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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 22 ZB 02.2984
Rechtsgebiete: GewO, BayVwVfG


Vorschriften:

GewO § 70 Abs. 1
GewO § 70 Abs. 3
BayVwVfG Art. 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
22 ZB 02.2984

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Marktzulassung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 9. Januar 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin bewirbt sich seit Jahren erfolglos um die Zulassung zum Glühweinverkauf auf dem Christkindlesmarkt in Nürnberg. Ihre Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ablehnenden Bescheid für das Jahr 2001 wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Juli 2002 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt. Hierzu hat sie vortragen lassen, der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei unvollständig begründet gewesen, bei der Zuteilung von Standplätzen durch die Beklagte bestünden Unklarheiten und bei der angegriffenen Ablehnungsentscheidung seien die individuellen Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Hierbei kann offen bleiben, ob mit der Antragsbegründung, die sich über weite Strecken im Stil einer Klageschrift mit den Gründen des ablehnenden Bescheids auseinandersetzt, in formell ausreichender Weise konkrete Zulassungsgründe dargelegt werden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Selbst wenn die vorgebrachten Einwände sich zugleich gegen das die Behördenentscheidung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 richten, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, da an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Begründung der Ablehnungsentscheidung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) durch das nach Bescheidserlass übermittelte erläuternde Schreiben vom 7. August 2001 nachträglich in ausreichender Form erfüllt hat (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Dabei handelte es sich entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung nicht um ein bloßes "Standardschreiben", in dem auf die Eigenheiten des individuellen Falles nicht eingegangen würde. Im Schreiben vom 7. August 2001 wurde nicht bloß das allgemeine Vergabekonzept der Beklagten bei einem Überhang von Bewerbern für einen Standplatz auf dem Christkindlesmarkt erläutert, sondern darüber hinaus die konkrete Situation für die Anbietergruppe 2.2 ("Glühwein- und Spirituosenausschank") im Jahr 2001 dargelegt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Klägerin selbst bei Freiwerden eines dieser Verkaufsstände nicht zugelassen werden könnte, da sich einige der anderen Neubewerber bereits häufiger um die Marktzulassung beworben hätten. Mit diesen individuellen Erwägungen war den inhaltlichen Mindestanforderungen des Art. 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayVwVfG in jedem Falle ausreichend Genüge getan.

Die weiteren Ausführungen der Beklagten im Vorlageschreiben an die Regierung von Mittelfranken vom 29. November 2001 waren dagegen kein Teil der Begründung des ablehnenden (Ausgangs-) Bescheids; sie mussten der Klägerin demzufolge auch nicht zusätzlich bekannt gegeben werden. In dem genannten Schreiben legte die Beklagte gegenüber der Widerspruchsbehörde den bisherigen Sachstand sowie die Gründe dar, derentwegen sie an der angegriffenen Entscheidung ungeachtet der erhobenen Einwände festhalten wollte. Diese Begründung der verwaltungsinternen Nichtabhilfeentscheidung musste der Widerspruchsführerin im damaligen Verfahrensstadium nach allgemeiner Auffassung nicht von Amts wegen zugänglich gemacht werden (vgl. Dolde in: Schoch u.a., VwGO, § 72 RdNr. 19 m.w.N.).

Soweit im Zulassungsantrag geltend gemacht wird, die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu der im Jahr 2001 für Glühweinstände insgesamt verfügbaren Verkaufsfläche gemacht, begründet auch dies keine Zweifel an der angegriffenen Entscheidung. Die gerügte Unklarheit besteht in Wahrheit nicht. Das in der amtlichen Bekanntmachung zum Christkindlesmarkt 2001 genannte Maß von 41 lfd. m. betraf neben dem Hauptmarkt als zentralem Veranstaltungsort, wo insgesamt neun Stände mit ca. 37,9 lfd. m. Verkaufsfront vorgesehen waren, auch die darüber hinaus zugelassene Verkaufsbude mit 3,2 lfd. m. am Jakobsplatz, der gleichfalls Teil des festgesetzten Marktes war (vgl. Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2001, Bl. 16 der Widerspruchsakte). Die von der Beklagten im Schreiben vom 7. August 2001 genannte Zahl von ca. 38 lfd. m. bezog sich dagegen erkennbar nur auf den Hauptmarkt, nachdem die Klägerin allein hierfür die Zulassung erstrebte; den noch freien Stand am Jakobsplatz hat sie später ausdrücklich abgelehnt.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Einwand, die Beklagte habe im Jahr 2000 einen sog. Stammbeschicker zu Lasten der Neubewerber ohne sachlichen Grund bevorzugt, indem sie der Fa. G********* die Vergrößerung des Glühweinstands um ca. 5 m Verkaufsfront erlaubt habe. Wie die Beklagte im einzelnen dargelegt hat, ergab sich für diesen Anbieter eine spezielle Erweiterungsmöglichkeit, nachdem die Budengasse an der betreffenden Stelle aus feuerpolizeilichen Gründen verbreitert worden war und sich damit eine Öffnung des Verkaufsstandes zur Westseite anbot; ein eigenständiger Verkaufsplatz, der an einen Neubewerber hätte vergeben werden können, entstand dadurch nicht (Blatt 26 der VG-Akten). Inwiefern diese Ausführungen, die auch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen, unzutreffend und von der Beklagten nur "vorgeschoben" sein sollen, geht aus den Einlassungen der Klägerin im Zulassungsantrag nicht hervor.

Auch im übrigen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der nach § 70 Abs. 3 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung über die Vergabe der Standplätze für den Glühweinverkauf sachfremde oder unzureichende Erwägungen angestellt hätte. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese im Fall der Zulassung zum Glühweinverkauf bereit gewesen wäre, auf den ihr seit Jahren zugewiesenen Spielwarenstand (Anbietergruppe 2.6) zu verzichten. Auf einen derartigen Tausch musste sich die Beklagte nicht einlassen. Nach ihrem Marktkonzept, wie es auch in der amtlichen Bekanntmachung für das Jahr 2001 zum Ausdruck kommt, wird bei der Zulassung von Verkaufsständen nach genau festgelegten Anbietergruppen unterschieden, für die jeweils eine maximale Gesamtverkaufsfläche vorgesehen ist. Für jede Gruppe muss eine gesonderte Bewerbung eingereicht werden; hieran anknüpfend wird bei frei werdenden Plätzen maßgeblich auf die Anzahl der bislang erfolglosen Bewerbungen für die jeweilige Anbietergruppe abgestellt. Dieses System, das nach den vorliegenden Erfahrungen auch Neubewerbern die Chance bietet, im Laufe der Jahre zum Zuge zu kommen, wäre in Frage gestellt, wenn Stammbeschickern aus anderen Anbietergruppen, die etwa aus wirtschaftlichen Gründen in einen lukrativeren Verkaufszweig wechseln wollen, wegen ihrer Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Zulassung ein bevorzugter Zugang eröffnet würde.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die bestehende Zahl von Verkaufsständen für Glühwein etwa dadurch zu erhöhen, dass sich zwei oder mehr Bewerber jeweils einen der bisherigen Verkaufsplätze teilen müssten. Ein Anspruch auf Erweiterung der bisherigen Kapazität ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 1 GewO normierten generellen Zulassungsanspruch nicht (Tettinger/Wank, GewO, § 70 RdNr. 37 m.w.N.). Es muss daher grundsätzlich dem gestalterischen Ermessen des Marktveranstalters überlassen bleiben, neben den Standorten auch die Größe der einzelnen Verkaufsstände festzulegen und dadurch mittelbar über die Anzahl der jeweils möglichen Zulassungen zu entscheiden (vgl. BayVGH vom 19. 1. 1991 BayVBl 1991, 370). An rechtliche Grenzen stößt dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die insgesamt verfügbare Verkaufsfläche ohne besonderen Grund auf so wenige Stände verteilt wird, dass Neubewerber selbst auf längere Sicht faktisch ausgeschlossen bleiben. Von einer solchen Situation kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die auf dem Hauptmarkt zugelassenen Glühweinstände haben eine durchschnittliche Verkaufsfläche von nur ca. 4 lfd. m. (Bl. 5 der Verfahrensakte) und sind damit kaum mehr teilbar. Bei einer Gesamtzahl von neun Ständen kann ein Wechsel unter den Betreibern durchaus stattfinden, wie sich aus der Neuzulassung von Bewerbern in den Jahren 1997 und 1999 ergibt (a.a.O.). Auch für die Klägerin, die auf Grund ihrer langjährigen Bewerbung bereits den dritten Platz in der "Nachrückerliste" einnimmt (Bl. 4 der Verfahrensakte), besteht demnach in absehbarer Zeit eine realistische Chance auf Zulassung zum Glühweinverkauf.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563.

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