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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 22 CS 06.519
Rechtsgebiete: BayWG


Vorschriften:

BayWG Art. 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 06.519

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher Anordnung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2006 wird in Nr. I und Nr. II abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. November 2005 wird hinsichtlich Ziffern 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 des Bescheids des Landratsamts Regen vom 25. Oktober 2005 wiederhergestellt. Hinsichtlich Ziffern 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 dieses Bescheids wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass während des Andauerns der aufschiebenden Wirkung die Antragstellerin zu 16 als Unternehmerin der Wasserversorgungsanlage des Feriendorfs ******* für die Erfüllung der Pflichten aus der Trinkwasserverordnung anzusehen ist und die Grundwasserentnahme aus dem Quellgebiet 2 nur entsprechend der Regelung des Duldungsbescheids des Landratsamts Regen vom 28. Mai 1998 erfolgen darf.

Im Übrigen wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Anwesen im Ortsteil ******* in der Gemeinde B********, die überwiegend als Ferienhäuser vermietet, teilweise aber auch von Eigentümern selbst genutzt werden. Sämtliche vorhandene Anwesen sind baurechtlich genehmigt. Der Ortsteil ******* ist nicht an die gemeindliche Wasserversorgung von B******** angeschlossen. Gleichwohl besteht in ******* ein Versorgungsnetz an Wasserleitungen, das durch zwei verschiedene Quellgebiete gespeist wird.

Das Quellgebiet 1 besteht aus zwei Einzelquellen, die sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 1325 der Gemarkung ******** unterhalb des Feriendorfs befinden. Das Grundstück steht jetzt im Eigentum der Frau **. ******** ******* (Antragstellerin zu 16). Mit Bescheid des Landratsamts Regen vom 21. September 1964 wurde die Nutzung dieser Quellen ihrem Rechtsvorgänger unbefristet für eine Menge von 6 l/min bis zu einer höchst zulässigen Jahresmenge von 1.500 m³/a erlaubt. Auf diesem Grundstück befindet sich auch das sog. Pumphaus mit einem Druckkessel, einer Entsäuerungsanlage und drei Sammelbehältern, in die das Wasser aus den Quellen eingeleitet und zu den einzelnen Grundstücken weitergeleitet wird.

Das zweite Quellgebiet mit einer Quelle liegt etwas abseits des Feriendorfs auf dem Grundstück Fl.Nr. 1707 der Gemarkung ********, das sich im Eigentum der Diözese ****** befindet. Die Wasserentnahme aus dieser Quelle wurde vom Landratsamt Regen auf Antrag der "Eigentümer-Gesellschaft" ******* mit Bescheid vom 28. Mai 1998 bis zum möglichen Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage der Gemeinde B********, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004 geduldet. Die maximal geduldete Ableitungsmenge betrug 7 m³/d und 500 m³/a. Das aus dieser Quelle entnommene Wasser wird ebenfalls in die Sammelbehälter der genehmigten Quellen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1325 der Gemarkung ******** eingeleitet.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 verpflichtete das Landratsamt Regen die Antragsteller und alle weiteren Eigentümer von Anwesen im Ortsteil ******* zur Einhaltung bestimmter Auflagen beim Quellgebiet 1 (Ziffern 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 des Bescheids) sowie zur Einstellung der Grundwassernutzung im Quellgebiet 2 und zur Abkoppelung dieser Quelle von der Wasserversorgungsanlage (Ziffern 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 des Bescheids).

Die Antragsteller legten Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. November 2005 hinsichtlich der Ziffern 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 des Bescheids vom 25. Oktober 2005 wieder her. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.

Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die übrigen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens wegen unzureichender Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse noch keine gesicherte Prognose über die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs der Antragsteller treffen. Eine Interessenabwägung ergibt jedoch, dass das Interesse der Antragsteller, die bisherige Wasserversorgung für das Feriendorf ******* vorläufig aufrecht zu erhalten, das öffentliche Interesse an der sofortigen Abkoppelung der Quelle auf Fl.Nr. 1707 der Gemarkung ******** (Quellgebiet 2) überwiegt.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO verneint. Das Landratsamt hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit ausreichend fallbezogenen Erwägungen begründet. Es hat in Ziffer 5.2 der Gründe des angefochtenen Bescheids nicht nur auf die fehlende wasserrechtliche Erlaubnis für die Nutzung der Quelle im Quellgebiet 2 abgestellt, sondern zusätzlich auf die mögliche Gefahr einer Verunreinigung des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Grundwassers im Quellgebiet 2 verwiesen.

2. Das Verwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die im Bescheid enthaltene Anordnung der Abkoppelung der ohne wasserrechtliche Erlaubnis genutzten Quelle auf Fl.Nr. 1707 der Gemarkung ******** (Quellgebiet 2) grundsätzlich auf Art. 68 Abs. 3 BayWG gestützt werden kann. Es ist aber fraglich, ob im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls jeder einzelne Eigentümer, der das aus dem Quellgebiet 2 gewonnene Wasser in Anspruch nimmt, als Adressat der Untersagungsverfügung herangezogen werden kann, obwohl sich die Nutzergemeinschaft nicht in einer selbstständigen Rechtsform organisiert hat. Pflichtwidrig handelt, wer die Gewässerbenutzung, hier die Entnahme von Grundwasser ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt; im Zweifel ist dies der Unternehmer der Benutzungsanlage (vgl. § 7 Abs. 2 WHG). Als solche sind aber wohl nicht die Eigentümer aller erschlossenen Anwesen anzusehen. Es kann insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass das aus dieser Quelle entnommene Wasser in die Sammelbehälter eingeleitet wird, die sich bei dem Pumphaus auf Grundstück Fl.Nr. 1325 der Gemarkung ******** befinden. Soweit die angeordnete Abkoppelung der Quelle von der Wasserversorgungsanlage Maßnahmen in diesem Bereich erfordern sollte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese von allen Nutzern rechtlich durchgeführt werden können, auch wenn sie ein dinglich gesichertes Wasserbezugsrecht aus den auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1325 und 1707 der Gemarkung ******** vorhandenen Quellen besitzen.

Die auf Art. 68 Abs. 3 BayWG gestützte Anordnung der Abkoppelung der Quelle im Quellgebiet 2 von der Wasserversorgungsanlage kann zudem nicht allein auf das Fehlen einer formellen wasserrechtlichen Gestattung für die Quellnutzung und die daraus (derzeit) resultierende materielle Illegalität gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Wasserrechtsbehörde vor dem Erlass ordnungsbehördlicher Maßnahmen grundsätzlich zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Maßnahme tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG vom 10.2.1978, BayVBl 1978, 472/473; vom 22.8.1997, Az. 11 B 31/97; vom 29.12.1998 Az. 11 B 56/98). Die Behörde verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzung abschließend vorgeht, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben (BVerwG vom 28.2.1991, NVwZ-RR 1991, 461; vom 21.12.1993, NVwZ-RR 1994, 202; BayVGH vom 7.11.2003 Az. 22 CS 03.2469).

Im vorliegenden Fall lässt sich nach den bisherigen Äußerungen des Landratsamts und des als wasserwirtschaftliche Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 BayWG) beteiligten Wasserwirtschaftsamts Deggendorf nicht ausschließen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Quellgebiet 2 erteilt werden kann. Wegen der potentiellen Gefährdung der Quelle in diesem Quellgebiet durch das Anwesen ******* 13, das sich schräg hangaufwärts der Quelle befindet, wird allerdings die Durchführung eines Markierungsversuchs für erforderlich erachtet. Dies ist zunächst deshalb nicht erfolgt, weil alle Beteiligten, wie sich aus dem Duldungsbescheid des Landratsamts vom 28. Mai 1998 und der Ergebnisniederschrift über die Besprechung am 18. Oktober 2004 entnehmen lässt, vom baldigen Anschluss des Feriendorfs ******* an die Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde B******** ausgegangen sind. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, ist ein solcher Anschluss aber daran gescheitert, dass die Gemeinde hierfür den Abschluss einer Sondervereinbarung mit Übernahme der Anschlusskosten durch die betroffenen Grundstückseigentümer verlangt hat. Unter Berücksichtigung dieser neu eingetretenen Entscheidungssituation, die erhebliche finanzielle Auswirkungen hat, kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller, in welcher Form auch immer, offenkundig nicht die Absicht hätten, ein wasserrechtliches Verfahren zur Legalisierung des Quellgebiets 2 in Gang zu setzen. Wie die Antragsteller zu Recht hervorheben, enthält die Ergebnisniederschrift über die Besprechung an keiner Stelle den Hinweis, dass eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden soll; unter TOP 2.1 (S. 3) ist nur davon die Rede, dass über Gebühren und Beiträge die Kosten wieder von den Bürgern und Anschlussnehmern erhoben werden können. Auch der vom Landratsamt auf der Grundlage dieser Besprechung gefertigte Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Wasserversorgung in ******* enthält keine Regelung über den Abschluss einer Sondervereinbarung. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer solchen Vereinbarung wurde von der Gemeinde - soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich - erstmals mit Schreiben vom 22. Februar 2005 an das Landratsamt und vom 23. Februar 2005 an die Grundstückseigentümer geltend gemacht. Eine Verweigerung der Mitwirkung an der Legalisierung kann somit (noch) nicht eindeutig festgestellt werden. Soweit der Antragsgegner auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Antrags für die Durchführung eines Markierungsversuchs und eine weitere künftige Nutzung der Quelle im Quellgebiet 2 verweist, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass das Landratsamt bisher eine solche Antragstellung von den Antragstellern ausdrücklich verlangt hat (vgl. Art. 77 Abs. 1 BayWG). Von den Antragstellern muss allerdings erwartet werden, dass sie die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen, um zu entscheiden, ob sie die Sondervereinbarung mit der Gemeinde abschließen oder den erforderlichen Markierungsversuch durchführen.

Unter diesen Umständen würde die sofortige Abkoppelung des Quellgebiets 2 möglicherweise zu einer unzumutbaren Härte für die Antragsteller führen, da danach für die Wasserversorgung nur die beiden - nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamts nicht schützbaren - Quellen im Quellgebiet 1 zur Verfügung stehen, über deren Schüttung keine verlässlichen Angaben vorliegen. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 24. März 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass für die gesamte Ortschaft ******* mit den beiden Quellen des Quellgebiets 1 keine ausreichende Versorgungssicherheit gegeben ist und schon bei kürzeren Trockenperioden massive Versorgungsengpässe auftreten. Soweit das Wasserwirtschaftsamt dieses Wasserdargebot zur Versorgung der Dauerwohneinheiten als ausreichend ansieht, erscheint fraglich, ob darauf im Hinblick auf die genehmigte Nutzung der Anwesen der Antragsteller als Ferienhäuser allein abgestellt werden kann.

3. Bei der Interessenabwägung kann zunächst nicht außer Betracht bleiben, dass vieles dafür spricht, dass eine sofortige Abkoppelung des Quellgebiets 2 von der Wasserversorgungsanlage - wie oben ausgeführt - eine weitgehende Einschränkung der genehmigten Nutzung der Anwesen als Ferienhäuser zur Folge hat. Es kommt hinzu, dass damit - soweit nicht eine Zuführung von Trinkwasser durch Tankfahrzeuge erfolgt - die Versorgung des Feriendorfs nur aus den genehmigten Quellen des Quellgebiets 1 erfolgen kann, die aber nach wiederholten Aussagen von Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt nach heutigen Maßstäben als nicht schützbar anzusehen sind. Vorliegend hat der Antragsgegner auch keine besonderen Umstände vorgetragen, nach denen die angegriffene Abkoppelungsanordnung unaufschiebbar wäre. Eine Zuspitzung der seit langem gegebenen Situation, die ein sofortiges Handeln erfordern würde, ist nicht dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffenheit des Wassers einen zwingenden Hinderungsgrund für eine wenigstens übergangsweise Weiterversorgung des Feriendorfs ******* mit Wasser aus dem Quellgebiet 2 darstellt. Die Antragsteller haben durch Vorlage mehrerer Prüfberichte des UIS Umweltinstitut synlab GmbH über entnommene Wasserproben glaubhaft gemacht, dass das Wasser im jeweiligen Zeitpunkt den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprach. Wie sich insbesondere dem letzten vorgelegten Prüfbericht vom 18. Februar 2008 entnehmen lässt, dürfte inzwischen auch die Problematik des Unterschreitens des pH-Grenzwerts einem vorübergehenden Weiterbetrieb nicht mehr entgegenstehen. Auch wenn das Vorkommen gelegentlicher Verunreinigungen als Folge der oberflächennahen Quellfassungen auch in Zukunft nicht völlig auszuschließen ist, rechtfertigen es die bisherigen Befunde nicht, die Wasserversorgung aus dem Quellgebiet 2 schon jetzt auf Dauer einzustellen. Was die am 9. Oktober 2006 festgestellte Verunreinigung des Trinkwassers angeht, hat der Antragsgegner selbst nicht vorgetragen, dass diese durch ein Abkoppeln des Quellgebiets 2 zu vermeiden gewesen wäre. Im Übrigen wurde damals deutlich, dass auf solche Verunreinigungen mit angemessenen Maßnahmen reagiert werden kann. Die Befugnisse der Wasserrechtsbehörde zum Einschreiten bleiben durch den vorliegenden Beschluss unberührt.

Nach den schriftlichen Äußerungen des Landratsamts im Beschwerdeverfahren ist auch aus dessen Sicht eine weitere Duldung der Grundwasserentnahme aus dem Quellgebiet 2 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorstellbar (vgl. insbesondere Schreiben vom 7.8.2006 und vom 8.12.2006). Insoweit weist das Landratsamt allerdings zu Recht darauf hin, dass hierfür sichergestellt sein muss, dass die in der Trinkwasserverordnung enthaltenen Anforderungen an den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eingehalten sowie die vorgeschriebenen Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung durchgeführt werden und insoweit den Behörden ein verantwortlicher Ansprechpartner für die Wasserversorgungsanlage zur Verfügung steht. Hierfür kommt aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nur die Antragstellerin zu 16 als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1325 der Gemarkung ******** in Betracht. Sie kann wohl als Unternehmerin der Benutzungsanlage angesehen werden. Dies lässt sich vor allem im Hinblick darauf rechtfertigen, dass sich auf diesem Grundstück - soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich - mit dem Pumphaus, dem Druckkessel sowie der Entsäuerungsanlage und den Sammelbehältern die wichtigsten Benutzungsanlagen für die gesamte Wasserversorgung des Feriendorfs ******* befinden und die Antragstellerin zu 16 als Eigentümerin dieses Grundstücks allein über die tatsächliche Sachherrschaft über diese Benutzungsanlage verfügt und sie auch die Benutzung ausübt. Sie kann damit auch als Unternehmerin der Wasserversorgungsanlage im Sinn der Trinkwasserverordnung angesehen werden (vgl. BayVGH vom 7.7.1997 Az. 22 B 95.3493). Wie das Verwaltungsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, ist sie als nunmehrige Eigentümerin dieses Grundstücks auch Inhaberin der mit Bescheid des Landratsamts Regen vom 21. September erteilten wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem Quellgebiet 1.

Insgesamt erscheint die gerichtliche Aussetzung des Sofortvollzugs nur interessengerecht, wenn dem Landratsamt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein verantwortlicher Ansprechpartner für die Erfüllung der sich aus der Trinkwasserverordnung ergebenden Pflichten zur Verfügung steht. Der Fortbestand des in diesem Beschluss angeordneten Suspensiveffekts hinsichtlich der Nutzung des Quellgebiets 2 wird daher gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin zu 16 als Unternehmerin der Wasserversorgungsanlage für die Erfüllung der Pflichten aus der Trinkwasserverordnung verantwortlich ist. Es erscheint zudem angemessen, den Umfang der Wasserentnahme aus dem Quellgebiet 2 entsprechend der Regelung im Duldungsbescheid des Landratsamts vom 28. Mai 1998 zu begrenzen.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (Rückgriff auf Auffangstreitwert; beschränkter Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Vervielfältigung des Streitwerts wegen subjektiver Klagehäufung mit Ausnahme der Fälle, in denen Miteigentümer in Rechtsgemeinschaft handeln, wie die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 3 bis 5, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 14 und 15, die Antragsteller zu 16 und 17 und die Antragsteller zu 18 und 19; hinsichtlich der Antragstellerin zu 16 wurde berücksichtigt, dass sie bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 1325 einen eigenen, selbstständigen Abwehranspruch geltend macht; vgl. Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2004).

Ende der Entscheidung

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