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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 22 CS 09.116
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80 a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 09.116

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung, Anträge nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO;

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 10. Februar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1, 2, 3 und 6 zu je ein Fünftel und die Antragsteller zu 4 und 5 zu je ein Zehntel.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landratsamt ******** genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Februar 2008 die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in einem von der Standortgemeinde im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiet Windkraftanlagen; mit Bescheid vom 26. August 2008 wurde für eine der Anlagen (WKA 1) eine geringfügige Standortverschiebung um 19,09 m in nordnordöstlicher Richtung genehmigt. Über die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller wurde bisher nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 ordnete das Verwaltungsgericht ******** die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 26. Februar 2008 hinsichtlich zweier Anlagen an (WKA 2 und 3). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg (BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).

Auf Antrag der beigeladenen Betreiberin ordnete das Landratsamt am 21. Oktober 2008 die sofortige Vollziehung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden Windkraftanlagen WKA 1 und 4 an.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller wies das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2008 ab. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Die Antragsteller wiederholen im Wesentlichen ihre Darlegungen, die bereits Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2008 Az. 22 CS 08.2369 waren. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung als im genannten Beschluss rechtfertigen würden, tragen sie nicht vor. Gegenstand des genannten Beschlusses waren zwar zunächst nur zwei Windkraftanlagen (WKA 2 und WKA 3). Der Beurteilung der Schallimmissionen waren aber sämtliche vier genehmigten Windkraftanlagen zugrunde gelegt worden, so dass sich auch durch den Sofortvollzug der beiden nun streitgegenständlichen Anlagen WKA 1 und WKA 4 keine gegenüber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2008 veränderte Lärmsituation ergibt. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 31. Oktober 2008 wird Bezug genommen. Angesichts der großen Entfernung der Anlagen von den Anwesen der Antragsteller bleibt auch die geringfügige Standortverschiebung der WKA 1 ohne Auswirkungen. Nach Aktenlage (Lagepläne und Lichtbilder in den Verwaltungsakten) drängt sich dem Gericht auch nicht die Durchführung des beantragten Augenscheins auf; zudem ist eine Beweisaufnahme angesichts der nur summarischen Prüfung im Eilverfahren in aller Regel nicht durchzuführen (Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 81 zu § 80).

Soweit der Antragsteller zu 6 die Rechtswidrigkeit der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilten Abweichung von Abstandsflächen rügt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 4 auch nach Genehmigung der geringfügigen Standortverschiebung der WKA 1 die nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ohnehin auch bei Zugrundelegung der Anlagengesamthöhe (Nabenhöhe plus Rotorhalbmesser) gegenüber seinem inmitten der vier Anlagen liegenden landwirtschaftlichen Grundstück einhalten. Dementsprechend wurden auch (anders als für die Anlagen WKA 2 und WKA 3) keine Abweichungen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers zu 6 zugelassen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nrn. 19.2, 2.2.2 und 1.5 Streitwertkatalog 2004.

Ende der Entscheidung

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