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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 22 CS 09.117
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80 a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CS 09.117 22 CS 09.118

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung, Anträge nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO;

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Februar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verfahren 22 CS 09.117 und 22 CS 09.118 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO entsprechend).

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landratsamt ******** genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Februar 2008 die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in einem von der Standortgemeinde im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiet Windkraftanlagen; mit Bescheid vom 26. August 2008 wurde für eine der Anlagen (WKA 1) eine geringfügige Standortverschiebung um 19,09 m in nordnordöstlicher Richtung genehmigt. Über die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller wurde bisher nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 ordnete das Verwaltungsgericht ******** die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 26. Februar 2008 hinsichtlich zweier Anlagen an (WKA 2 und 3). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg (BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369).

Auf Antrag der beigeladenen Betreiberin ordnete das Landratsamt am 21. Oktober 2008 die sofortige Vollziehung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden Windkraftanlagen WKA 1 und 4 an.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller wies das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2008 ab. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Die Antragsteller wiederholen im Wesentlichen ihre Darlegungen, die bereits Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2008 Az. 22 CS 08.2369 waren. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung als im genannten Beschluss rechtfertigen würden, tragen sie nicht vor. Gegenstand des genannten Beschlusses waren zwar zunächst nur zwei Windkraftanlagen (WKA 2 und WKA 3), aber auch das Hinzukommen von zwei weiteren Windkraftanlagen (WKA 1 und WKA 4) lässt angesichts der großen Entfernung der genehmigten Anlagen mit nur punktueller Wirkung eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds der Antragsteller nicht erkennen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 31. Oktober 2008 wird Bezug genommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung im Beschluss vom 3. Februar 2009 Az. 22 CS 08.3194 bestätigt. Nach Aktenlage (Lagepläne und Lichtbilder in den Verwaltungsakten) drängt sich dem Gericht auch nicht die Durchführung des beantragten Augenscheins auf; zudem ist eine Beweisaufnahme angesichts der nur summarischen Prüfung im Eilverfahren in aller Regel nicht durchzuführen (Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 81 zu § 80).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nrn. 19.3, 2.3 und 1.5 Streitwertkatalog 2004.

Ende der Entscheidung

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