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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: 22 ZB 07.2229
Rechtsgebiete: AbwAG, BayAbwAG, BW-WG, Staatsvertrag


Vorschriften:

AbwAG § 1 Abs. 1 Satz 1
AbwAG § 2 Abs. 2
AbwAG § 10 Abs. 3
AbwAG § 10 Abs. 4
BayAbwAG Art. 9 Abs. 2
BW-WG § 115a Abs. 2
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände u.a. vom 23. Februar 1984 (GVBl 1984, S. 502) Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 07.2229

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Abwasserabgabe;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 228.699 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger besteht aus den Gemeinden S******* (Baden-Württemberg), B******** (Bayern) und M******** (Bayern). Der Kläger wurde nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg gebildet und hat seinen Sitz in S*******. Die gemeinsame Kläranlage mit Einleitung in die B**** befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde B******** (Bayern). Mit Bescheid vom 14. November 2000, zuletzt geändert mit Bescheid vom 27. Oktober 2005, gestattete das Landratsamt D******** **** ***** dem Kläger die Benutzung der B**** durch die Einleitung von mechanisch-biologisch behandeltem Abwasser. Nach der Nebenbestimmung Nr. A II 2c der Gestattung ist der Fremdwasseranteil bei Trockenwetter auf höchstens 25% im Jahresdurchschnitt zurückzuführen. Für die drei Jahre vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 wurden vom Landratsamt D******** **** ***** Abwasserabgaben in Höhe von insgesamt 228.699,04 Euro festgesetzt.

Mit Antrag vom 10. November 2005/10. Februar 2006/17. Mai 2006/29. Mai 2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt D******** **** ***** für die Veranlagungsjahre von 2001 bis 2003 die Verrechnung der Abwasserabgabe für die Kläranlage B******** (Schmutzwasserabgabe) gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG oder § 115a Abs. 2 des Wassergesetzes von Baden-Württemberg mit den Investitionskosten für die Kanalsanierung in der T***straße im Ortsteil B**** der Gemeinde S*******. Zur Begründung führte der Kläger aus: Gemäß Nebenbestimmung A II 2c des wasserrechtlichen Gestattungsbescheids sei die Kanalisation in der T***straße saniert worden. Der vorgelegten Kurzerläuterung zur Entwurfsplanung zufolge seien die gesamten Haltungen in der T***straße bis zur Einmündung in die G*****straße durch größere Dimensionen ausgetauscht worden. Dieser Austausch sei aufgrund der überlasteten bestehenden Haltungen sowie der teilweise defekten Entwässerungsleitungen notwendig geworden. Des Weiteren seien in der T***straße relativ schlechte Sohlgefälle und teilweise Gegengefälle vorhanden gewesen. Das Gebiet im Bereich der Sporthalle sei in ein modifiziertes Trennsystem umgebaut worden. Das gesammelte Oberflächenwasser sei über Gräben abgeleitet, teilweise versickert bzw. über separate Regenwasserkanäle direkt in den Vorfluter abgeleitet worden. Lediglich das anfallende Schmutzwasser sei dem auszuwechselnden Kanal in der T***straße noch zugeschlagen worden. Ein weiterer Abschlag von Oberflächenwasser sei in der T***straße erfolgt. Das anfallende Oberflächenwasser sei über straßenbegleitende Mulden direkt in den Vorfluter abgeleitet worden. Diese Maßnahmen seien in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführt worden. Die Investitionskosten abzüglich eines Zuschusses des Landes Baden-Württemberg und abzüglich des vom Landratsamt H********* (Baden-Württemberg) mit der Abwasserabgabe für die Sammelkläranlage B*********** (Baden-Württemberg) nach § 115a Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg verrechneten Investitionsteilbetrags würden 338.591,11 Euro betragen. Investor sei die Gemeinde S******* gewesen. Demgemäß habe die ausführende Baufirma der Gemeinde S******* Rechnungen vorgelegt, die dann nach Ergehen der Zahlungsanordnung aus der Gemeindekasse bezahlt worden seien. Der Kläger habe keine Zahlungen geleistet. Es sei eine Verbesserung durch die Beseitigung von Undichtigkeiten im Kanal erfolgt; dadurch sei auch ein besserer Grundwasserschutz erreicht worden. Durch die Verminderung des Fremdwasseranteils im Gesamtzulauf zur Kläranlage B******** habe das Abwasser des Klägers eine längere Aufenthaltszeit in den Behandlungsanlagen der Kläranlage; daraus könne eine höhere Reinigungsleistung in quantitativ nicht näher zu bestimmendem Maße abgeleitet werden. Jedenfalls werde eine geringere Schadstofffracht bei der Einleitung in die B**** erreicht.

Das Landratsamt D******** lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 6.7.2006). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung von ******** vom 17.10.2006). Der Kläger erhob Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Er beantragte,

den Bescheid des Landratsamts D******** **** ***** vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ******** vom 17. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Investitionskosten für die Fremdwassersanierung in der T***straße des Ortsteils B**** der Gemeinde S******* mit der Abwasserabgabe des Klägers nach § 10 Abs. 4 AbwAG oder nach § 115a Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu verrechnen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 19.7.2007).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im vorliegenden Fall besteht. Die Darlegungen lassen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hervortreten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBl I S. 1453) zu Recht im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 12. März 1996 (GVBl S. 53) verweigert. Diese Vorschrift besagt, dass mit geschuldeter Abgabe verrechnen kann, wer Aufwendungen erbracht hat. Diese Vorschrift gilt allgemein sowohl für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG als auch für die unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 4 AbwAG (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, Lt-Drs. 13/2782, S. 6; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayAbwAG, RdNr. 10 zu Art. 9 BayAbwAG). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der insofern keine Einschränkungen enthält, als auch aus dem Zweck der Vorschrift, alle landesrechtlichen Verrechnungsregelungen, d.h. solche zu Art. 6 BayAbwAG ebenso wie solche zu § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG in einer Vorschrift zusammenzufassen (Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayAbwAG, RdNr. 3 zu Art. 9 BayAbwAG). Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Kläger unstreitig selbst keine Aufwendungen für die Kanalisation in der T***straße im Ortsteil B**** der Gemeinde S******* erbracht hat.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 12. März 1996 (GVBl S. 53) für unanwendbar gehalten. Diese Vorschrift lautet: "Ist eine öffentliche Kanalisation, für die Aufwendungen nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG erbracht werden, an eine andere öffentliche Kanalisation angeschlossen, so kann auch mit der Abgabe des anderen Trägers verrechnet werden, soweit dieser nicht selbst verrechnet und der Verrechnung zustimmt". Der Wortlaut der Vorschrift setzt eindeutig voraus, dass Aufwendungen nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG erbracht worden sind. Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG behandelt aber nur Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 BayAbwAG zu erfüllen, und betrifft nur die Verrechnung mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen. Demgemäß weist die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG vom 17.9.2003, AllMBl 2003, S. 52) nur unter Abschnitt Nr. 2.2 zur Festsetzung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser, nicht aber unter Abschnitt Nr. 2.1 zur Festsetzung der Abwasserabgabe für Großeinleitungen von Schmutzwasser auf die Ausnahme von der erforderlichen Identität von Abgabeschuldner und Investor hin (vgl. Nr. 2.2.4 einerseits und Nr. 2.1.4.4 andererseits). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Art. 9 BayAbwAG nach dem Klammerzusatz seiner Überschrift um eine Ausführungsbestimmung zu § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG handelt. Diese Überschrift erfasst nicht alle in Art. 9 BayAbwAG zusammengefassten Regelungen. Wie bereits erwähnt, stellt Art. 9 BayAbwAG eine Zusammenfassung sämtlicher Verrechnungsregelungen dar, ob sie sich nun auf § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG beziehen oder auf Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG. Angesichts der eindeutig formulierten Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG kommt es auch nicht darauf an, dass die Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung (Lt-Drs. 13/2782, S. 6) auf diese Beschränkung nicht eingeht und die Ausnahme auf den Betrieb von "öffentlichen Abwasseranlagen", "Kläranlagen" und "Kanalisationen" ganz allgemein bezieht. Die Auslegung kann sich nicht über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinwegsetzen. Wie erwähnt, geht es hier nicht um Abgaben für Niederschlagswassereinleitungen.

3. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung auch darauf gestützt, dass es an der Errichtung oder Erweiterung einer Zuführungsanlage im Sinn von § 10 Abs. 4 AbwAG fehlt, sich in der Begründung dieser Aussage aber nicht mehr eindeutig festgelegt, letztlich in der Erkenntnis, dass diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich sei, weil der Kläger selbst keine Aufwendungen erbracht hat, mit denen er allenfalls verrechnen könnte. Da dies zutrifft, braucht auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Es geht hier um folgende Fragestellung: § 10 Abs. 4 AbwAG ordnet die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 AbwAG an und macht damit die Errichtung oder Erweiterung einer sog. Zuführungsanlage zur Voraussetzung für eine Verrechnung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat (BayVGH vom 23.12.2004 - Az. 22 B 01.3141), wird hiervon die bloße Instandsetzung, Modernisierung und Erneuerung einer bestehenden Anlage nicht erfasst. Wird bei einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage oder Zuführungsanlage lediglich ein defektes bzw. veraltetes Bauteil durch ein funktionierendes, dem aktuellen Entwicklungsstand entsprechendes Bauteil ersetzt, liegt lediglich eine Reparatur bzw. Modernisierungsmaßnahme vor (Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayAbwAG, Rdnr. 4 zu Art. 9). Der Kläger beruft sich demgegenüber insbesondere auf den Kommentar von Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp zum Abwasserabgabengesetz (RdNr. 56a zu § 10 AbwAG), wo Folgendes ausgeführt ist: "Die Zuführungsanlage kann anstelle einer bisher bestehenden anderen Einleitung (z.B. Regenüberlauf, Abwasserversickerung aus Kleinkläranlagen oder unzureichend behandelte Abwassereinleitungen von Ortsteilen) bestehen. Es kommt aber auch der Ersatz eines bestehenden Kanals durch einen Stauraumkanal oder ein Rückhaltebecken in Betracht, der bewirkt, dass das Mischwasser in der Kläranlage verstärkt behandelt werden kann und z.B. nur noch in seltenen Fällen über die Kläranlagenentlastung läuft". Es ist nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs schwer zu beurteilen, ob die in der T***straße im Ortsteil B**** der Gemeinde S******* in den Jahren 2002 und 2003 getroffenen Maßnahmen den genannten Kriterien entsprechen. Die zitierte Kommentierung setzt zwar in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung voraus, dass mehr unternommen wird als lediglich eine Erneuerung oder Modernisierung eines bestehenden Kanals, nämlich, dass eine qualitative Änderung und Verbesserung stattfindet. Der Ersatz eines marode und undicht gewordenen Kanals durch einen neuen dichten Kanal wird davon wohl nicht erfasst. Die hier strittigen Maßnahmen könnten aber darüber hinausgehen. Dass diese Maßnahmen der Schaffung eines Stauraumkanals oder Rückhaltebeckens gleichstehen, ließe sich evtl. mit der größeren Dimensionierung und mit der Schaffung eines modifizierten Trennsystems durch Fernhaltung des Oberflächenwassers von der Kläranlage begründen. Dies kann, wie dargelegt, im vorliegenden Fall aber offen bleiben.

4. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht auch eine Verrechnung nach § 115a Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg versagt. Die Vorschrift lautet: "Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 10 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 HS 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend". Verrechnungsfähige Maßnahmen könnten demnach die Fernhaltung von Grund- und Oberflächenwasser, das bisher zur Kläranlage abgeleitet wurde, aber auch die Abdichtung bzw. bauliche Instandsetzung von undichten Kanälen sein, soweit diese Maßnahmen dazu beitragen, den Fremdwasseranteil zu verringern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass diese für das Verrechnungsbegehren des Klägers möglicherweise günstigere Regelung nicht anwendbar ist, weil hier nicht das Landesrecht von Baden-Württemberg, sondern bayerisches Landesrecht maßgeblich ist.

Die Einwände des Klägers gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vermögen nicht zu überzeugen. Welches landesrechtliche Abwasserabgabengesetz anwendbar ist, hängt davon ab, auf dem Gebiet welchen Landes der Abgabetatbestand verwirklicht worden ist. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der Abgabetatbestand, das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 AbwAG), auf bayerischem Gebiet verwirklicht worden ist. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, insofern auf die Person des Abgabeschuldners abzustellen. Der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Beklagten über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. Februar 1984 (GVBl 1984, S. 502) ändert daran nichts. Nach dessen Art. 2 Abs. 1 gilt zwar für Zweckverbände, die über die gemeinsame Landesgrenze hinweg gebildet worden sind, das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält; dies ist im Fall des Klägers das Recht des Landes Baden-Württemberg. Es gilt aber, wie schon der Wortlaut zeigt, nur für den Zweckverband als solchen, nicht aber für die von ihm in dem einen oder dem anderen Bundesland verwirklichten Vorhaben. Wenn der Kläger auf bayerischem Gebiet Schmutzwasser in ein Gewässer einleitet, dann beurteilt sich dies nach bayerischem Landesrecht. Der Kläger selbst hat nicht infrage gestellt, dass insofern die Vorschriften des Bayerischen Wassergesetzes Anwendung finden. In gleicher Weise würden für in diesem Zusammenhang etwa verwirklichte Bauvorhaben des Klägers die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung gelten. Für das in gleicher Weise sachbezogene Abwasserabgabenrecht kann nichts anderes gelten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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