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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: 22 B 01.247
Rechtsgebiete: WHG, BayWG


Vorschriften:

WHG § 28
WHG § 31
WHG § 32 Abs. 2
BayWG Art. 43 Abs. 1 Nr. 3
BayWG Art. 54 Abs. 1
BayWG Art. 63 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 01.247

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verpflichtung zur Hochwasserabführung;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. November 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 4. April 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. November 2000 wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger fordert vom Beklagten, durch Herstellung eines Überlaufgerinnes an einem nahe gelegenen Fließgewässers dafür zu sorgen, dass sein Anwesen nicht mehr im bisherigen Umfang von Hochwasserereignissen betroffen wird.

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Hausgrundstücks Fl. Nr. 305/9 der Gemarkung W******. Das im Geltungsbereich des 1972 erlassenen Bebauungsplans "Wiesenweg" gelegene Anwesen grenzt im Süden an die im sog. Langweihergraben (Fl. Nr. 313/3) von Westen nach Osten fließende Weisach (Gewässer III. Ordnung). Diese wird ca. 20 m östlich des klägerischen Grundstücks von der ca. 1990 erneuerten Mönchwegbrücke, einer Fußgängerbrücke, überquert. Der Kläger macht geltend, bei der Bebauung der südlich des Langweihergrabens gelegenen Flächen (ehemaliger Sportplatz), über die früher das Hochwasser habe abfließen können und die mittlerweile vom Beklagen als Baugebiet ausgewiesen worden seien (Bebauungsplan "Am Mönchweg", Satzungsbeschlüsse vom 25. Juli 1983 und vom 25. Juli 1994), sei das dortige Geländeniveau so erhöht worden, dass sein Anwesen nunmehr häufiger als bisher von Überschwemmungen betroffen sei. Insbesondere die bis unmittelbar an das Südufer des Langweihergrabens reichenden Aufschüttungen und Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen Fl. Nr. 308/83 sowie die vom Beklagten selbst bei der Herstellung der Erschließungsstraßen vorgenommenen Aufschüttungen auf dessen Grundstück Fl. Nr. 308/19 hätten zu Abflusshindernissen geführt.

2. Nach dem ursprünglichen Bebauungsplan "Am Mönchweg" aus dem Jahr 1983 war es grundsätzlich verboten, das natürliche Gelände durch Auffüllungen oder Abgrabungen zu verändern; zudem war entlang des Langweihergrabens ein Streifen von 3 m von Einfriedungen freizuhalten. Konkrete Bedenken hinsichtlich einer Überschwemmungsgefahr waren im damaligen Planungsverfahren von den angehörten Trägern öffentlicher Belange nicht vorgebracht worden.

Aufgrund des Bebauungsplans wurden in den ersten Jahren zunächst nur wenige Bauvorhaben verwirklicht, wobei es - teilweise auch innerhalb des Uferstreifens - zu erheblichen Geländeauffüllungen kam. Nachdem bezüglich der Bauweise bis dahin zahlreiche Befreiungen erteilt worden waren, beschloss der Beklagte im Jahr 1994 eine Planänderung mit dem Ziel, die vom Beigeladenen als Haupteigentümer des Geländes angestrebte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern anstelle der bisher zugelassenen Reihenhausbebauung zu ermöglichen. Im Anhörungsverfahren führte das Wasserwirtschaftsamt (WWA) Nürnberg mit Schreiben vom 20. Juli 1994 aus, ein 5 m breiter Streifen entlang des Grabens sei von Einfriedungen freizuhalten, um die Unterhaltung und den Abfluss bei Hochwasserereignissen zu gewährleisten.

Die daraufhin beschlossene Änderung des Bebauungsplans "Am Mönchweg" enthält unter 4.3. des Textteils für die an den Langweihergraben angrenzenden Grundstücke das Verbot, den Verlauf des Grabens zu ändern; das Gelände dort sei anzuböschen und zu begrünen; Stützmauern und ähnliches seien nicht zugelassen. Ein 5 m breiter Uferstreifen, gemessen von der Gewässermitte, sei von Einfriedungen freizuhalten. Ein allgemeines Verbot von Geländeaufschüttungen ist in der geänderten Fassung nicht mehr enthalten; nur im Bereich eines Streifens von 3 m entlang des Grabens sind Auffüllungen und Abböschungen untersagt.

3. Anlässlich eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nahm das WWA Nürnberg mit Schreiben vom 8. Mai 1996 zu der vom Kläger und anderen Anwohnern geltend gemachten Überschwemmungsgefahr Stellung. Der Langweihergraben sei bereits durch Auffüllungen und Ufermauern im Bereich der Baugebiete "Wiesenweg" (1972) und "Ühlfelder Weg" (1984) einseitig eingeengt worden. Im Baugebiet "Am Mönchweg" (1984/1994) sei die Forderung nach einem 3 bzw. 5 m breiten Uferstreifen nicht erfüllt worden; der Umfang der dortigen Auffüllungen sei besonders gut erkennbar im Bereich des Uferwegs und vor allem bei Fl. Nr. 308/83. Insgesamt seien das Abflussprofil und der Retentionsraum des Grabens stark beeinträchtigt, so dass das HQ100 nicht mehr schadlos abfließen könne. Als ausgesprochenes Nadelöhr erweise sich der Bereich der Mönchwegbrücke, wo das Gerinne durch Maßnahmen auf den Fl. Nrn. 305/7 und 308/83 so eingeengt sei, dass nur noch kleinere Hochwässer (ca. HQ2-HQ5) schadlos abgeführt werden könnten und sich bei größeren Hochwasserereignissen ein erheblicher Rückstau bilde. Die Befürchtungen der Anwohner seien in diesem Punkt durchaus berechtigt. Die dort früher vorhanden gewesene Flutmulde sei durch Auffüllungen sowie durch Errichtung einer Garage direkt auf der Ufermauer der Fl. Nr. 308/83 verschwunden. Als langfristige Abhilfemaßnahme sei an eine Wiederherstellung der Mulde, eine Anhebung der Mönchwegbrücke um ca. 30 cm zur Verbesserung des Abflussquerschnitts und an das Herstellen eines leistungsfähigen Gerinnes im Langweihergraben durch Beseitigung von Auffüllungen, Ufermauern etc. zu denken.

In der mit Bescheid vom 22. Juli 1996 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung gesammelter Regenwässer aus dem Baugebiet "Am Langweihergraben" wurde dem Beklagten zur Verbesserung der Hochwassersituation zur Auflage gemacht (Nr. 1.3.9), den vollen Abflussquerschnitt unter der Mönchwegbrücke wiederherzustellen sowie die Abflusshindernisse im vorhandenen Gerinne des Langweihergrabens zu entfernen. Außerdem wurde gefordert, die Flutmulde neben der Mönchwegbrücke wiederherzustellen, sobald es tatsächlich und rechtlich möglich sei; diese Möglichkeit sei gegeben, wenn die Garage sowie die rechte Ufermauer einschließlich der Auffüllungen im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 308/83 entfernt worden seien. In der Bescheidsbegründung wird ausgeführt, die geforderte Vergrößerung des Durchflussquerschnitts unter der Brücke um ca. 1,54 m² erhöhe die mögliche Ableitungsmenge um 2,3 m³/s und trage den Bedenken der Einwendungsführer Rechnung; die genehmigte Einleitungsmenge von nur 0,114 m³/s spiele dagegen in Hochwasserfällen (HQ1 = 0,8 m³/s; HQ100 = 8,3 m³/s) auch wegen des zeitversetzten Eintreffens der Hochwasserwelle aus dem Einzugsgebiet keine Rolle.

4. Im Rahmen eines vom Kläger betriebenen selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Nürnberg-Fürth traf der vom Gericht bestellte wasserwirtschaftliche Gutachter Prof. Dipl. Ing. ******* nach vorherigen Ortsbesichtigungen in seinem Gutachten vom 29. Januar 1996, ergänzt mit Schreiben vom 28. Juni 1996 und vom 28. September 1996, u.a. folgende Feststellungen: Die Mönchwegbrücke entspreche in ihrer jetzigen Form und Abflussleistung nicht den zu stellenden Anforderungen. Sie biete eine tatsächliche Abflussfläche von nur 2,07 bis 2,17 m² (Durchflussleistung weniger als 3,0 m³/s), während für das HQ100 ein Trapezprofil von 8,3 m³/s nötig sei. Zusammen mit dem Zustand des Grabens dicht oberhalb ergebe sich ein erhebliches Abflusshindernis, so dass schon bei relativ geringem Niederschlag Hochwasser entstehen könne; dass die Brücke teilweise vom Wasser überströmt werde, ändere daran nichts. Das Abflussprofil im Bereich des klägerischen Grundstücks betrage 1,5 m²; ein dem HQ100 (8,3 m³) entsprechendes Profil müsse hingegen etwa 3,9 m² aufweisen. Daraus errechne sich eine Erhöhung des Hochwasserspiegels von etwa 9 cm, unter der das Grundstück als Folge der Aufschüttungen zu leiden habe; hinzu komme ein verstärkter Angriff auf die Gerinnesohle und die beiden Böschungen durch erhöhte Fließgeschwindigkeit. Ein verstärkter Uferangriff durch stärkere Verwirbelung sei allerdings vom Kläger als Folge der Errichtung eines unmittelbar am Ufer gelegenen Nebengebäudes mit Stützmauer auch selbst zu vertreten; hierdurch verringere sich das Bachprofil an dieser Stelle um ca. 0,36 m². Eine Regulierung des Langweihergrabens zur Trockenlegung der südlich davon gelegenen Flächen sei nach den Angaben der Verfahrensbeteiligten ca. 1941 erfolgt. Die Wiederherstellung des Gewässerzustands, der vor 1941 bestanden habe, erfordere entlang des Grabens die Schaffung von Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von 1:1,5 bei einer Sohlenbreite von 1 m; dafür müssten auf den Grundstücken Fl. Nr. 308/83 und 308/19 etwa 170 m³ Erde bewegt und ca. 390 m² Böschungsflächen neu erstellt werden (Gesamtkosten ca. 45.000 DM). Einbauten in das Gewässer oberhalb des klägerischen Grundstücks könnten auf diesem allerdings keine Überschwemmungen auslösen. Für den Bereich unterhalb des Grundstücks sei zur Ableitung des HQ100 beim jetzigen Gefälle eine Abflussfläche von 5,76 m² bei einer Wassertiefe von 1,6 m erforderlich; am zweckmäßigsten sei hierfür die Schaffung eines geeigneten Umgehungsgerinnes südlich der Mönchwegbrücke, wie es offenbar früher einmal bestanden habe. Sofern nur der Zustand nach 1941 wiederhergestellt werden solle, sei von einer (geschätzten) Querschnittsfläche von ca. 3,14 m² und einer Durchflussleistung von ca. 4,5 m³/s auszugehen.

Im Anschluss an die vom Sachverständigen vorgenommene Ortsbesichtigung ließ der Beklagte entsprechend den Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid vom 22. Juli 1996 den Abflussquerschnitt der Mönchwegbrücke nach eigenen Angaben um 1,54 m² vergrößern und zugleich den Langweihergraben im fraglichen Bereich reinigen.

5. Eine vom Kläger gegen den Freistaat Bayern gerichtete Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines 14-Familien-Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/83 wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12. Oktober 1998 ab (AN 18 K 97.00871). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mit dem Bauvorhaben verbundenen Auffüllungen, die nach Darstellung des Klägers zu den Überschwemmungen auf seinem Grundstück führten, seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung gewesen, da sie in den eingereichten Bauvorlagen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauVorlV nicht dargestellt gewesen seien; die Baugenehmigung enthalte überdies auch keine Neufestlegung der Geländeoberfläche gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. BayBO.

6. Mit seiner am 18. April 1997 beim Landgericht Nürnberg-Fürth erhobenen und von dort an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesenen Klage beantragte der Kläger zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, Antrag zur Genehmigung der Errichtung eines Gerinnes zu stellen, um den so genannten Langweihergraben (Fl. Nr. 313/3 der Gemarkung W******) in dem Bereich, der südlich an die Grundstücke Fl. Nr. 305/7 und 305/9 angrenzt, wie folgt zu gestalten:

a) Es wird ein Gerinne errichtet, das in der Lage ist, ein 100-jähriges Hochwasser mit 8,3 m³/s abzuführen.

b) Das Gerinne weist eine Abflussfläche von 5,76 m² auf.

2. Der Beklagte wird verurteilt, etwa erforderliche Zustimmungserklärungen von Eigentümern einzuholen, um das in Ziffer 1. bezeichnete Vorhaben auszuführen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1. sowie nach Vorliegen der etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer gemäß Ziffer 2. den so genannten Langweihergraben in dem Bereich, der südlich an die Grundstücke Fl. Nr. 305/7 und 305/9 angrenzt, unter Einbeziehung der erforderlichen Teilflächen von Fl. Nr. 308/83 und 308/19 gemäß dem genehmigten Antrag zu gestalten.

Zur Begründung wurde auf die südlich des Langweihergrabens im Plangebiet vorgenommenen Aufschüttungen und speziell auf die Situation auf dem Grundstück Fl. Nr. 308/83 des Beigeladenen verwiesen, wo auch nach der bauaufsichtlich erzwungenen Beseitigung der illegal errichteten ufernahen Anlagen (Fertiggarage; Palisadenzaun) die ursprüngliche Flutmulde nicht wiederhergestellt worden sei; insgesamt seien dadurch auf dem klägerischen Grundstück in neuerer Zeit Überschwemmungen verursacht worden, wie sie früher nicht vorgekommen seien.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Landratsamt Erlangen-Höchstadt am 16. Dezember 1997 mit, für eine bloße Wiederherstellung der sog. Flutmulde bedürfe es keiner wasserrechtlichen Genehmigung, da es sich dabei nicht um ein künstlich angelegtes Entlastungsbauwerk gehandelt habe. Das anstehende Gelände sei so tief gelegen gewesen, dass das Wasser bei größeren Hochwässern um die alte Stützmauer und um die Mönchwegbrücke habe herumlaufen können.

Das WWA Nürnberg erklärte mit Schreiben vom 29. September 1998, das Abflussprofil der Mönchwegbrücke reiche nicht aus, um ein HQ100 abzuführen. Über die früher vorhandene natürliche Flutmulde könne wegen der Baumaßnahme der Beigeladenen keine Teilwassermenge mehr ablaufen. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse sei zwar technisch möglich, setze aber einen Teilabbruch des auf Fl. Nr. 308/83 befindlichen Wohnhauses voraus. Zur Entspannung der Situation sei der Bau eines etwa 30 m langen Entlastungskanals mit 3 m Breite und Anschluss an den Langweihergraben westlich und östlich der Brücke sinnvoll und auch durchführbar. Damit könne die Forderung nach einer Abflussfläche von 5,76 m² erfüllt werden, nachdem derzeit nur ein nutzbares Profil von ca. 3 m² vorhanden sei. Alternativ sei eine Verbreiterung des dortigen Bachgerinnes mit Anhebung der Brücke um 40 cm denkbar. Für beide Vorschläge ergäben sich geschätzte Kosten von etwa 100.000 DM. Ob damit die Überschwemmungsgefahr komplett gebannt werde, sei aufgrund verschiedener Faktoren schwer abschätzbar.

Mit Urteil vom 17. November 2000 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen, südlich der Grundstücke Fl. Nr. 305/9 und 305/7 ein Gerinne zu errichte, das geeignet ist, ein HQ100 abzuführen. In der Begründung wird ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 1004 BGB. Der Beklagte sei als Gemeinde schon ganz allgemein unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes verpflichtet, die in ihrem Bereich liegenden Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können. Diese Schutzpflicht sei durch die städtebauliche Entwicklung im Bereich des klägerischen Grundstücks aktualisiert worden. Die dort bestehende erhöhte Hochwassergefahr ergebe sich aus den vorliegenden wasserwirtschaftlichen Gutachten. Ein dem Beklagten i. S. d. § 1004 BGB zurechenbarer Eingriff liege darin, dass er seiner allgemeinen, sich auf die Beseitigung von Hochwassergefahren in einem Baugebiet erstreckenden Ausbaulast für Gewässer und ihre Ufer nicht nachgekommen sei. Sie umfasse auch den Schutz vor einem 100-jährigen Hochwasser. Es liege hier kein bloßes Unterlassen bzw. Untätigbleiben vor, das nicht die Merkmale eines Eingriffs erfülle. Die Zulassung der Bebauung an beiden Seiten des Langweihergrabens, womit dieser (mindestens faktisch) ebenfalls zu einem Teil des Baugebiets geworden sei, habe die Gefahr in sich geborgen, die sich dann tatsächlich verwirklicht habe; dies reiche für die Unmittelbarkeit des Eingriffs aus.

7. Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. November 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei für die Störungsbeseitigung zu Unrecht in Anspruch genommen worden; die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen hätten nicht die Überschwemmungsgefahr verursacht. Unmittelbarer Störer sei allein die Beigeladene, weil sie die in der Baugenehmigung vom 22. Oktober 1993 nicht genehmigte Aufschüttung zwischen ihrem Wohnhaus und dem Langweihergraben vorgenommen habe. Nachdem diese Aufschüttung mittlerweile wieder beseitigt und ein neues Gerinne geschaffen worden sei, werde die geforderte Abflussleistung HQ100 wieder erreicht; deswegen habe 1996 ein dem HQ100 entsprechendes Regenereignis nachweislich zu keinen Überschwemmungen geführt.

Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Hochwassergefahr bestehe fort. Der Beigeladene habe nach Entfernung der Garage und des Palisadenzauns das frühere Gerinne nicht wiederhergestellt, sondern an dem Wohnhaus sogar weitere Aufschüttungen vorgenommen und damit die Abflussmöglichkeiten nochmals geschmälert. Wegen des übermäßigen Wasserstands im Langweihergraben dringe öfters unterirdisch Wasser in den Keller des nur 8 m entfernten klägerischen Wohnhauses ein. Dafür sei der Beklagte verantwortlich, da er die Art der Bebauung genehmigt und sein Einverständnis damit erklärt habe. Er komme auch seiner Verpflichtung zum regelmäßigen Reinigen des Bachbetts nicht im erforderlichen Umfang nach.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das WWA Nürnberg am 5. Juli 2004 mit, schriftliche Unterlagen zum früheren Gewässerausbauzustand des Langweihergrabens lägen nicht vor. Bereits 1834 sei der Langweihergraben aber als begradigtes Gewässer kartiert worden. Spätere Baumaßnahmen, z.B. im Jahr 1941, dürften ebenso wie die bei der Flurbereinigung ca. 1970 durchgeführten Arbeiten nur Unterhaltungsmaßnahmen gewesen sein. Zweck der Begradigung und der nachfolgenden Unterhaltung sei eine Trockenlegung mit dem Ziel landwirtschaftlicher Ertragssteigerung gewesen. Generell seien derartige Gerinne für Hochwasserabflüsse geringerer Jährigkeit (z.B. HQ1-HQ5) ausgelegt gewesen, da für den eigentlichen Hochwasserabfluss der gesamte Talraum zur Verfügung gestanden habe. Für die nördlich des Grabens gelegene Bebauung habe damals keine akute Hochwassergefährdung bestanden. Durch Auffüllungen im Baugebiet "Am Mönchweg" sei die Situation prekär geworden. Der vom WWA geforderte Uferstreifen von 5 m sei nicht freigehalten worden. Auf dem Grundstück des Beigeladenen sei zwar die Garage wieder entfernt worden; der darüber hinaus vorgenommene Erdabtrag neben der Ufermauer habe aber nur zu einer leichten - nicht benennbaren - Verbesserung der Abflussverhältnisse geführt. Gegenwärtig bestehe für das klägerische Grundstück nur eine Sicherheit bei kleineren Hochwasserereignissen (HQ1 - HQ5). Auch wenn den Brückenbereich Wassermengen von 3,5 bis 4,5 m³/s passieren könnten, sei dies nur mit einem erheblichen Aufstau auf der Oberwasserseite möglich, wodurch es zu Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks kommen könne. Mit örtlichen Beobachtungen von Hochwasserereignissen könne das WWA aber nicht dienen. Die Mönchwegbrücke sei 1996 nicht erweitert, sondern nur von Bewuchs und Auflandungen befreit worden; es sei anzunehmen, dass sich diese Hindernisse im Laufe der Jahre wieder gebildet hätten. Über das Ausbauprofil im Jahr 1941 könnten nur Mutmaßungen angestellt werden. An der Mönchwegbrücke sei jedenfalls ein Gerinne mit etwa 3 m² Abflussprofil und einem geschätzten Abflussvermögen von 3,5 bis 4,5 m³/s vorhanden; dies entspreche etwa einem HQ20.

Der Beklagte ließ dazu noch ausführen, die derzeit vorhandene Mönchwegbrücke mit einem errechneten Abflussquerschnitt von 3,51 m² sei genehmigungsfrei zwischen 1989 und 1991 errichtet worden. Sie habe eine frühere kleinere Brücke ersetzt, für die sich aus einem Längsschnittplan vom 17. Februar 1983 ein Abflussquerschnitt von 2,85 m² ermitteln lasse. Durch die 1996 vorgenommenen Maßnahmen sei das Profil der heutigen Brücke um 1,54 m² auf 5,05 m² vergrößert worden. Auch in der Vergangenheit habe sich der Kläger nur durch Aufschüttungen auf seinem Grundstück vor größeren Hochwasserereignissen schützen können.

In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2004 nahm der Vertreter des WWA Nürnberg nochmals zu den Ursachen der Überschwemmungsgefahr Stellung.

Zu der im Verhandlungstermin offen gebliebenen Frage, inwieweit sich durch die Aufschüttungen bei Errichtung der Erschließungsstraßen im Nordosten des Baugebiets die Hochwassersituation für das klägerische Grundstück verschlechtert hat, ließ der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 ein von einem Ingenieurbüro in Abstimmung mit dem WWA Nürnberg gefertigtes Gutachten vorlegen, das den übrigen Beteiligten jeweils zur Stellungnahme übermittelt wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten, auch hinsichtlich des allseitigen Verzichts auf mündliche Verhandlung, wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Errichtung eines Gerinnes verpflichtet, das zur Abführung eines hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) geeignet ist. Der Kläger hat unter den vorliegenden Umständen gegen den Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Durchführung dieser Maßnahme des aktiven Hochwasserschutzes, so dass seine Klage keinen Erfolg haben kann.

1. Gegenstand des klägerischen Begehrens ist nach den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageanträgen die - nur nach vorheriger Zustimmung der Grundstückseigentümer mögliche - Errichtung eines südlich der Grundstücke Fl. Nrn. 305/7 und 305/9 (Gemarkung W******) verlaufenden Abflussgerinnes zur Hochwasserabführung aus dem Langweihergraben. Wie sich aus der Formulierung der Anträge ergibt, geht es dem Kläger hierbei ausschließlich um solche Bau- oder Ausbaumaßnahmen an dem Gewässer, die einer behördlichen "Genehmigung" bedürfen. Von seinem Rechtsschutzziel nicht mehr umfasst ist daher ein - unter Umständen aus dem Schutz seines Grundstücks vor Überschwemmungsschäden abzuleitender - Anspruch gegen den Beklagten auf Durchführung gestattungsfreier Gewässerunterhaltungsmaßnahmen (§ 28 WHG, Art. 42 BayWG) etwa in Form der Beseitigung von natürlichen Auflandungen oder von abflusshinderndem Bewuchs (hierzu allgemein BayVGH vom 2. 2. 2004, 22 B 02.3084 m.w.N.). Ebenfalls nicht mehr Teil des Klagebegehrens ist ein möglicher Anspruch auf exakte Wiederherstellung der früheren Flutmulde auf dem Grundstück der Beigeladenen Fl. Nr. 308/83, da eine solche Maßnahme nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 16. Dezember 1997 keiner wasserrechtlichen Gestattung bedürfte; auch eine Abgrabungsgenehmigung wäre dafür nicht erforderlich (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayAbgrG). Sollten die gestellten Anträge gleichwohl (hilfsweise) auch die bloße Wiederherstellung der Flutmulde in ihrer früheren Gestalt umfassen, so würde insoweit zudem das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da der Beklagte die entsprechenden Baumaßnahmen bereits aufgrund der drittschützenden Auflage Nr. 1.3.9 im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 22. Juli 1996 vorzunehmen hat und derzeit nichts dafür spricht, dass er nach einer vollständigen Entfernung der Auffüllungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 308/83 seiner bestandskräftig festgeschriebenen Verpflichtung nicht nachkommen würde.

2. Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Hochwasserschutz durch Herstellung eines Abflussgerinnes kommt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG vom 22. 9. 1992, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 59). Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte und durch Richterrecht geprägte Anspruch, der letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und auf der Abwehrfunktion der Grundrechte beruht, kommt immer dann in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG vom 26. 8. 1993, BVerwGE 94, 100/104). Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er dient nicht dem allgemeinen Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - etwa auch in Form pflichtwidrigen Unterlassens - verursacht worden sind (BVerwG vom 21. 9. 2000, DVBl 2001, 726 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht nachweisen können, dass der gegenwärtig bestehende Zustand, der durch eine erhebliche Überschwemmungsgefahr auf seinem Hausgrundstück gekennzeichnet ist, zumindest auch auf einen dem Beklagten zuzurechnenden hoheitlichen Eingriff zurückzuführen ist. Nach den im Berufungsverfahren abgegebenen gutachtlichen Äußerungen, denen die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass das in jüngerer Zeit vermehrt auftretende Hochwasser allein auf Handlungen des Beigeladenen zurückzuführen ist.

2.1. Der als wasserwirtschaftlicher Sachverständiger (Art. 75 Abs. 2 BayWG) angehörte Vertreter des örtlich zuständigen WWA Nürnberg hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wie schon in früheren schriftlichen Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass die Beseitigung der Flutmulde auf dem Grundstück der Beigeladenen (Fl. Nr. 308/83) das entscheidende Ereignis für die Verschlechterung der Hochwassersituation auf dem klägerischen Grundstück gewesen ist. Die als Ersatzmaßnahme geschaffene neue Abflussmulde, die aufgrund der verbliebenen ufernahen Auffüllung und Bebauung geringer dimensioniert ist als der ursprüngliche Hochwasserdurchlass, hat nach Erkenntnis der Fachbehörde die Abflussverhältnisse nicht nennenswert verbessert. Die in den letzten Jahren festzustellende erhöhte Überschwemmungsgefahr im Bereich unmittelbar vor der Mönchwegbrücke ist hiernach eindeutig der Beigeladenen als unmittelbarer Verursacherin zuzurechnen.

An dieser für das klägerische Grundeigentum nachteiligen Entwicklung war der Beklagte nicht im Sinne eines adäquaten Kausalbeitrags beteiligt. Er hat zwar durch Aufstellung des Bebauungsplans "Am Mönchweg" (1984/1994) die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen planungsrechtlich zugelassen. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass er für alle daraus resultierenden nachteiligen Folgen gegenüber Dritten wie für einen hoheitlichen Eingriff einstehen müsste. Als eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung könnte die Planaufstellung nur angesehen werden, wenn durch fehlerhafte, gegen zwingende Vorschriften verstoßende Festsetzungen eine besondere Gefahr im Hinblick auf die spätere Rechtsverletzung geschaffen worden wäre (vgl. BGH vom 14. 5. 1987, NVwZ 1987, 1115; vom 27. 1 1994, NJW 1994, 1468). Von einem solchen unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum des Klägers kann hier aber nicht gesprochen werden. Im Bebauungsplan "Am Mönchweg" wurde die Beseitigung der für den Hochwasserabfluss notwendigen Flutmulde weder zugelassen noch war sie eine notwendige Voraussetzung für die Bebaubarkeit der Grundstücke. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans enthielt sogar ein generelles Auffüllungsverbot, das einer Einebnung der im natürlichen Gelände vorhandenen Vertiefungen entgegenstand. Ein ähnlich umfassendes Verbot ist zwar in der seit 1994 geltenden geänderten Fassung nicht mehr enthalten; sie untersagt nur noch in einem 3 m breiten Streifen entlang des Langweihergrabens jede Auffüllung und Abböschung sowie in einem 5 m breiten Streifen jede Einfriedung. Auch wenn damit die frühere Flutmulde in ihrer Ausdehnung wohl nicht vollständig erfasst und ihr Fortbestand nicht bereits mit bauplanerischen Mitteln dauerhaft gesichert wurde, kann die spätere Beseitigung dem Beklagten nicht wie ein eigener hoheitlicher Eingriff zugerechnet werden. Das räumlich begrenzte Auffüllungsverbot erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass der örtliche Planungsträger das übrige Plangebiet für Auffüllungen beliebigen Umfangs freigegeben und alle daraus entstehenden Abflusshindernisse hingenommen hätte. Da das WWA Nürnberg im vorangegangenen Planaufstellungsverfahren für den nicht förmlich festgesetzten Überschwemmungsbereich keine weitergehenden Schutzvorkehrungen verlangt hatte, bestand für den Beklagten auch nach § 32 Abs. 2 WHG keine Veranlassung zu weitergehenden Maßnahmen eines vorbeugenden Hochwasserschutzes. Er durfte vielmehr in Rechnung stellen, dass die mit den Einzelbauvorhaben möglicherweise verbundenen Auffüllungen noch einer bauaufsichtlichen Prüfung unterlagen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 Nr. 1, Art. 10 BayBO) und dass die jeweiligen Bauherrn auch die privatrechtliche Schutzvorschrift des Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 BayWG einzuhalten hatten, wonach der Zufluss wild abfließenden Wassers zu tiefer liegenden Grundstücken nicht so verändert werden darf, dass belästigende Nachteile für die höher liegenden Grundstücke entstehen. Dass die Beigeladene die auf der Fl.Nr. 308/83 vorgenommenen Geländeaufschüttungen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauVorlV in ihren Bauantragsunterlagen nicht dargestellt hat, so dass diesbezüglich tatsächlich keine präventive bauaufsichtliche Kontrolle mehr erfolgte (vgl. Urteil des VG Ansbach vom 12. 10. 1998, Az. 18 K 97.00871), musste der örtliche Planungsträger nicht voraussehen.

2.2. Der Beklagte hat auch nicht durch eigene Baumaßnahmen den Hochwasserabfluss nachteilig verändert und dadurch in das Grundeigentum des Klägers rechtswidrig eingegriffen. Die von ihm zwischen 1989 und 1991 errichtete Mönchwegbrücke unterhalb des Grundstücks der Beigeladenen bildet zwar aus heutiger Sicht wegen ihres relativ geringen Durchflussquerschnitts eine Engstelle, die bei größeren Hochwasserereignissen einen Rückstau bis zum klägerischen Grundstück bewirken kann. Dieser ungenügende Zustand beruht aber auf keiner Fehlplanung, sondern auf der nach 1994 erfolgten Auffüllung der früheren Flutmulde durch den Beigeladenen. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung war die Mönchwegbrücke aus Sicht des Hochwasserschutzes noch ausreichend dimensioniert, wie der Vertreter des WWA Nürnberg in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat. Dass ihre Höherlegung oder Verbreiterung heute unstreitig ein taugliches Mittel wäre, um die Überschwemmungsgefahr dauerhaft zu beseitigen, lässt die Brücke nicht zur unmittelbaren Ursache für die Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks werden. Dieser Einschätzung stehen auch die Äußerungen des vom Kläger beauftragten Gutachters Prof. Dipl. Ing. ******* nicht entgegen. Dieser hat zwar wegen der aus heutiger Sicht unzureichenden Durchflussleistung der Mönchwegbrücke eine erhebliche Erweiterung ihres bisherigen Abflussprofils gefordert. Seine Änderungsvorschläge zielen jedoch nicht auf eine Wiederherstellung des Zustands, wie er für das klägerische Grundstück vor Errichtung der Brücke bzw. vor der Bebauung des Gebiets "Am Mönchweg" bestanden hat, sondern auf eine den heutigen Maßstäben entsprechende optimale Hochwasserabführung in der Größenordnung HQ100 bzw. auf eine Annäherung an einen (angenommenen) früheren Ausbauzustand des Gewässers vor Trockenlegung der südlich des Langweihergrabens gelegenen Flächen. Dass erst die Beseitigung der Flutmulde die Mönchwegbrücke zu einem Engpass beim Hochwasserabfluss hat werden lassen, wird auch vom Gutachter Prof. Dipl. Ing. ******* nicht in Frage gestellt.

Mit der Herstellung der Erschließungsstraße auf dem gemeindeeigenen Grundstück Fl.Nr. 308/19 im Jahr 1992 hat der Beklagte ebenfalls keine erkennbare Ursache für die erhöhte Gefahr von Überschwemmungen auf dem klägerischen Grundstück gesetzt. Nach übereinstimmender Aussage des Gutachters Prof. Dipl. Ing. ******* und des WWA Nürnberg müsste sich das einen Rückstau bewirkende Abflusshindernis entweder direkt gegenüber dem Anwesen des Klägers oder weiter stromabwärts befinden; als "kritischer" Bereich kommt demzufolge nur ein schmaler Streifen im nordöstlichen Bogen des Wegegrundstücks etwa zwischen Station 0+620 und 0+640 in Betracht. Zu der Frage, ob die hier durchgeführten Straßenbaumaßnahmen den Hochwasserabfluss in irgendeiner Weise beeinträchtigt haben, konnte zwar der Vertreter des WWA Nürnberg in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mangels genauer Daten über das jeweilige Geländeniveau noch keine endgültigen Angaben machen. Der Beklagte hat dazu aber mittlerweile ein auf zusätzlichen Ermittlungen beruhendes Gutachten eines Ingenieurbüros für Tiefbau vorgelegt, das auch den übrigen Beteiligten zur Stellungnahme übermittelt wurde. In dieser "Hydraulischen Überrechnung Langweihergraben - Abschlussbericht vom 22. Dezember 2004", die nach Aussage des Beklagten in enger Abstimmung mit dem WWA Nürnberg (mindestens 2 Sitzungen) entstanden ist, wird im Einzelnen errechnet, wie sich die für den Straßenkörper erfolgten Aufschüttungen auf die Ableitungsmenge und den Wasserspiegelverlauf in einem Hochwasserfall ausgewirkt haben. Die dafür verwendeten Daten über die Höhenlage des Ursprungsgeländes stammen aus den noch vorhandenen Plänen zum Straßenbau (Fa. ** ****** * ***** ****, A******* , 30. 12. 1992), die Daten über den heutigen Geländezustand wurden vom Gutachter mittels tachymetrischer Aufnahmen erstmals ermittelt (Bestandsaufnahme vom 5. bis 21. 10. 2004 zwischen Station 0+390 und 0+838,769). Aus den errechneten Werten ergibt sich, dass sowohl beim ursprünglichen als auch beim heutigen Geländeprofil nur eine Wassermenge von 4,9 m³/s (entspricht etwa HQ 35) noch ohne Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens abgeleitet werden konnte bzw. kann. Die für den Geländezustand vor und nach Errichtung der Straße berechneten Ableitungsmengen bzw. Pegelstände unterscheiden sich hierbei nur geringfügig; nach Aussage des Gutachters handelt es sich um Abweichungen im Größenbereich der üblichen Messungenauigkeiten bzw. Berechnungsunschärfen, so dass eine effektive Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Aufschüttung nicht erkennbar ist.

Zweifel an der Richtigkeit der in diesem Gutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder an den zugrunde liegenden methodischen Annahmen sind für den Senat nicht ersichtlich. Soweit im klägerischen Schriftsatz vom 15. März 2005 die Aussage des Gutachters, wonach das Grundstück des Klägers ca. 30 cm niedriger gelegen habe als das Ursprungsgelände am Sportplatz, mit Nichtwissen bestritten wird, handelt es sich um einen unsubstantiierten Einwand, der die auf zentimetergenauen Messungen beruhende Tatsachenfeststellung nicht in Frage zu stellen vermag. Auch aus der pauschalen Behauptung des Klägers, innerhalb des ca. 8 m breiten Freiraums zwischen dem Bach und dem früheren Sportplatzgelände habe sich seinerzeit das Hochwasser schadlos verteilen können, ergeben sich keine konkreten Einwände gegen die vom Gutachter ermittelten Zahlenwerte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Ergebnis des Gutachtens abweichenden subjektiven Hochwassererfahrungen des Klägers während der letzten Jahre untrennbar mit dem stromabwärts bestehenden, durch den Wegfall der Flutmulde entstandenen Engpass zusammenhängen, der schon ab einer Wasserenge von 2,50 m³/s (entspricht HQ 10) auf dem klägerischen Grundstück als Rückstau spürbar wird, im Gutachten jedoch gezielt "herausgerechnet" wurde, um ein mögliches Abflusshindernis auf dem Wegegrundstück quantifizieren zu können. Auch die frühere Schätzung des WWA Nürnberg, wonach für das Klägergrundstück nur eine Sicherheit im Bereich von HQ 1 bis HQ 5 bestehe, unterschied mangels genauerer Daten nicht zwischen den beiden möglichen Ursachen für die erhöhte Überschwemmungsgefahr, so dass sich damit die Kernaussage des jetzt vorgelegten Gutachtens nicht erschüttern lässt. Das Gleiche gilt für die weiteren vom Kläger zitierten früheren Aussagen des Gutachters, des WWA Nürnberg und des Landratsamts Erlangen-Höchstadt, die ebenfalls auf quantitativ ungesicherten Annahmen über einen möglichen Verursachungsbeitrag der straßenbaubedingten Aufschüttungen beruhten. Der Kläger kann gegenüber den tachymetrisch ermittelten Geländehöhen auf seinem Grundstück auch nicht einwenden, dass die Oberkante der dortigen Einfriedungsmauer den Verlauf des "vorhanden gewesenen natürlichen Geländes" markiere; selbst wenn dies vor Jahrzehnten einmal der Fall gewesen sein sollte und das dahinter liegende Gelände mittlerweile abgesunken wäre, dürfte diese Änderung bei der heutigen Bewertung der Hochwassersituation nicht unberücksichtigt bleiben.

3. Soweit der Kläger sein Begehren mit der Überlegung begründet, er könne als Anlieger eines hochwassergefährdeten Grundstücks vom Beklagten in jedem Falle auch unabhängig von einem vorangegangenen Eigentumseingriff geeignete Maßnahmen zum Schutz vor einem sog. hundertjährigen Hochwasser (HQ 100, s. BayVGH vom 19. 2. 1992, ZfW 1992, 499) verlangen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Gemeinde muss zwar bei der Erschließung neuer Baugebiete durch geeignete Vorkehrungen dafür sorgen, dass dadurch weder innerhalb noch außerhalb des überplanten Bereichs Überschwemmungen ausgelöst werden (vgl. BVerwG vom 21. 3. 2002, NVwZ 2002, 1509; BGH vom 4. 4. 2002, NVwZ 2002, 1143; vom 18. 2. 1999, NVwZ 1999, 689). Auch steht den Eigentümern betroffener Grundstücke ein (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegenüber dem Träger der gewässerrechtlichen Unterhaltungslast zu, wenn durch die Verletzung gesetzlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind (vgl. BVerwGE 44, 235/242 ff.; BayVGH vom 2. Februar 2004, Az: 22 B 02.3084 m.w.N.). Abgesehen von dieser planungs- und unterhaltungsbezogenen Hochwasservorsorge, aus der sich hier mangels entsprechender Pflichtverletzung des Beklagten keine klägerischen Ansprüche ergeben, besteht jedoch in der Regel keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Hochwasserfreilegung zugunsten jener Grundstücke, die aufgrund ihrer besonderen Lage schon seit längerer Zeit von Überschwemmungen betroffen sind.

Ein derartiger genereller Rechtsanspruch ergibt sich auch nicht aus der mit der Unterhaltungslast nach Art. 54 Nr. 1 BayWG verbundenen Ausbaupflicht, die bei Gewässern dritter Ordnung (Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 BayWG) im Regelfall die Gemeinde trifft, hier also den Beklagten. Erfordern die Hochwasserschutzmaßnahmen wie im vorliegenden Fall einen planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtigen Gewässerausbau, so liegt es im Ermessen des Vorhabenträgers, ein solches Verfahren in Gang zu setzen (vgl. Zeitler in: Sieder/Zeitler, WHG, RdNr. 77 zu § 31 m.w.N.). Eine etwaige Ausbauverpflichtung nach Art. 54 BayWG besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes nur im Interesse der Allgemeinheit und nicht zugunsten Drittbetroffener. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach neuerer Rechtsprechung von diesem Grundsatz im Einzelfall abgewichen werden kann (s. Zeitler in: Sieder/Zeitler, BayWG, RdNr. 13 zu Art. 54), liegen hier ersichtlich nicht vor, ohne dass noch auf das weitere Merkmal einer gesicherten Finanzierung einzugehen wäre. Soweit der Kläger einen optimalen Hochwasserschutz verlangt, wie er nach den vorliegenden Gutachten auch in früheren Jahren niemals bestanden hat, muss er sich die Lage in einem überschwemmungsgefährdeten Bereich und damit die Situationsgebundenheit des Grundeigentums entgegenhalten lassen. Soweit es nur um die Beseitigung des Rückstaus geht, der sich aus dem neu entstandenen Abflusshindernis stromabwärts ergibt, ist ein Tätigwerden des Beklagten nicht im Sinne des Art. 54 BayWG erforderlich, da hierfür erkennbar der Beigeladene die alleinige Verantwortung trägt und der Kläger daher auf die Durchsetzung entsprechender zivilrechtlicher Ansprüche verwiesen werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 BayWG). Ob er als hochwassergeschädigter Eigentümer zusätzlich auch von der Gewässeraufsichtsbehörde ein bestimmtes Einschreiten verlangen könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung (dazu BayObLG vom 9. 10. 1989, NVwZ-RR 1990, 116).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen besteht vorliegend keine Veranlassung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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