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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 22 B 03.823
Rechtsgebiete: WHG, BayWG


Vorschriften:

WHG § 4 Abs. 1 Satz 2
WHG § 7
WHG § 8 Abs. 3
WHG § 10
BayWG Art. 16
BayWG Art. 18
Die Feststellung, dass in ein hochwassergefährdetes Gewässer eine bestimmte Wassermenge zusätzlich eingeleitet wird, reicht nicht aus, um aus Sicht der potentiell von Überschwemmungen betroffenen Grundeigentümer eine nachteilige Einwirkung im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG zu belegen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 03.823

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher gehobener Erlaubnis;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Januar 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2003

am 18. Dezember 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich wegen befürchteter Überschwemmungsschäden gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelter Abwässer in die Flüsse Wiesent und Kainach.

Nach der ursprünglichen Planung der Beigeladenen zur Sanierung des städtischen Mischwasserkanalnetzes und zur Errichtung verschiedener Entlastungsbauwerke sollte ein Teil des abfließenden Mischwassers außer in die Wiesent und in die Kainach auch in einen parallel zur Wiesent verlaufenden "namenlosen Graben" abgeführt werden. Im wasserrechtlichen Anhörungsverfahren erhob der Kläger gegen diese Einleitung schriftliche Einwendungen. Er wies darauf hin, dass der "namenlose Graben" entgegen der Darstellung im Plan nicht einfach versickere, sondern sich als Wiesentbach bzw. Froschbach fortsetze und das Hochwasser der höher gelegenen Wiesent aufnehme. Er grenze an das klägerische Wiesengrundstück Fl.Nr. ***, das schon bisher bei starken Regenfällen oder Schneeschmelze von Überschwemmungen bedroht sei.

Nachdem auch andere Grundeigentümer Einwendungen erhoben hatten, änderte die Beigeladene ihre Planung dahingehend, dass das Mischwasser aus dem künftigen Regenüberlaufbecken Nr. 3 (RÜB 3) nicht mehr in den "namenlosen Graben", sondern über ein zusätzliches Regenrückhaltebecken Nr. 3 (RRB 3) mittels einer Dükerleitung auf 165 l/s gedrosselt in die Wiesent eingeleitet werden sollte. Das Wasserwirtschaftsamt Bayreuth stellte dazu mit Gutachten vom 31. Mai 2000 fest, durch die geänderte Einleitung werde dem Einwand des Klägers abgeholfen. Die betreffende Wassermenge würde auch aus dem natürlichen Gelände abfließen. Bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage lasse sich eine zusätzliche Hochwassergefahr bei Niedergehen des Bemessungsregens ausschließen.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2001 erteilte das Landratsamt Bayreuth der Beigeladenen die bis zum 31. Dezember 2020 befristete gehobene Erlaubnis zur Benutzung der Wiesent und der Kainach durch Einleiten gesammelter Abwässer. Die Erlaubnis umfasst die Sanierung des bestehenden Mischwasserkanalnetzes und der Entlastungsbauwerke im Stadtgebiet sowie den Anschluss des Ortsteils W**** an die Kläranlage.

Mit Schreiben vom 8. März 2001 wies der Kläger das Landratsamt Bayreuth darauf hin, dass die Wiesent wegen eines bestehenden Wehrs an der flussabwärts gelegenen *******smühle nicht in der Lage sei, das zusätzlich eingeleitete Wasser wegzuschaffen. Die bestehende Engstelle sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden. Da der in das RÜB 3 eingebaute Düker voraussichtlich fünf bis zehn Mal im Jahr auslaufen werde, müsse beim jetzigen Ausbauzustand der Wiesent mit häufigen Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke gerechnet werden. Die einfachste Lösung sei, den Mühlenbetreiber Herrn ******* zur Entfernung des Wehrs aufzufordern, zumal das Sägewerk seit mindestens zwei Jahren nicht mehr damit arbeite.

Nachdem dieses Schreiben ohne Antwort geblieben war, ließ der Kläger am 23. März 2001 beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 20 Februar 2001 Anfechtungsklage erheben. Der Abfluss der Wiesent werde bei Hochwasser auch durch einen Rückstau wegen der flussabwärts einmündenden Kainach gehindert. Ebenso erhöhten die Einleitungen im Ortsteil W**** die Gesamtwassermenge der Wiesent. Durch den Anschluss von W**** solle auch das dort vorgesehene Gewerbegebiet erschlossen werden, so dass künftig eine deutlich höhere Wasserzufuhr anzunehmen sei als in den Planungen bisher berücksichtigt. Wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse führe schon eine geringe Erhöhung des Wasserstandes dazu, dass die Wiesent über ihre Ufer trete und die tiefer gelegenen Grundstücke überschwemme. Neben der vom RÜB 3 stammenden Wassermenge von 165 l/s werde der Wiesent weiteres Niederschlagswasser zugeführt. Das Hochwasserproblem könne gelöst werden, wenn die Beigeladene ihre Unterhaltspflicht hinsichtlich der Wiesent erfülle, indem sie das Flussbett oberhalb des klägerischen Grundstücks ausbaggere und dort befindliche Anlandungen entferne. Zusätzlich komme in Betracht, die dortigen Ufer so anzuböschen, dass ein Übertreten aufgrund des zusätzlich eingeleiteten Wassers verhindert werde. Eine entsprechende Planergänzung bzw. die Verpflichtung zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens werde hilfsweise beantragt, falls dies ausreiche, um zusätzliche Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks zu verhindern. Die Beigeladene legte eine Stellungnahme des für die Planung verantwortlichen Ingenieurbüros vor, wonach ein Rückstau bzw. eine Beeinflussung des Wasserspiegels der Wiesent durch die Kainach nicht möglich sei; die Kainach könne allenfalls in den Froschbach zurückstauen. Oberhalb des klägerischen Grundstücks lägen neben dem RÜB 3 nur die drei zum Bestand gehörenden Einleitungsstellen von W**** (E 1, E 2 und E 3); die dortigen Einleitungsmengen entsprächen dem Vorhandenen. Durch die Errichtung eines Stauraumkanals in W**** reduziere sich die dortige Einleitungsmenge und es gelange erst bei größeren Regenereignissen (n = 1) Wasser in die Wiesent. Durch den Überlauf des RÜB 3 werde die Einleitungsmenge nicht erhöht, sondern gedrosselt; außerdem reduziere sich der Abfluss in der Wiesent um den Schmutzwasseranteil aus W****. Selbst wenn an der *******smühle ein Aufstau erfolge, könne das Wasser seitlich über die flachen Ufer abfließen, so dass es voraussichtlich nicht zu einer Überflutung des klägerischen Grundstücks kommen. Die Einleitung aus dem RÜB 3 könne den Wasserspiegel der Wiesent maximal um 3 cm anheben. Nur bei dem äußerst seltenen Zusammentreffen eines Hochwassers in der Wiesent mit einem maximal einmal im Jahr zu erwartenden Starkregen könne die Situation eintreten, dass die Einleitungsmenge die Wiesent zum Überlaufen bringe. Allgemein gelte aber, dass starke Niederschläge in Teileinzugsgebieten von Vorflutern selten mit Hochwasserereignissen parallel gingen. Über das RRB 3 werde nur Oberflächenwasser eingeleitet, das ohnehin aus dem natürlichen unbebauten Einzugsgebiet dem Vorfluter zufließe. Die Mehrmengen würden gedrosselt und zeitversetzt eingeleitet, so dass bis zu einem 5-jährigen Regenereignis gewährleistet sei, dass weniger Oberflächenwasser in den Vorfluter gelange als bei einem unbebauten, natürlichen Gelände.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Wasserwirtschaftsamt Bayreuth mit Schreiben vom 14. Juni 2002 mit, die über das RÜB 3 abzuleitenden Niederschlagswässer würden bisher aus dem Trennsystem des Gebietes Lindenstraße und als evtl. Oberflächenwässer von der Bundesstraße B 22 in die Wiesent bzw. den Froschbach eingeleitet; Wassermengen hierfür seien nicht bekannt. Die Wiesent verlaufe unterhalb des Ortsteils W**** bis zur Mündung der Kainach stark aufgesattelt außerhalb des Taltiefsten. Ihr Einzugsgebiet umfasse 76 m², die mittlere Wassermenge MQ ca. 0,56 m³/s. Laut einem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 30. Oktober 1975 sei mit folgenden Scheitelabflüssen zu rechnen, die im Durchschnitt der Jahre erreicht oder überschritten würden: alle zwei Jahre 1,5 m³/s, alle fünf Jahre 2,6 m³/s, alle zehn Jahre 4,4 m³/s, alle 20 Jahre 7,0 m³/s, alle 50 Jahre 14 m³/s und alle 100 Jahre 23 m³/s. Der Hauptabfluss des Wiesenthochwassers erfolge im Taltiefsten, d.h. im Bereich des Froschbachs, dessen Leistungsfähigkeit nach überschlägiger Berechnung bei etwa 300 bis 400 l/s liege; außerhalb von Hochwasserereignissen führe dieser Bach relativ wenig Wasser. Durch eine Auflassung der vor der Einmündung der Kainach befindlichen Flusskraftwerksanlage *******, die seit Jahren nicht mehr betrieben werde und sich in einem desolaten Zustand befinde, könnten die Hochwasserabflussverhältnisse nicht unerheblich verbessert werden. Das Mischwasser, das künftig über RÜB/RRB 3 in die Wiesent entlastet werden solle, fließe bisher in der Bamberger Straße Richtung Unterer Markt ab.

Bei einer Güteverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 2002 wurde festgestellt, dass das klägerische Grundstück im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liege. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erklärte, die Kanäle im Gebiet der Beigeladenen seien auf ein einjähriges Regenereignis ausgelegt. Für das RÜB 3 werde ein Einzugsgebiet von 15,1 ha errechnet, wobei angenommen worden sei, dass dieses Gebiet Wiese darstelle; danach würden 90 % des Regenwassers rechnerisch versickern oder verdunsten, 10 % in das Gewässer abfließen. Rein tatsächlich fließe wohl etwas mehr Wasser in den Vorfluter, da es sich um einen verdichteten Lehmboden handle. Nach einem neuen Merkblatt ATV-DVWK-M 153 vom Februar 2000, das zur Zeit der angegriffenen Entscheidung noch nicht vorhanden gewesen sei, gelte der Froschbach als sog. Flachlandbach, so dass ihm zusätzliche Einleitungen von 15 l/s und ha zugemutet werden könnten. Danach ergebe sich eine zumutbare zusätzliche Einleitung für den Froschbach von 75 l/s. Die Wiesent sei als großer Flachlandbach einzuordnen bei einer Breite zwischen 1 und 5 m und einer Fließgeschwindigkeit von weniger als 0,5 m pro Sekunde; ihr dürften danach 120 l/s und ha zugemutet werden. Rechnerisch dürften danach 612 l/s eingeleitet werden; vorausgesetzt sei eine undurchlässige Fläche. Nachdem somit aufgrund des genannten Merkblatts bereits 600 l/s eingeleitet werden dürften, müsse die Einleitung von 165 l/s in die Wiesent als unwesentlich angesehen werden. Die Wiesent könne schätzungsweise 4.400 l/s abtransportieren; dies sei gleichbedeutend mit der Wassermenge eines zehnjährigen Hochwassers (HQ 10). Voraussetzung hierfür wäre jedoch das Funktionieren des Triebwerks *******.

Mit Urteil vom 27. Januar 2003 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Die angegriffene Erlaubnis verstoße nicht gegen Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 BayWG. Bei der Bestimmung des Begriffs "geringfügiger Nachteil" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayWG sei zu beachten, dass die streitigen 165 l/s schon bisher im Gelände vorhanden gewesen seien und nicht als zusätzliche, völlig neu hinzugekommene Wassermenge betrachtet werden könnten. Sie hätten sich im Gelände nur anders verteilt und seien teilweise durch Kanäle geführt worden; jetzt solle diese Wassermenge im RÜB 3 und RRB 3 gesammelt, zurückgehalten und zeitversetzt der Wiesent zugeführt werden. Damit werde sogar eine Verbesserung der Situation für den Kläger eintreten. Ein Hochwasserereignis, bei dem die Wiesent schon bisher über die Ufer getreten sei, könne hier keine entscheidende Rolle spielen, da in diesem Fall die durch die Zuleitung aus dem RRB 3 erfolgende Wasserstandserhöhung nicht mehr messbar sei. Relevant werde die streitige Einleitung nur, wenn die Wiesent bereits durch Regenereignisse außerhalb des Stadtgebiets der Beigeladenen so randvoll sei, dass sie allein durch die streitige Wassermenge von 165 l/s überlaufe, ohne dass ein sonstiges Regenereignis hinzutrete. Diese Konstellation sei aber nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts als selten anzusehen. Auch wenn es aber aufgrund der eingeleiteten Wassermenge zum Überlaufen komme, führe dies nach derzeitigen Erkenntnissen nicht zu einer mehr als geringfügigen Gefährdung des klägerischen Grundstücks, da sich die Wassermenge im Tal des Froschbachs zunächst ausreichend verteilen könne. Schon bisher sei das klägerische Grundstück mehr als durchschnittliche Grundstücke vom Hochwasser betroffen. Die geplanten Einleitungen im Ortsteil W**** bedeuteten keine weitere Belastung der Wiesent. Der dort vorgesehene Stauraumkanal führe vielmehr zu einer Verbesserung des vorhandenen Zustands. Gleiches gelte für die Kainach, wo ein Regenereignis zunächst etwa 15 Minuten zurückgehalten werde, danach werde nur die bisher vorhandene Wassermenge abgeleitet. Ein möglicher Rückstau könne nach den Ausführungen des Vertreters der Wasserwirtschaft nicht bis zum klägerischen Grundstück reichen. Der Kläger könne auch keine Ergänzung des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids um weitere Auflagen beanspruchen, so dass der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg habe.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Januar 2003 aufzuheben und

2. den Erlaubnisbescheid des Landratsamts Bayreuth vom 20. Februar 2001 aufzuheben,

hilfsweise:

eine Planergänzung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers.

Die Frage, ob eine Wassermenge in einem Gelände bereits vorhanden sei, dürfe nicht verwechselt werden mit der Frage, ob die gezielte Zuführung einer Wassermenge zu einem Gewässer eine Erhöhung des Überschwemmungsrisikos bewirke. Es sei ein Unterschied, ob sich Regenwasser im Gelände verteile und versickere, oder ob es gezielt einem Gewässer zugeführt werde mit der Folge, dass sich der dortige Wasserpegel um genau diese Menge erhöhe. Wenn das Regenwasser bei einjährigen Regenereignissen bisher teilweise aus Kanaldeckeln am Unteren Markt der Gemeinde H******* ausgetreten sei, bedeute dies noch nicht, dass ein großer Teil davon in den Froschbach gelangt sei. Teile des Regenwassers seien vielmehr unmittelbar in die Kainach gelangt und hätten damit für die Belastung des klägerischen Grundstücks keine Rolle gespielt. Die genauen Auswirkungen der einzuleitenden Wassermenge im Hinblick auf die gegebene Überschwemmungsgefahr seien bisher nicht hinreichend ermittelt worden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das Wasserwirtschaftsamt Bayreuth mit Schreiben vom 5. August 2003 folgendes mit: Das künftig der Wiesent über RÜB/RRB 3 zuzuleitende Mischwasser laufe bisher aus den Einzugsbereichen "Kulmbacher Straße" (8,4 ha) und "Am Graben" (2,2 ha) mit einer maximalen Abflussleistung von 260 und 208 l/s in der Bamberger Straße Richtung Unterer Markt ab. Wasseraustritte im Bereich des Unteren Marktes, die aufgrund des natürlichen Gefälles dem Froschbach bzw. der Wiesent oberhalb der Triebwerksanlage ******* zugeflossen wären, seien der Behörde nicht bekannt. Das im Bereich Lindenstraße/W****er Weg anfallende Niederschlags- und Oberflächenwasser fließe bisher dem Froschbach zu; Veränderungen seien insoweit nicht vorgesehen. Von dem auf der Bundesstraße B 22 anfallenden Wasser werde bisher eine Menge von ca. 65 l/s über die Bamberger Straße Richtung Unterer Markt entwässert; der in Richtung W**** liegende Teil der Bundesstraße entwässere schon bisher in den Froschbach. Für den Ortsteil W**** seien keine Veränderungen bei der Einleitung des Niederschlagswassers vorgesehen, die Einleitung des dort anfallenden Wassers sei bisher ohne Mengenangabe erlaubt gewesen. Ab etwa ein- bis zweijährigen Hochwasserereignissen ufere die Wiesent aus und überschwemme dabei auch das klägerische Grundstück; hierbei sei der Zufluss von Oberflächenwasser aus dem angrenzenden Stadtgebiet unerheblich. Das im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelegene Grundstück des Klägers sei wegen seiner tiefen Lage und der Nähe zur Wiesent seit jeher in seiner Nutzung eingeschränkt; der Froschbach sei letzlich als Vorflutgraben zu betrachten.

Der Kläger führt dazu aus, die Wiesent sei mindestens fünf Mal im Jahr überschwemmt, wobei der Zufluss von Oberflächenwasser aus dem angrenzenden Stadtgebiet erheblich sei. Das möglicherweise unterdimensionierte Rohrsystem der Beigeladenen sei relativ schnell vollgelaufen und das gesamte verbleibende Oberflächenwasser fließe in die Wiesent. Die Erhöhung der Überschwemmungsgefahr könne eine Versumpfung seines Grundstücks zur Folge haben.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2003 erläuterte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Bayreuth die Auswirkungen der genehmigten Einleitungen auf das klägerische Grundstück.

Nach Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle am 18. Dezember 2003 ging beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Schriftsatz des Klägervertreters vom 12. Januar 2004 (berichtigt mit Schreiben vom 14. Januar 2004) ein, in dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beigeladene habe zu Unrecht nur einen Teil ihrer in Wahrheit beabsichtigten Gesamtplanung in das wasserrechtliche Verfahren eingebracht, so dass von einer willkürlichen Abschnittsbildung auszugehen sei. Deswegen werde "gegebenenfalls" die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufung kann ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden. Für die nach Niederlegung des Urteilstenors (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) vom Klägervertreter schriftsätzlich beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestünde selbst dann, wenn zum diesem Zeitpunkt die gerichtliche Entscheidung noch nicht wirksam geworden wäre (vgl. J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 116 RdNrn. 1 u. 14), nach der Einschätzung des Senats kein hinreichender Grund (§ 104 Ab. 3 Satz 2 VwGO). Das im nachgereichten Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen des Klägers begründet keine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung; es kann in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden, ohne dass sich das Ergebnis der Entscheidung ändern würde.

2. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch die im Bescheid des Landratsamts Bayreuth vom 20. Februar 2001 zugelassenen Gewässereinleitungen nicht in seinen Rechten verletzt, so dass er weder die - vollständige oder partielle - Aufhebung der angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis noch - gemäß dem Hilfsantrag - deren Ergänzung um weitere, seinem Schutz dienende Auflagen beanspruchen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1 Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren nur auf einen Verstoß gegen solche Rechtsnormen berufen, die (auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehört nicht das im letzten Schriftsatz seines Bevollmächtigten erwähnte (ungeschriebene) Verbot einer willkürlichen Abschnittsbildung, das zu den allgemeinen Anforderungen an eine rechtsstaatliche Planung zählt (BVerwGE 62, 342/353 f.; vom 26. 6. 1992, DVBl 1992, 1435/1436) Die Entscheidung über die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG stellt keine spezifisch planerische Entscheidung dar, bei der die Behörde wie im Bau- und Fachplanungsrecht alle von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen hätte (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB, § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) und bei der den Trägern dieser Belange ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung zustünde, das durch eine sachwidrige Bildung von Planungsabschnitten verletzt werden kann. Hieran vermag auch die in Art. 83 Abs. 2 BayWG enthaltene Verweisung auf einzelne Vorschriften des Planfeststellungsrechts nichts zu ändern, die nur das behördliche Verfahren betrifft und nichts über den Prüfungsmaßstab aussagt. Diesen bilden vielmehr die materiellen Vorschriften des Wasserrechts, aus denen Drittschutz anerkanntermaßen nur insoweit abzuleiten ist, als sie das individuell geschützte Interesse des Privaten und die Art des zu gewährenden Schutzes hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwGE 78, 40/41 ff.). Danach kann der vom Klägervertreter gerügte Umstand, dass statt der gesamten Entwässerungsplanung der Beigeladenen nur ein bestimmter Bauabschnitt der angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegt, für das vorliegende Klageverfahren keine Rolle spielen; er hat keinen unmittelbaren Bezug zur Rechtsstellung des Klägers und wird demzufolge von keiner Vorschrift erfasst, auf die er sich berufen könnte.

Der auf spezifisch drittschützende Normen begrenzte materiell-rechtliche Prüfungsrahmen der Anfechtungsklage erschöpft sich allerdings bei der vorliegenden gehobenen Erlaubnis (§ 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keineswegs in der Vorschrift des Art. 18 BayWG, wonach bestimmte benutzungsbedingte Nachteile auch dann zu berücksichtigen sind, wenn noch keine förmliche Rechtsposition beeinträchtigt wird. Mit der Befürchtung, die zugelassenen Gewässereinleitungen könnten zu einer (vermehrten) Überschwemmung und Durchnässung seines zwischen Wiesent und Froschbach gelegenen Grundstücks Fl. Nr. *** führen, macht der Kläger Einwirkungen geltend, die ihn nicht nur in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen, sondern auch in der Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse (Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 BGB). Den gerichtlichen Prüfungsmaßstab bildet daher in erster Linie die gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWG entsprechend anwendbare Bestimmung des § 8 Abs. 3 WHG, die nachteilige Einwirkungen der Benutzung auf bestehende "Rechte eines anderen" grundsätzlich untersagt. Im Unterschied zu Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayWG schließt diese drittschützende Vorschrift auch "geringfügige Nachteile" nicht von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus, so dass die vorrangig auf dieses Merkmal gestützten Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil hier nicht weiterführen (vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 18 RdNr. 10).

2.2 Ein Rechtsverstoß zu Lasten des Klägers scheidet gleichwohl aus, da entgegen seinen Befürchtungen eine insgesamt als nachteilig anzusehende Wirkung der genehmigten Einleitungen nicht im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG "zu erwarten" ist. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (BVerwG vom 29. 7. 1980, Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9; vom 2. 8. 1996, Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 5; VGH n.F. 33, 129/131; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 8 RdNr. 43; Knopp, in: Sieder/Zeitler, WHG, § 8 RdNr. 23). Davon kann aber hier keine Rede sein; die gegen die Erlaubnis vorgebrachten Einwendungen bewegen sich vielmehr weitgehend im Bereich des Spekulativen.

2.2.1 Soweit sich der Kläger gegen die vorgesehenen Einleitungen in die Kainach und in die Wiesent unterhalb seines Grundstücks wendet, scheiden nachteilige Wirkungen bereits deshalb zwingend aus, weil das an diesen Stellen eingeleitete Wasser aufgrund der Geländeverhältnisse selbst im Falle eines größeren Hochwassers nicht entgegen der Hauptstromrichtung auf das klägerische Grundstück gelangen, sondern nur in andere Richtungen ablaufen kann. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Bayreuth hat diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem VGH nochmals bestätigt, ohne dass der Klägervertreter konkrete Zweifel daran angemeldet hätte. Die bei früherer Gelegenheit von der Klägerseite geäußerte Befürchtung, am Zusammenfluss von Kainach und Wiesent könne es künftig zu einem größeren Rückstau kommen, geht wegen der vergleichsweise geringen Einleitungsmengen und des an der *******smühle vorhandenen Stauwehrs an der Realität vorbei. Auch aus der Vergangenheit ist nicht bekannt, dass das Grundstück Fl. Nr. *** schon einmal durch rückstauendes Hochwasser aus der Kainach einer Überschwemmungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre.

2.2.2 Faktisch auswirken können sich für den Kläger somit nur diejenigen Einleitungen in die Wiesent, die oberhalb seines Grundstücks stattfinden. Die Frage, ob sich insoweit für ihn aus der angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis nachteilige Wirkungen ergeben können, lässt sich nur anhand einer Gesamtschau der Einleitungen beantworten.

Dabei ist zunächst allgemein in Rechnung zu stellen, dass die von der Beigeladenen geplanten neuen oder erweiterten Entwässerungsanlagen (Kanäle und Leitungen; Regenüberlauf- und Rückhaltebecken), die jeweils vor Beginn der Einleitungen fertiggestellt sein müssen, das Aufnahmevolumen des städtischen Kanalsystems erheblich erweitern und daher bei Starkregenereignissen eine Abflussverzögerung bewirken, die als Nebeneffekt die Gefahr plötzlicher Überschwemmungen erheblich verringert. Dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. *** kommt dies aufgrund seiner Lage zwar nicht in vollem Umfang, aber immerhin insofern zugute, als das im flussaufwärts gelegenen Ortsteil W**** niedergehende Regenwasser durch den dort vorgesehenen Stauraumkanal künftig nur noch in gedrosselter Form (Maximalabflüsse 225 l/s, 166 l/s und 100 l/s) in den Vorfluter gelangen kann. Das von dort kommende Wasser wird also bei hohen Pegelständen weniger als bisher dazu beitragen, die Wiesent oberhalb des klägerischen Grundstücks über die Ufer treten zu lassen. Für die von Überschwemmungen bedrohten Flächen im Taltiefsten sinkt damit in bestimmten Situationen (Starkregenereignisse im Ortsteil W****) die Hochwassergefahr, was dem Kläger auch im Rahmen der vorliegenden Klage als eine vorteilhafte Wirkung des Bescheids entgegenhalten werden kann.

Auf der anderen Seite ist allerdings die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich der Wasserstand der Wiesent durch die genehmigte Einleitung von maximal 165 l/s aus dem RÜB/RRB 3 oberhalb des klägerischen Grundstücks zeitweilig erhöhen wird. Die Möglichkeit, dass daraus für die Unterlieger "nachteilige Einwirkungen" im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG entstehen könnten, entfällt nicht bereits deshalb, weil der Wiesent das betreffende Oberflächenwasser ohnehin aus dem natürlichen Gelände in gleicher Menge zufließen würde. Eine solche Vergleichsbetrachtung, wie sie hier vom Beklagen angestellt und auf entsprechende Erfahrungswerte gestützt worden ist, kann für den Nachbarschutz nur dort beachtlich sein, wo bisher unbebaute bzw. unversiegelte Flächen, von denen das Niederschlagswasser wild in den Vorfluter abgeflossen ist, erstmals an ein Kanalsystem angeschlossen werden. Nur in solchen Fällen kann damit argumentiert werden, dass sich die bei Starkregenereignissen eingeleitete Gesamtwassermenge gegenüber dem früheren Zufluss nicht erhöht, so dass auch für die überschwemmungsbetroffenen Grundstücke keine quantitative Änderung eintritt. Im vorliegenden Fall ändern sich dagegen durch die Neubaumaßnahmen die Abflussverhältnisse innerhalb eines bereits vorhandenen Kanalsystems. Dabei wird aus einem 15,1 ha großen Gebiet ein beträchtlicher Teil des Oberflächenwassers, das bisher in Richtung Ortsmitte (Unterer Markt) abgeführt und von dort unterhalb des klägerischen Grundstücks in die Wiesent oder in die Kainach eingeleitet wurde, künftig gesammelt und über das RÜB/RRB 3 an einer flussaufwärts gelegenen Stelle der Wiesent zugeführt. Dort erhöht sich somit aus Sicht der Anlieger die bisherige Zuflussmenge, was nicht durch den Hinweis auf einen seit langem nicht mehr bestehenden Naturzustand des Geländes als irrelevant abgetan werden kann.

Die bloße Feststellung, dass in ein hochwassergefährdetes Gewässer eine bestimmte Wassermenge zusätzlich eingeleitet wird, reicht jedoch nicht aus, um aus Sicht der potentiell von Überschwemmungen betroffenen Grundeigentümer eine Verletzung des § 8 Abs. 3 WHG zu belegen. Die genannte Vorschrift schützt nicht vor allen benutzungsbedingten Einwirkungen auf das Recht eines anderen, sondern nur vor solchen, die sich objektiv "nachteilig" auswirken. Als Nachteil gilt jede ungünstige Veränderung des tatsächlichen Zustands, die der Betroffene abzuwehren berechtigt ist, weil er aufgrund seines Rechts die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands verlangen kann (BayVGH vom 25. 5. 1976, BayVBl 1977, 84; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 8 RdNr. 41 m.w.N.). Betrifft die Einwirkung einen Vermögensbestandteil wie z.B. das Grundeigentum, so liegt ein objektiver Nachteil nur vor, wenn sich dafür ein in Geld bewertbarer Schaden ermitteln lässt (VGH n.F. 33, 129/134; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 8 RdNr. 26). Diese Einschränkung folgt bereits aus der in § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz, § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG vorgesehenen Verpflichtung zur Entschädigung solcher Nachteile, die im Gemeinwohlinteresse vom Betroffenen hinzunehmen sind (BayVGH, a.a.O., 134).

Einen in diesem Sinne greifbaren Nachteil bei der künftigen Nutzung des klägerischen Wiesengrundstück Fl. Nr. *** vermag der Senat nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zwischen zwei Wasserläufen gelegene Außenbereichsfläche bereits den rechtlichen Beschränkungen der geltenden Verordnung über das Überschwemmungsgebiet unterliegt (VO vom 15. Dezember 1998, ABl. d. Landkreises Bayreuth v. 29. Dezember 1998) und auch nach den sonstigen objektiven Umständen (Grundstückszuschnitt; mangelnde Erschließung) nur für eine naturnahe Wiesennutzung in Betracht kommt. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass das vom RÜB/RRB 3 stammende Niederschlagswasser aus der Wiesent sogleich vollständig in das angrenzende Gelände abfließen würde, ohne vom Froschbach aufgefangen zu werden, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch eine bisher mögliche Nutzung spürbar erschwert werden könnte. Ein nur leichter Anstieg der Überschwemmungsgefahr kann sich bei der gegebenen Situierung auch auf den Verkehrswert des klägerischen Grundstücks nicht bezifferbar auswirken, solange die ohnehin marginalen Nutzungsmöglichkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt werden.

Nach den hier vorliegenden Verhältnissen ist aber nicht einmal konkret absehbar, dass und in welcher Weise die zusätzliche Einleitung von 165 l/s in die Wiesent die Hochwassergefahr auf dem Grundstück überhaupt beeinflussen wird. Die Darstellung des Klägers, wonach die Wiesent im Bereich der Einleitungssstelle so häufig vor dem Überlaufen stehe, dass schon die relativ geringe Einleitung von 165 l/s (entspricht ca. 3 % der mittleren Wassermenge von 0,56 m³/s) in vielen Fällen eine Überschwemmung auslösen werde, erscheint nicht nur aufgrund der vorliegenden Mengenverhältnisse als lebensfremd. Sie wird vor allem widerlegt durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem VGH gemachten Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts Bayreuth und die von ihm vorgelegten Pegelaufzeichnungen aus den Jahren 1995 bis Anfang 2003. Danach zeigen sich über den Jahresverlauf hinweg gravierende Unterschiede in der Wasserführung der Wiesent, wobei nur an ganz wenigen Tagen ein an das einjährige Hochwasser heranreichender Pegelstand und damit eine konkrete Überschwemmungsgefahr feststellbar ist. Der Vertreter der Fachbehörde hat dazu erklärt, auf dem klägerischen Grundstück trete bisher statistisch betrachtet nur ca. einmal im Jahr für etwa zwei bis drei Tage ein Hochwasser auf. Entsprechend kurz ist demzufolge die Zeitspanne, während der die Wiesent einen so hohen Wasserstand aufweist, dass bereits die Einleitung von zusätzlichen 165 l/s genügen könnte, um sie über die Ufer treten zu lassen.

Der bereits kurzen Dauer einer konkreten Hochwassergefährdung steht ein noch erheblich kürzerer Zeitraum entgegen, in dem überhaupt mit der Einleitung von gesammeltem Oberflächenwasser aus dem RÜB/RRB 3 in die Wiesent gerechnet werden kann. Nach Aussage des Sachverständigen ist zwar im betroffenen Gebiet zwischen ein und zehn Mal im Jahr mit einem Regenereignis zu rechnen, bei dem das Regenüberlaufbecken (Volumen: 140 m³) in Funktion treten muss. Nur in wenigen dieser Fälle ist aber die aufgefangene Wassermenge so groß, dass auch das nachgeschaltete Regenrückhaltebecken aktiviert werden muss. Selbst wenn das Becken ausnahmsweise bis an seine Kapazitätsgrenze von 737 m³ gefüllt ist, dauert die Entleerung insgesamt nicht einmal 90 Minuten. Nur während dieses kurzen Vorgangs, der im Jahresverlauf höchst selten stattfinden wird, könnte es zu einer Vermischung mit dem Hochwasser der Wiesent kommen. Schon die allgemeine statistische Wahrscheinlichkeit für eine solche Koinzidenz erscheint so gering, dass dieses Risiko für die praktische Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks keine Rolle spielen kann. Hinzu kommt noch die vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erläuterte allgemeine meteorologische Erfahrung, wonach Hochwasserereignisse, die typischerweise zu bestimmten Jahreszeiten auftreten und meist auf früheren ergiebigen Niederschlägen im gesamten Einzugsbereich eines Flusses beruhen, zeitlich nur selten zusammentreffen mit starken örtlichen Regenereignissen etwa in Form von Gewittern und Hagelstürmen, bei denen kurzfristig Niederschlagswasser in die Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken gelangt.

Insgesamt erscheinen hiernach die aus den strittigen Einleitungen resultierenden Effekte für das klägerische Grundstück hinsichtlich ihres Eintritts als gänzlich ungewiss und auch hinsichtlich ihrer möglichen Bedeutung als völlig unerheblich.

Dieser Gesamteindruck wird durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert. Es zeigt keine konkreten Umstände oder Gründe auf, die an den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen zweifeln ließen oder Anlass zu weiteren Ermittlungen geben könnten. Durch schlichtes Bestreiten oder pauschale Gegenbehauptungen können im Übrigen die Ausführungen eines um amtliche Auskunft ersuchten Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes nicht in Frage gestellt werden. Derartige Ausführungen der zuständigen Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) beruhen in der Regel nicht bloß auf einem allgemeinen hydrologischen Erfahrungswissen, sondern auch auf einer jahrelangen Beobachtung der örtlichen Gewässerverhältnisse. Daher kommt ihnen bei der Sachverhaltsaufklärung im wasserrechtlichen Behörden- und Gerichtsverfahren ein besonders hoher Erkenntniswert zu (vgl. zuletzt BayVGH vom 7. 10. 2002, BayVBl 2003, 753).

2.3 Nachdem hier keine nachteiligen Wirkungen auf das Eigentumsrecht des Klägers zu erwarten sind, bedurfte es bei Erteilung der streitgegenständlichen gehobenen Erlaubnis auch keiner besonderen Schutzauflagen, um solche Wirkungen zu verhüten oder auszugleichen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG), so dass der darauf gerichtete Hilfsantrag des Klägers ebenfalls ohne Erfolg bleiben muss. Ob dieser Hilfsantrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass er ersatzweise auch die Verpflichtung des Beklagten zur Beifügung eines Vorbehalts späterer Entscheidung im Sinne von § 10 Abs. 1 WHG (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWG) umfassen sollte, kann hier offen bleiben. Auch eine solche Entscheidung würde nämlich zumindest voraussetzen, dass überhaupt greifbare Anhaltspunkte für nachteilige Wirkungen vorliegen, denen die Wasserrechtsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt - ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen - noch nachgehen könnte (BVerwG vom 29. 7. 1980, Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9; Sieder/Zeitler, WHG, § 10 RdNr. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 RdNr. 2). Dies ist hier aber aus den genannten Gründen nicht der Fall, für eine weitere Aufklärung ist kein Raum mehr. Der Kläger muss sich daher hinsichtlich der gegenwärtig nicht voraussehbaren nachteiligen Wirkungen, sollten sie wider Erwarten dennoch eintreten, auf die in § 10 Abs. 2 WHG normierten Möglichkeiten eines nachträglichen Schutzes bzw. einer Entschädigung verweisen lassen (BVerwG, a.a.O.).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 WHG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Januar 2003 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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