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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 22 BV 06.3425
Rechtsgebiete: BImSchG, BayBO 1962, GG, BGB


Vorschriften:

BImSchG § 67 Abs. 2 Satz 1
BayBO 1962 Art. 2 Abs. 2 Satz 2
BayBO 1962 Art. 82
BayBO 1962 Art. 84 Nr. 2
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 20 Abs. 3
BGB § 905 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 BV 06.3425

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Januar 2008

am 25. Januar 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin den von ihr betriebenen Basaltsteinbruch "T**********" genehmigungsfrei weiter betreiben darf, auch innerhalb des Naturschutzgebiets "Großer T**********", auf einer Gesamtfläche von ca. 81 ha.

Der Steinbruch existiert seit dem Jahr 1880. Er wird seit 1889 von einer Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieben. Eigentümer der Grundstücke, auf denen das Basaltvorkommen sich befindet, ist der Beklagte. Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin sowie die Klägerin selbst waren bzw. sind Pächterinnen dieser Grundstücke. Öffentlich-rechtliche Gestattungen existierten bis zum 19. März 1999 nicht.

Der Pachtvertrag vom 10. Dezember/15. Dezember 1941 zwischen dem für die Landesforstverwaltung handelnden Forstamt M********** und dem "Basaltwerk G***************" erfasste die Abteilungen 9 Hankelbrunnen, 10 Platte und 11 See des Staatswalddistrikts VIII T**********. Der Umfang der Fläche wurde mit 61 ha beschrieben (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Näheres war einem Lageplan zu entnehmen, der Vertragsbestandteil war (§ 1 des Vertrags). Die Pachtzeit wurde auf 30 Jahre festgesetzt; sie sollte am 1. Oktober 1941 beginnen und am 30. September 1971 enden (§ 2 Abs. 1 des Vertrags). Falls eine Kündigung nicht erfolgen würde, sollte der Vertrag nach dem 30. September 1971 jeweils von zehn zu zehn Jahren weiterlaufen (§ 2 Abs. 2 des Vertrags). Die Klägerin sollte als Pachtzins an die Landesforstverwaltung 4 % der aus dem Verkauf von Basalterzeugnissen erzielten Einnahmen und außerdem jährlich 100 Reichsmark je ha der für die Holzproduktion länger als ein Jahr ausgeschiedenen Flächen zahlen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags). Die Klägerin sollte die jeweils zum Betrieb benötigten Flächen beim Forstamt M********** spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres behufs rechtzeitiger Abholzung im folgenden Winter anmelden (§ 4 Abs. 4 des Vertrags). Der Landesforstverwaltung sollte das Recht zur Kündigung zustehen für den Fall des Ablaufs der 30jährigen Pachtdauer oder der zehnjährigen Verlängerungen sowie im Fall einer Änderung in der Zusammensetzung der Basaltwerk GmbH G*************** (§ 12 Abs. 1 des Vertrags). Einem Aktenvermerk des Landratsamts T************ vom 2. Mai 1988 zufolge ist die Flächenangabe von 61 ha im Vertrag vom 10./15. Dezember 1941 unzutreffend. Eine spätere Vermessung soll ergeben haben, dass die Pachtfläche bereits 1941 ca. 81 ha betragen hat (Bl. 8 f. der Behördenakten).

Gesellschafter der Klägerin waren bis März 1973 der Beklagte und die Bundesrepublik Deutschland (Sondervermögen Deutsche Bundesbahn). Diese Gesellschafter veräußerten ihre Gesellschaftsanteile mit Verträgen vom 9. März 1973 an vier Handelsgesellschaften, deren Gesellschafter Privatpersonen sind. Die Käufer verpflichteten sich, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter den Betrieb als werbenden Betrieb mindestens auf die Dauer von zehn Jahren weiter zu führen sowie die für eine grundlegende Rationalisierung des Werks notwendigen Investitionen im Umfang von voraussichtlich 3 bis 4 Millionen Deutsche Mark durchzuführen (§ 4 Abs. 1 und 2 des Vertrags). Sie verpflichteten sich darüber hinaus, sämtliche derzeitigen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren weiter zu beschäftigen (§ 5 des Vertrags).

Am 30. Oktober 1978 wurde zwischen der Landesforstverwaltung und der Klägerin rückwirkend ab dem 9. März 1973 erneut ein Pachtvertrag geschlossen, der diesmal bis zum 31. Dezember 2002 gelten sollte (Nr. I 4 des Vertrags). Die Laufzeit sollte sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, falls der Vertrag nicht vorher schriftlich gekündigt werden würde (Nr. X 1 des Vertrags). Die Pachtfläche sollte den größten Teil der Staatswaldabteilung 9 "P*****" und Teilflächen der Grundstücke FlNrn. 1496, 1497, 1503, 1504 und 1506/4 der Gemarkung P******** sowie das Grundstück FlNr. 1506/5 der Gemarkung P******** umfassen; insgesamt sollte es sich um rd. 81 ha handeln. Näheres war einem Lageplan zu entnehmen, der Vertragsbestandteil war (Nr. I 2 des Vertrags). Durch den siebten Nachtrag vom 6./11. Juli 2000 wurde das Vertragsverhältnis bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Als Pachtzins sollte wiederum ein Flächenzins für die jeweils in Anspruch genommene Betriebsfläche sowie ein Grubenzins aus dem steuerpflichtigen Umsatz gezahlt werden (Nr. V 1 und 2 des Vertrags). Nach Nr. II 1 des Vertrags vom 30. Oktober 1978 betrug im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags (9.3.1973) die dem Pächter zugewiesene tatsächliche Betriebsfläche 27,1 ha. Ab dem Vertragsjahr 1976 erhöhte sich diesen vertraglichen Feststellungen zufolge die Betriebsfläche um weitere 1,2 ha auf insgesamt 28,3 ha. Es wurde festgelegt, dass die Betriebsfläche von Fall zu Fall auf Antrag des Pächters entsprechend dem Abbaufortschritt oder sonstiger betrieblicher Notwendigkeiten und Maßnahmen erweitert werden könne (Nr. II 2 des Vertrags).

Einem Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 12. Februar 1986 ist zu entnehmen, dass der Basaltsteinbruch der Klägerin nach eigenen Angaben bis in diese Zeit eine Kapazität von 350.000 Jahrestonnen hatte, die aber durch den Einsatz neuer Maschinen (hydraulisches Bohrgerät, hydraulisch angetriebener Bohrhammer) 1986 auf 500.000 Jahrestonnen gesteigert werden konnte. Ebenso wurde nach Angaben der Klägerin die Kapazität der Verladeanlagen von Gleisschotter durch den Einsatz eines neuen Radladers von 100.000 t auf 250.000 t erhöht.

Die Klägerin erstattete unter dem 6. Juni 1988 Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG über den Betrieb des Basaltsteinbruchs "T**********" auf den Grundstücken FlNrn. 1496, 1497, 1503, 1504 und 1506/4 der Gemarkung P********. Der Anzeige beigefügt war ein Lageplan, in dem die Abbauflächen von 1889 bis zum 1. März 1975 und vom 1. März 1975 bis zum 31. Juli 1988 farblich angelegt waren und der auch die äußere Grenze der Pachtfläche gemäß dem Vertrag vom 30. Oktober 1978 markierte. Die maximale Produktionsleistung der Anlage wurde mit 3500 Tonnen bei einer Arbeitszeit von 6 bis 18 Uhr angegeben.

Auf Veranlassung der Immissionsschutzbehörden stellte die Klägerin unter dem 25. Oktober 1995 einen Antrag auf Errichtung und Erweiterung des Basaltsteinbruchs "T**********". Die Klägerin wies dazu auf S. 7 der Antragsunterlage "Abbauplan" darauf hin, dass die Grenze des geplanten Naturschutzgebiets "Großer T**********" in dieser Form nicht von ihr anerkannt sei. Desgleichen enthielten der eingereichte Abbauplan und der eingereichte Rekultivierungsplan jeweils den Zusatz: "Unterzeichnung des Bauherrn ohne Anerkennung der vom Naturschutz empirisch festgestellten Grenzen des Naturschutzgebiets".

Die Regierung der Oberpfalz erließ am 8. Januar 1996 eine Naturschutzverordnung für das Naturschutzgebiet "Großer T**********", die gemäß ihrem § 8 am 1. Februar 1996 in Kraft trat (ABl der Regierung der Oberpfalz vom 31.1.1996). Diese Verordnung weist den südlichen und südöstlichenTeil der gemäß Vertrag vom 30. Oktober 1978 gepachteten Flächen als Naturschutzgebiet aus. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung besteht ein Veränderungsverbot für die Bodengestalt.

Unter dem 19. März 1999 erließ das Landratsamt T************ einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb des Basaltsteinbruchs "T**********". Dort heißt es unter Nr. II 6.1: "Die südliche und südöstliche Abbaugrenze ist eindeutig und unumstößlich durch das Naturschutzgebiet "Großer T**********" festgelegt. Diese Grenze ist zu respektieren und mit einem 10 m breiten Grenzsicherungsstreifen zu erhalten." Unter Nr. II 1.2.3 ist festgelegt, dass die durchschnittliche Jahresabbauleistung ca. 900.000 t betragen soll.

Unter dem 16. April 2002 beantragte die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Erweiterung des Abbaugebiets in das bestehende Naturschutzgebiet hinein. Über diesen Antrag wurde nicht entschieden.

Zur Frage einer Neuverpachtung ab dem 1. Januar 2011 hinsichtlich der bisherigen Pachtflächen, die sich nun im Naturschutzgebiet befinden, äußerte sich das Forstamt W********* mit Schreiben vom 5. April 2002 dahingehend, dass die Gründe des Allgemeinwohls über die privat-rechtlichen Absprachen zwischen Betreiber und Forstverwaltung zu stellen seien.

Alle von der Naturschutzgebietsausweisung betroffenen Flächen und damit auch die in diesem Bereich gelegenen Pachtflächen der Klägerin wurden im Juni/September 2001 und Februar 2002 als Teil des FFH-Gebiets Nr. 6039 - 301 "Basaltkuppen in der nördlichen Oberpfalz" an die EU-Kommission gemeldet. Dieses FFH-Gebiet wurde von der Kommission mit Entscheidung vom 7. Dezember 2004 in die Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region unter Nr. DE-6039-301 erfasst (ABl L 382 vom 28.12.2004). Die Gesamtfläche dieses FFH-Gebiets beträgt 224,2 ha. Die Teilfläche "Großer T**********" umfasst eine Fläche von 114,8 ha. Der Südteil des Basaltsteinbruchs der Klägerin, der nunmehr im Naturschutzgebiet liegt, soll nach Angaben der Klägerin ca. 3,45 ha umfassen (S. 7 der Berufungsbegründung).

Mit Schreiben vom 14. April 2004 machte die Klägerin geltend, dass der Basaltsteinbruch "T**********" im Umfang der gesamten mit Pachtvertrag vom 30. Oktober 1978 von der Staatsforstverwaltung gepachteten Abbaufläche bestandsgeschützt sei. Dieser Bestandschutz umfasse somit auch die in der gepachteten Abbaufläche liegende Teilfläche des Naturschutzgebiets. Die nunmehr angestrebte Ausdehnung des Abbaus auch in den unter Naturschutz gestellten Teil der Pachtfläche bedürfe weder einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Genehmigung, noch könne diese Ausdehnung von der Staatsforstverwaltung zivilrechtlich verhindert werden. Der Antrag vom 16. April 2002 werde daher zurückgenommen.

Das Landratsamt T************ trat dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 3. Juni 2004 entgegen.

Die Klägerin erhob daraufhin Feststellungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 9.11.2006).

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 82, Art. 84 Nr. 2 BayBO 1962 mit den 1969 erfolgten Änderungen sowie des § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG einzuholen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2006 zu ändern und festzustellen, dass der von der Klägerin auf den Grundstücken FlNrn. 1496, 1497, 1503, 1504 und 1506/4 betriebene und unter dem 6. Juni 1988 gegenüber dem Beklagten gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Basaltsteinbruch "T**********" für die Fortführung des Gesteinsabbaus auf den vorgenannten Grundstücken keiner weiteren immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen Genehmigung bedarf.

Die Klägerin beantragt ferner die Zulassung der Revision.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie auf der Basis ihrer klar umrissenen und vom Gesetzgeber nicht eingeschränkten Altrechte in der Vergangenheit keine Baugenehmigung benötigt habe und auch weiterhin keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Es seien auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Gestattungen erforderlich.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil der Verwaltungsgerichtshof die von der Klägerin beanstandeten Vorschriften nicht für verfassungswidrig hält, was sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die strittige Ausdehnung des Basaltsteinbruchs "T**********" über den mit Bescheid vom 19. März 1999 genehmigten Umfang hinaus in das mit Verordnung der Regierung der Oberpfalz vom 8. Januar 1996 festgesetzte Naturschutzgebiet "Großer T**********" hinein auf eine Gesamtfläche von ca. 81 ha bedarf grundsätzlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Errichtung und der Betrieb von Steinbrüchen, in denen - wie hier - Sprengstoffe verwendet werden, ist nach Nr. 2.1 Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV i.d.F. vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für eine wesentliche Änderung durch eine wesentliche Erweiterung, wie sie die Klägerin hier im Bereich ihrer Pachtflächen, die im Naturschutzgebiet "Großer T**********" liegen, anstrebt (§ 16 Abs. 1 BImSchG i.d.F. vom 9.12.2006, BGBl I S. 2819). Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachte Freistellung vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis auf die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

§ 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt genehmigungsbedürftige Anlagen voraus, die beim Inkrafttreten der 4. BImSchV errichtet bzw. wesentlich geändert waren oder mit deren Errichtung bzw. wesentlicher Änderung begonnen worden war, sogenannte Altanlagen. Danach ist an sich der 1. März 1975 der maßgebliche Zeitpunkt (§ 8 der 4. BImSchV i.d.F. vom 14.2.1975, BGBl I S. 499). Dies gilt auch für Steinbrüche, in denen - wie hier - Sprengstoffe verwendet werden (§ 4 Nr. 38 dieser Verordnung). Die Freistellung von dem Erfordernis der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gilt nach Sinn und Zweck dieser Regelung aber dann nicht, wenn die Altanlage ohne erforderliche Baugenehmigung und damit ohne die von Anfang an vorgeschriebene Prüfung errichtet oder wesentlich geändert und betrieben worden ist (BVerwG vom 29.9.1993, BayVBl 1994, 184). Im vorliegenden Fall kommt es daher zunächst auf den wesentlich früheren Zeitpunkt des Eintritts der bauaufsichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit an; dieser entspricht dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) am 1. Oktober 1962 (vgl. BayVGH vom 6.12.1993, VGH n.F. 47, 31/32). Von diesem Zeitpunkt an gilt ein Genehmigungserfordernis für Abgrabungen einschließlich der Anlagen zur Gewinnung von Steinen mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² und einer Tiefe von mehr als 2 m und für deren Änderung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 82, Art. 84 Nr. 2 BayBO 1962). Art. 83 Abs. 2 BayBO i.d.F. vom 29. Juli 1969 (GVBl S. 184), in Kraft getreten am 1. Oktober 1969, erstreckte die Genehmigungsfreiheit auf Grundflächen bis zu 200 m² und Tiefen bis zu 2 m. Erst Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 BayBO i.d.F. vom 21. Juni 1982 (GVBl S. 313), in Kraft getreten am 1. September 1982, erstreckte die Genehmigungsfreiheit auf Grundflächen bis zu 300 m² und Tiefen bis zu 2 m. Die Freistellung vom Genehmigungserfordernis bezieht sich auf die seinerzeit bereits errichtete oder wesentlich geänderte Anlage in ihrem tatsächlichen Umfang; spätere Erweiterungen sind nach den jeweils für die Änderung von Anlagen geltenden Vorschriften zu beurteilen (BayVGH vom 13.2.1997, BayVBl 1998, 598/599). Gegen diese rechtlichen Vorgaben erhebt die Klägerin keine grundsätzlichen Einwendungen.

Nach Ansicht der Klägerin folgt aus diesen rechtlichen Vorgaben, dass alle von ihr gemäß dem Pachtvertrag vom 30. Oktober 1978 angepachteten Flächen der Grundstücke FlNrn. 1496, 1497, 1503, 1504 und 1506/4 der Gemarkung P******** von der Freistellung vom baurechtlichen und vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis erfasst sind. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.

Der Rechtsauffassung der Klägerin steht die gesetzliche Regelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 82, Art. 84 Nr. 2 BayBO 1962 mit den 1969 erfolgten Änderungen entgegen, wonach die Errichtung und die Änderung einer bestehenden größeren Anlage zur Gewinnung von Steinen baugenehmigungsbedürftig sein sollten. Dieses Genehmigungserfordernis bezieht sich zwar nicht auf die Fortführung der Nutzung einer bereits errichteten Anlage zur Gewinnung von Steinen (sogenannte Altanlage); diesbezüglich kam lediglich die Eingriffsbefugnis des Art. 78 Abs. 4 BayBO 1962 in Betracht. Hierunter fällt der Abbau des Basaltvorkommens auf der gesamten Pachtfläche, einschließlich der im Naturschutzgebiet "Großer T**********" gelegenen Pachtfläche aber nicht.

Die Unterscheidung bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil der Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Steinen seiner Natur nach immer auch weitere Bereiche betrifft (BayVGH vom 27.11.1990, NuR 1991, 283), also im Laufe der Betriebszeit notwendiger Weise auf jeweils neue Abbauflächen "wandert". In diesem Rahmen zu bestimmen, was noch Fortführung der Nutzung der bereits errichteten Anlage (der sogenannten Altanlage) und was bereits Erweiterung dieser Anlage ist, mag im Einzelfall problematisch sein. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich mit dieser Fragestellung wiederholt befasst; sie nimmt die Abgrenzung mit Hilfe des Kriteriums des engen räumlichen, quantitativen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Genehmigungserfordernisses (1.10.1962) betriebenen Gesteinsabbau vor. Maßgeblich ist also, ob der gegenwärtig stattfindende oder angestrebte Gesteinsabbau räumlich, quantitativ und zeitlich in einem derart engen Zusammenhang mit dem bei Inkrafttreten der Genehmigungspflicht betriebenen Abbau steht, dass er sich als die fortgeführte Nutzung einer bereits errichteten Anlage (einer sogenannten Altanlage) darstellt (BayVGH vom 6.11.1993, VGH n.F. 47, 31; BayVGH vom 25.1.1994, NuR 1994, 449; BayVGH vom 13.2.1997, BayVBl 1998, 598; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496). Ein solcher enger Zusammenhang kann sich aus den gesamten Umständen der Betriebsführung ergeben. Voraussetzung ist zunächst ein kohärentes Gesamtkonzept mit hinreichend konkreten Festlegungen in Bezug auf Umgriff und Erweiterungsflächen (BayVGH vom 25.1.1994, NuR 1994, 449). Wie die Klägerin in der Berufungsbegründung (S. 53/S. 55) überzeugend ausführt, kann auch mit dem Begriff einer wirtschaftlichen Einheit von 1962 bestehendem und gegenwärtigem bzw. künftigem Gesteinsabbau gearbeitet werden; dies setzt allerdings voraus, dass der Anlagenbetreiber ihn bindende rechtliche und wirtschaftliche Vorkehrungen oder Investitionen für einen künftigen Abbau 1962 bereits vorgenommen hatte. Es muss diesbezüglich etwas ins Werk oder, wie die Klägerin es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgedrückt hat, in Gang gesetzt worden sein. Auch die zeitliche Dimension ist für die Abgrenzung von Bedeutung. Würden auch nach einem sehr langen Zeitraum derartige Altanlagen trotz der Inanspruchnahme immer weiterer Bereiche als Abbauflächen der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht im Genehmigungsverfahren entzogen bleiben, würde die hinter der seinerzeitigen gesetzlichen Neuregelung stehende gesetzgeberische Intention gefährdet. Die zeitlich unbeschränkte genehmigungsfreie Fortführung einer derartigen Altanlage ist auch unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerechtfertigt (BayVGH vom 27.11.1990, NuR 1991, 283; BayVGH vom 6.4.1993, VGH n.F. 47, 31/33; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497).

Die Abgrenzung zwischen der genehmigungsfreien Fortführung der Nutzung einer derartigen Altanlage und der genehmigungsbedürftigen Erweiterung einer solchen mag - wie ausgeführt - bei Anlagen zur Gewinnung von Steinen im Einzelfall schwierig sein; von mangelnder Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung kann insofern aber nicht die Rede sein. Zwar gebietet es der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können (BVerfG vom 1.3.1979, BVerfGE 50, 290/379 f.). Die Notwendigkeit der Konkretisierung nimmt einer gesetzlichen Regelung, hier der Einführung des baurechtlichen Genehmigungsvorbehalts u.a. für die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen aber noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (Leibholz/Rinck, GG, Rdnr. 682 zu Art. 20, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt von der Eigenart des geregelten Sachverhalts, insbesondere auch davon ab, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Auswirkungen der Regelungen für die Betroffenen Bedacht zu nehmen (BVerfG vom 19.4.1978, BVerfGE 48, 210/221 f.). Für Anlagen zur Gewinnung von Steinen bietet sich keine abstrakte Regelung an, die für alle denkbaren Fälle die Fortführung der bereits errichteten Altanlage von deren Änderung abgrenzen könnte. Es kommt insofern eben, wie ausgeführt, auf die gesamten Umstände der Betriebsführung an. Anhand der dargelegten Auslegungskriterien lassen sich vernünftige, interessengerechte Ergebnisse erzielen, die im Wesentlichen für die Betroffenen vorhersehbar sind. Allenfalls kann es geboten sein, zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Anlagenbetreiber in Grenzfällen zu deren Gunsten zu entscheiden. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Die bisher dem Verwaltungsgerichtshof unterbreiteten Fälle dieser Art und auch der vorliegende Fall sind jedenfalls nicht als Grenzfälle anzusehen.

Die Klägerin möchte den von ihr 1941 geschlossenen Pachtvertrag als Indiz für ein kohärentes Gesamtkonzept mit hinreichend konkreten Festlegungen in Bezug auf Umgriff und Erweiterungsflächen bzw. für eine wirtschaftliche Einheit gewertet wissen (Berufungsbegründung S. 56). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Pachtvertrag von 1941 hat insofern deutlich weniger Gewicht als ein Eigentumserwerb. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat die Klägerin keine bindenden rechtlichen und wirtschaftlichen Vorkehrungen oder Investitionen bezüglich der nunmehr strittigen Erweiterungsbereiche des Basaltsteinbruchs "T**********" ins Werk gesetzt (S. 18 des Urteilsabdrucks). Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Erweiterungsflächen im Jahr 1941 nicht vermessen waren und auch sonst in dem damaligen Pachtvertrag nicht genau bezeichnet sind; die Flächenangabe von 61 ha ist fehlerhaft (Aktenvermerk des Landratsamts vom 2.5.1988). Die Klägerin brauchte Pachtzahlungen nur für diejenigen Flächen zu investieren, die für die Holzproduktion länger als ein Jahr ausschieden (§ 3 Abs. 1 des Vertrags vom 10./15.12.1941). Ein konkreter Abbauplan (Abbauabschnitte, Abbautiefen, Abbauzeiträume) war nicht vorgesehen. Von einem pachtvertraglich gesicherten Anspruch auf Grundstücksnutzung konnte die Klägerin zudem lediglich bis zum Ablauf der 30jährigen Pachtzeit am 30. September 1971 ausgehen (§ 2 Abs. 1 des Vertrags vom 10./15.12.1941). Danach bestand ein Kündigungsrecht des Verpächters (§ 12 Abs. 1 a des Vertrags vom 10./15.12.1941). Dieser pachtvertraglich gesicherte Anspruch stand zudem unter dem Vorbehalt, dass die Zusammensetzung der Gesellschaft unverändert blieb (§ 12 Abs. 1 des Vertrags vom 10./15.12.1941).

Die Abbaufläche von insgesamt ca. 81 ha, die die Klägerin als Fortsetzung der Nutzung der 1962 betriebenen Anlage zur Gewinnung von Steinen beansprucht, steht räumlich in keinem engen Zusammenhang mit der 1962 betriebenen Abbaufläche. Gegenüber dem anhand der vorliegenden Pläne annähernd rekonstruierbaren Stand von 1962 würde sich der Umgriff der Abbauflächen in etwa verdreifachen. Wie die Planskizze im Maßstab 1:10000 "Basaltwerk G***************" (Anlage 5 zu Bl. 57 der Behördenakten) belegt, belief sich das Steinbruchgelände "S**" im Jahr 1958 auf 15,7 ha, das Steinbruchgelände "P*****" auf 8,9 ha; dies ergibt insgesamt 24,6 ha. Im Jahr 1960 betrug die entsprechende Summe 16,35 ha plus 8,96 ha = 25,31 ha. Ein Schreiben des Forstamts M********** vom 10. September 1962 gibt die Bruchbetriebsfläche, für welche ein Flächenzins zu zahlen ist, für 1962 mit 27,53 Hektar an (Anlage 31 zur Klagebegründung). Nr. III 1 des Pachtvertrags vom 30. Oktober 1978 weist für den 9. März 1973 eine tatsächliche Betriebsfläche von 27,10 ha und für das Jahr 1976 von 28,30 ha auf. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen; die Klägerin hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.

Auch bei der Betrachtung der Abbaumengen, die mit der Nutzung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Abbaufläche von insgesamt ca. 81 ha verbunden sind, ergibt sich kein enger Zusammenhang mit der durch die Anlage zur Gewinnung von Steinen im Jahr 1962 geförderten Abbaumenge. Der gesamte verwertbare Lagerstättenvorrat ergibt sich aus einer Vorratsberechnung des Dipl.Ing. K*** vom 14. Februar 1990, die die Klägerin vorgelegt hat; es handelt sich danach um insgesamt 37,1 Mio. Tonnen. Hiervon war bis 1962 allenfalls ein Drittel abgebaut. Für die quantitative Betrachtung gilt nichts anderes als für die räumliche Betrachtung, da das Basaltvorkommen in den bis 1962 abgebauten Flächen nicht ergiebiger war als in den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Angriff genommenen Abbauflächen. Die genannte Vorratsberechnung lässt insofern keine Unterschiede hervortreten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die jährliche Produktionskapazität des Betriebs der Klägerin mittlerweile wesentlich größer ist, als sie 1962 war. (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands auch BayVGH vom 13.2.1997, BayVBl 1998, 598/599). Aus dem Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 12. Februar 1986 ergibt sich, dass die Klägerin ihre Produktionsleistung im Jahr 1986 dank der besseren maschinellen Ausstattung von bis dahin 350.000 Jahrestonnen auf 500.000 Jahrestonnen steigerte. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 14. Dezember 1998 ergibt sich, dass die jährliche Produktionskapazität 1975 noch wesentlich niedriger lag (ca. 250.000 Tonnen) und in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch wesentlich höher (um 700.000 Jahrestonnen schwankend). Die von der Klägerin unter dem 6. Juli 1988 erstattete Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG gibt als maximale Produktionsleistung 3.500 Tagestonnen an. Dies entspricht in etwa 700.000 Jahrestonnen. In Nr. II 1.2.3 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 19. März 1999 ist von einer durchschnittlichen Jahresabbauleistung von 900.000 Tonnen die Rede. Was das Jahr 1962 angeht, sind den Ausführungen der Klägerin und dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Steinbruchbetrieb zu entnehmen, der über den Abbau von 250.000 Jahrestonnen hinausging. Dagegen spricht schon der geringe Flächenverbrauch in dieser Zeit: die Zunahme von 1958 (24,6 ha) bis 1973 (27,1 ha) betrug gerade 2,5 ha. Es ist davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Produktionskapazitäten kaum mehr als ein Drittel der heutigen Produktionskapazitäten betragen haben.

Der von der Klägerin angestrebte Abbau des Basaltvorkommens auf einer Fläche von insgesamt 81 ha steht auch in zeitlicher Hinsicht nicht in engem Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage zur Gewinnung von Steinen im Jahr 1962. Seit Einführung des bauaufsichtlichen Genehmigungserfordernisses für Anlagen zur Gewinnung von Steinen sind über 45 Jahre vergangen. Dies liegt jenseits der Zeiträume, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits als außerhalb des engen zeitlichen Zusammenhangs liegend beurteilt hat (BayVGH vom 27.11.1990, NuR 1991, 283: 28 Jahre; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497: 40 Jahre). Dies liegt auch jenseits der Grenzen, die die Klägerin selbst für einen engen zeitlichen Zusammenhang angenommen hat (5 bis 40 Jahre, S. 24 der Berufungsbegründung). Dies liegt insbesondere auch jenseits der Laufzeiten der Pachtverträge, die die Klägerin abgeschlossen hat (30 Jahre). Der 1962 geltende Pachtvertrag aus dem Jahr 1941 hatte eine Geltungsdauer von 30 Jahren; seine Laufzeit endete bereits am 30. September 1971; er enthielt zwar eine Verlängerungsklausel; es war jedoch offen, ob der Vertragspartner der Klägerin hiervon Gebrauch machen würde.

Die Klägerin hält dieser Betrachtungsweise eine auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte eigentumsrechtliche Argumentation entgegen, die sie auf durch Pachtvertrag begründete Nutzungsrechte an Grundstücken überträgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass privatrechtliche Befugnisse zur Rohstoffgewinnung kraft Eigentums oder Pachtvertrags mit einer bestandsgeschützten Altanlage gleichgesetzt werden könnten. Sie verweist dazu auf die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundstückseigentums durch § 905 Satz 1 BGB; danach erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück auf den Erdkörper unter der Oberfläche (vgl. Berufungsbegründung S. 16 f.). Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Soweit die Klägerin insofern von einem "Altrecht" spricht, handelt es sich um eines, das der Gesetzgeber der Bayerischen Bauordnung von 1962 durch die Einführung eines präventiven Genehmigungsvorbehalts in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise gestalten durfte. Es handelt sich auch hier um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Insofern existiert die von der Klägerin vermisste gesetzliche Regelung zu "Altrechten" bereits seit langem. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 1993 (VGH n.F. 47, 31/33) dazu ausgeführt: "Der Grunderwerb stellt sich im Übrigen nicht als ein "Ins-Werk-setzen" eines Vorhabens dar, das eine eigentumskräftig verfestigte Rechtsposition begründen könnte. Denn grundsätzlich ist nur die durch eigene Leistung realisierte Bodennutzung durch Eigentumausübung verfassungsrechtlich geschützt. Die zwischenzeitliche Begrenzung eines früher weitergehenden, aber (noch) nicht ausgeübten Nutzungsrechts gilt demgegenüber durchweg als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums..." Im Beschluss vom 22. August 2002 (NVwZ 2003, 496/497) hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich nur die durch eigene Leistung realisierte Bodennutzung durch Eigentumsausübung verfassungsrechtlich geschützt ist und nur das Ins-Werk-setzen eines Vorhabens eine eigentumskräftig verfestigte Rechtsposition begründen kann. Im Beschluss vom 27. November 1990 (NuR 1991, 283) hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass sich der auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegründete Bestandsschutz auf die Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen beschränkt. Die Pacht von Grundstücken als solche und die darin zum Ausdruck kommenden Nutzungsabsichten genügen dafür nicht. Die spätere Beschränkung einer zwar bereits ins Auge gefassten, aber noch nicht ausgeübten Nutzung gilt auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2002 zufolge durchwegs als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums (BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497). Der Gesetzgeber war durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gehalten, bestehenden Steinbruchbetrieben die genehmigungsfreie ständige Vergrößerung bzw. räumliche Ausdehnung ihrer Abbaugebiete im Rahmen bestehender Eigentums- oder Pachtverhältnisse zuzugestehen; er durfte insofern einen präventiven Genehmigungsvorbehalt einführen, um die Vereinbarkeit derartiger Erweiterungen mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts sicherzustellen (BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497). Das Vertrauen darauf, dass eine genehmigungsfreie Eigentumsnutzung oder eine Nutzung von Pachtrechten über eine angemessene Übergangszeit hinaus ohne vorige Prüfung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit fortgesetzt werden kann, ist nicht geschützt (BayVGH vom 27.11.1990, NuR 1991, 283). Sind Aufnahme oder Erweiterung eines Betriebs nur geplant oder sonst wie vorbereitet, so kommt ein Eigentumsschutz nicht in Betracht, solange er noch nicht so eingerichtet ist, dass er ohne Weiteres und unbeschränkt in Gang gesetzt werden könnte (Papier in Maunz-Dürig, GG, Rdnr. 100 zu Art. 14, m.w.N.). Es ist weder unverhältnismäßig noch willkürlich, eine künftige Nutzung des Eigentums an Grundstücken und die künftige Ausübung von Nutzungsrechten auf Pachtbasis einer präventiven Kontrolle im Hinblick auf ihre Gemeinwohlverträglichkeit (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) zu unterziehen.

Die Klägerin wendet ein, die mangelnde Erkennbarkeit des Genehmigungserfordernisses habe 1962 und danach dazu geführt, dass sie keinen Bauantrag für die gesamte von ihr beanspruchte Abbaufläche von ca. 81 ha gestellt habe. Ein solcher Bauantrag hätte nach der Rechtsauffassung der Klägerin seinerzeit Erfolg haben müssen, weil es sich bis zum Inkrafttreten des § 29 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2221) mangels Anwendbarkeit des § 35 BBauG (vgl. § 29 BBauG i.d. F. vom 23.6.1960, BGBl I S. 381) um ein im Außenbereich unbeschränkt zulässiges Vorhaben gehandelt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil die tatsächlichen Prämissen nicht zutreffend sind. Dass nicht erkennbar gewesen sei, dass ein bestehender Gesteinsabbau nicht beliebig lange in immer wieder neue Abbaubereiche genehmigungsfrei würde fortgesetzt werden können, ist nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs findet eine Entsprechung in einer früheren Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 3. August 1973 (LUMBl S. 85). Unter E 3 wurde die Genehmigungsbedürftigkeit nur für den Fall verneint, dass der Ausbau mit dem bisherigen Abbau in so engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht, dass er als Fortsetzung eines vor Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung geplanten und begonnenen Gesamtvorhabens anzusehen ist. Zwar hat das Landratsamt vor dem Erlass dieser Richtlinie in einem Schreiben vom 21. Februar 1973 an die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass für den weiteren Abbau des Basaltvorkommens "T**********" eine Genehmigungspflicht nicht bestehe und davon ausgegangen werden könne, dass das Basaltvorkommen in den nächsten Jahren weiter abgebaut werde. Ein klarer Gegensatz zu der bezeichneten Richtlinie kann daraus aber nicht herausgelesen werden. Räumlicher und zeitlicher Umfang der Aussage sind nicht näher definiert und beziehen sich eher auf die nächsten Jahre als auf die fernere Zukunft. Dass der Klägerin gegebenenfalls eine Baugenehmigung für einen länger als 45 Jahre dauernden Gesteinsabbau auf der von ihr beanspruchten Abbaufläche von insgesamt ca. 81 ha erteilt worden wäre, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf mögliche Änderungen der Sach- und Rechtslage derart lange gebunden hätte. Dies wäre auch aus Gründen des Investitionsschutzes nicht nötig gewesen. Die Klägerin geht insofern von einer Amortisationsdauer in einer Größenordnung von 30 Jahren aus (S. 51 der Berufungsbegründung). Entsprechend waren auch die von ihr abgeschlossenen Pachtverträge befristet. Der Pachtvertrag von 1941 war bis zum 30. September 1971 befristet, eine etwaige Verlängerung auf zehn Jahre.

Soweit sich die Klägerin auf die im Zusammenhang mit der Privatisierung der Gesellschaftsanteile am 9. März 1973 abgegebenen Erklärungen beruft, kommt diesen keine entscheidende Bedeutung zu. Erklärungen eines Gesellschafters der Klägerin gegenüber den Erwerbern von Gesellschaftsanteilen über deren Vermögenswert haben keinen Einfluss auf die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende baurechtliche und die künftige immissionsschutzrechtliche Rechtslage. Soweit sie unzutreffend gewesen sein sollten, verändert dies die baurechtliche und die immissionsschutzrechtliche Rechtslage nicht. Abgesehen davon reicht die Geltungsdauer der von der Klägerin im Vertrag vom 9. März 1973 übernommenen rechtlichen Verpflichtungen (Weiterbetrieb des Basaltsteinbruchs "T**********", Investitionstätigkeit, Beschäftigungsgarantie) allenfalls bis in die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts, nicht aber bis in das Jahr 2008. Im Übrigen lassen sich dem Akteninhalt und den Darlegungen der Klägerin keinerlei schriftliche Zusicherungen im Hinblick auf eine künftige Genehmigungsfreiheit entnehmen. Dies gilt auch für das Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 21. Februar 1973, in dem dieses zu dem Einspruch der Klägerin gegen den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung Steinwald Stellung nimmt. Darin wird ausgeführt, dass für den weiteren Abbau des Basaltvorkommens "T**********" eine Genehmigungspflicht nicht bestehe und davon ausgegangen werden könne, dass das Basaltvorkommen in den nächsten Jahren weiter abgebaut werden könne. Es handelt sich hier nicht um eine verbindliche Regelung im Sinn eines feststellenden Verwaltungsakts, sondern um ein in einem anderen Zusammenhang verwendetes Begründungselement. Räumlicher und zeitlicher Umfang der Aussage sind zudem nicht näher definiert und beziehen sich eher auf die nächsten Jahre als auf die fernere Zukunft. Auf eventuelle Auswirkungen auf die Beurteilung der materiell-rechtlichen Rechtslage kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die von ihr beanspruchte Ausdehnung an das Naturschutzgebiet "Großer T**********" hinein auf einer Abbaufläche von insgesamt ca. 81 ha nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausbeuten darf. Ab wann genau das bauordnungsrechtliche Genehmigungserfordernis den Betrieb des Basaltsteinbruchs "T**********" erfasste, kann offen bleiben. Als Zäsur bieten sich der Ablauf der 30-jährigen Pachtfrist oder der Eintritt neuer Gesellschafter an. Jedenfalls konnte auch beim Inkrafttreten der 4. BImSchV am 1. März 1975 nicht von einem Beginn der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden, was die von der Klägerin beanspruchte Ausdehnung in das Naturschutzgebiet "Großer T**********" hinein auf einer Abbaufläche von insgesamt ca. 81 ha angeht. Der Beginn der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt wiederum die Schaffung von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen voraus (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Rdnr. 20 zu § 67 BImSchG, m.w.N.). Daran fehlt es hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Abbaufläche von insgesamt ca. 81 ha. Es handelt sich insofern nicht um Flächen, die am 1. März 1975 Bestandteil der Altanlage waren. Ein enger räumlicher, quantitativer und zeitlicher Zusammenhang besteht auch hier nicht. Das vom zivilrechtlichen Eigentum abgeleitete Pachtrecht war auch insofern ohne Belang. Ein mittelfristig gesichertes Pachtrecht bestand vor dem Abschluss des Pachtvertrags vom 30. Oktober 1978 ohnehin nicht. Auch § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Insofern gelten die Ausführungen zum bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernis entsprechend.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Es fehlt bereits an dem Erfordernis für die von der Klägerin hier geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf die strittige Übergangsvorschrift (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) ankommt und in denen sich dieselbe bundesrechtliche (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Rechtsfrage stellt (vgl. BVerwG vom 24.10.1994, DVBl 1995, 569).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.500.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz; gegen die Angemessenheit der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken erhoben).

Ende der Entscheidung

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