmen erlauben allenfalls die Annahme, dass der Schadstoffeintrag mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Betriebsgrundstück selbst erfolgt ist. Für die Person des Verursachers ergeben sich dagegen aus der Art der Verunreinigung keinerlei Hinweise. Insbesondere schließt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das im Untergrund festgestellte Trichlorethen (Tri) eine Verantwortlichkeit der bis 1972 tätigen Betreiber nicht aus, da diese Substanz unstreitig auch als Zerfallsprodukt aus dem von ihnen ebenfalls verwendeten Tetrachlorethen (Per) hervorgehen kann. Nach Einschätzung des zuständigen Wasserwirtschaftsamts ließe sich selbst durch ergänzende Untersuchungen nicht sicher klären, ob der eingetretene Schaden - zumindest zu einem Teil - innerhalb des Zeitraums entstanden ist, für den die Klägerin als Betreiberin der chemischen Reinigung (1977 bis 1988) bzw. wegen Übernahme der früheren Betreiberfirma F**** **** (1972 bis 1977) einstehen muss. Für eine weitere Beweisaufnahme bestand insoweit aus Sicht des Senats keine Veranlassung.

1.3. Da die Befugnisnorm des Art. 68 a BayWG im Interesse des Gewässerschutzes auf eine rasche und effektive Gefahrenabwehr abzielt, setzt das behördliche Einschreiten allerdings nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen ist. Es genügt, wenn sich aus den objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht (BayVGH vom 3. 6. 1996 ZfW 1998, 317/318; vom 4. 2. 1997 a.a.O. 364; vom 18. 7. 1997 a.a.O.; VGH Mannheim vom 11. 12. 2000 a.a.O. m.w.N.). Auch hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

Allein der Umstand, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg auf dem belasteten Grundstück eine chemische Reinigung betrieben und dabei die branchentypischen gewässergefährdenden Stoffe verwendet hat, lässt noch nicht auf eine (Mit-) Verursachung des Schadens schließen. Auch wenn in den letzten Jahren bei einer Vielzahl früherer Standorte von Reinigungsbetrieben im Bundesgebiet LHKW-Belastungen festgestellt worden sind, kann nicht generell - etwa nach den Regeln des Anscheinsbeweises (hierzu BVerwG vom 1. 12. 1995 NWVBl 1996, 125/126) - davon gesprochen werden, dass die Ausübung des Reinigungsgewerbes zur damaligen Zeit nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig zu Boden- oder Gewässerverunreinigungen geführt hat. Für eine solche Annahme, wie sie im Widerspruchsbescheid anklingt, fehlt es an der erforderlichen empirischen Grundlage; auch die gegenwärtige Vollzugspraxis in Bayern geht offenkundig nicht von einer derartigen Regelvermutung aus.

Die vom Beklagten besonders hervorgehobene Tatsache, dass sich unter der von der Klägerin betriebenen Reinigungsmaschine jedenfalls zu Anfang keine Auffangwanne für übergelaufene Flüssigkeiten befand, kann ebenfalls nicht als Indiz für einen Verursachungsbeitrag herangezogen werden. Insbesondere lag darin kein Verstoß gegen eine Betreiberpflicht, denn eine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Schutzvorkehrung bestand in dem fraglichen Zeitraum unstreitig nicht. Die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von chemischen Reinigungen wurden erst später entsprechend verschärft, nämlich mit den Neufassungen der 2. BImSchV vom 21. April 1986 (BGBl I S. 571) und vom 10. Dezember 1990 (BGBl I S. 2694). Nach der vom Landratsamt Miltenberg im Berufungsverfahren eingeholten Herstellerauskunft wurden die Reinigungsmaschinen auch nicht bereits zuvor auf freiwilliger Grundlage serienmäßig mit solchen Wannen ausgestattet (Bl. 157 der Gerichtsakten). Dies spricht gegen die Annahme, dass wegen einer konkreten Überlaufgefahr ein ordnungsgemäßer Betrieb ohne diese Zusatzeinrichtung auf Dauer nicht möglich gewesen wäre.

Auch im übrigen fehlen für den Standort A******* konkrete Anhaltspunkte, die auf etwaige Verstöße der Klägerin gegen (damalige) Betreiberpflichten, auf organisatorische oder technische Mängel, den Einsatz ungeeigneten Bedienungspersonals oder auf konkrete Schadensfälle schließen lassen könnten. Die Schilderung der Betriebsabläufe durch den Zeugen W******, der mit den Abläufen in dieser Zweigstelle von Anfang an vertraut war, deutet vielmehr darauf hin, dass dort ein geringeres Gefahrenpotential bestand als im Vorgängerbetrieb der früheren Eigentümer. So wurde auf die Lagerung von Lösungsmitteln in der Filiale während der gesamten Zeit verzichtet. Ein spezieller Mitarbeiter der Zentrale sorgte ca. 1 bis 2 mal pro Woche für das notwendige Nachfüllen, wobei die in 10-l-Kanistern antransportierte Flüssigkeit über einen Nadelfänger in die Maschine gelangte. Angesichts der vergleichsweise geringen Abfüllmengen und der seltenen Abfüllvorgänge erscheint die Aussage des Zeugen, es sei im fraglichen Zeitraum zu keinen Verschüttungen gekommen, nicht von vornherein unglaubhaft.

Selbst bei einem möglicherweise unbemerkt gebliebenen Umfüllverlust von einigen Tropfen pro Woche wäre es nur schwer vorstellbar, dass nennenswerte Mengen von Lösungsmittel den unter der Maschine befindlichen Betonsockel hätten erreichen und durchdringen können. Ebenso dürfte das mit Spuren von Lösungsmittel verunreinigte Kontaktwasser bei normalem Betrieb keine Gefahr für Boden und Grundwasser dargestellt haben, da die Auffangbehälter auf gefliestem Boden standen und regelmäßig zum Entleeren in die Zentrale gebracht wurden. Die gleichfalls lösungsmittelhaltigen Destillationsrückstände, die in Zinkwannen gesammelt wurden, lagen nach Darstellung des Zeugen nur in zähflüssigem bis festem Zustand vor und konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in den Untergrund eindringen.

Soweit sich die Verhältnisse des damaligen Betriebs im nachhinein überhaupt rekonstruieren lassen, kann demnach nicht von einer konkret festgestellten Möglichkeit gesprochen werden, dass bereits die Summierung kleinerer, gleichsam alltäglicher und daher nicht weiter registrierter Flüssigkeitsverluste im Laufe von Jahren zu der im Boden und Grundwasser festgestellten Verunreinigung beigetragen haben könnte. Unabhängig davon bleibt es freilich denkbar, dass schon ein einmaliger größerer Vorfall, etwa das versehentliche Umstoßen eines vollen Kanisters mit Lösungsmitteln, den Schaden bewirkt haben könnte. Auch dies kann aber ohne nachweisbar vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte nicht zu Lasten der Klägerin unterstellt werden. Ohne Beweiswert sind insoweit die bei Vorsprachen im Landratsamt zu Protokoll genommenen mündlichen Aussagen der früheren Grundstückseigentümer und Betreiber, in denen der Klägerin ganz allgemein ein nachlässiger Umgang mit Reinigungsmitteln vorgeworfen wird. Diese inhaltlich unsubstantiierten Äußerungen sind offenkundig geprägt von dem Bestreben, die Klägerin in ein ungünstiges Licht zu rücken und dadurch die drohende eigene Inanspruchnahme als (weiterer) Verhaltens- oder früherer Zustandsstörer abzuwenden.

Ebenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht kommt unter den gegebenen Umständen der Tatsache zu, dass an weiteren von der Klägerin früher genutzten Standorten Bodenverunreinigungen festgestellt worden sind. Abgesehen vom Hauptsitz des Unternehmens (M*********, B***straße), wo Reinigungsmittel in größerer Menge gelagert und umgefüllt wurden und wo die Klägerin in Anerkennung ihrer Rechtspflicht seit Jahren Sanierungsmaßnahmen durchführt, ist ihre Verantwortlichkeit in den weiteren Fällen nämlich ebenfalls nicht hinreichend geklärt. Sämtliche dieser Filialen wurden wie diejenige in A******* 1988 von der Firma T******* GmbH übernommen, die damit jeweils in gleicher Weise als Verursacher in Betracht kommt. Die Beklagte hat auch in keinem der Parallelfälle bisher einen Sanierungsbescheid gegenüber der Klägerin erlassen. Wie die beigezogenen Behördenakten ergeben, wurde stattdessen für einen der Standorte (M*********, H****straße) zunächst ein Verfahren gegen die Firma T******* GmbH eingeleitet und nach deren Konkurs von jeder weiteren Maßnahme abgesehen. In einem anderen Fall (Obernburg) wurde mit der Begründung, der Verursacher sei unter den in Betracht kommenden Firmen nicht eindeutig feststellbar, der spätere Grundstückserwerber als Zustandsstörer zur Sanierung verpflichtet. Dass für den vorliegenden Fall andere Maßstäbe gelten müssten, ist nicht erkennbar. Im Ergebnis kann daher die Heranziehung der Klägerin als Verantwortliche für die festgestellten Verunreinigungen wegen des nicht mehr hinreichend aufzuklärenden Kausalzusammenhangs keinen Bestand haben.

2. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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