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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: 22 CS 02.1456
Rechtsgebiete: GewO, AO


Vorschriften:

GewO § 34 c Abs. 2 Nr. 2
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 02.1456

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Widerrufs der Maklererlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Mai 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 2. Oktober 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Der Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wegen der nachhaltigen Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten wird durch die Ausführungen des Antragstellers nicht die Grundlage entzogen. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die Finanzbehörden im Gewerbeuntersagungsverfahren durch Mitteilung der Steuerrückstände mitwirken (vgl. Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Aufl. 1999, RdNr. 56 zu § 35, Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Bd. I, RdNr. 54 zu § 35; Friauf/Heß, Gewerbeordnung RdNr. 37 zu § 35, jeweils m.w.N.). Eine Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörden wegen zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht danach für alle Steuererkenntnisse, die mit der Ausübung des Gewerbes in Zusammenhang stehen; hierunter fallen auf jeden Fall - wie auch der Antragsteller selbst einräumt - diejenigen Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Gewerbes gründet (vgl. BFH vom 10.2.1987, GewArch 1987, 335). Ob dies nach den Umständen des vorliegenden Falles auch für Personensteuern, wie die Einkommensteuer, gelten kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Denn nach dem Schreiben des Finanzamts Fürth vom 5. September 2002 bestehen rein betriebliche Steuerrückstände des Antragstellers in Höhe von 18.319 Euro, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Antragstellers geeignet sind, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen (vgl. BVerwG vom 5.3.1997, GewArch 1997, 244). Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich auch kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept entnehmen; es beschränkt sich auf den Hinweis auf angeblich bevorstehende Abschlüsse von Kaufverträgen für vom Antragsteller vermittelte Immobilien sowie die bloße Erwartung einer Erstattung von Einkommensteuern. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die Regelvermutung des § 34 c Abs. 2 Nr. 2 GewO zu widerlegen, zumal neben der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller am 19. Januar 2001 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zum 18. September 2001 zwölf Pfändungsaufträge gegen den Antragsteller in diesem Jahr eingegangen waren.

Inwieweit - bei ungünstiger Zuverlässigkeitsprognose und ungeordneten Vermögensverhältnissen, wie sie hier gegeben sind - der Widerruf der Maklererlaubnis unverhältnismäßig sein sollte, ergibt sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht. Der Gewerbebehörde ist es nicht zum Vorwurf zu machen, wenn sie angesichts einer ungünstigen finanziellen Situation des Gewerbebetriebs die Möglichkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht in Betracht zieht, vielmehr den Widerruf der Maklererlaubnis und die Schließung des Gewerbebetriebs als die einzig mögliche Lösung ansieht (vgl. BayVGH vom 19.10.2001 Az. 22 B 01.1732). Zudem wäre eine Stellvertretererlaubnis nur in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller die als Stellvertreter vorgesehene Person namentlich bezeichnet hätte (vgl. Friauf/Heß, Gewerbeordnung, RdNr. 5 zu § 47), was gegenüber der Antragstellerin unterblieben ist. Auch der Beschwerdebegründung lässt sich eine solche Benennung nicht entnehmen.

Die Antragstellerin hat auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Maklergewerbe ein sogenanntes Vertrauensgewerbe darstellt, mit dessen Betrieb besondere Risiken einhergehen, und dass dieser Umstand bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht außer Betracht bleiben kann. Einer Darstellung der bei Weiterführung des Gewerbes gemäß § 34 c GewO drohenden Gefahr im Einzelnen bedarf es in einem Fall wie hier daher jedenfalls dann nicht, wenn der Wegfall der persönlichen Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 34 c Abs. 2 GewO manifest ist und keine Hinweise dafür bestehen, dass dessen ungeachtet Gefahren für das Publikum ausgeschlossen werden können (BayVGH vom 23.3.1987, GewArch 1987, 296).

Dem Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten ist nicht stattzugeben, weil die Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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