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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: 22 BV 07.1709
Rechtsgebiete: BImSchG, BNatSchG, BayNatSchG, UmwRG, 4. BImSchV, UVPG, Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35 EG, FFH-RL, UVP-RL, IVU-Richtlinie, Aarhus-Übereinkommen


Vorschriften:

BImSchG § 13
BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 19 Abs. 2
BImSchG § 19 Abs. 3
BNatSchG § 33 Abs. 2
BNatSchG § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BNatSchG § 61 Abs. 2 Nr. 3
BayNatSchG Art. 13 c Abs. 2
BayNatSchG Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BayNatSchG Art. 49 Abs. 3 Satz 2
BayNatSchG Art. 49 a Abs. 2
UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a
UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 2
4. BImSchV Nr. 10.17 Spalte 1
4. BImSchV Nr. 10.17 Spalte 2
UVPG Nr. 10.7 der Anlage 1
Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35 EG
FFH-RL Art. 4 Abs. 5
FFH-RL Art. 6 Abs. 2
FFH-RL Art. 6 Abs. 3
FFH-RL Art. 6 Abs. 4
UVP-RL Art. 4 Abs. 1
UVP-RL Art. 4 Abs. 2
UVP-RL Art. 10 a
UVP-RL Anhang II Nr. 11 lit.a
IVU-Richtlinie Art. 2 Nr. 3
IVU-Richtlinie Anhang I
Aarhus-Übereinkommen Art. 6 Abs. 1 lit. a
Aarhus-Übereinkommen Art. 6 Abs. 1 lit. b
Aarhus-Übereinkommen Art. 9 Abs. 2
1. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG schließt Mitwirkungsrechte aus, die anerkannten Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt und Grundlage eines (naturschutzrechtlichen) Vereinsklagerechts sind.

2. Aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ergibt sich kein Vereinsklagerecht gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Off-Road-Anlage ohne ständigen Renn- und Testbetrieb.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 BV 07.1709

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Mai 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. April 2009

am 3. April 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Zwischenurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Mai 2007 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als ein in Bayern anerkannter Naturschutzverband gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Off-Road-Anlage auf dem ehemaligen Standortübungsplatz E****.

Der ehemalige Bundeswehrstandort E**** wurde im September 2004 aufgelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Gelände u.a. als militärischer Übungsplatz für Rad- und Kettenfahrzeuge genutzt. Für die Nachfolgenutzung hat die Beigeladene zu 2 am 15. Dezember 2005 die Aufstellung eines Bebauungsplans "Ehemaliges Bundeswehrgelände mit Kasernenbereich" beschlossen. Als Art der Nutzung soll ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Fahrsicherheit und Freizeit" festgesetzt werden. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll Kern der geplanten Nachnutzung des ehemaligen Standortübungsplatzes die Entwicklung einer Fahrsicherheits- und Schulungsanlage für Berufskraftfahrer sein. Daneben sollen Sport- und Freizeitnutzungen, insbesondere im Bereich Motorsport, auf dem Gelände stattfinden.

Nachdem das Landratsamt H******** die Beigeladene zu 1 zu deren ursprünglichem Antrag vom 28. Oktober 2005 darauf hingewiesen hatte, dass dieser zum Teil die Errichtung und den Betrieb einer ständigen Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge beinhalten könnte, reichte die Beigeladene zu 1 nach Modifizierungen ihres Vorhabens am 23. Dezember 2005 beim Landratsamt einen geänderten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben ein. Die geplante Off-Road-Anlage soll das erste Modul der zivilen Nachnutzung des ehemaligen Standortübungsplatzes darstellen. Mit ihr sollen die vorhandenen Wege und Straßen genutzt werden; Bauten sind nicht beabsichtigt. Die für die Off-Road-Nutzung benötigte Fläche beträgt ca. 20,5 ha. Nach dem nunmehrigen Inhalt des Genehmigungsantrags ist ein Renn- und Testbetrieb nicht vorgesehen. Das Vorhaben befindet sich innerhalb eines Gebiets, das von der EG-Kommission in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABlEG Nr. L 206, S. 7, FFH-RL) aufgenommen wurde. Eine Ausweisung des FFH-Gebiets als Schutzgebiet nach nationalem Recht gemäß § 33 Abs. 2 BNatSchG ist noch nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2006 und Ergänzungsbescheid vom 4. Oktober 2006 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen zu 1 die beantragte Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Die Genehmigung umfasst nach ihrem Tenor eine artenschutzrechtliche "Ausnahmegenehmigung" nach § 62 Abs. 1 i.V. mit § 42 Abs. 1 BNatSchG sowie eine "Ausnahmegenehmigung" nach Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG hinsichtlich eines FFH-Gebiets. Die Genehmigung gilt befristet bis einschließlich 31. Dezember 2009. Der Kläger wurde im Genehmigungsverfahren nicht förmlich beteiligt.

Der Kläger erhob am 20. Juli 2006 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts H******** vom 16. Juni 2006 und den Ergänzungsbescheid vom 4. Oktober 2006 aufzuheben. Mit Zwischenurteil vom 22. Mai 2007 bejahte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage. Der Kläger könne sich auf das Vereinsklagerecht gemäß §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 BNatSchG i.V. mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Art. 13 c Abs. 2, Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG stützen. Die Klagebefugnis des Klägers sei auch nicht wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfallen. Die Konkurrenz zwischen § 61 Abs. 1 BNatSchG und § 13 BImSchG sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Rechtsänderungen auf supra- bzw. internationaler Ebene zugunsten des naturschutzrechtlichen Vereinsklagerechts aufzulösen.

Mit den vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen beantragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Zwischenurteils die Klage abzuweisen. Ein Vereinsklagerecht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG stehe dem Kläger nicht zu. Ein generelles Mitwirkungsrecht des Klägers im immissionsschutzrechtlichen Verfahren sei nach den Vorschriften des Naturschutzrechts nicht vorgesehen. Sein Mitwirkungsrecht nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG sei vorliegend aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfallen. Das mit dieser Konzentrationswirkung erstrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung lasse sich nur durch eine umfassende Vereinheitlichung des Verfahrens nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erreichen. Der Gesetzgeber habe bisher davon abgesehen, ein allgemeines Vereinsklagerecht für Naturschutzverbände zu schaffen. Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz habe er nunmehr zwar ein weiteres eigenständiges Klagerecht der Naturschutzverbände eingeführt, das aber bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf solche Anlagen beschränkt sei, die in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV aufgezählt seien. Die genehmigte Off-Road-Anlage gehöre hierzu nicht, weil sie keine ständige Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge i.S. von Nr. 10.17 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV sei. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsänderungen auf supra- bzw. internationaler Ebene führten zu keinem anderen Ergebnis. Aus den Regelungen der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie könne ein Vereinsklagerecht der Naturschutzverbände allenfalls für solche Vorhaben abgeleitet werden, die dem Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie oder der IVU-Richtlinie unterfielen. Das sei hinsichtlich der hier genehmigten Off-Road-Anlage aber nicht der Fall.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass dem Kläger ein Vereinsklagerecht nach den Vorschriften des Naturschutzrechts zustehe. Zusätzlich ergebe sich für ihn ein Klagerecht auch aus § 1 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, weil die hier genehmigte Off-Road-Anlage nach Dauer und Intensität der Nutzung als eine ständige Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge anzusehen sei. Zudem sei im Gesamtnutzungskonzept für die künftige Nutzung des Standortübungsplatzes im sog. Modul 3 eine ständige Renn- und Teststrecke vorgesehen. Eine Klagebefugnis lasse sich zudem aus der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie ableiten. Zwar stufe das deutsche Recht die streitgegenständliche Anlage nicht als UVP-pflichtig ein. Allerdings habe eine "Quasi-UVP-Pflicht" vorgelegen. Das Vorhaben sei ein vorgezogener Teil eines Gesamtnutzungskonzepts, für das die Beigeladene zu 2 einen Bebauungsplan aufstelle. In diesem Aufstellungsverfahren sei eine strategische Umweltprüfung mit Umweltbericht vorgenommen worden, an der der Kläger ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Weil die Genehmigung des Vorhabens im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilt worden sei, sei dafür unter Berücksichtigung der Regelungen der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie eine UVP-Pflicht gegeben. Schließlich ergebe sich für den Kläger eine Klagebefugnis aus seinem Mitwirkungsrecht gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG. Wie sich aus einem Vergleich mit der Regelung von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ergebe, sei hier § 13 BImSchG nicht einschlägig.

Mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 hat die Beigeladene zu 2 die ehemalige B********-*******-Kaserne mit samt dem ehemaligen Standortübungsplatz, auf dem sich der Standort der Off-Road-Anlage befindet, von der Bundesrepublik Deutschland erworben. Mit rechtsgeschäftlicher Vereinbarung vom 5. März 2009/11. März 2009 hat die Beigeladene zu 1 die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf die Beigeladene zu 2 übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht. Vorliegend kann sich der Kläger weder auf ein für ihn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bestehendes Vereins- bzw. Verbandsklagerecht berufen noch kann er geltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

1. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16. Juni 2006 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 4. Oktober 2006 ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erloschen. Zwar ist in Ziff. V des Bescheids vom 16. Juni 2006 festgelegt, dass diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wurde. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Vertreter des Landratsamts haben hierzu darauf verwiesen, dass zumindest im Rahmen eines Off-Road-Festivals vom 22. bis 24. September 2006 von der angefochtenen Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist. Damit ist mit dem Betrieb der Anlage in ausreichendem Umfang begonnen worden. Die dadurch erfolgte Nutzung der genehmigten Off-Road-Anlage geht über einen bloßen Probelauf eines einzelnen Anlageteils hinaus und lässt damit auf die Ernsthaftigkeit der Genehmigungsausnutzung schließen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, RdNr. 21 zu § 18 BImSchG; Feldhaus/Scheidler, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, RdNr. 23 zu § 18 BImSchG; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, RdNr. 3 zu § 18).

2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein Vereinsklagerecht des Klägers nicht aus dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2816) ableiten lässt. Zwar ist das Verfahren für das Vorhaben der Beigeladenen nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden, so dass dieses Gesetz nach dessen § 5 (Übergangsvorschrift) Anwendung finden kann. Jedoch ist bereits der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet, weil für das Vorhaben weder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG i.V. mit §§ 3 ff. UVPG i.V. mit Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann noch das Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG einer Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV bedarf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Off-Road-Anlage keine ständige Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge i.S. von Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG bzw. Nr. 10.17 der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV, sondern stellt gemäß Nr. 10.17 der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV eine Anlage dar, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dient.

Nach ihrem Regelungsinhalt umfasst die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung lediglich die Errichtung und den Betrieb einer Off-Road-Anlage auf dem ehemaligen Standortübungsplatz E**** zur Erprobung der Geschicklichkeit und Fahrsicherheit privater Kfz-Halter. Wie in Ziff. III Nr. 6 des Bescheids vom 16. Juni 2006 ausdrücklich hervorgehoben wird, ist ein Renn- oder Testbetrieb auf dem Gelände nicht zulässig. Die Einzelheiten und der Umfang der Off-Road-Nutzung lassen sich den Antragsunterlagen entnehmen, die Bestandteil des Bescheids vom 16. Juni 2006 sind (Ziff. II des Bescheids). Danach ist als Off-Road-Nutzung das Bewegen mit Fahrzeugen aller Art auf unbefestigten Fahrbahnen, Fahrstraßen, Wegen und Geländesektionen anzusehen, wobei im Bescheid vom 16. Juni 2006 ausdrücklich nur der Einsatz von bestimmten Fahrzeugen zugelassen wird, die eine gültige Zulassung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung besitzen (Ziff. III Nr. 2 des Bescheids). Im Genehmigungsantrag vom 16. Dezember 2005 werden bestimmte Bereiche und Streckenführungen bezeichnet, auf denen die verschiedenen Arten der Nutzung stattfinden sollen. Es wird dort auch (vgl. S. 12) im Einzelnen beschrieben, welchen Zwecken die unterschiedlich bezeichneten Fahrbereiche (Off-Road-Flächen,Trial, Handlingparcours, Rundstrecke, Modul) dienen sollen. Insgesamt wird daraus ersichtlich, dass sich der Genehmigungsantrag ausschließlich auf Geschicklichkeits- bzw. Fahr- und Fahrsicherheitsübungen bezieht. Hinweise darauf, dass ein Renn- bzw. Testbetrieb im Bereich des beantragten Off-Road-Areals genehmigt werden soll, lassen sich dem Genehmigungsantrag nicht entnehmen. Vielmehr wird dort (vgl. S. 22) ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Renn- bzw. Testbetrieb nicht vorgesehen ist.

Soweit in der ursprünglichen Planung der Beigeladenen zu 1 auch eine Nutzung der Schotterpisten S 1 bis S 4 und des Moduls M 14 beschrieben war, die für eine Einstufung dieser Bereiche als Renn- bzw. Teststrecke sprechen könnte, hat die Beigeladene zu 1 ihren späteren Genehmigungsantrag entsprechend modifiziert. Es kommt hinzu, dass mit dem Ergänzungsbescheid vom 4. Oktober 2006 eine weitere Einschränkung der Nutzungsintensität hinsichtlich der Schotterstrecken S 1 bis S 4 für andere Fahrzeuge als Enduro-Motorräder sowie Straßenmaschinen erfolgt ist, wonach beim Einsatz dieser anderen Fahrzeuge dort nur ein Fahrzeug gleichzeitig fahren darf. Insgesamt sind damit aus den Antragsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür ersichlich, dass bei der Nutzung der Off-Road-Anlage der Aspekt des sportlichen Wettbewerbs oder Wettkampfes eine Rolle spielt (vgl. Feldhaus/Ludwig, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, RdNr. 5 zu Anhang Nr. 10.17 der 4. BImSchV).

Das Vorbringen des Klägers vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Aus einer ganzjährigen gleichbleibend intensiven Off-Road-Nutzung allein lässt sich noch nicht das Vorliegen einer Rennstrecke ableiten. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass nach der Betriebsbeschreibung im Genehmigungsantrag auch Automobilhersteller mit dem Schwerpunkt auf Geländewagen ihre Fahrzeuge im Bereich der Off-Road-Anlage demonstrieren und präsentieren können sollen. Von einer Teststrecke ist nur dann auszugehen, wenn ihre Nutzung allein oder zumindest überwiegend der Prüfung eines Kraftfahrzeugs dient; insoweit handelt es sich nicht um eine primär sportliche Betätigung (vgl. Feldhaus/Ludwig, a.a.O., RdNr. 6 zu Anhang Nr. 10.17 der 4. BImSchV). Soweit der Kläger auf das Gesamtnutzungskonzept der Beigeladenen zu 2 für den von ihr geplanten R***-Park im Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzgeländes verweist, bei dem im Rahmen einer sog. Modullösung als drittes Modul eine ständige Renn- und Teststrecke vorgesehen sei, ist dieses Konzept nicht Gegenstand des Genehmigungsantrags der Beigeladenen zu 1 vom 16. Dezember 2005 und damit auch nicht Inhalt der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Wie diesem Genehmigungsantrag entnommen werden kann, beschränkt er sich vielmehr auf die Nutzung vorhandener Ressourcen im bestehenden Off-Road-Bereich des ehemaligen Standortsübungsplatzgeländes und damit die "Sektion 1" als ersten Baustein des geplanten Gesamtnutzungskonzepts.

Zudem wird aus dem - vom Kläger vorgelegten - als Grundlage für das Bauleitplanungsverfahren der Beigeladenen zu 2 erstellten Betriebskonzept des Herrn Diplom-Ingenieur R**** vom März 2006 deutlich, dass die dort genannten regionalen Meisterschaftsläufe und Kart- und Supermotorennen auf der geplanten Kart-Rennstrecke durchgeführt werden sollen und nicht auf dem von der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfassten Off-Road-Gelände. Im Übrigen wird aus der ebenfalls vom Kläger vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan "Ehemaliges Bundeswehrgelände mit Kasernenbereich" der Beigeladenen zu 2 ersichtlich, dass das Off-Road-Gelände räumlich ohne weiteres von dem Bereich abgegrenzt werden kann, in dem die Errichtung einer Kartbahn geplant ist.

Ein Vereinsklagerecht des Klägers kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die genehmigte Off-Road-Anlage einen vorgezogenen Teil eines Gesamtnutzungskonzepts für das ehemalige Bundeswehrgelände darstellt, für das die Beigeladene zu 2 ein Bauleitplanungsverfahren eingeleitet hat. Wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, hat das Landratsamt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Anlage auf der Grundlage des § 35 BauGB geprüft und bejaht. Selbst wenn für diese Anlage - entgegen dieser Rechtsauffassung - die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans erforderlich gewesen wäre, hätte dies aber auch insoweit nicht den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a eröffnet. Eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG ein Beschluss nach § 10 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans nur dann, wenn dadurch die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Dies ist nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Off-Road-Anlage aber nicht der Fall. Im Hinblick darauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vereinsklagerecht des Klägers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG umgangen wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine "Quasi-UVP-Pflicht" für die genehmigte Off-Road-Anlage nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beigeladene zu 2 im Aufstellungsverfahren für den o.g. Bebauungsplan für das Gesamtprojekt eine strategische Umweltprüfung mit Umweltbericht vorgenommen hat. Dies führt nicht zwingend zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren. Eine solche Rechtsfolge lässt sich auch nicht aus § 17 Abs. 3 UVPG ableiten. Dieser Norm ist keine eigenständige Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im jeweils nachfolgenden Zulassungsverfahren zu entnehmen. Ihre Anordnung beschränkt sich auf diejenigen von der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (ABlEG Nr. L 175, S. 40, UVP - RL) i.d.F. der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABlEU Nr. L 73, S. 5) sowie der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABlEU Nr. L 156, S. 17, Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) und diesen folgend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfassten Vorhaben, für die sich aus Anlage 1 zum UVPG selber eine UVP-Pflicht ableiten lässt (vgl. Wagner/Paßlick in Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, RdNr. 187 zu § 17). Wie schon oben ausgeführt wurde, ist dies bei der hier streitgegenständlichen Off-Road-Anlage nicht der Fall, weil sie nicht als ständige Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge anzusehen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 11 lit a UVP-RL; Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG).

3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger nicht auf ein Vereinsklagerecht gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Art. 13 c Abs. 2, Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG stützen.

3.1 Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann ein nach § 59 oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein, wie der Kläger, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG. Vorliegend befindet sich die geplante Off-Road-Anlage der Beigeladenen zu 2 innerhalb eines Gebiets, das von der EG-Kommission in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde; gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL wurde damit der Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ausgelöst (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054/1057). Das Landratsamt hat dementsprechend in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Befreiung von Verboten zum Schutz sonstiger Schutzgebiete nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 13 c Abs. 2 und Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG erteilt.

3.2 Nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG sind Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 BNatSchG u.a. nur zulässig, wenn der Verein zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 6 berechtigt war. Ein generelles Mitwirkungsrecht in immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist weder nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG noch nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG noch nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 6 BNatSchG vorgesehen. Lediglich für Planfeststellungsverfahren von Landesbehörden, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, besteht gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayNatSchG ein solches generelles Mitwirkungsrecht.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG besteht allerdings ein Mitwirkungsrecht des Klägers vor Befreiungen von Verboten und Geboten in Schutzverordnungen für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung nach ihrem Wortlaut bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil vorliegend noch keine Schutzverordnung für das FFH-Gebiet erlassen wurde. Denn jedenfalls ist ein Mitwirkungsrecht des Klägers nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG hier aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfallen.

Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die anderen für die Anlage notwendigen behördlichen Entscheidungen - abgesehen von im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen - ein. Wie sich § 19 Abs. 2 BImSchG entnehmen lässt, entfalten diese Konzentrationswirkung auch Genehmigungen, die im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren; denn nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Das Genehmigungsverfahren ist somit ausschließlich nach den für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 10, 19 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV durchzuführen. Das bedeutet, dass daneben auch naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen unanwendbar sind und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; denn die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch - wenn auch möglicherweise nur entsprechend - anzuwenden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 NVwZ 2003, 750). Mangels Mitwirkungsrechts des Klägers im immissionsschutzrechtlichen Verfahren entfällt damit auch das sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebende Vereinsklagerecht des Klägers. Soweit ersichtlich wird dieses Ergebnis auch von der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 23.6.2008 NVwZ-RR 2008,770).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG führt zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 BImSchG. Es mag zwar sein, dass das Mitwirkungsrecht, wenn die Befreiung nach dieser Regelung "durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung" ersetzt wird, in dem anderen Verfahren besteht und dass in diesen Fällen auch die Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben ist (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber in § 13 BImSchG eine abschließende Regelung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens getroffen hat, so dass der Landesgesetzgeber insoweit keine weitergehenden Beteiligungsrechte von anerkannten Naturschutzverbänden vorsehen kann. Es kommt hinzu, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und der Ersetzungswirkung i.S. von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG besteht. Während § 13 BImSchG andere Genehmigungen selbst unter sein "Dach" zieht und sie dem für ihn geltenden Verfahren unterwirft, tritt die Ersetzungswirkung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG nicht deshalb ein, weil dies außerhalb des Naturschutzrechts gesetzlich angeordnet ist; vielmehr koppelt das Naturschutzrecht eine Entscheidung an die anderweitige Gestattung, um zu vermeiden, dass für das Vorhaben zwei separate Gestattungen erforderlich sind (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2007, RdNr. 5 zu Art. 42 BayNatSchG).

3.3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Abweichen von dieser Rechtsprechung, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Rechtsänderungen auf nationaler oder supra- bzw. internationaler Ebene, nicht angezeigt.

a) Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf beruft, dass im vereinfachten Verfahren des § 19 BImSchG keine Anhörung nach § 10 BImSchG stattfindet und es damit an einem auch nur annäherungsweise funktionalen Pendant für den Wegfall der Mitwirkung im Vorfeld der Entscheidung fehlt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass einer solchen Sichtweise das mit der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung entgegensteht (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O.). Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, aufgrund derer die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften verdrängt werden, kann auch nicht dahingehend aufgespalten werden, dass sie nur dann gilt, wenn kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt wird. Andernfalls stünden den anerkannten Naturschutzvereinen im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das gegenüber dem förmlichen Verfahren eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, RdNr. 1 zu § 19 BImSchG), Mitwirkungs- und Klagerechte zu, die ihnen im förmlichen Verfahren nicht zukommen. Es kommt hinzu, dass es der Träger des Vorhabens in der Hand hätte, den Naturschutzverbänden diese Rechte durch einen Antrag nach § 19 Abs. 3 BImSchG auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu entziehen.

b) Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verankerung des Vereinsklagerechts in § 61 Abs. 1 BNatSchG und den Normwiderspruch zwischen § 13 BImSchG und § 61 BNatSchG rechtfertigt keine gegenüber der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber das Vereinsklagerecht als einen bundesgesetzlichen Mindeststandard ausgestaltet hat (vgl. § 61 Abs. 5 BNatSchG), den die Landesgesetzgeber zu Gunsten der anerkannten Vereine überschreiten dürfen, steht nicht der Annahme entgegen, dass auch solche weitergehenden Beteiligungsrechte von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O. zur vergleichbaren Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.).

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit der Neuregelung des § 61 Abs. 1 BNatSchG die Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung im Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten eingeschränkt werden sollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Vereinsklage - ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren, das dem vom Gedanken des Individualrechtsschutzes geprägten System der Verwaltungsgerichtsordnung wesensfremd ist - bewusst auf einen, wenn auch bedeutsamen, Kernbereich der klagefähigen Rechtsakte beschränken, der in weitem Maße den bisherigen Klagemöglichkeiten im Landesrecht entspricht, und das Recht auf die Fälle konzentrieren, in denen der Verein zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren berechtigt war (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079, m.w.N.). Da weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus Art. 9 Abs. 1 GG unmittelbar ein Verbands- bzw. Vereinsklagerecht folgt und es dem zuständigen Gesetzgeber freisteht, derartige Klagerechte einzuführen (vgl. BVerfG vom 10.5.2001 NVwZ 2001, 1148), wäre es dem Gesetzgeber unbenommen geblieben, auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eigenständig in den Katalog der von den Beteiligungsrechten erfassten Verfahren aufzunehmen oder aber die eigenständigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auszunehmen (vgl. OVG MV vom 8.5.2002 NuR 2003, 34/36). Dies ist im Rahmen der Neuregelung der MItwirkungs- und Klagerechte von Vereinen in den §§ 58 bis 61 BNatSchG nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich hierbei bewusst für die rein naturschutzrechtliche Verbandsklage entschieden und eine allgemeine umweltschutzrechtliche Verbandsklage verbunden mit einem Mitwirkungsrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgelehnt (vgl. BayVGH vom 30.5.2005 Az. 22 CS 05.602).

Gegen eine Einschränkung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG durch die Regelung in § 61 Abs. 1 BNatSchG spricht ebenfalls, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie ein erweitertes Vereins- bzw. Verbandsklagerecht für umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen einführen wollte, auf das sich Naturschutzverbände auch dann berufen können, wenn die spezielle naturschutzrechtliche Verbandsklage des § 61 Abs. 1 BNatSchG nicht greift (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 8 und 11); allerdings beschränkt auf Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG können u.a. alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sowie nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 a BImSchG mit dieser neuen Vereinsklage angegriffen werden. Der Gesetzgeber hat damit gerade für die größeren umweltrelevanten Anlagen und Vorhaben ein eigenes umweltrechtliches Vereinsklagerecht geschaffen, das aber die Vorhaben in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ausdrücklich nicht umfasst. Damit hat der Gesetzgeber auch im Rahmen dieser Neuregelung davon abgesehen, ein Vereinsklagerecht verbunden mit einem Mitwirkungsrecht für Naturschutzverbände für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuführen.

c) Schließlich können auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsänderungen auf supra- bzw. internationaler Ebene keine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Konkurrenz zwischen § 61 Abs. 1 BNatSchG und § 13 BImSchG begründen. Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass das Aarhus-Übereinkommen nunmehr mit dem Gesetz zum Aarhus-Übereinkommen vom 9. Dezember 2006 (BGBl II S. 1252) in nationales Recht transformiert und dadurch dem Vertragsinhalt innerstaatliche Geltung verliehen wurde (vgl. Jarass/Pieroth GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 17 zu Art. 59). Soweit aber das Verwaltungsgericht die Regelung in § 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens als Rechtsquelle für eine einschränkende Auslegung des § 13 BImSchG heranziehen will, unterliegt dies Bedenken, weil sich jene Regelung nach ihrem Wortlaut nur auf die Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen bezieht, für die Art. 6 des Übereinkommens und -sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Abs. 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Aarhus-Übereinkommens sieht die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten vor, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, wozu die Off-Road-Anlage der Beigeladenen aber nicht gehört. Für weitere, dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, kann das innerstaatliche Recht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. Die Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens erfolgte durch eine Anpassung des europäischen Rechts an diese Konvention, u.a. mittels der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (vgl. Art. 1 der Richtlinie), mit der insbesondere die UVP-Richtlinie und die Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) geändert wurden (vgl. Art. 3 und 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie). Aufgrund dieser Änderungen kann sich ein Mitwirkungsrecht und ein Klagerecht von Naturschutzverbänden nur für solche Vorhaben ergeben, die dem Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie oder der IVU-Richtlinie unterfallen (vgl. Art. 10 a UVP-RL und Art. 15 a der IVU-Richtlinie). Das ist hinsichtlich der Off-Road-Anlage der Beigeladenen, als einer Anlage, die der Übung oder Ausübung des Motorsports dient, aber nicht der Fall. Wie sich aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 11 lit. a UVP-RL ergibt, gilt diese vielmehr nur für ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge. Die Anlage der Beigeladenen zu 2 ist auch nicht in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I UVP-RL oder in Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anhang I der IVU-Richtlinie genannt. Für Pläne und Programme enthält Art. 2 der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie dagegen keine mit Art. 10 a UVP-RL und Art. 15 a IVU-Richtlinie vergleichbare Regelung. Eine solche ergibt sich für Pläne und Programme auch nicht aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 21. Juli 2001 (ABlEU Nr. L 197 S. 30). Art. 10 a UVP-RL kann auch nicht auf Pläne und Programme ausgeweitet werden, da sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf "Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen" bezieht, "für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten" (vgl. Kment in Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, RdNr. 87 der Vorbemerkungen). Auch Art. 9 Abs. 2 des Aarhus Übereinkommens stellt - wie schon oben ausgeführt - nach seinem Wortlaut nur auf die Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen ab.

Im Hinblick darauf kann ein Vereinklagerecht des Antragstellers auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts hergeleitet werden.

3.4 Schließlich kann der Kläger auch nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein möglicherweise verletztes subjektives Recht des Klägers ist nicht ersichtlich. Was den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Situierung der Anlage der Beigeladenen zu 2 in einem FFH-Gebiet angeht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die FFH-Richtlinie dem Einzelnen nicht das Recht verleiht, die Beachtung der für gemeldete FFH-Gebiete geltenden Vorschriften zu verlangen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007, NVwZ 2007, 1074/1076).

4. Eine Vorlage von dem EuGH nach Art. 234 Abs. 2 EG kommt nicht in Betracht, weil Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den Verwaltungsgerichtshof - wie ausgeführt - nicht bestehen.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Die entscheidungserheblichen Erkenntnisse lassen sich mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz ableiten bzw. an Hand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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