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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 22 CE 09.1601
Rechtsgebiete: VwGO, GG, BImSchG, BayImSchG


Vorschriften:

VwGO § 123
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 49 Abs. 3
BayImSchG Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CE 09.1601

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Ausnahme von Verboten einer gemeindlichen Baulärmverordnung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juni 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 20. Juli 2009

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juni 2009 werden abgeändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten beider Instanzen je zur Hälfte.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz darum, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragstellern zur Durchführung eines Bauvorhabens eine Ausnahme von den Verboten ihrer Baulärmverordnung zu erteilen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 182/4 Gemarkung H***** ** ***, das direkt an der U***straße am See gelegen ist. Dieses Grundstück liegt im Schutzbereich II der Verordnung zum Schutz vor anlagebedingten Immissionen der Antragsgegnerin (Baulärmverordnung) vom 14. Januar 1997, die das Stadtgebiet insgesamt in drei Schutzbereiche unterteilt. Für den Schutzbereich II ist es danach verboten, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September sog. Bautätigkeiten oder Bauarbeiten auszuführen, die den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) (gemäß TA Lärm) tagsüber überschreiten (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung); außerdem sind in der Mittagsruhezeit (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und in der Nachtzeit (18.00 Uhr bis 07.30 Uhr) sämtliche Bautätigkeiten oder Bauarbeiten verboten (§ 3 Abs. 3 der Verordnung).

Das Landratsamt O******** erteilte den Antragstellern unter dem 2. September 2008 einen baurechtlichen Vorbescheid sowie unter dem 16. Februar 2009 eine Baugenehmigung zum Neubau einer Villa mit zehn Ferienappartements, zehn Tiefgaragenstellplätzen sowie einem Stellplatz. Etwa am 6. April 2009 haben die Antragsteller mit den Bauarbeiten begonnen.

Unter dem 8./27. April 2009 stellten sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der Baulärmverordnung hinsichtlich der Überschreitung der Immissionsrichtwerte sowie der Einhaltung der Mittagsruhe.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag im Hinblick auf die Befürchtung einer Beeinträchtigung der Belange der Allgemeinheit und des Kurbetriebs ab.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig (Verpflichtungs-)Klage erhoben und vorab Antrag nach § 123 VwGO gestellt.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern vorläufig die beantragte Ausnahme von § 3 Abs. 2 der Baulärmverordnung hinsichtlich der Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis einschließlich 30. September 2009 zu erteilen (Beschluss vom 19.6.2009).

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg; der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht gerechtfertigt.

Es kann offen bleiben, ob für die hier nur in Betracht kommende Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Anordnungsgrund vorliegt. Denn jedenfalls haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Demgemäß war ihr Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig eine Ausnahmegenehmigung von ihrer Baulärmverordnung zu erteilen, insgesamt abzulehnen.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Baulärmverordnung vom 14. Januar 1997 kann die Antragsgegnerin von den Vorschriften der Verordnung im Einzelfall widerruflich und unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn der Vollzug der Verordnung eine unbillige Härte darstellen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Belange des Kurbetriebes, nicht entgegenstehen. Vorliegend fehlt es bereits an dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne dieser Bestimmung (1.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte und deshalb diese Ausnahmebestimmung im Lichte der Grundrechte jedenfalls großzügig ausgelegt werden müsste (vgl. BVerfG vom 31.3.2000 NVwZ 2001, 187), bestehen nicht (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Baulärmverordnung für die Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde. Eine solche ergibt sich nicht aus Verzögerungen bei der Erteilung der baurechtlichen Bescheide, die nach Ansicht der Antragsteller von der Antragsgegnerin bzw. vom Landratsamt zu verantworten sind (a). Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Verzögerungsschäden bei einem Baustillstand bis Ende September 2009 können die Annahme einer unbilligen Härte nicht rechtfertigen (b).

a) Die nach Ansicht der Antragsteller von der Antragsgegnerin bzw. dem Landratsamt zu verantwortenden Verzögerungen bei der Erteilung der baurechtlichen Bescheide sind schon deshalb nicht geeignet, eine unbillige Härte im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 der Verordnung zu begründen, weil der Gesetzgeber eigene Verfahren geschaffen hat, um die Härten eines solchen (behaupteten) Fehlverhaltens von Behörden auszugleichen, nämlich die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB. Dahinstehen kann, ob etwas Anderes gelten müsste, soweit durch Behörden verursachte Verzögerungen zu einer Existenzgefährdung von Bauherren führen oder die Gefahr hervorrufen würden, dass ein Bauvorhaben endgültig nicht mehr verwirklicht werden kann. Denn insoweit haben die Antragsteller nichts dargetan.

b) Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Verzögerungsschäden bei einer vorübergehenden Stilllegung der Baustelle können die Annahme einer unbilligen Härte nicht rechtfertigen. Verzögerungsschäden, die durch einen verzögerten Baubeginn bzw. durch die Unterbrechung von Bauarbeiten entstehen, sind Schäden, die vom Normgeber bewusst in Kauf genommen wurden und jeden treffen, der mit dem Beginn bzw. der Fortführung seiner (störenden) Bauarbeiten in den von der Verordnung für den Schutzbereich II festgesetzten Zeitraum von Juni bis September fällt. Demgegenüber dient die Härtefallregelung des § 4 Abs. 1 der Verordnung dazu, Ausnahmesituationen und Härtefällen Rechnung zu tragen, die bei einer strikten Anwendung der Norm nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Dies setzt besondere (atypische) Umstände des jeweiligen Einzelfalls voraus, denen die generelle und schematische Anwendung der Vorschrift nicht mehr gerecht wird (vgl. auch BayVGH vom 3.2.2005 NJW 2005, 1450 m.w.N.; BayVGH vom 5.4.1990 Az. 22 B 88.2640 und Az. 22 B 89.3191 UPR 1990, 356). Verzögerungsschäden als typische Folge des Bauverbots könnten somit nur dann Berücksichtigung finden, soweit sie das normale Maß übersteigen und beispielsweise zu einer Existenzgefährdung des Bauherrn führen. Die vorliegend geltend gemachten Mietausfälle für die bisher nicht verkauften Wohnungen bzw. angestiegene Rohstoffpreise bei einer späteren Fortführung des Bauvorhabens basieren hauptsächlich auf Vermutungen. Angesichts des in erster Linie verfolgten Ziels des Verkaufs der Wohnungen ist schon unsicher, ob solche Mietausfälle tatsächlich bei den Antragstellern anfallen würden. Weiter ist ungewiss, ob nach der Fertigstellung der Wohnungen, die frühestens nach der Hauptsaison erfolgen könnte, überhaupt eine entsprechende Nachfrage bestehen würde. Im Übrigen gehen Mietausfälle für jetzt noch ca. zwei Monate - auch angesichts des Investitionsvolumens von über 1 Million Euro - nicht über das normale zumutbare Maß von Verzögerungsschäden hinaus. Soweit vor dem Verwaltungsgericht zusätzlich Kosten für eine erneute Baustelleneinrichtung geltend gemacht wurden, würden diese aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten weitgehenden Räumung der Baustelle in jedem Fall entstehen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt bei der gebotenen summarischen Überprüfung auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts und der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Baulärmverordnung der Antragsgegnerin. Demgemäß ist es auch nicht geboten, im Hinblick auf die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 14 Abs. 1 GG (Baufreiheit) die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 der Verordnung und somit den Begriff der unbilligen Härte besonders großzügig auszulegen (vgl. BVerfG vom 31.3.2000 a.a.O.).

Die Verordnung beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 10 Abs. 1 BayImSchG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. Mai 1982 (GVBl S. 236). Danach können die Gemeinden zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche durch Verordnung die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen.

Diese Ermächtigungsgrundlage sowie der darin enthaltene Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist hinreichend bestimmt. Er basiert auf § 49 Abs. 3 BImSchG, wonach landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, unberührt bleiben. Damit wird mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG Bezug genommen, wonach schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dieser Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird durch die auf § 48 BImSchG beruhende TA Lärm näher konkretisiert. Damit bestehen keine Zweifel, dass die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 BayImSchG im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt ist. Die Verfassungsgemäßheit dieser Ermächtigungsgrundlage wurde - hinsichtlich Verordnungen gegen Lärm - auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bezogen auf die frühere Fassung der Vorschrift nicht in Zweifel gezogen (vgl. BayVerfGH vom 17.10.1985 VerfGH 38, 143).

Eine dem § 3 Abs. 1 BImSchG entsprechende Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen findet sich in § 2 Abs. 1 der Baulärmverordnung der Antragsgegnerin. Nach Nr. 6.1. Buchst. f der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte in Kurgebieten tags 45 dB(A), so dass bei deren Überschreiten in der Regel von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist; insoweit gewährt § 2 Abs. 3 der Verordnung im Schutzbereich II den Schutz vor Lärm, der allgemein in einem Kurgebiet beansprucht werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine begründeten Zweifel daran, dass (fast) der gesamte Bereich von H***** ** *** als Schutzbereich II ausgewiesen werden konnte. Wie die Antragsgegnerin umfassend dargelegt hat, finden sich verstreut im gesamten Bereich von H***** ** *** neben Kureinrichtungen im engeren Sinne insbesondere Beherbergungsbetriebe oder sonstige Beherbergungseinrichtungen, wie sie für ein Kurgebiet typisch sind (vgl. BayVGH vom 25.3.2004 NVwZ-RR 2005, 776 m.w.N.). Insoweit bestehen bei der gebotenen summarischen Überprüfung keine Zweifel daran, dass es sich insgesamt um ein (faktisches) Kurgebiet handelt, für das es gerechtfertigt erscheint, in der Hauptsaison eine von Lärm ungestörte Erholung zu ermöglichen. Die Antragsteller haben nicht plausibel dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, in welcher Weise der ohnehin schon abgegrenzte Bereich von H***** ** *** weiter eingeschränkt hätte werden müssen.

Auch soweit geltend gemacht wird, auf der U***straße gebe es viel Verkehr, insbesondere auch Lkw-Verkehr, so dass der Baulärm im Straßenverkehrslärm untergehe, können berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der Norm nicht erweckt werden. Zwar wäre die Erforderlichkeit der Verordnung im Bereich der U***straße bei einem übermäßigen Verkehrsaufkommen wohl in Frage gestellt, weil sie dann ihren Zweck, nämlich den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, voraussichtlich nicht erfüllen könnte. Andererseits ist aber auch in Kurgebieten der durch die Versorgung des Gebiets bedingte Verkehr als sozialadäquat anzusehen. Die Behauptungen der Antragsteller zu einem übermäßigen Verkehrsaufkommen auf der U***straße sind weder durch konkrete Messungen noch durch Verkehrszählungen belegt. Insoweit handelt es sich um bloße subjektive Eindrücke, die die Gültigkeit der Norm bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht in Frage stellen können. Eine Beweiserhebung durch das Gericht kommt schon im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht in Frage; im Übrigen wäre durch die angeregte Inaugenscheinnahme als bloßer Momentaufnahme keine hinreichende Überzeugungsbildung bezüglich einer übermäßigen Verkehrsbelastung des dortigen Gebiets möglich.

Der weitere Einwand, die Verordnung sei jedenfalls insoweit unverhältnismäßig, als eine Bautätigkeit nur auf die Wintermonate beschränkt werde, greift gleichfalls nicht durch. Zwar mag es sein, dass sich Bauherren im Schutzbereich II darauf einstellen müssen, lärmende Bauarbeiten nur in den Monaten Oktober, November, März, April, Mai sicher ausführen zu können. Andererseits ist nicht dargelegt, dass diese Zeiten im Regelfall nicht ausreichen, um jedenfalls den Rohbau fertig stellen zu können, um anschließend die nicht lärmintensiven bzw. nicht durch Frost behinderten Innenarbeiten ohne Unterbrechung weiterführen zu können. Obwohl die Verordnung schon seit 1997 besteht, lässt sich nicht feststellen, dass es bei den durchschnittlichen Bauvorhaben zu unüberwindlichen Schwierigkeiten gekommen ist; jedenfalls fehlt es insoweit an entsprechendem Vortrag. Im Übrigen kann unbilligen Härtefällen, etwa einer viermonatigen Unterbrechung kurz vor Fertigstellung eines Bauvorhabens, mit der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 der Verordnung begegnet werden. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass hinsichtlich des Ruhebedürfnisses der Erholungssuchenden auf einzelne Monate verzichtet hätte werden können. Offensichtlich sieht die Antragsgegnerin die Monate von Juni bis September als Hauptsaison mit dem größten Besucheraufkommen an. Die Richtigkeit dieser Annahme ist von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen worden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, Nr. II 1.5 des Streitwertkatalogs 2004. Eine Streitwertminderung gegenüber dem Ausgangsverfahren erscheint nicht veranlasst, nachdem der Streit im Beschwerdeverfahren das hauptsächliche Petitum betrifft.



Ende der Entscheidung

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