Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 22 ZB 03.229
Rechtsgebiete: VwGO, UVPG, Richtlinie 97/11/EG, BauGB, BImSchG, GG


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
UVPG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Richtlinie 97/11/EG Art. 3 Abs. 2 des Rates vom 3.3.1997
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 2
BImSchG § 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 13
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
22 ZB 03.229 RO 7 K 01.198

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. September 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 2. April 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt, begehrt unter Hinweis auf ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht und ihr Eigentum an Nachbargrundstücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Tirschenreuth vom 7. Juli 2000 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs sowie einer Brech- und Klassieranlage auf dem Grundstück FlNr. 163 der Gemarkung T***********. Das Betriebsgrundstück liegt, von den Siedlungsgebieten der Klägerin durch ein Waldgebiet getrennt, unmittelbar jenseits der Grenzen des Gemeindegebiets. Der Genehmigungsantrag datiert vom 10. Januar 1999; der Gesteinsabbau fand zum Teil bereits vorher statt. Weitere Ergänzungen der Antragsunterlagen wurden am 25. Februar 1999 nachgereicht; der landschaftspflegerische Begleitplan datiert vom 27. November 1999. Die Anfechtungsklage blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).

1. Die verfahrensrechtlichen Einwendungen der Klägerin führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil sie - unabhängig von der Frage der Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin - im Ergebnis nicht durchgreifen. Die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 5.9.2001, BGBl I S. 2350) sowie der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EG (ABl L 73 vom 14.3.1997, S. 5 ff.) kann von der Klägerin nicht mit der Begründung beansprucht werden, maßgebend sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 7. Juli 2000. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, wobei weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung unberührt bleiben. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EG findet weiterhin die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung, wenn vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist (bis zum 14. März 1999) ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde vor dem 14. März 1999 ein Genehmigungsantrag mit dem erforderlichen Mindestinhalt gestellt. Die Klägerin stellt dies nicht substantiiert in Frage. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die spätere Nachreichung des landschaftspflegerischen Begleitplans vom 27. November 1999 dem entgegenstehen sollte, zumal das Landratsamt bereits mit Schreiben vom 25. Februar 1999 die Unterlagen als für die Beteiligung der Fachstellen ausreichend bezeichnet hatte (abgesehen von Ansichten der errichteten Gebäude bzw. Container).

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde, ohne dass das Einvernehmen der Klägerin vorlag. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der hier im Hinblick auf § 13, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anwendbare § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB lediglich das Einvernehmen der Gemeinde für erforderlich erklärt, in deren Gebiet das Vorhaben, das den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildet, errichtet werden soll. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend aus dem Zusammenhang des Einvernehmenserfordernisses bei der Erteilung von Baugenehmigungen mit der Zuständigkeit der Gemeinde für die Aufstellung der Bauleitpläne abgeleitet. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung "der Grundstücke in der Gemeinde" vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist es danach, dass die Gemeinde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder wenn von ihrer Planung im Genehmigungsverfahren abgewichen werden soll, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt ist (BVerwG vom 7.2.1986, BayVBl 1986, 729/730). Das Einvernehmenserfordernis bezieht sich demnach nicht auf solche Gemeinden, deren Gebiet von Auswirkungen eines Vorhabens, das auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde errichtet wird, betroffen sein könnte, z.B. durch Auswirkungen auf Gewässer auf ihrem Gemeindegebiet, wie die Klägerin meint. Das hier strittige Vorhaben soll nicht auf dem Gebiet der Klägerin errichtet werden. Der Vorhabenbegriff ist in § 29 Abs. 1 BauGB definiert und meint die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, ferner Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. Vom Anlagenbetrieb irgendwie betroffene Gewässer gehören nicht dazu.

3. Es bedarf auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Zulassung des strittigen Vorhabens nicht am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitert (ungeschriebener öffentlicher Belang gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3 BauGB). Eine benachbarte Gemeinde kann sich auf diesen Belang berufen, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag; hierfür wäre ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Verhältnis benachbarter Gemeinden im Sinn des § 2 Abs. 2 BauGB ein starkes Anzeichen (BVerwG vom 1.8.2002, GewArch 2002, 491/492). Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen Nachbargemeinden und fordert dazu eine Koordination gemeindlicher Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, wegen unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art auf ihrem Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Maßgebend ist die Reichweite der Auswirkungen (BVerwG, a.a.O.). Hierbei kommt es auf tatsächliche Auswirkungen an (BVerwG vom 9.1.1995, NVwZ 1995, 694). Der Verwaltungsgerichtshof kann dem klägerischen Vorbringen derartige unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art nicht entnehmen.

Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass die Standortgemeinde (Gemeinde K**********) auf die Genehmigungsvoraussetzungen ersichtlich nicht eingewirkt hat (vgl. BVerwG vom 11.2.1993, NVwZ 1994, 285/288). Zum andern enthält die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Norm des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ("ortsgebundener gewerblicher Betrieb") eine gewisse Planersatzfunktion. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hat der Gesetzgeber entschieden, dass die dort genannten Vorhaben im Außenbereich im Allgemeinen zulässig sind, ohne allerdings eine Entscheidung über den konkreten Standort dieses Vorhabens zu treffen (BVerwG vom 20.1.1984, BVerwG 68, 301/314 f.). Schließlich ist die klägerische Behauptung, dass insbesondere wegen der Lärmemissionen des strittigen Steinbruchs jegliche künftige bauliche Entwicklung der Klägerin in Richtung Steinbruch unmöglich gemacht werde, nicht hinreichend belegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass aufgrund von Erfahrungswerten in Gestalt von Schallpegelmessungen in anderen Steinbrüchen von einem Schallleistungspegel von etwa 125 dB(A) auszugehen sei. Bei einer Entfernung von 800 m bis 1000 m ergebe sich aus der VDI-Richtlinie 2714 "Schallausbreitung im Freien" ein Wirkpegel von 50 dB(A) bis 53 dB(A). Niedrigere Werte ergäben sich dabei aufgrund der Lärmdämpfung durch Gehölz und Bewuchs. Bereits bei 100 m dichtem Bewuchs seien Schallpegelminderungen von 5 dB(A) zu erwarten. Danach könne der in der TA Lärm festgelegte Immissionsrichtwert von 60 dB(A) auch bei den nächst gelegenen Bebauungen in 700 m bis 800 m Entfernung eingehalten werden. Aus dem Gutachten der Landesgewerbeanstalt vom 14. Dezember 1995 gehe hervor, dass aufgrund der Lage des Steinbruchs und bei Beachtung der Maßnahmen der Emissionsminderung eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch anlagenbedingte Emissionen auszuschließen sei. Das Vorbringen der Klägerin enthält diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen. Die Entfernung der nächst gelegenen Bebauung wurde vom Verwaltungsgericht mit 700 m bis 800 m richtig angesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundlagen des Lärmgutachtens der Landesgewerbeanstalt vom 14. Dezember 1995 wegen erheblicher Erweiterung der Abbaufläche entfallen sein sollen. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf dem Gemeindegebiet der Klägerin im Grenzbereich zu dem strittigen Steinbruch gemäß dem für verbindlich erklärten Regionalplan der Region Oberpfalz-Nord ein Vorranggebiet für den Gesteinsabbau besteht und dass die Klägerin bei ihrer Bauleitplanung dieses Ziel der Raumordnung ohnehin beachten muss (Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB; vgl. BVerwG vom 20.8.1992, BVerwGE 90, 329/334).

4. Die Darlegungen der Klägerin lassen auch nicht erkennen, dass eine Verletzung ihrer Abwehrrechte als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks ernsthaft in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass eine zu befürchtende Rechtsverletzung nicht ersichtlich sei. So sei unter Nr. 9.3.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans zwar beschrieben, dass von an der Grenze liegenden Abraumhalden Material in den im Eigentum der Klägerin stehenden Graben gerutscht sei. Dieser sei aber bereits 1999 gesäubert worden, und der Hang sei relativ stabil. Maßnahmen zur Sicherung des Böschungsfußes seien zwar zwingend erforderlich. Die durchzuführenden Maßnahmen seien aber unter Nr.10.1.6 des landschaftspflegerischen Begleitplans und in der Renaturierungsplanung, welche ebenfalls Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids sei, ausführlich dargestellt und beschrieben (Schaffung eines 2 m breiten Sicherungsstreifens, Schüttung von Gesteinsblöcken usw.). Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften; bloßes Bestreiten genügt insofern nicht.

5. Die wasserrechtlichen Einwendungen der Klägerin rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Frage des wasserrechtlichen Prüfungsprogramms bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 oder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und der auf Grund dessen erforderlichen Regelungen, wenn eine ebenfalls erforderliche wasserrechtliche Gestattung noch aussteht, würde sich in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht stellen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre entscheidungserheblich nur, ob durch etwa fehlende Prüfungen und etwa fehlende Regelungen Rechte der Klägerin verletzt sind. Hierfür bestehen auch unter Würdigung der klägerischen Darlegungen keine Anhaltspunkte. Die dargelegte Absenkung des Grundwasserspiegels, die dargelegte Entstehung eines Grundwassersees und die dargelegte Verunreinigung eines Vorfluters sowie einer Teichanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1404 der Gemarkung E******** können nach den Darlegungen der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts noch unter dem Gesichtspunkt des Grundstückseigentums Rechte der Klägerin verletzen. Öffentliche Einrichtungen der Klägerin sind nicht betroffen. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin der genannten Teichanlage. Sie ist zwar in Teilbereichen Eigentümerin des genannten Vorfluters; ihr Vorbringen lässt aber eine Eigentumsverletzung durch das durchfließende (nach ihren Angaben verunreinigte) Wasser nicht hervortreten. Das klägerische Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf das Grundwasser (§ 905 Satz 1 BGB, Art. 4 Abs. 1 BayWG). Im Übrigen könnten hier Rechte der Klägerin nur dann verletzt sein, wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG gebotene Rücksicht nehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerwG vom 15.7.1987, BVerwGE 78, 40 ff.). Die Klägerin benennt im Zusammenhang mit der Thematik der Grundwasserabsenkung aber keine konkreten, sie betreffenden Belange. Im Zusammenhang mit der Thematik der Gewässerverunreinigungen nennt sie die Beeinträchtigung der Teichanlage mit Fisch- und Pflanzenbestand unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung eines faktischen Naherholungsgebiets. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts Weiden vom 21. Mai 2001 gestützt sind, das aus dem Absetzbecken abzuleitende Wasser nicht organisch verunreinigt wird, der Vorfluter nicht zusätzlich durch nachfolgende Abbauprozesse belastet und wird die anorganische Restbelastung nunmehr ohnehin durch den Wasserrechtsbescheid vom 21. Mai 2001 auf 100 mg/pro Liter für abfiltrierbare Stoffe begrenzt. Im Übrigen ist der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Staatsaufgabe (Art. 1 Abs. 1 BayImSchG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO). Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist ebenfalls grundsätzlich Aufgabe des Staates (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Wenn dem Staat, hier also dem Beklagten, die Vollzugshoheit zukommt und der Beklagte im Rahmen dieser Vollzugshoheit Gewässerbenutzungen zulässt, haben die Gemeinden nicht die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zum Gewässerschutz berufenen staatlichen Wasserbehörden zu betätigen (vgl. auch BVerwG vom 17.4.2000, NVwZ 2001, 88/89, zum Naturschutzrecht).

Kosten; § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

Zurück