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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 22 C 09.2504
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Eintragung in die Bayerische Architektenliste, Streitwert;
hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juli 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juli 2009 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Verwaltungsgerichtshof setzt bei Streitigkeiten um die Eintragung in die Bayerische Architektenliste (Art. 4 BauKaG) den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 5.000 Euro fest, sofern das Interesse des jeweiligen Klägers nicht wegen besonderer Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigt. Maßgebliches Interesse der Kläger in solchen Fällen ist nicht das Recht zur Ausübung des Architektenberufs, sondern "nur" das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen (Art. 1 Abs. 1 BauKaG). Mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts ist in solchen Fällen der Auffangwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Im Falle des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit sind keine Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes Interesse ersichtlich; wie er selbst unwidersprochen ausgeführt hat, geht es hier lediglich um "eine Frage der Ehre" (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung BayVGH vom 8.9.2000 - Az. 22 ZB 00.2667; vom 5.8.2004 - Az. 22 ZB 04.1627; vom 17.12.2007 - Az. 22 C 07.2930; vom 22.2.2008 -Az. 22 ZB 08.227).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Weitergehende Anträge, z.B. ein Antrag auf Zulassung der Berufung, können den Schriftsätzen des Klägers nicht entnommen werden, zumal insofern das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO und die Monatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu beachten gewesen wären.
Ende der Entscheidung
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