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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 22 C 08.962
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 167
ZPO § 887
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 08.962

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Abwehranspruch gegen Betrieb eines städtischen Bolzplatzes, Vollstreckung aus einem Prozessvergleich;

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 9. Januar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleichs vom 13. Oktober 2005, mit dem ein Nachbarstreit wegen eines durch die Antragsgegnerin betriebenen Bolzplatzes beigelegt wurde (Az. 22 B 04.2269). Nr. II dieses Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"Die Beklagte verpflichtet sich, an der nördlichen Grundstücksgrenze in einer Entfernung von 3 m vom jetzt dort befindlichen Ballfangzaun einen neuen Ballfangzaun lärmarm entsprechend den Vorgaben des Gutachtens des Landesamts für Umweltschutz vom 7.11.2003 Ziffer 4.2 mit einer Höhe von 7 m zu errichten. Die Maßnahme erfolgt bis spätestens Ende 2005..."

Die Antragsgegnerin hat im Sommer 2005 einen neuen 8,2 m hohen Ballfangzaun auf dem Bolzplatz errichten lassen, der nach Auffassung der Antragstellerin nicht lärmarm im Sinne des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt wurde.

Die Antragstellerin hat am 24. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht Würzburg die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. März 2008 abgelehnt.

Mit der zum Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Offen bleiben kann, ob der Antrag der Antragstellerin bereits zu unbestimmt ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin ausreichend belegt, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich bereits nachgekommen ist. Insoweit fehlt es - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - von Seiten der Antragstellerin an einer schlüssigen Behauptung, die Antragsgegnerin hätte ihre Pflicht aus dem Vergleich durch die Errichtung des neuen Ballfangzauns im Sommer 2005 nicht hinreichend erfüllt.

Im gerichtlichen Vergleich wurde bezüglich der allein strittigen lärmarmen Bauausführung des Ballfangzauns Bezug genommen auf die Vorgaben in Ziffer 4.2 des Gutachtens des Landesamts für Umweltschutz vom 7. November 2003. Danach sind lärmarme Zaunausführungen schallgedämmt, d.h. Pfosten und Ballfangzaun sind mit Dämmelementen schalltechnisch entkoppelt (keine scheppernden Geräusche: z.B. durch Zaun aus Kunststoff oder Polsterung der Pfosten bei Drahtgeflecht). Hersteller oder metallver- und -bearbeitende Betriebe bieten nach den weiteren Ausführungen des Landesamts lärmarme Ballzaunausführungen aus starren Metallgittern mit schalldämmenden Distanzstücken aus Kunststoff, die Kombination von Gittermatten und Ballfangnetzen oder ausschließlich den Einsatz von Ballfangnetzen an. Durch eine lärmarme Ballfangzaunausführung reduzierten sich die Beurteilungspegel um die Impulshaltigkeitszuschläge, die hier (gemeint war der damals auf dem Bolzplatz der Antragsgegnerin errichtete Ballfangzaun) zwischen 2,8 und 4,5 dB lägen.

Nach der Fassung des Vergleichs vom 13. Oktober 2005 stand der Antragsgegnerin die Wahlmöglichkeit zu, welche der vom Landesamt für Umweltschutz genannten Ausführungsarten sie konkret wählt, was auch die Antragstellerin nicht bestreitet.

Nach den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hat die Antragsgegnerin einen Ballfangzaun aus Metall mit einem Entkoppelungsbereich zwischen Drahtgitter und Pfosten gewählt, was nach Ziffer 4.2 des o.g. Gutachtens eine zulässige Variante eines lärmarmen Ballfangzauns darstellt. Dies hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich durch die Vorlage eines Messberichts über die Geräuschimmissionsmessung der T** **** ******* GmbH & Co. KG vom 1. April 2008 (Bl. 67 ff. d. Gerichtsakte) an einem bestimmten Ballfangzaun in nachvollziehbarer Weise belegt. Dieser Geräuschimmissionsmessung liegt ein Ballfangzauntyp zu Grunde, der Schwingungen an den Befestigungspunkten dadurch vermeidet, dass er spezielle Pfosten mit einer besonderen Befestigung für die Gittermatten besitzt. Dadurch war bei der Messung das von herkömmlichen Ballfangzaunsystemen bekannte Scheppern, das durch die Schwingung der Zaunfelder im Bereich der Pfosten verursacht wird, nicht wahrnehmbar. Sowohl die Firma, die den Ballfangzaun errichtet hat (Bl. 76 d. Gerichtsakte d. VGH), als auch der Umweltingenieur der Antragsgegnerin (Bl. 77 f. d. Gerichtsakte d. VGH) haben bestätigt, dass der von der Antragsgegnerin errichtete Zaun dem von der T** **** ******* GmbH & Co KG getesteten Zaun entspricht, also gleichfalls Pfosten mit den charakteristischen schwingungsisolierenden Distanzstücken für die Gittermatten aufweist, die eine Schwingungsanregung des Gitterfeldes und damit eine Übertragung auf den Pfosten verhindern sollen. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten, sie bezweifelt die lärmarme Bauausführung vielmehr wegen der konkreten Bolzplatznutzung und der daraus resultierenden Lärmentwicklung. Damit ist von der Antragsgegnerin ausreichend dargelegt, dass der Ballfangzaun den Vorgaben des Vergleichs entsprechend lärmarm ausgeführt ist.

Nicht von Bedeutung ist in dem vorliegenden Verfahren demgegenüber, ob sich bei der konkreten Nutzung des Bolzplatzes Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte ergeben würden, etwa weil durch die Nutzer des Bolzplatzes aufgrund des zwischenzeitlich - entsprechend dem Vergleich - abmontierten Fussballtors vermehrt Schüsse auf den Ballfangzaun selbst abgegeben werden. Nachdem der Vergleich weder konkrete Lärmwerte noch eine konkrete Nutzung des Bolzplatzes, wie etwa Schüsse nur in Richtung auf das noch verbliebene Tor, vorschreibt, kann der gesamte diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Vollstreckungsantrags keine Berücksichtigung finden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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