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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 22 CS 02.2403
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, BBodSchG, GG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 11 Abs. 1
BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
22 CS 02.2403

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Kosten bodenschutzrechtlicher Maßnahmen

(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03. September 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. September 2002 ist damit unwirksam geworden.

III. Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

IV. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. September 2002 in beiden Rechtszügen auf 187.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind in Gütergemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in N*************. Auf ihrem Hofgrundstück Fl.Nr. 424 befindet sich eine Biogasanlage, für deren Errichtung und Betrieb dem Antragsteller zu 1) im Jahr 1996 eine bauaufsichtliche Genehmigung erteilt wurde. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören eine Reihe eigener sowie zugepachteter Ackerflächen.

Wie behördliche Ermittlungen ergaben, hat der beigeladene Sohn der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg hochbelastete Industrieabfälle in der dafür nicht zugelassenen Biogasanlage behandelt und auf den zum elterlichen Betrieb gehörenden Äckern ausgebracht. Die betroffenen Böden sind in gesundheitsgefährdendem Maße schadstoffbelastet, die bei Aufdeckung der Vorfälle noch in der Biogasanlage befindlichen Stoffe waren als Sonderabfall einzustufen.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 verpflichtete das Landratsamt Ansbach den Antragsteller zu 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. dazu, den Inhalt der zur Biogasanlage gehörenden Behältnisse bis spätestens zum 31. Mai 2002 bei einer näher genannten Stelle als Sonderabfall zu entsorgen. Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme angedroht, wobei ein Kostenbeitrag von 350.000 € veranschlagt und dieser Betrag bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme für fällig erklärt wurde. Der Bescheid ist auf Art. 60 Abs. 5 BayBO und Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt.

Mit weiterem, ebenfalls sofort vollziehbaren Bescheid vom 3. Juli 2002 wurden die Antragsteller sowie der mittlerweile in Untersuchungshaft befindliche Beigeladene gesamtschuldnerisch verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zur Sanierung des zum Betrieb der Antragsteller gehörenden Pachtgrundstücks Fl. Nr. 658 zu veranlassen. Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme angeordnet. Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt einer späteren gesonderten Entscheidung über die Kostentragung. Zur Begründung wird ausgeführt, die Sanierungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG treffe den Antragsteller zu 1) als derzeitigen Grundstückspächter und den Beigeladenen als Betreiber der Biogasanlage, als ehemaligen Pächter und als Verursacher (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Die gesamtschuldnerische Haftung der Antragsteller und des Beigeladenen resultiere daraus, dass die Genehmigung der Biogasanlage dem Antragsteller zu 1) erteilt worden sei, die Anlage sich auf dem gemeinschaftlichen Hofgrundstück der Antragsteller befinde und vom Beigeladenen betrieben worden sei. Dieser sei dabei als Entsorger überwachungsbedürftiger Abfälle aufgetreten. Es sei nicht eindeutig zu klären, welches Mitglied der Familie das Grundstück Fl. Nr. 658 bearbeitet und verunreinigt habe. Eine diesbezügliche Klärung erfolge im noch schwebenden Strafverfahren gegen den Beigeladenen. Eine Heranziehung der Grundstückseigentümerin, die mit einer solchen Kontaminierung nicht habe rechnen können, erscheine unbillig.

Gegen beide Bescheide legten die Antragsteller Widersprüche ein, über die bisher nicht entschieden worden ist. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beigeladene habe die Biogasanlage selbstständig und faktisch ohne Beteiligung des Antragstellers zu 1) betrieben; dieser habe auch keine Kenntnis davon gehabt, mit welchen Stoffen sie befüllt worden sei. Der Pachtvertrag des Antragstellers zu 1) über das Grundstück Fl. Nr. 658 sei von der Eigentümerin schon vor Erlass des Bescheids vom 3. Juli 2002 gekündigt worden.

Mit gemeinsamen Leistungsbescheiden vom 10., 11. und 15. Juli 2002 wurden die Antragsteller sowie der Beigeladene gesamtschuldnerisch verpflichtet, auf die durch die Ersatzvornahmen anfallenden Kosten Vorschusszahlungen in Höhe von 400.000.-, 250.000.- und 100.000.- € zu leisten. Zur Begründung wurde jeweils auf Art. 32 VwZVG verwiesen.

Die Antragsteller ließen hiergegen jeweils Widerspruch erheben und beim Verwaltungsgericht Ansbach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Sie führten dazu aus, die Biogasanlage sei ausschließlich vom Beigeladenen betrieben worden, wie sich aus der von diesem geführten Korrespondenz mit den Behörden hinsichtlich der Aufnahme in die Verwerterdatenbank ergebe. Soweit die Leistungsbescheide sich auf die im Bescheid vom 16. Mai 2002 angedrohte Ersatzvornahme bezögen, sei die Antragstellerin zu 2) davon nicht erfasst. Unstreitig habe auch nur der Beigeladene die Schadstoffe auf dem Grundstück Fl. Nr. 658 ausgebracht. Da ihm gemäß den strafrechtlichen Ermittlungen vorgeworfen werde, Industrieabfälle sogar direkt und ohne den Weg über die Biogasanlage auf den Grundstücken ausgebracht zu haben, werde die Herkunft der auf dem Pachtgrundstück gefundenen Schadstoffe aus der Anlage bestritten. Durch die angekündigten und teilweise schon eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen werde die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller vernichtet.

Der Antragsgegner führte hierzu aus, es sei zutreffend, dass die begonnene Zwangsvollstreckung auf längere Sicht faktisch zu einer Betriebsschließung führen könne. Bisher seien dem Landratsamt Kosten in Höhe von 391.255,07 € entstanden, die Gesamtkosten beliefen sich nach vorläufigen vorsichtigen Schätzungen auf 3 bis 4 Mio. €. Der Erlass der Leistungsbescheide sei notwendig geworden, nachdem die Antragsteller versucht hätten, Grundeigentum an ihre Töchter zu verschenken, um es der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Die Herkunft der auf den Feldern festgestellten Schadstoffe aus der Biogasanlage sei dadurch nachgewiesen, dass die gleichen Stoffe auch in der Anlage gefunden worden seien. Der Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung sei so zu verstehen, dass erst nach Abschluss des Strafverfahrens entschieden werden könne, inwieweit der Tatbeitrag der Beteiligten ihre Kostentragung rechtfertige. Insoweit sei auch eine Handlungsstörerhaftung der Antragsteller nicht auszuschließen.

In einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht gab der Vertreter des Landratsamts an, die Sanierung der Hofstelle habe bisher rund 220.000 € gekostet, die weiteren Kosten hierfür würden auf 470.000 € geschätzt. Die Antragsteller ließen erklären, der Beigeladene habe aufgrund formloser Überlassung sowohl den Hof als auch die Pachtflächen bewirtschaftet.

Mit Beschluss vom 3. September 2002 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ließen die Antragsteller vortragen, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung der Leistungsbescheide unabhängig von den Ausgangsbescheiden vorgenommen und nicht berücksichtigt, dass gegen die Antragstellerin zu 2) keine Ersatzvornahme angeordnet worden sei. Sie sei auch nicht Pächterin des zu sanierenden Grundstücks gewesen. Zu Unrecht habe das Gericht den Antragstellern den guten Glauben, dass alles ordnungsgemäß betrieben werde, abgesprochen. Der Beigeladene habe gegenüber seinen Eltern und Dritten stets betont, er sei aufgrund behördlicher Genehmigung berechtigt, die angelieferten Stoffe über die Biogasanlage zu verwerten. Die Antragsteller selbst hätten keine Schadstoffe auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht oder dies veranlasst. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Biogasanlage seien dem Beigeladenen zugeflossen, nur dieser sei daher zur Entsorgung des Anlageninhalts verpflichtet. Auch im Rahmen der Leistungsbescheide müsse die Verantwortlichkeit der Antragsteller und die Zumutbarkeit der Kostentragung geprüft werden, was erkennbar unterblieben sei. Grundlage der Inanspruchnahme könne allein die Zustandsverantwortlichkeit sein; hierbei müsse entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verwaltung über eine aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Begrenzung der Kostenbelastung entscheiden.

Mit Schreiben vom 20. und 21. November 2002 nahmen die Antragsteller und der Antragsgegner einen vom Gericht formulierten Vergleichsvorschlag an, der die übereinstimmende Erklärung der Erledigung des gerichtlichen Eilverfahrens vorsah.

II.

Die mit dem Vergleichsabschluss verbundenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen haben den Rechtsstreit im Eilverfahren beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss vom Gericht festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten den Antragstellern und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Zeitpunkt der Erledigung als völlig offen anzusehen war.

Bei der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkten Prüfung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte wohl nicht auf die vom Antragstellervertreter aufgeworfene Frage eingegangen werden müssen, ob die streitgegenständlichen Leistungsbescheide als Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar von Inhalt und Rechtmäßigkeit der vorangegangenen, ebenfalls mit Widerspruch angegriffenen Grundverfügungen (Bescheide vom 16. Mai und 3. Juli 2002) abhängen oder ob sie - jedenfalls nach weitgehender Ausführung durch die Behörde und deswegen eingetretener Erledigung der Beseitigungs- und Sanierungsverpflichtungen (BayVGH vom 18. 7. 1997 BayVBl 1998, 500/501) - als selbstständige Kostenverfügungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KG betrachtet werden können. Auch eine nachträgliche Heranziehung der Antragsteller als "Veranlasser" im Sinne des Kostenrechts konnte jedenfalls nur im Einklang mit den gesetzlichen Wertungen und Haftungsregelungen des für die vollzogene Amtshandlung maßgeblichen materiellen Rechts - hier des Abfall- und Bodenschutzrechts - erfolgen. Aus diesem Blickwinkel erscheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung fraglich, ob die Antragsteller für die eingetretenen Umweltschäden in dem geforderten Umfang einstehen müssen.

1. Die mögliche Verpflichtung zur Entsorgung der in der Biogasanlage verbliebenen Sonderabfälle findet ihre materiell-rechtliche Grundlage nicht in der im Bescheid vom 16. Mai 2002 zitierten landesrechtlichen Auffangvorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, sondern in der als abschließend zu verstehenden Regelung des § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (vgl. BVerwGE 89, 138/141). Danach trifft die Pflicht zur Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle gleichermaßen den Erzeuger und den Besitzer.

Ob die Antragsteller als Erzeuger im abfallrechtlichen Sinne gelten können, erscheint fraglich. Zwar kann neben dem sog. Ersterzeuger, in dessen Betrieb der Abfall entstanden ist, auch diejenige Person Erzeuger sein, die durch das Einbringen in eine Beseitigungsanlage eine Vermischung oder sonstige Behandlung vornimmt, die zur Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle führt (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG). Dies dürfte für den Beigeladenen, der die Befüllung der Biogasanlage selbst vorgenommen oder jedenfalls durch aktives Tun ermöglicht hat, anzunehmen sein. Hinsichtlich der Antragsteller, die nach bisherigem Erkenntnisstand des Landratsamts wohl nicht selbst bei der Sondermüllentsorgung tätig geworden sind, muss dagegen bezweifelt werden, ob für sie das rein tätigkeitsbezogene Merkmal (vgl. Frenz, KrW-/AbfG, 3. Aufl., § 3 RdNr. 71) eines (Zweit-) Erzeugers allein deshalb zutrifft, weil sie ihr Hofgrundstück und die darauf befindliche Biogasanlage dem Beigeladenen zum Zwecke der Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt haben (dazu Frenz, a.a.O., § 4 RdNr. 44 f.). Bezeichnenderweise werden sie derzeit nicht einmal vom Antragsgegner als "Handlungsstörer" betrachtet und herangezogen.

Auch die - vorbehaltlose - Inanspruchnahme der Antragsteller als Besitzer der Sonderabfälle versteht sich nicht von selbst. Besitzer von Abfällen ist unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum jede Person, die die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG). Im Zeitpunkt der Entgegennahme und Einlagerung der Sonderabfälle war diese Voraussetzung jedenfalls in der Person des Beigeladenen erfüllt. Ob bereits damals - mangels verbindlicher Absprachen zwischen den Beteiligten - ein jederzeitiger Zugriff der Antragsteller auf die Biogasanlage und die darin gelagerten Sonderabfälle möglich war mit der Folge eines abfallrechtlichen Mitbesitzes (vgl. BGH vom 14. 3. 1985 NVwZ 1985, 447 f.; Fluck, KrW-/AbfG, § 3 RdNr. 312), bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Zumindest seit der Inhaftnahme des Beigeladenen ist die von ihm zeitweise ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage und deren Inhalt wieder auf die Person(en) übergegangen, die sie bereits vor der Überlassung innehatte(n). Hierzu gehört in jedem Falle der Antragsteller zu 1), der in seiner Eigenschaft als alleiniger Inhaber der baurechtlichen Genehmigung von Anfang an die externe Verantwortung für den Betrieb der Biogasanlage übernommen hat und seiner daraus resultierenden Beseitigungspflicht bisher offenkundig nur wegen der fehlenden Finanzmittel nicht nachgekommen ist. Aber auch für die Antragstellerin zu 2) ist derzeit nicht erkennbar, dass sie in ihrer Eigenschaft als Mitinhaberin der Hofstelle rechtlich oder faktisch daran gehindert wäre, die verbliebenen Sonderabfälle der rechtlich gebotenen Entsorgung zuzuführen (vgl. BVerwGE 106, 43/46).

Die somit für beide Antragsteller als Abfallbesitzer grundsätzlich bestehende Haftung, die unabhängig von der Frage der Verursachung oder des Verschuldens allein an ihre aktuell bestehende Einwirkungsmöglichkeit anknüpft, unterliegt aber ebenso wie die Haftung eines Zustandsstörers nach allgemeinem Sicherheitsrecht oder nach Bodenschutzrecht bestimmten Grenzen, die sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. Frenz, a.a.O., § 3 RdNr. 92 ff.). Nachdem die tatsächliche Sachherrschaft über die verbliebenen Abfälle hier letztlich auf dem Besitzrecht der Antragsteller als Grundstückseigentümer beruht, ist bei ihrer Heranziehung zur Abfallbeseitigung insbesondere darauf zu achten, dass die in Art. 14 Abs. 1 GG vorausgesetzte Privatnützigkeit des Grundeigentums gewahrt bleibt (BVerwG vom 11. 12. 1997, DVBl 1998, 336/338). Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte finden sich in der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (NJW 2000, 2573/2575 ff.), mit der sich die angegriffenen Bescheide offenkundig nicht auseinandergesetzt haben. Nach bisherigem Erkenntnisstand kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die auf der Besitzerstellung beruhende Kostenhaftung der Antragsteller zumindest im Ergebnis ohne Einschränkung besteht, so dass nur ein im weiteren Rechtsbehelfsverfahren heilbarer Ermessens- bzw. Begründungsmangel vorläge (§ 114 Abs. 2 VwGO).

Grundsätzlich dürfte den Antragstellern allerdings eine über den Verkehrswert ihres Hofgrundstücks hinausreichende Kostenbelastung zumutbar sein. Wer es zulässt, dass sein Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird, z.B. wie hier als Standort für eine Anlage zur Beseitigung von Industrieabfällen, kann der Inanspruchnahme als Abfallbesitzer nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein; das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers (BVerfG a.a.O., 2576; VGH Mannheim vom 9. 5. 1995 NVwZ-RR 1996, 13 f.; Frenz, a.a.O., § 3 RdNr. 95). Dass den Antragstellern dieses Risiko trotz der für landwirtschaftliche Betriebe ungewöhnlichen Art und Menge der angelieferten Abfälle und der sich häufenden Beschwerden aus der Nachbarschaft bis zum Schluss nicht bewusst gewesen sein könnte, ist wohl auszuschließen.

Auch wenn die Kostenbelastung über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus an sich zumutbar ist, darf sie aber nicht in jedem Falle auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden (BVerfG a.a.O.). Einem Eigentümer, der nur aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft zur Beseitigung verpflichtet ist, kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung dieser Rechtspflicht einzustehen, insbesondere wenn die sonstigen Vermögensbestandteile in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem betroffenen Grundstück stehen. Selbst wenn der Zugriff auf das sonstige Vermögen aufgrund einer bestehenden funktionalen Einheit ausnahmsweise zulässig ist, etwa weil alle wesentlichen Vermögenswerte zu einem Betriebsvermögen gehören, darf dies nur unter besonderen Voraussetzungen dazu führen, dass die dem Eigentümer auferlegte Gesamtbelastung die Fortführung seines Unternehmens, z.B. eines landwirtschaftlichen Betriebs, ernsthaft gefährdet (BVerfG, a.a.O.). Letzteres wäre aber im Falle der Antragsteller allein schon aufgrund des Betrags, der für die Beseitigung der Sonderabfälle aus der Biogasanlage gefordert wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten; der Antragsgegner hat dies gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt.

Die auf die Biogasanlage bezogene Kostenforderung bedarf demnach im weiteren Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren noch einer Überprüfung dahingehend, bis zu welcher Grenze die finanzielle Belastung den Antragstellern zumutbar ist (BVerfG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 100, 226/246). Hierbei wird der Wert des Hofgrundstücks und der sonstigen Vermögensteile sowie deren wirtschaftlicher Zusammenhang ebenso zu ermitteln sein wie der finanzielle Spielraum, den die derzeitige wirtschaftliche Situation des Betriebs für eine Kostenbelastung eröffnet. Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtabwägung gebührt freilich dem Interesse der Antragsteller an einer Aufrechterhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebs nicht in jedem Falle, etwa auch bei ungenügender Rentabilität und schlechten Zukunftsaussichten, der Vorrang gegenüber dem staatlichen Verwertungsinteresse; die Zumutbarkeit eines völligen Entzugs der landwirtschaftlichen Betriebsflächen dürfte nicht zuletzt auch davon abhängen, in welchem Umfang die Antragsteller über die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risiken informiert waren.

2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sanierung des schadstoffbelasteten Ackergrundstücks Fl.Nr. 658 kommt als Rechtsgrundlage nur die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht, die vier unterschiedliche Haftungstatbestände vorsieht. Nachdem die Antragsteller - selbst nach derzeitiger Einschätzung des Antragsgegners - nicht mit ausreichender Sicherheit als "Handlungsstörer" feststehen, im bodenschutzrechtlichen Sinne also nicht als Verursacher (1. Alt.) der schädlichen Bodenveränderung in Anspruch genommen werden können, für ihren Sohn auch nicht als Gesamtrechtsnachfolger (2. Alt.) einstehen müssen und zu keinem Zeitpunkt Eigentümer (3. Alt.) der belasteten Fläche waren, können sie nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (4. Alt.) zur Sanierung bzw. Kostentragung herangezogen werden. Ob diese Voraussetzung bei Erlass der behördlichen Sanierungsanordnung (3. Juli 2002) noch vorgelegen hat, erscheint aber nicht abschließend geklärt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Antragsteller soll der Pachtvertrag über das Grundstück bereits vor Bescheidserlass von der Eigentümerin fristlos gekündigt worden sein, was angesichts der rechtswidrig erfolgten Verunreinigungen rechtlich wohl zulässig gewesen wäre (§ 594 e Abs. 1, § 543 BGB), allerdings der Schriftform bedurft hätte (§ 594 f BGB). Mit dem Entzug der tatsächlichen Sachherrschaft durch Kündigung würde auch die bodenschutzrechtliche Pflichtenstellung der Antragsteller enden (vgl. Bickel, BBodSchG, § 4 RdNr. 26).

Selbst wenn jedoch eine Kündigung nicht oder nicht formwirksam ausgesprochen worden wäre und die Antragsteller somit weiterhin Inhaber der tatsächlichen Gewalt wären, würden sich hier ähnliche Fragen einer möglichen Haftungsbegrenzung stellen wie bei der Kostentragung für die Sondermüllbeseitigung. Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben sich allerdings Abweichungen von den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2000 entwickelt hat. Im Unterschied zu dem als Zustandsstörer herangezogenen Eigentümer besteht bei einem bloßen Pächter keine Befugnis zur Verwertung des Haftungsobjekts, die den legitimierenden Grund für die umfassende Heranziehung des Inhabers der Sachherrschaft darstellt (vgl. BVerfG, a.a.O., 2574). Dementsprechend kann der Verkehrswert der bloß gepachteten Sache keinen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit der auferlegten Kostenlast liefern; ob stattdessen auf den Ertragswert abzustellen ist, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

3. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. Abschnitt I. Nr. 7 Satz 1, 2. Hs. und Nr. 8 Satz 1, 1. Hs. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, § 189 vor RdNr. 1).

Ende der Entscheidung

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