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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 22 M 08.2699
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 165
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 M 08.2699 In der Normenkontrollsache

wegen Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung

am 13. November 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2008 wird geändert und erhält folgende Fassung:

Die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers werden auf 4.677,76 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 29. November 2007 mit 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller zehn Elftel, der Antragsgegner ein Elftel.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wandte sich - zunächst gemeinsam mit weiteren Antragstellern -gegen die Gültigkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Ansbach vom 8. April 2002/16. Juli 2003. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 23. Juli 2004 schlossen die Beteiligten einen "Zwischenvergleich" dahingehend, dass die Antragsteller an einer vom Wasserwirtschaftsamt zu bestimmenden Stelle eine Grundwassermessstelle errichten würden. Zur Durchführung dieses Zwischenvergleichs kam es letztlich nicht, weil sich die Beteiligten nicht auf eine Bohrstelle einigen konnten. Die weiteren Antragsteller nahmen am 12. September 2005 ihren Normenkontrollantrag zurück, das Verfahren wurde insoweit mit Beschluss vom 19. September 2005 eingestellt. Mit Schreiben vom 15. September 2005 legte der Antragsteller zwei Prüfberichte der *********** GmbH vom 11. Januar 2005 und 19. Juli 2005 und im weiteren Verlauf eine gutachtliche Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ********** GmbH vom 3. August 2006 sowie gutachtliche Stellungnahmen von Prof. Dr. ****** vom 12. Juni 2007 und 18. September 2007 vor.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die angegriffene Verordnung für unwirksam und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auf.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. November 2007 (ergänzt durch Schreiben vom 12.2.2008) machte der Antragsteller seine Anwaltskosten und Auslagen gemäß Rechnungen der Dr. ********** GmbH vom 25. Juli 2005, 16. Mai 2006, 2. März 2007, 18. August 2007 (richtig 2006), 3. November 2007 und 3. Februar 2005, des Prof. Dr. ****** vom 28. März 2007 und 17. Juli 2007 sowie der Firma *********** GmbH vom 11. Januar 2005 und 19. Juli 2005 mit einer Gesamthöhe von 9.360,96 Euro geltend. Hierzu wurde ausgeführt, die entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen bzw. die entsprechende fachliche Unterstützung sei notwendig gewesen, da ansonsten fachliche Stellungnahmen zu den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht möglich gewesen wären.

Mit Schreiben vom 24. April 2008 und 27. Juni 2008 gestand der Antragsgegner nur die Erstattungsfähigkeit der Rechnungen vom 18. August 2006 und 3. November 2007 mit einer Gesamthöhe von 2.244,20 Euro zu.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Betrag der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers auf 4.052,76 Euro fest. Als erstattungsfähig wurden unter Hinweis auf die Schreiben des Antragsgegners vom 24. April und 27. Juni 2008 nur die Gutachterrechnungen vom 18. August 2006 und 3. November 2007 anerkannt.

Der Antragsteller hat wegen der abgelehnten Auslagen gemäß der übrigen Rechnungen fristgerecht die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Von den geltend gemachten Auslagen für Fachgutachten, Isotopenuntersuchungen bzw. für fachlichen Beistand stellen nur die Kosten gemäß Rechnungen des Prof. Dr. ****** vom 28. März 2007 und 17. Juli 2007 mit einer Gesamthöhe von 625 Euro weitere notwendige Aufwendungen des Antragstellers dar. Die übrigen Rechnungsbeträge mit einer Gesamthöhe von 6.491,76 Euro sind nicht erstattungsfähig.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind - neben den Gerichtskosten - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig und damit auf Antrag gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Zu Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 (Az. 22 A 94.40014) grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen als erstattungsfähig angesehen (so auch BayVGH vom 18.4.1996 NVwZ-RR 1997, 499; BVerwG vom 11.4.2001 NVwZ 2001, 919).

Die Kosten für ein Privatgutachten sind in der Regel nur dann erstattungsfähig, wenn sich dieses mit einer entscheidungserheblichen und schwierigen Fachfrage befasst, zu der auch eine rechtlich beratene und vertretene Partei nicht genügend sachkundig Stellung nehmen kann. Zudem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen; die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, sein Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BayVGH vom 18.4.1996 a.a.O.; BVerwG vom 11.4.2001 a.a.O.; BVerwG vom 16.11.2006 NJW 2007, 453).

Insbesondere wasserrechtliche Streitigkeiten sind dabei dadurch gekennzeichnet, dass von staatlicher Seite in der Regel eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Wasserwirtschaftsamts vorliegt. Angesichts der fachlichen Autorität der Wasserwirtschaftsämter als wasserwirtschaftlicher Fachbehörden (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) kommt deren Gutachten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zu. Die Gegenpartei kann nicht damit rechnen, mit schlichtem Bestreiten oder bloßen Behauptungen die Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts widerlegen zu können (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 Az. 22 C 00.1767). Zur Substantiierung seines Gegenvorbringens ist ein Kläger oder Antragsteller vielfach nicht selbst in der Lage, weil ihm die besonderen Kenntnisse der staatlichen Seite fehlen. Gründe der Waffen- oder Chancengleichheit lassen die Einholung privater Sachverständigengutachten in begrenztem Umfang als nötig erscheinen, wobei weiterhin grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (BayVGH vom 26.7.2000 a.a.O.; vgl. auch BayVGH vom 24.9.2008 Az. 22 M 08.2406).

Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert die Erstattungsfähigkeit eines eingeholten privaten Gutachtens jedoch in jedem Fall, dass das Gutachten in den Prozess eingeführt wurde, also in der Regel, dass dieses im Gerichtsverfahren auch vorgelegt worden ist. Denn nur dann kann es überhaupt seinen Zweck erfüllen, das Gericht durch qualifizierten Beteiligtenvortrag zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zu veranlassen (vgl. OVG NRW vom 4.1.2008 NVwZ-RR 2008, 503 m.w.N.; VGH BW vom 8.5.2001 NVwZ-RR 2002, 315 m.w.N.; Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 4 zu § 162 m.w.N.). Soweit von einem Fachbeistand nur gegenüber einem Prozessbeteiligten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgegeben wurden, stellen diese als bloße Vorbereitungshandlungen keine im Sinne des Gesetzes notwendigen Auslagen dar (OVG NRW vom 4.1.2008 a.a.O.; BayVGH vom 29.10.2002 NVwZ-RR 2003, 603). Deshalb genügt es auch nicht, wenn der Inhalt einer solchen internen Stellungnahme in den Beteiligtenvortrag eingearbeitet wurde; dies gilt jedenfalls dann, wenn für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass bestimmte Ausführungen in den (anwaltlichen) Schriftsätzen eine vom fachlichen Beistand verantwortete Stellungnahme darstellen (vgl. OVG NRW vom 4.1.2008 a.a.O.; VGH BW vom 8.5.2001 a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind nur die Kosten gemäß Rechnungen von Prof. Dr. ****** vom 28. März 2007 und vom 17. Juli 2007 (Gesamthöhe 625 Euro) als weitere notwendige Auslagen des Antragstellers erstattungsfähig.

Die entsprechenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 12. Juni 2007 und 18. September 2007 wurden im Verfahren vorgelegt. Die gutachtlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. ****** beschäftigen sich mit der Dokumentation des Bohrprofils des Brunnens B********** und der daraus sichtbaren Schichtenfolge, dem sachgerechten Ausbau des Brunnens insbesondere in Bezug auf die wirksame Trennung der einzelnen Schichten bzw. Grundwasserstockwerke, der Gefahr von Verunreinigungen im Hinblick auf das vom Wasserwirtschaftsamt als unerlässlich angesehene Sperrrohr trotz des jahrzehntelangen unbeanstandeten Betriebs des Brunnens sowie mit Möglichkeiten einer besseren Sicherheitseinschätzung. Die Einholung dieser Privatgutachten war durch die damalige Prozesslage herausgefordert, nachdem das Wasserwirtschaftsamt in verschiedenen zeitlich vorangegangenen Stellungnahmen (z.B. vom 13.4.2006, 5.7.2006 und 20.12.2006) wiederholt auf die konstruktiven Mängel des Brunnens, die daraus für das Grundwasser abzuleitenden Risiken und die daraus zu begründende Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets abgestellt hatte. Unerheblich ist, ob sich die eingeholten Gutachten im weiteren Prozessverlauf als förderlich erwiesen oder gar das Urteil beeinflusst haben; entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters bzw. der Erstellung der Gutachten bei verständiger Würdigung davon ausgehen konnte, dass die begutachteten Fragestellungen gegebenenfalls entscheidungserheblich sein können (vgl. BVerwG vom 24.7.2008 Az. 4 KSt 1008/07 u.a., juris RdNr. 8 m.w.N.). Zwar hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits fachlichen Beistand durch die Dr. ********** GmbH eingeholt und es war von dieser eine Stellungnahme vom 3. August 2006 abgegeben worden; es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller sich bezüglich einzelner Fragen weiteren fachlichen Beistand eingeholt hat, jedenfalls wenn insoweit nicht unnötige zusätzliche Kosten entstanden sind. Angesichts der Höhe der von Prof. Dr. ****** gestellten Rechnungen und im Hinblick darauf, dass durch diese Vorgehensweise weitere fachliche Stellungnahmen der Dr. ********** GmbH zu diesem Problembereich nicht mehr eingeholt worden waren, ist hierfür nichts ersichtlich. Auch die zur Frage der Ordnungsgemäßheit des Brunnenausbaus bereits vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. ***** vom 30. Juni 1992 und des Dipl. Geologen ***** vom 5. Januar 1994 lassen die Einholung der fachlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. ****** nicht als unnötig erscheinen. Zum einen konnte in diesen Gutachten noch nicht der jahrzehntelange beanstandsfreie Betrieb des Brunnens als weiterer Aspekt berücksichtigt werden, zum anderen war dort auch nicht erörtert worden, inwieweit das Wasserschutzgebiet selbst als eine Kompensationsmaßnahme für einen nicht ordnungsgemäßen Ausbau des Brunnens betrachtet werden kann.

Demgegenüber stellen die Auslagen gemäß der weiter vorgelegten Rechnungen in Höhe von 6.491,76 Euro keine erstattungsfähigen Auslagen des Antragstellers dar.

Die Rechnungen der Dr. ********** GmbH vom 3. Februar 2005 und 25. Juli 2005 und die Rechnungen der Firma *********** vom 11. Januar 2005 und 19. Juli 2005 betreffen die Vorbereitung bzw. die Durchführung von Isotopenuntersuchungen im November 2004 und Juni 2005. Diese vom Antragsteller veranlassten Isotopenuntersuchungen waren nicht durch die damalige Prozesslage herausgefordert. Zu diesen Zeitpunkten hatten die Prozessbeteiligten durch den sog. "Zwischenvergleich" vom 23. Juli 2004 ein gemeinsames Vorgehen vereinbart, nämlich die Errichtung einer Grundwassermessstelle durch die Antragsteller zur Gewinnung von weiteren Erkenntnissen, die letztlich der Beilegung des Rechtsstreits dienen sollten. Noch am 27. Juni 2005 hat der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass eine Einigung über die Bohrstelle erfolgt sei. Erst mit Schriftsatz vom 15. September 2005 hat der spätere Bevollmächtigte des Antragstellers die getroffene Vereinbarung endgültig für gegenstandslos erklärt. Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsteller weder im November 2004 noch im Juni 2005 eine "prozessuale Notlage", in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich oder jedenfalls vonnöten erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen.

Die Rechnungen der Dr. ********** GmbH vom 16. Mai 2006 und vom 2. März 2007 betreffen eine prozessbegleitende fachliche Beratungstätigkeit, in Bezug auf die dem Gericht fachliche Stellungnahmen der Dr. ********** GmbH nicht vorgelegt wurden und die auch nicht ausreichend gekennzeichnet als vom Fachbeistand verantwortete Stellungnahme in den Schriftsätzen des Antragstellerbevollmächtigten in den Prozess eingeführt wurde. In der Rechnung vom 16. Mai 2006 sind als in Rechnung gestellte Tätigkeiten die Wahrnehmung eines Termins in Gunzenhausen am 12. Januar 2006 und die Stellungnahmen zu den Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten im Januar und Mai 2006 genannt. Dies betrifft rein interne, außergerichtliche Vorgänge, die eine Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten nicht begründen können. Auch in nachfolgenden Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde nicht in eindeutiger Weise auf eine fachliche Beratung und insbesondere die Verantwortung von Aussagen durch den Fachbeistand hingewiesen. Dem Schriftsatz vom 14. Februar 2006 lag zwar eine Karte der Dr. ********** GmbH, allerdings vom Februar 2005, bei; die Karte ist demnach zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erstellt worden, in dem darüber hinaus die im "Zwischenvergleich" getroffene Vereinbarung noch nicht für gegenstandslos erklärt worden war. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen in diesem Schriftsatz weitgehend auf die durchgeführten Isotopenuntersuchungen, in Bezug auf die eine Erstattungsfähigkeit schon aus den o.g. Gründen ausgeschlossen ist. Auch im Schriftsatz vom 19. Mai 2006 erfolgte keine ausdrückliche Bezugnahme auf von der Dr. ********** GmbH selbst verantwortete Stellungnahmen. In diesem Schriftsatz finden sich in erster Linie Ausführungen zu den gleichzeitig vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. ***** und des Diplomgeologen *****. Die Rechnung vom 2. März 2007 betrifft die laufende Sachbearbeitung und die Zusammenstellung von Unterlagen für Herrn Prof. ******; auch diese Tätigkeiten sind als bloße interne Beratungs- bzw. Unterstützungsmaßnahmen nicht erstattungsfähig. Die Rechnung für die einzige von der Dr. ********** GmbH verfasste und vom Bevollmächtigten des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Stellungnahme vom 3. August 2006 ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2008 bereits als erstattungsfähig anerkannt worden.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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