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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 22 M 09.40001
Rechtsgebiete: VwGO, RVG, VV-RVG


Vorschriften:

VwGO § 165
RVG § 13
VV-RVG Nr. 1002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 M 09.40001

In der Verwaltungsstreitsache

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

hier: Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch ohne mündliche Verhandlung am 5. Februar 2009 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Beigeladenen geht es um die Anrechnung einer Erledigungsgebühr.

Im Ausgangsverfahren (Az. 22 A 07.40035) begehrte die Klägerin als Enteignungsbetroffene die Aufhebung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, den das Eisenbahn-Bundesamt zugunsten der Beigeladenen erlassen hatte. Sie war der Auffassung, das Eisenbahn-Bundesamt habe den Planfeststellungsbeschluss vor Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bezüglich der für die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens benötigten Grundstücke nicht erlassen dürfen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgte der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Daraufhin erklärten Klägerin und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 26. September 2008 ein und legte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin auf.

Die Beigeladene beantragte unter dem 15. Oktober 2008 Kostenfestsetzung.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen auf 1.005,40 Euro fest. Die beantragte Erledigungsgebühr in Höhe von 1.137 Euro sei nicht erstattungsfähig.

Mit der von den Bevollmächtigten der Beigeladenen fristgemäß eingelegten Erinnerung wird geltend gemacht, dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG angefallen sei, weil der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen an dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrags und damit an der Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt habe.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs hat zu Recht die Voraussetzungen für den Anfall einer Erledigungsgebühr gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1; in Folge: VV-RVG) verneint. Die Erledigung des Verfahrens ist nicht in der vom Gesetz bestimmten Weise, nämlich durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, eingetreten.

Zwar gesteht auch die Klägerin zu, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen am Abschluss des Erbbaurechtsvertrags tatsächlich mitgewirkt hat, also sich die Rechtssache durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Es fehlt aber an der Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Erledigungsgebühr, die nur entsteht, wenn die Erledigung des Rechtsstreits in der vom Gesetz bestimmten Art und Weise eingetreten ist. Nach dem klaren Wortlaut der Nr. 1002 VV-RVG muss die Erledigung des Rechtsstreits - bei einer Anfechtungsklage - Folge einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts sein (vgl. auch BayVGH vom 11.6.2008 Az. 10 C 08.777; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RdNr. 9 zu Nr. 1002 VV-RVG). Vorliegend wurde der angefochtene Planfeststellungsbeschluss durch das Eisenbahn-Bundesamt aber weder geändert noch aufgehoben. Der bloße Abschluss eines (außergerichtlichen) Vertrages, der die Durchführung des planfestgestellten Vorhabens regelt und eine Enteignung entbehrlich macht, kann den Anfall einer Erledigungsgebühr nicht bewirken.

Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG nicht angefallen sein kann. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung, dass durch den Abschluss des Erbbaurechtsvertrags der Streit beseitigt wurde (vgl. Nr. (1) der Nr. 1000 VV-RVG). Der Streit, der beseitigt hätte werden müssen, bestand in erster Linie zwischen der Klägerin und der beklagten Bundesrepublik; nur diese konnten als Hauptbeteiligte des Rechtsstreits - und zwar unabhängig von einer tatsächlichen Erledigung - prozessbeendende Erklärungen abgeben. Der Abschluss des Erbbaurechtsvertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen hat den Streit über die Rechtmäßigkeit des vom Eisenbahn-Bundesamt erlassenen Planfeststellungsbeschlusses aus Sicht der Beklagten nicht beseitigt, zumal es für sie - zu Recht - für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf den Abschluss des Erbbaurechtsvertrags nicht angekommen war (vgl. auch Beschluss vom 26.9.2008 Az. 22 A 07.40035).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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