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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 22 B 05.1683
Rechtsgebiete: BImSchG, BGB, BayGO, BayBO


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB § 906 Abs. 1
BayGO Art. 57 Abs. 1
BayBO Art. 71 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 05.1683

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Unterlassung von Geräuscheinwirkungen;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts A****** vom 16. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2006

am 31. März 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 66/2 der Gemarkung F*******. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem die Kläger wohnen. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Im Eigentum der Beklagten stehen die angrenzenden Grundstücke FlNrn. 69 und 70 der Gemarkung F*******, die mit einem Mehrzweckgebäude (Musikschule, Jugendhaus) sowie einem Verwaltungs- und Wohngebäude (u.a. Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle) bebaut sind und einen kleinen Parkplatz mit zwölf Stellplätzen im Innenhof aufweisen. Die Grundstücke liegen ebenfalls im unbeplanten Innenbereich.

Um die Bebauung sämtlicher genannter Grundstücke zu erleichtern und zu beschleunigen, hatten u.a. die Kläger und die Beklagte am 1. Juni 1990 folgende Vereinbarung geschlossen:

1. (Die Kläger) beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück ... FlNr. 66/2 der Gemarkung F*******...

2. (Die Beklagte) plant auf den Grundstücken FlNrn. 69 und 70 der Gemarkung F******* die Sanierung des bestehenden Gebäudes sowie den Bau eines Mehrzweckgebäudes zur öffentlichen Nutzung mit öffentlichen Parkplätzen. Alternativ dazu stehen Pläne für ein Parkdeck mit zwei Ebenen. Genaue Planungen liegen noch nicht vor.

3. Die Vertragsteile vereinbaren unwiderruflich für sich und eventuelle Rechtsnachfolger, den gegenseitigen Bauvorhaben zuzustimmen, wenn die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung und der Gestaltungssatzung der Stadt F******* eingehalten werden....

Die bauaufsichtliche Genehmigung für das Wohnhaus der Kläger wurde bereits 1990 erteilt. Die Baugenehmigung für das Mehrzweckgebäude wurde mit Zustimmung der Kläger zu den Bauplänen unter dem 20. Oktober 1993 erteilt. Das Mehrzweckgebäude wurde 1995 fertig gestellt. Das Gebäude, das derzeit die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle des Landratsamts A****** beherbergt, ist lediglich saniert worden. Der Baugenehmigungsbescheid datiert vom 27. Mai 1991. Die Kläger haben diese Bescheide nicht angefochten.

In der Folgezeit beschwerten sich die Kläger über Lärmbelästigungen durch Musikgeräusche, lärmende Jugendliche und Kraftfahrzeug-Lärm. Der Betrieb der Musikschule, des Jugendhauses, der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und des Parkplatzes wurde von der Beklagten bzw. bei der Zulassungsstelle vom Landkreis A****** u.a. zum Schutz der Nachbarschaft folgendermaßen beschränkt:

1. Musikschule: Die Musikschule ist lediglich nachmittags und abends geöffnet (von 12.00 Uhr bis in der Regel 20.00 Uhr). Außerdem gilt Nr. III.31 der Baugenehmigung vom 20. Oktober 1993: "Während des Musikbetriebs sind sämtliche Türen und Fenster, die nach außen führen, geschlossen zu halten. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen". Diesbezüglich besteht eine schriftliche Weisung der Beklagten vom 27. November 1995 an den Direktor der Musikschule. Nr. III.30 der Baugenehmigung schreibt für die genannten Fenster und Türen ein bewertetes Schalldämmmaß von 35 dB(A) vor.

2. Das Jugendhaus wird werktags (auch samstags) um 18.00 Uhr geöffnet und um 22.00 Uhr geschlossen. Das Jugendhaus darf von Jugendlichen über 18 Jahre nicht betreten werden. Das Jugendhaus darf nur bei vollständig geschlossenen Fenstern betrieben werden. Im Jugendhaus darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Der Eingang für die Jugendlichen wurde auf die vom klägerischen Grundstück abgewandte Westseite des Gebäudes verlegt. Die Jugendlichen dürfen sich grundsätzlich nicht auf dem Parkplatz aufhalten. All dies wird von einem während der Betriebszeit ständig anwesenden Jugendpfleger überwacht.

3. Die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle ist lediglich vormittags für den Publikumsverkehr geöffnet (von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr).

4. Der Parkplatz mit zwölf Stellplätzen im Innenhof der Grundstücke FlNrn. 69 und 70 wird durch eine ca. 2 m hohe Betonmauer gegen das klägerische Grundstück abgegrenzt. Auf Wunsch der Kläger weist die Mauer eine Bresche für eine Holztür auf. Der Parkplatz ist nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Der Parkplatz ist durch das Verkehrszeichen StVO 250 gesperrt, ausgenommen Anwohner und Besucher der Musikschule, des Jugendhauses und der Kfz-Zulassungsstelle. Der Parkplatz ist unbeleuchtet.

Die Kläger beantragten beim Bayerischen Verwaltungsgericht A******, an das der Rechtsstreit vom Landgericht A****** verwiesen worden war, u.a., die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, die Kläger in der Benutzung ihres Grundstücks FlNr. 66/2 der Gemarkung F******* erheblich durch Lärm zu belästigen, der durch die Nutzung der Grundstücke FlNrn. 69 und 70 der Gemarkung F******* als Städtische Musikschule, Jugendhaus und Parkplatz hervorgerufen wird. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, die Werte der Nr. 6 der TA Lärm 1998 für ein allgemeines Wohngebiet auf dem klägerischen Grundstück einzuhalten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 16.3.2005). Die Vereinbarung vom 1. Juni 1990 verpflichte die Kläger dazu, die Immissionen hinzunehmen, die sich aus der Nutzung der genannten Grundstücke der Beklagten ergeben würden.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren gegenüber der Beklagten weiter. Die in den vom Landkreis A****** angemieteten Räumen betriebene Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und die dadurch verursachten Geräuscheinwirkungen sind nicht mehr Streitgegenstand (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.9.2005).

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts A****** vom 16. März 2005 nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Kläger zu erkennen.

Sie tragen im Wesentlichen vor: Beim Betrieb der Musikschule und des Jugendhauses seien mitunter die Fenster offen gestanden, und es sei dadurch, z.B. bei lauter Musik, zu unzumutbaren Geräuscheinwirkungen auf die Kläger gekommen. Dies sei z.B. am 10. Oktober 2005 um 17.20 Uhr der Fall gewesen. Am 18. Oktober 2005 um ca. 14.00 Uhr hätten zudem jugendliche Besucher des Jugendhauses auf dem Parkplatz Flaschen zerschlagen und seien erst danach von einem Jugendpfleger gebeten worden, ins Jugendhaus zurückzukehren. Die Mütter der Musikschüler würden ihre Kinder mit dem Auto zur Musikschule bringen und dabei den Parkplatz benutzen. Dies bedeute Motorenlärm, Türenschlagen und Kindergeschrei. Die Besucher des Jugendhauses würden den Parkplatz mit ihren Autos und Mopeds ebenfalls benutzen. Dies führe zu Motorenlärm und lautem Rufen. Der Parkplatz werde auch ohne Bezug zur Musikschule und zum Jugendhaus von Kneipen- und Kinobesuchern benutzt. Zudem würden Jugendliche mit Motorrädern und junge Erwachsene mit Autos den Parkplatz als Treffpunkt nutzen, wodurch Motorenlärm und Lärm durch Türenschlagen auch zur Nachtzeit entstünden.

Die Lärmzustände hätten sich zwischenzeitlich stark gebessert, und zwar aufgrund des derzeitigen "Wohlverhaltens" von Musikschule und Jugendhaus. Im derzeitigen Winter herrschten demgemäß in dem Komplex Musikschule/Jugendheim/Parkplatz "relativ normale Verhältnisse mit geringerer Lärmbelastung". Bei diesen Verhältnissen würde die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens aus der Sicht der Kläger wenig Sinn machen. Im Sommer sei jedoch wieder "Freizeitgestaltung" durch Besucher des Jugendhauses im Freien auf dem Parkplatz zu erwarten.

Stadtrat und Jugendpfleger der Beklagten hätten früher den Klägern folgendes versprochen: Die Fenster in der Musikschule und im Jugendhaus würden während des Betriebs dieser Einrichtung geschlossen bleiben. Die Besucher der Musikschule und des Jugendhauses dürften sich nicht auf dem Parkplatz aufhalten. Die Eltern der Musikschüler und die Besucher des Jugendhauses dürften nicht mit ihren Fahrzeugen auf den Parkplatz fahren. Diese Versprechen seien nicht vollständig eingehalten worden.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Mit Schreiben vom 27. November 1995 habe die Beklagte die Musikschule angewiesen, den Musikunterricht grundsätzlich nur bei geschlossenen Fenstern abzuhalten und ein erforderliches Lüften der Räume nur in den Pausen zwischen den Unterrichtsstunden vorzunehmen. Die Anweisung werde auch befolgt, was der Direktor der Musikschule bestätigt habe. Der behauptete Vorfall vom 10. Oktober 2005 werde bestritten. Falls die Kläger mitteilen würden, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit, mit welchem Instrument ein Übungsbetrieb bei geöffnetem Fenster erfolgt sei, würde die Leitung der Musikschule dies konkret überprüfen.

An den Fenstern des Veranstaltungsraums des Jugendhauses im Süden des Gebäudes seien die Fenstergriffe seit vielen Jahren entfernt worden. Besucher des Jugendhauses seien gar nicht in der Lage, diese Fenster zu öffnen. Diese Fenster könnten nur durch einen im Büro des Jugendpflegers deponierten Griff geöffnet werden. Seit der Eröffnung des Jugendhauses bestehe von Seiten der Beklagten die Weisung, das Jugendhaus ausnahmslos nur bei vollständig geschlossenen Fenstern zu betreiben. Dies gelte für alle Fenster. Das Öffnen der Fenster des Jugendhauses zum Lüften geschehe ausschließlich außerhalb der Öffnungszeiten des Jugendhauses. Dies könne der Jugendpfleger bestätigen. Die Besucher des Jugendhauses seien unter 18 Jahre alt und dürften ohnehin nicht Auto fahren. Die Besucher des Jugendhauses dürften sich nach den Anordnungen der Beklagten gar nicht auf dem Parkplatz aufhalten. Die Betreuer des Jugendhauses seien angewiesen, Jugendliche, die sich auf dem Parkplatz befänden, zu veranlassen, sich in das Jugendhaus zu begeben. Sie seien ferner angewiesen, Jugendliche, die mit ihren Fahrzeugen auf dem Parkplatz parken würden, zu veranlassen, diese Stellplätze nicht zu belegen. In der Regel würden die Besucher des Jugendhauses ihre Fahrzeuge in der J***straße parken.

Bei dem Parkplatz handle es sich nicht um einen öffentlichen Parkplatz. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Parkplatz im Innenhof nachts von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Fahrzeugen frequentiert werde, die dort Motorenlärm, Lärm durch Türenschlagen usw. verursachen würden. Die Bewohner des Obergeschosses und des Dachgeschosses über den als Kraftfahrzeugzulassungsstelle genutzten Räumen hätten nichts von derartigen Treffen bemerkt. Nach ihren Aussagen würden die Stellplätze nachts nur sehr wenig genutzt, so dass es nachts auch nicht zu Störungen komme.

Über den Umfang der Berechtigungen zur Parkplatznutzung gebe es keinerlei Vereinbarungen mit den Klägern, auch keine verbindlichen Zusagen der Beklagten gegenüber den Klägern. Der Stadtrat der Beklagten habe entschieden, dass der Parkplatz nur Anwohnern, Besuchern der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, Besuchern und Lehrkräften der Musikschule und des Jugendhauses zur Verfügung stehen solle. Dem entspreche das aufgestellte Verbotszeichen StVO Nr. 250 mit Zusatzschild: "Ausgenommen Anwohner und Besucher Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, Jugendhaus, Musikschule". Die Errichtung einer Schranke werde aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Feste Öffnungs- und Schließzeiten seien nicht möglich, da es sich u.a. um einen Anwohnerparkplatz handle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen.

Die Kläger stützen ihre Klage in erster Linie auf den von der Rechtsprechung entwickelten öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruch gegen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 22 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG durch schlichthoheitliches Handeln, der mittels einer allgemeinen Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden kann (vgl. zuletzt BayVGH vom 2.2.2004, BayVBl 2004, 753, m.w.N.). Schlichthoheitliches Handeln liegt hier insoweit vor, als die Beklagte gemäß Art. 57 Abs. 1 GO öffentliche Einrichtungen schafft und erhält, die für das kulturelle und soziale Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind, also Einrichtungen der Kulturpflege und der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, wie die Musikschule und das Jugendhaus. Soweit die Nutzung des Parkplatzes nicht mit dem Betrieb der Musikschule und des Jugendhauses zusammenhängt, liegt allerdings keine öffentliche Einrichtung vor. Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist eine zumindest konkludent erfolgte Widmung, die den öffentlichen Nutzungszweck bestimmt und den jeweiligen Benutzerkreis allgemein festlegt (vgl. BayVGH vom 2.2.2004, BayVBl 2004, 753, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie den Parkplatz nicht als öffentlichen betreibt. Insofern können sich die Kläger lediglich auf den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 906 Abs. 1 BGB stützen. Die Prüfung, ob der Rechtsweg für solche Ansprüche zulässig ist, ist gleichwohl nicht veranlasst (§ 17a Abs. 5 GVG). Die Rechtsvoraussetzungen für derartige Ansprüche sind jedoch nicht gegeben.

1) Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Vereinbarung vom 1. Juni 1990 betreffend die Erteilung baunachbarrechtlicher Zustimmungen (vgl. Art. 71 Abs. 1 BayBO) eine unmittelbare Verpflichtung der Kläger abgeleitet werden kann, künftig sämtliche durch das genehmigte Vorhaben hervorgerufenen Immissionen zu dulden. Der baunachbarrechtlichen Zustimmung kommt ein solcher Aussagegehalt nicht zu (vgl. etwa BayObLG vom 2.7.1990, BayVBl 1991, 28). Die nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Grundpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wirkt unabhängig von der Erteilung der Baugenehmigung, hat dynamischen Charakter und ist vom Betreiber während der ganzen Betriebsphase zu erfüllen (BVerwG vom 18.5.1995, DVBl 1996, 40/43 und BVerwG vom 23.9.1999, DVBl 2000, 192/196). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger hierauf verzichtet haben. Die Kläger sind daher durch die Vereinbarung vom 1. Juni 1990 nicht gehindert, weiterhin von der Beklagten zu verlangen, dass diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Immissionen auf ihrem Grundstück FlNr. 66/2 der Gemarkung F******* hervorruft. Dies ist jedoch weder derzeit noch für die absehbare Zukunft zu befürchten, wobei für die Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze durchaus eine Rolle spielt, dass die Kläger die baunachbarrechtliche Zustimmung zu dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben der Beklagten erteilt und die Baugenehmigung nicht angefochten haben.

2) Den Klägern kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur nach Maßgabe dessen zustehen, was § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG bzw. § 906 Abs. 1 BGB den Nachbarn nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen an Schutz gewährt.

a) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Immissionen vom bauplanungsrechtlichen Charakter des betroffenen Gebiets abhängt. Die Baugenehmigung vom 20. Oktober 1993 geht hier sinngemäß von der Anwendbarkeit von Immissionswerten für Mischgebiete aus (Nr. III. 34). Dies mag für die Beurteilung des hier geltend gemachten Anspruchs nicht bindend sein, ist aber inhaltlich richtig. Dafür sprechen schon die in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2006 festgestellten Nutzungen im Umgriff der Grundstücke FlNrn. 69 und 70: Schildergeschäfte (J***straße * sowie FlNr. 80), Metzgerei (J***straße **), Ofensetzerei (FlNr. 78), Parkgarage eines Hotels (FlNr. 81/2), CafeŽ ***** (FlNr. 68), Kino (FlNr. 99/4). Im vorliegenden Fall wird das klägerische Grundstück zudem von der Existenz und der bestimmungsgemäßen Nutzung der Musikschule, des Jugendhauses, der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und des Parkplatzes mitgeprägt. Das klägerische Grundstück liegt im Einwirkungsbereich dieser Nutzungen; diese wirken sich nunmehr als tatsächliche Vorbelastung aus. Diese Nutzungen beruhen auf nunmehr unanfechtbaren Baugenehmigungen vom 20. Oktober 1993 bzw. vom 27. Mai 1991. Unerheblich ist insofern, dass das klägerische Grundstück schon vor der Planung und Errichtung der Musikschule, des Jugendhauses und des Parkplatzes bebaut wurde. Wer zwar schon vor der Ansiedlung eines Betriebs in jenem Bereich gewohnt hat, sich aber gegen die Betriebsansiedlung selbst nicht fristgerecht gewehrt hat, ihr vielmehr ausdrücklich zugestimmt hat, dessen Schutzwürdigkeit wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen betrieblichen Nutzung gemindert (vgl. z.B. BVerwG vom 22.6.1990, UPR 1990, 439/441; BayVGH vom 19.3.1997 - Az. 22 B 96.951, bestätigt durch BVerwG vom 28.8.1997 - Az. 7 B 214.97). Es handelt sich hier um eine Anlage für kulturelle Zwecke (Musikschule), eine Anlage für soziale Zwecke (Jugendhaus) sowie um eine Anlage für Verwaltungen (Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle). Diese Konstellation ist mischgebietstypisch (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).

b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass besondere Umstände der sozialen Adäquanz der Lärmimmissionen vorliegen, die nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können (entsprechend Nr. 3.2.2 TA-Lärm 1998). Insbesondere beim Jugendhaus ist insofern zu berücksichtigen, dass die Beklagte hier eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt; die Funktionsfähigkeit des Jugendhauses darf nicht beeinträchtigt werden. Hier können bei der Nachbarschaft subjektives Verständnis und Akzeptanz erwartet werden (vgl. BayVGH vom 12.5.2004, NVwZ-RR 2004, 735/736; vgl. auch BGH vom 7.4.2000, DVBl 2000, 1608/1610). In ähnlichem Umfang gelten diese Überlegungen auch für die Musikschule. Mit derartigen Erwägungen kann allerdings nicht die generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft beansprucht werden. Die Nachbarn können insbesondere verlangen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben, dass also das für Mischgebiete maßgebliche Schutzniveau im Wesentlichen eingehalten wird. Insbesondere müssen Lärmimmissionen, die den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach Nr. 6.1 c TA-Lärm 1998 überschreiten, dann unterbleiben, wenn sie ohne besonderen Aufwand und ohne Beeinträchtigung des Anlagezwecks vermieden werden könnten (vgl. BayVHG vom 12.5.2004, NVwZ-RR 2004, 735/736; VGH BW vom 27.4.1990, NVwZ 1990, 988 f.).

c) Soweit der privatrechtliche Maßstab des § 906 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Es besteht kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und das öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für eine Duldungspflicht gegenüber Immissionen und damit deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gegenüber der Nachbarschaft im Ansatz bestimmen, nämlich einerseits die Wesentlichkeit und andererseits die Erheblichkeit, unterschiedlich auszulegen (vgl. zuletzt BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31).

3) Prüft man anhand dieser Maßstäbe den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch, so ergibt sich, dass dieser nicht besteht.

a) Der klägerische Vortrag bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Betrieb der Musikschule der Beklagten auf dem klägerischen Grundstück schädliche Lärmeinwirkungen hervorruft. Die Kläger machen nicht geltend, dass dann, wenn der Musikunterricht - wie durch Nr. III.31 der Baugenehmigung vom 20. Oktober 1993 vorgeschrieben - bei geschlossenen Fenstern stattfindet, unzumutbare Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück entstehen könnten. Bei einem Musikunterricht bei geöffneten Fenstern mag dies anders sein. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Auch der Auflage des Landratsamts A****** in Nr. III.31 der Baugenehmigung vom 20. Oktober 1993 liegt die Annahme zu Grunde, dass es bei Musikunterricht bei geöffneten Fenstern zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft kommen könnte. Nr. III.31 der Baugenehmigung lautet: "Während des Musikbetriebs sind sämtliche Türen und Fenster, die nach außen führen, geschlossen zu halten. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen". Die Beklagte hat dem aber durch die schriftliche Weisung vom 27. November 1995 an den Direktor der Musikschule, dass der Musikunterricht grundsätzlich bei geschlossenen Fenstern abzuhalten ist, im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wenn diese Weisung beachtet wird, ist im vorliegenden Fall nicht von schädlichen Lärmeinwirkungen auf das klägerische Grundstück auszugehen.

Die Kläger machen geltend, dass diese Weisung nicht immer beachtet werde und benennen diesbezüglich einzelne Vorfälle in der Vergangenheit, die von der Beklagten in einem Fall als Versehen erklärt und ansonsten bestritten werden. Der Einwand der Kläger vermag nicht zu überzeugen. Die Kläger können keine absolute Sicherheit erwarten, dass die Auflage Nr. III.31 der Baugenehmigung vom 20. Oktober 1993 und die von der Beklagten der Musikschule erteilte Weisung immer eingehalten werden. Es ist denkbar, ja unvermeidlich, dass die Weisung in seltenen Fällen aufgrund von Missverständnissen nicht beachtet wird. Derartige "Ausreißer" müssen die Kläger hinnehmen; von einer Unzumutbarkeit der Lärmeinwirkungen kann insofern nicht die Rede sein. Dass die Beklagte aufgrund aufgetretener Nachlässigkeiten mehr tun müsste, um Nr. III.31 der Baugenehmigung und die Weisung vom 27. November 1995 gegenüber der Musikschule durchzusetzen, ergibt sich weder aus den Darlegungen der Kläger noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Auch die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2006 einschließlich der Ausführungen des Direktors der Musikschule haben keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass insofern ein Überwachungsdefizit auf Seiten der Beklagten oder des Direktors der Musikschule vorliegt.

Soweit die Kläger sich über die Lärmeinwirkungen beschweren, die dadurch entstehen, dass Eltern ihre Kinder mit dem Auto zum Musikunterricht bringen und dabei den privaten Parkplatz der Beklagten benutzen, sind diese zwar zu berücksichtigen, begründen aber keinen Abwehranspruch. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA-Lärm 1998 sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Die Regeln für öffentliche Verkehrsflächen gelten hier nicht, weil es sich bei dem strittigen Parkplatz der Beklagten nicht um eine solche handelt. Von einer verbindlichen Zusicherung der Beklagten, einen solchen Verkehr nicht zuzulassen, kann nicht ausgegangen werden. Eine verbindliche Zusicherung der Beklagten, einen solchen Verkehr nicht zuzulassen, haben die Kläger weder substantiiert nach Ort und Datum behauptet, noch haben sie aufgezeigt, wie eine solche Zusicherung, die von der Beklagten mit Nachdruck bestritten wird, nachgewiesen werden könnte. Immissionsschutzrechtlich kann ein solcher Verkehr nicht als erhebliche, d.h. unzumutbare Belästigung gewertet werden. Es handelt sich bei den hier inmitten stehenden Parkgeräuschen (Anlassen von Motoren, Zuschlagen von Autotüren, lautes Rufen von Kindern) auf einem derart kleinen Parkplatz mit nur 12 Stellplätzen um für Einrichtungen dieser Art typische und sozialadäquate Geräusche, die den Klägern jedenfalls zur Tagzeit vor 22.00 Uhr zuzumuten sind, zumal ein Randzeitenzuschlag nach Nr. 6.5 TA-Lärm 1998 für Mischgebiete nicht vorgesehen ist. Die Kläger sind durch die ca. 2 m hohe Betonwand und durch die Betriebszeitregelung für die Musikschule hinreichend geschützt, die ein Betriebszeitende in der Regel um 20.00 Uhr festlegt. Dass das Spitzenpegelkriterium für die Tagzeit von 90 dB(A) überschritten sein könnte, haben die Kläger nicht behauptet. Die von ihnen mitgeteilten Ergebnisse privater Messungen sprechen dagegen. Auch die Parkplatzlärmstudie des Landesamts für Umweltschutz (4. Auflage 2003) bietet dafür keinen Anhaltspunkt (Nr. 11.1, S. 76). Eine diesbezügliche Beweisaufnahme drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf.

b) Was das Jugendhaus angeht, ist die Rechtslage ähnlich. Anhaltspunkte für die Verursachung von schädlichen Lärmeinwirkungen durch einen Betrieb des Jugendhauses bei geschlossenen Fenstern bestehen nicht. Auch hier könnte die Lärmsituation bei geöffneten Fenstern anders zu beurteilen sein. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass es beim Betrieb des Jugendhauses bei geöffneten Fenstern zu schädlichen Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft kommen könnte, insbesondere beim Abspielen von lauter Musik. Davon geht auch Nr. III.31 der Baugenehmigung aus. Die Formulierung "während des Musikbetriebs" bezieht sich nicht nur auf die Musikschule, sondern auf das gesamte genehmigte Vorhaben und alle Räume, in denen Musik gemacht wird, wie der Zusammenhang mit Nr. III.30 der Baugenehmigung (vorgeschriebenes Schalldämmmaß für Türen und Fenster in solchen Räumen) zeigt. Die Beklagte hat derartigen Störungen dadurch im erforderlichen Umfang entgegengewirkt, dass sie seit der Eröffnung des Jugendhauses der Leitung des Jugendhauses die Weisung erteilt hat, das Jugendhaus ausnahmslos nur bei vollständig geschlossenen Fenstern zu betreiben. Diese Weisung liegt allerdings - soweit ersichtlich - nicht schriftlich vor. Die Beklagte hat aber insofern eine effektive Schutzmaßnahme getroffen, als sie an den Fenstern des Veranstaltungsraums des Jugendhauses im Süden des Gebäudes - also in Richtung auf das klägerische Anwesen - die Fenstergriffe seit vielen Jahren entfernt hat, so dass Besucher des Jugendhauses gar nicht in der Lage sind, diese Fenster zu öffnen.

Was den Aufenthalt von Besuchern des Jugendhauses auf dem Parkplatz angeht, der durch den Betrieb des Jugendhauses verursacht wird, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass hierin ein erhebliches Lärmpotential liegen könnte. Die Beklagte hat diesbezüglich aber die ihr zumutbaren Gegenmaßnahmen getroffen, so dass gleichwohl entstehende Belästigungen ihr nicht mehr zugerechnet werden können. Sie hat eine ca. 2 m hohe Betonwand errichtet. Sie hat den Eingang zum Jugendhaus auf die Westseite des Gebäudes verlegt, die die vom klägerischen Anwesen abgewandte Seite darstellt. Auf Einlass wartende Jugendliche werden dadurch vom Parkplatz ferngehalten. Sie hat die Jugendpfleger angewiesen, Jugendliche, die sich auf dem Parkplatz befinden, zu veranlassen, sich in das Jugendhaus zu begeben. Die Besucher des Jugendhauses dürfen sich nach den Anordnungen der Beklagten nicht auf dem Parkplatz aufhalten.

Die Kläger machen geltend, dass sich die Besucher des Jugendhauses an diese Anordnungen nicht immer halten würden, obgleich sie von den Jugendpflegern darauf angesprochen werden würden. Diese Befürchtung ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die mit dem Fehlverhalten der Benutzer einer Anlage verbundenen Lärmbelästigungen für die Umgebung können die Zumutbarkeit aber erst und nur dann berühren, wenn die Ausgestaltung der Anlage selbst einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet oder einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung nicht mit zumutbaren, angemessenen Maßnahmen entgegengetreten wird (vgl. z.B. BayVGH vom 27.11.1995, NVwZ 1996, 1031; BayVGH vom 25.6.1997 - Az. 22 B 94.2065). Davon kann hier nicht die Rede sein. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich nicht, welche zusätzlichen Maßnahmen die Beklagte ergreifen könnte, um derartige Vorfälle weiter einzuschränken. Dass die von den Klägern gewünschte Schranke an der Zufahrt zum strittigen Parkplatz den Aufenthalt von Besuchern des Jugendhauses auf dem Parkplatz effektiv verhindern könnte, haben die Kläger nicht dargelegt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Ansatzpunkte für mögliche und zumutbare Verbesserungen haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2006 nicht ergeben.

c) Soweit die Benutzung des strittigen Parkplatzes nicht im Zusammenhang mit der Musikschule und dem Jugendhaus steht, insbesondere soweit die Kläger sich über die Benutzung des Parkplatzes zur Nachtzeit beschweren, fehlt es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für derartige Störungen. Von nächtlichen Treffen lärmender Jugendlicher im Sommer kann nicht die Rede sein; sonst lägen der Beklagten mit Sicherheit Beschwerden auch anderer Nachbarn vor. Selbst wenn solche Treffen gelegentlich vorkämen, so könnten sie der Beklagten nicht zugerechnet werden, da der unbeleuchtete Parkplatz hierfür keinen Anreiz bietet, die Beklagte zum Schutz der Kläger eine Betonwand errichtet und keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen unterlassen hat (vgl. OLG SH vom 26.2.1999 - Az. 1 U 65/98). Dass eine Schranke an der Zufahrt die Situation insofern nennenswert verbessern könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen können rechtswidrige Verhaltensweisen Einzelner wie etwa Verstöße gegen § 117 OWiG durch angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mittel nicht zuverlässig unterbunden werden (vgl. BayVGH vom 25.6.1997, Az. 22 B 94.2065). Insofern bleibt den Klägern die Möglichkeit, zur Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 OWlG die Polizei zu Hilfe zu rufen. Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte für eine Nutzung durch Gaststätten- oder Kinobesucher zur Nachtzeit. Die Beklagte stellt den Parkplatz hierfür nicht zur Verfügung und weist darauf durch das aufgestellte Verbotszeichen hin. Beschwerden anderer Nachbarn liegen der Beklagten insofern nicht vor. Abgesehen davon sind angesichts der geringen Größe des Parkplatzes auch bei Annahme einer gelegentlichen unerlaubten Benutzung durch Gaststätten- und Kinobesucher weitere Maßnahmen nicht veranlasst. Auch insofern können die Kläger polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2006 zugesichert, die Polizeiinspektion F******* zu bitten, etwaigen Anzeigen der Kläger nachzugehen. Sollten die Kläger also einen konkreten Verstoß gegen das aufgestellte Verbotsschild feststellen, bestünde die Aussicht auf dessen Unterbindung bzw. Ahndung. Weitergehende Maßnahmen kommen erst bei größeren Parkplätzen und häufigeren Störungen in Betracht (vgl. z.B. OVG NW vom 25.11.2004 - Az. 7 a D 11/04 NE).

Auch bei einer Zusammenschau aller in Betracht kommenden Anlagen sind am Einwirkungsort auf dem klägerischen Grundstück keine schädlichen Lärmeinwirkungen feststellbar.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; Nr. II 19.2 i.V. mit II 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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