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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 22 ZB 04.234
Rechtsgebiete: BImSchG, 18. BImSchV


Vorschriften:

BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG § 24
18. BImSchV § 1 Abs. 2
18. BImSchV § 2 Abs. 2
18. BImSchV § 2 Abs. 5 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 04.234

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung u.a.;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 12. Mai 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt in Babenhausen (Landkreis Unterallgäu) ein Jugendbildungs- und Begegnungszentrum. Für dessen Errichtung und Betrieb durch den Umbau einer ehemaligen Landwirtschaftsschule wurde am 7. Juni 1984 die Baugenehmigung erteilt. Zum Schutz der Wohngebäude im Norden wurde ein Immissionswert von 60 dB (A) für die Tagzeit festgesetzt. Zu dem Zentrum gehört auch eine Außensportanlage (Fußball- und Volleyballfeld). In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft, die das Landratsamt Unterallgäu zum Einschreiten veranlassten. Mit Nr. I 2 des Bescheids vom 31. Mai 1996 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, in der Jugendbildungs- und Begegnungsstätte innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids sicherzustellen, dass die Außensportanlagen an Werktagen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden; eine Benutzung der Sportanlagen während der Ruhezeiten (werktags 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sonn- und feiertags 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sollte nur zulässig sein, soweit es sich um seltene Ereignisse handelt (besondere Veranstaltungen, wenn sie an nicht mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten). Des Weiteren wurde unter Nr. III des Bescheids die Auflage Nr. 3 des Baugenehmigungsbescheids des Landratsamts vom 7. Juni 1984 dahingehend geändert, dass der Immissionswert von 60 dB (A) an den Wohngebäuden im Norden der Anlage durch den Immissionswert von 55 dB (A) ersetzt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhöhte der Beklagte diesen Wert auf 57 dB (A), um der von ihm nunmehr angenommenen Gemengelage Rechnung zu tragen.

Widerspruch und Anfechtungsklage des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beigeladene zu 16 beantragt, dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung stattzugeben.

Die übrigen Beigeladenen mit Ausnahme der Beigeladenen zu 11 bis 15 halten die Ablehnung des Zulassungsantrags für rechtens.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind der hier vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Entscheidung maßgeblich zu Grunde zu legen; die Zulassung der Berufung ist danach nicht gerechtfertigt.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die sog. Außensportanlagen der Jugendbildungs- und Begegnungsstätte zu Unrecht als Sportanlage i.S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV gewertet und demgemäß zu Unrecht die Anforderungen der 18. BImSchV als maßgeblich erachtet habe. Es handle sich vielmehr um eine Art Bolzplatz für die Besuchergruppen der Jugendbildungs- und Begegnungsstätte; diese sollten in den Seminar- und Veranstaltungspausen die Möglichkeit zur körperlichen Betätigung im Freien erhalten. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen (BayVGH vom 6.11.2003 - Az. 22 ZB 03.2602). Am Entscheidungsergebnis bestehen hier aber keine ernstlichen Zweifel. Man kann zwar im vorliegenden Fall darüber streiten, ob die Merkmale einer Sportanlage i.S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV erfüllt sind und ob daher die Anforderungen der 18. BImSchV im vorliegenden Fall unmittelbar gelten. Es mag auch sein, dass die 18. BImSchV nicht ohne Weiteres entsprechend auf die hier vorliegende Einrichtung angewendet werden kann, wenn diese keine Sportanlage i.S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV darstellen sollte. Diese Fragen bedürfen hier aber keiner Vertiefung, weil der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 31. Mai 1996 zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die Immissionsschutzbehörde in Anwendung der § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 24 BImSchG bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärmimmissionen je nach den Umständen des Einzelfalls an einzelnen Vorschriften der 18. BImSchV orientieren darf (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 -Az. 7 B 88.02; BVerwG vom 28.8.1997 - Az. 7 B 214.97). Hier sieht der angefochtene Bescheid für die Nachbarschaft einen Ruhezeitenschutz gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV vor. Der Kläger legt nicht dar, und es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Orientierung an diesen Vorschriften und den zugrunde liegenden Wertungen unzutreffend sein sollte. Warum Bolzplätze in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, ob sie nun den Bewegungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen aus der näheren Umgebung zu dienen bestimmt sind oder der sportlichen Betätigung von älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen Raum geben, auch noch während der Ruhezeiten betrieben werden müssen, in denen das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft besonders schutzwürdig ist, ist weder allgemein noch bezogen auf den konkreten Fall nachvollziehbar.

2. Der Kläger macht weiter geltend, dass die Rechtssache tatsächlich und rechtlich schwierig sei (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass im Rahmen der früheren Zweckbestimmung des Geländes als Landwirtschaftsschule die sog. Außensportanlagen errichtet und genehmigt worden seien, um Möglichkeiten für körperliche Betätigung in der Freizeit zu bieten. Diese Darlegung ist nicht geeignet, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache zu begründen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nämlich nicht, dass die Betriebszeit der Außensportanlagen je erkennbar zur Prüfung gestellt worden ist oder dass sich die Garantie einer bestimmten Betriebszeit aus irgendeinem Genehmigungsbescheid selbst oder aus den Umständen seines Erlasses ableiten lässt. Wenn dem aber so ist, dann kann nicht von einer verbindlichen Regelung ausgegangen werden, dass die Nutzung der sog. Außensportanlage ohne jegliche Begrenzung zulässig sei (vgl. BVerwG vom 28.11.1991, BayVBl 1992, 634). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb sozusagen "rund um die Uhr" zulässt (BVerwG vom 24.9.1992, DVBl 1993, 159). Abgesehen davon würde auch eine unanfechtbare Bau- und Betriebsgenehmigung für einen Bolzplatz, wie der Kläger ihn hier annimmt, nichts an den immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten des Betreibers und an den Ansprüchen der Nachbarn auf repressives immissionsschutzbehördliches Einschreiten ändern. § 22 BImSchG gebietet nämlich ein Angepasstsein der Anlage an seine Anforderungen auf die Dauer (BVerwG vom 9.3.1988, DVBl 1988, 541). Das Immissionsschutzrecht ist nämlich dynamisch angelegt. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen. Sie wirken unmittelbar (BVerwG vom 18.5.1995, DVBl 1996, 40/43; BVerwG vom 23.9.1999, DVBl 2000, 192/196). Der Kläger spielt im vorliegenden Fall nicht auf den sog. Altanlagenbonus des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV an, weil seiner Meinung nach keine Sportanlage i.S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV vorliegt. Selbst wenn man an dessen Anwendung im vorliegenden Fall denken würde, wäre nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Überschreitung der Immissionswerte um mehr als 5 dB (A) anzunehmen (S. 19 des Urteilsabdrucks). Der Kläger stellt dies in seinen Darlegungen nicht substanziiert in Frage.

3. Der Kläger sieht weiter besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der Frage, ob und inwieweit die vom Kläger zu erfüllende öffentliche Aufgabe bei der Lärmbewertung zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall ergeben sich hieraus jedoch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Es mag zutreffen, dass der Betrieb der Jugendbildungs- und Begegnungsstätte nach dem Jugendplan der Bayerischen Staatsregierung eine der zentralen Stätten der außerschulischen Bildungsarbeit darstellt, die sowohl eigene Veranstaltungen anbietet als auch für Maßnahmen anderer Träger der Jugendhilfe zur Verfügung steht. Es mag hier durchaus ein öffentliches Interesse an der Erfüllung dieser Aufgaben bestehen, das sich unter Gesichtspunkten der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz auch auf die Beurteilung der vom Kläger hervorgerufenen Lärmimmissionen auswirkt (vgl. z.B. BGH vom 7.4.2000, DVBl 2000, 1608/1610). Mit derartigen Überlegungen kann aber nicht die generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft beansprucht werden. Insbesondere lässt sich so nicht die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen rechtfertigen, die ohne besonderen Aufwand und ohne Beeinträchtigung des Anlagezwecks vermieden werden könnten (VGH BW vom 27.4.1990, NVwZ 1990, 988 f.). Den Darlegungen des Klägers lässt sich insofern nicht entnehmen, dass der öffentliche Zweck der Anlage nennenswert beeinträchtigt würde, wenn die sog. Außensportanlage während der Nachtzeit und während der Ruhezeiten i.S. des § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV nicht genutzt werden könnte, d.h. inwiefern für den Kläger ein Betrieb der sog. Außensportanlage nach 20.00 Uhr abends und vor 8.00 Uhr früh überhaupt von nennenswerter Bedeutung wäre.

4. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmimmissionen nicht ohne Rücksicht darauf gezogen werden kann, welchem Zweck die Einrichtung dient und in welchem Verhältnis dieser Zweck zum Ruhe- und Erholungsbedürfnis des Nachbarn steht (vgl. BVerwG vom 30.4.1992, UPR 1992, 381; BVerwG vom 3.5.1996, UPR 1996, 309/310; VGH BW vom 5.12.2002, NVwZ-RR 2003, 194/195). Die vom Kläger zusätzlich aufgeworfene Frage, ob eine Baugenehmigung mit Auflagen, die den Bauherrn im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Nachbarschaft zu wenig einschränken, je nach "Stimmungslage" zum Nachteile des Bauherrn geändert werden kann, vermag ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Maßgeblich sind insoweit diejenigen Rechtsvorschriften, die der Baugenehmigungsbehörde eine entsprechende Befugnis verleihen, insbesondere der vom Landratsamt herangezogene Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Dass es insofern nicht auf "Stimmungslagen" ankommt, versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Im übrigen geht die Kritik an der Verschärfung des Immissionswerts für die Wohnbebauung im Norden insofern fehl, als sie nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid geändert und einen sog. Mittel- oder Zwischenwert festgesetzt hat, um der von ihm angenommenen sog. Gemengelage Rechnung zu tragen. Die geänderte Regelung war auch Gegenstand des angefochtenen Urteils. Hierauf geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht ein.

5. Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2002 - Az. 1 B 97.1352 ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Ausführungen des Klägers beschränken sich auf die Aussagen dieses Urteils zur Bewertung von Bolzplatzlärm, enthalten aber nichts zu der Frage, inwiefern sich das Verwaltungsgericht dazu in Widerspruch gesetzt hat. Eine derartige Divergenz kommt im Übrigen auch gar nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt anders gewürdigt hat und nicht von einem Bolzplatz, sondern von einer Sportanlage i.S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ausgegangen ist.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG; in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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