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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.1820
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, BBodSchG, BBodSchV


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 S. 2
BBodSchG § 9 Abs. 1
BBodSchG § 9 Abs. 2
BBodSchV § 3 Abs. 4
BBodSchV § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.1820

In der Verwaltungsstreitsache

wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 22. Mai 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, eine im Einzelnen bezeichnete Detailuntersuchung einer Altdeponie vorzunehmen.

Die Klägerin lagerte im Zeitraum von 1968 bis ca. 1975 im Bereich einer früheren Bahntrasse (ehemalige FlNrn. 580, 581, 588, 591 und 556, derzeitige FlNrn. 313, 329 und 330, jeweils der Gemarkung Z******) Produktionsabfälle aus ihrem Keramik- und Porzellanwerk in R****** ab. Dieses Recht war ihr -ebenso wie später der ehemaligen Gemeinde Z****** für den in den Ortsteilen H*** und Z****** anfallenden Müll (Hausmüll und Bauschutt) - vertraglich seitens der Grundstückseigentümer unentgeltlich eingeräumt worden. Dafür verpflichtete sich die Klägerin, das Gelände nach Auffüllung ordnungsgemäß zu planieren, was sie im Juni 1976 unter Verzicht auf einen Kostenbeitrag der Gemeinde durchführte.

Unter dem 23. August 1995 teilte das Landratsamt L********** der Klägerin mit, dass die Ablagerungfläche im Gebiet der früheren Gemeinde Z****** (Ortsteil H***) im Altlastenkataster des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz als Altlasten-Verdachtsfläche eingestuft sei. Ein Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 23. August 2002, mit dem von der Klägerin bereits Detailuntersuchungen in Bezug auf diese Altdeponie verlangt wurden, hielt einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Mitte 2006 beauftragte das Wasserwirtschaftsamt K******* das Ingenieurbüro ***** ** mit der Durchführung einer orientierenden Untersuchung der Altdeponie. Im Zuge dieser orientierenden Untersuchung wurden Baggerschürfe und Kleinrammbohrungen durchgeführt sowie Boden-, Wasser- und Bodenluftproben entnommen und analysiert (Bericht der ***** ** vom 30.10.2006).

Mit Bescheid vom 26. November 2007 verpflichtete die Regierung von Oberfranken die Klägerin, eine Detailuntersuchung der Altdeponie in genau bezeichnetem Umfang durchzuführen.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth ohne Erfolg (Urteil vom 30.6.2008).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insofern maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Anordnung von Detailuntersuchungen gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG ihr gegenüber nicht vorgelegen hätten. Es liege keine ordnungsgemäße orientierende Untersuchung durch den Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG vor, die Anordnung zur Detailuntersuchung sei unverhältnismäßig gegenüber der Klägerin und ihre Auswahl als Adressatin für die Anordnung sei ermessensfehlerhaft. Dieser Vortrag kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der von dem Ingenieurbüro ***** ** durchgeführten orientierenden Untersuchung (Bericht vom 30.10.2006) bezüglich der Altdeponie H*** konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG, § 3 Abs. 4 BBodSchV vorliegen, weil im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden - Grundwasser eine Überschreitung von Prüfwerten i.S. von § 4 Abs. 3 BBodSchV zu erwarten ist. Die von der Klägerin gegen diese orientierende Untersuchung bzw. die gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchV angestellte Sickerwasserprognose vorgebrachten Einwendungen können deren Richtigkeit nicht in Frage stellen.

Dies betrifft zunächst den Einwand, bei der vom Ingenieurbüro untersuchten Wasserprobe handele es sich um keine Sickerwasserprobe, sondern um eine Probe von Wasser aus dem Deponiekörper, die der nach § 4 Abs. 3 BBodSchV vorzunehmenden Sickerwasserprognose nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Sickerwasser könne nur Wasser unterhalb der potentiellen Altlast, also an der Sohle der Deponie sein, und nur dort entnommene Proben könnten Grundlage für eine Prognose sein, die auf den maßgeblichen "Ort der Beurteilung" gerichtet sei.

Der Klägerin ist einzuräumen, dass es bei der nach § 4 Abs. 3 BBodSchV durchzuführenden Sickerwasserprognose maßgeblich auf die Abschätzung ankommt, welche Schadstoffeinträge aus der Altablagerung über das Sickerwasser in das Grundwasser am Ort der Beurteilung (= Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchV) zu erwarten sind (vgl. § 2 Nr. 5 BBodSchV). Dies bedeutet aber nicht, dass nur aus der Deponiesohle entnommene Wasserproben der geforderten Prognose zugrunde gelegt werden können. Vielmehr können sich hierfür - ebenso wie Bodenproben im Feststoff oder Eluate aus diesen - auch Wasserproben eignen, die im Deponiekörper selbst entnommen werden, und zwar im Einzelfall sogar besser als Eluatuntersuchungen von Abfallproben (vgl. Schreiben des Bayerischen Landesamts für Umwelt [LfU] vom 10.3.2009 S. 2). Die gesetzlichen Bestimmungen selbst schreiben die Verfahren zur Durchführung der Sickerwasserprognose, insbesondere den Ort von Probennahmen, nicht im Einzelnen vor (vgl. für den vorliegend bedeutsamen Wirkungspfad Boden - Grundwasser Anhang 1 Nr. 3.3 der BBodSchV). Auch die Abbildung 1 im Merkblatt Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft (LfW) vom 31. Oktober 2001 (S. 5) fordert entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eine Wasserprobennahme speziell an der Deponiesohle, sondern erläutert nur den Unterschied des Ortes der Probennahme zum Ort der Beurteilung; die Deponiesohle kann in der Regel nur bei Deponien beprobt und untersucht werden, die z.B. eine Basisabdichtung besitzen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Schreiben des LfU vom 10.3.2009 S. 2). Entscheidend bei der Beprobung von Deponiewässern ist nicht der genaue Ort der Probennahme, sondern die Zuordnung der im Wasser aufgefundenen Schadstoffe zur Altablagerung und das Bewusstsein des Prognosestellers, dass solches Deponie(sicker)wasser am Ort der Probennahme nicht apriori dem Sickerwasser am Ort der Beurteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchV gleichgestellt werden kann, sondern hierfür eine Einzelfallbewertung anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere eine Transportprognose, erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BBodSchV; Schreiben des LfU vom 10.3.2009 S. 2). Dies hat das Ingenieurbüro nicht verkannt; es hat das in zwei der fünf Baggerschürfe aufgefundene Wasser als lokal auftretendes Schichtenwasser bzw. Deponiesickerwasser bezeichnet, aus der Belastung dieses Wassers auf ein erhebliches Emissions- und Transferpotential im Deponiebereich geschlossen (vgl. Bericht vom 30.10.2006 S. 31 f.) und für die Gefährdungsabschätzung der gefundenen Schadstoffe für das Grundwasser im Anschluss (Bericht S. 34 ff.) die erforderliche Einzelfallbetrachtung auch anhand der örtlichen Verhältnisse (Transportprognose) angestellt.

Soweit in der Zulassungsbegründung behauptet wird, die Zusammensetzung des Deponiewassers sei verfälscht worden, weil durch die fehlerhafte Verwendung von Baggerschürfen das Deponiematerial beschädigt und dadurch die Schadstoffwerte des Wassers erhöht worden seien, fehlt es an jeglicher Tatsachengrundlage, die dies hinreichend stützen könnte. Der Aufschluss eines Deponiekörpers mittels Baggerschürfen stellt ein Verfahren dar, das im Rahmen einer orientierenden Untersuchung aus fachlicher Sicht zur Anwendung kommen kann (vgl. Merkblatt Nr. 3.8/1 des LfW vom 31.10.2001 S. 7; Schreiben des LfU vom 10.3.2009 S. 1 f.). In der Zulassungsbegründung wird nicht hinreichend dargelegt, inwieweit dieses Verfahren für den hier vorliegenden Fall - etwa aufgrund der besonderen Art des Abfalls oder der darin enthaltenen Schadstoffe - ungeeignet sein sollte zur Gewinnung von Boden- oder damit erschlossenen Deponiewasserproben. Die allgemeine Befürchtung, es könne durch Baggerarbeiten aufgrund der mechanischen Einwirkungen zu Beschädigungen des Deponiematerials kommen, berücksichtigt nicht, dass die Baggerarbeiten vorliegend auf Anweisung und unter fachtechnischer Begleitung des für Altlastenuntersuchungen sachkundigen Ingenieurbüros durchgeführt wurden (Bericht vom 30.10.2006 S. 11). Bei diesem handelt es sich - nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten - um eine nach § 18 BBodSchG, Art. 6 Abs. 2 BayBBodSchG vom LfU besonders zugelassene Untersuchungsstelle mit entsprechend nachgewiesenem Sachverstand. Bei einer Beaufsichtigung der Baggerarbeiten durch eine derartige sachkundige Stelle kann bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte entgegen der Ansicht der Klägerin aus nur allgemein angestellten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass Arbeiten unsachgemäß durchgeführt worden sind.

Gleiches gilt auch für die Behauptung der Klägerin, die entnommenen Wasserproben seien möglicherweise durch zu lange oder falsche Lagerung verfälscht worden. Im Bericht vom 30. Oktober 2006 (S. 13 f. und Anlage 6) ist dargelegt, dass die Proben am 9. August 2006 entnommen, in v***ereitete, parameterspezifische Probengefäße abgefüllt und in Kühlboxen gelagert und transportiert worden sind. Auch wenn die Untersuchungen durch das entsprechende Labor erst ab dem 14. August 2006 begonnen haben (Bericht vom 30.10.2006 Anlage 8), ist dies kein Indiz für eine mögliche Verfälschung der Proben durch unsachgemäße Lagerung. In der Zulassungsbegründung ist auch nicht ausgeführt, wie es durch eine angeblich zu lange Lagerung zu einer Konzentrationserhöhung der Schadstoffe, etwa bei Metallen, hätte kommen können. Eher entstünde - darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen - bei einer längeren Lagerung die Gefahr von Konzentrationsreduzierungen, z.B. bei den leicht flüchtigen organischen Schadstoffen.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die in den Wasserproben festgestellten Schadstoffkonzentrationen in ungelöstem Widerspruch zu den Eluatergebnissen aus den Bodenproben im Labor stehen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass sich die in den Eluaten aus festen Bodenproben und in den Deponie(sicker)wässern gefundenen Schadstoffgehalte sehr unterscheiden. Ein unlösbarer Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Beprobungen oder auch nur ein (hinreichendes) Indiz für eine Verfälschung der Wasserproben aus der Deponie lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht weist diesbezüglich in nicht zu beanstandender Weise auf die Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts K******* in der mündlichen Verhandlung hin, der diese Unterschiede damit erklärt hat, dass das Sickerwasser der Deponie ungewöhnlich stark alkalisch sei (pH-Wert ca. 10, vgl. Anlage 6 des Berichts vom 30.10.2006), wogegen bei den Eluatproben neutrales destilliertes Laborwasser verwendet worden sei; bestimmte Schwermetalle würden sich im alkalischen Wasser besonders gut lösen, woraus sich der hohe Schwermetallgehalt in den Deponie- (sicker)wasserproben erklären lasse (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts S. 4/5; Urteilsabdruck S. 18). Diesen fachlichen Ausführungen hat die Klägerin vorliegend nicht in substantiierter Art und Weise widersprochen; es reicht nicht, derartige fachliche Äußerungen sachverständiger Personen ohne fundierte gegenteilige fachliche Belege nur anzuzweifeln. Die sachverständige Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts K*******, dass ein saures Milieu eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung des Lösungsverhaltens von Schadstoffen, insbesondere Metallen, spielt, wird bestätigt durch die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Anhang 1 Nr. 3.3 der BBodSchV) sowie das als verlässliche Orientierungshilfe anerkannte Merkblatt 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 (S. 32/33). Im Übrigen weist der Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass die für das Eluat verwendeten Bodenproben aus unterschiedlichen Schichten der Deponie gewonnen wurden und insoweit eine Übereinstimmung der Belastungen mit dem beprobten Wasser eher zufällig gewesen wäre.

Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen ungelösten Widerspruch zu den Messergebnissen am nahegelegenen Tiefbrunnen H*** sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass in dem ca. 250 m östlich der Altablagerung gelegenen Tiefbrunnen in den vielen Jahren seines Bestehens keine über den Grenzwerten liegenden Einträge aus der Deponie festgestellt worden sind. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Prognose, am Ort der Beurteilung seien Prüfwertüberschreitungen zu erwarten, falsch sein müsste. Denn bei dieser Prognose ist nicht allein auf die Gefährdung des Grundwassers im Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens, sondern allgemein auf eine Grundwassergefährdung abzustellen. Das Verwaltungsgericht weist insbesondere unter Bezugnahme auf die sachverständigen Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts zu Recht darauf hin, dass sich das Sickerwasser aus der Deponie nicht nur vertikal, sondern auch horizontal ausbreiten und an irgendeinem Punkt das horizontal abfließende Grundwasser erreichen könne (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts S. 3; Urteilsabdruck S. 17); dies wird von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen schließen die bisherigen Untersuchungsergebnisse es nicht aus, dass womöglich doch Sickerwasser aus der Deponie dem Trinkwasserbrunnen zufließt und dieser bereits jetzt von der Deponie beeinflusst wird. Jedenfalls weist der Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass bestimmte Hinweise vorliegen, welche die Deutung zulassen, dass eine Beeinträchtigung des Trinkwasserbrunnens H*** durch Schadstoffe aus der Deponie bereits stattgefunden hat, nämlich im Hinblick auf die teils durchaus auffälligen Borgehalte bzw. vereinzelt aufgetretene geringfügig erhöhte Kupfergehalte im Brunnen.

Soweit die Klägerin moniert, das Gericht habe nicht überzeugende Schlussfolgerungen aus bloßen Hilfswert 1 - Überschreitungen im Rahmen der Sickerwasserprognose ausreichen lassen, nur weil diese nach nicht näher beschriebenen Erfahrungen der Wasserwirtschaftsverwaltung vom LfW für zulässig erklärt worden seien, greift dies zu kurz. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin bezieht sich auf die nach dem Merkblatt 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 (S. 11) zugelassene Schlussfolgerung von Hilfswert 1 -Überschreitungen bei lipophilen organisch-chemischen Stoffgruppen in Bodenproben auf diesbezügliche Prüfwertüberschreitungen im Sickerwasser am Ort der Probennahme. Zwar sind im Bescheid vom 26. November 2007, auf dessen Begründung das Verwaltungsgericht ergänzend Bezug nimmt, im Bericht der ***** ** vom 30. Oktober 2006 und im Urteil des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 16) auch Überschreitungen des Hilfswertes 1 bei bestimmten Schadstoffgruppen genannt. Diese Hilfswert 1 - Überschreitungen waren aber ersichtlich sowohl bei Durchführung der Sickerwasserprognose als auch für die Überprüfung derselben durch das Verwaltungsgericht nur von untergeordneter Bedeutung. Denn vorliegend sind für verschiedene Schadstoffe weit größere Überschreitungen, nämlich auch des jeweiligen Hilfswertes 2 (bei den Bodenproben insbesondere bei Mineralölkohlenwasserstoffen, Naphthalin und Blei) sowie des jeweiligen Stufe-2-Wertes (bei dem Deponiewasser insbesondere bei Antimon, Blei, Cadmium, Kupfer, AOX, Nickel und Zink) am Ort der jeweiligen Probennahmen festgestellt worden (vgl. die Tabellen auf S. 22 ff. des Berichts vom 30.10.2006). Die jeweiligen Hilfswerte 2 bzw. die jeweiligen Stufe-2-Werte betragen ein Mehrfaches der Stufe-1-Werte bzw. der Hilfswerte 1, die den jeweiligen Prüfwerten entsprechen (vgl. Merkblatt 3.8/1 des LfW S. 47/48). Zudem wurden teilweise auch direkt in den Eluaten tatsächlich Prüfwert-Überschreitungen auch bei lipophilen organisch-chemischen Stoffgruppen wie PCB festgestellt, so dass sich insoweit die von der Klägerin bezweifelte Schlussfolgerung von festgestellten Hilfswert 1 - Überschreitungen in Bodenproben auf Prüfwertüberschreitungen im Sickerwasser am Ort der Probennahme (nach dem Merkblatt Nr. 3.8/1 S. 11) erübrigte (vgl. z.B. Tabelle 12.2 des Berichts vom 30.10.2006 S. 29). Sowohl für das Verwaltungsgericht als auch für die sachverständige Untersuchungsstelle waren somit ersichtlich andere Untersuchungsergebnisse als die Hilfswert 1 - Überschreitungen in Bodenproben entscheidend; insbesondere wurde ein sehr hohes Emissions-, Immissions- und Transferpotential wegen hoher Mobilität und Verfügbarkeit der Stoffe (MKW, Schwermetalle) aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Schichtenwasser- und Eluatuntersuchungen bejaht (vgl. Bericht vom 30.10.2006 S. 34), und nicht aufgrund von Ableitungen aus Hilfswert 1-Überschreitungen der Bodenproben bei lipophilen organisch-chemischen Stoffgruppen.

Dem Einwand der Klägerin, das Ingenieurbüro habe im Rahmen der angestellten Transportprognose falsche Annahmen hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit des Untergrunds zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass sich die Einstufung des Untergrunds als wasserdurchlässig sowohl auf geologische Kartierungen (Geologische Karte von Bayern Bl. Nr. 5833 Burgkunstadt, vgl. Anlage 2 des Berichts vom 30.10.2006) als auch auf die bei den vorgenommenen Bodenaufschlüssen festgestellten Befunde stützen könne. Die Einschätzungen des Ingenieurbüros werden von Vertretern des Wasserwirtschaftsamts K******* vollumfänglich fachlich geteilt; Aussagen des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) kommen nach ständiger Rechtsprechung große Bedeutung zu; durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können derartige Aussagen nicht erschüttert werden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726). Zusätzlich ist die Durchlässigkeit des Untergrunds insbesondere im Bereich des 250 m östlich gelegenen Tiefbrunnens H*** tatsächlich belegt durch weitere Umstände (Grundwasserneubildungsrate, Einträge von Nitrat aus landwirtschaftlicher Nutzung). Soweit die Klägerin daneben rügt, es sei die Frage der Sorptions- und Filterwirkung des Untergrunds völlig außer Betracht gelassen worden, ist auf die vom Ingenieurbüro angestellte Transportprognose hinzuweisen. Dort wurde die Rückhalte- und Abbauwirkung der ungesättigten Bodenzone sehr wohl in den Blick genommen; diese wurde aber trotz des großen Grundwasserflurabstands von ca. 12 bis 15 m aufgrund der anstehenden klüftigen Sandsteine als gering angesehen (Bericht vom 30.10.2006 S. 34).

b) Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Anordnung der Detailuntersuchung als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend eingestuft hat. Die Klägerin hält die Anordnung nur insoweit für unverhältnismäßig, als weitere Baggerschürfe angeordnet worden sind (Ziff. 1.3 des Bescheids), und zwar allein aufgrund der von ihr befürchteten Ungeeignetheit dieser Maßnahmen wegen einer möglichen Beschädigung des Deponieguts und dadurch entstehender nachteiliger Bodenveränderungen. Wie bereits oben ausgeführt (a), stellen derartige Baggerschürfe in der Regel eine sachgerechte Möglichkeit für Bodenaufschlüsse dar. Es ist nicht ersichtlich, dass dies im konkreten Einzelfall anders wäre, insbesondere ist hierfür von der Klägerin nichts dargelegt. Die von der Klägerin befürchteten Beschädigungen erscheinen im Hinblick auf die Durchführung der Baggerschürfe durch ein geeignetes Fachbüro (Ziffer 1.6 des Bescheids) rein spekulativ. Zwar darf das Merkblatt Nr. 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001, in dem Baggerschürfe als geeignete Methode für Bodenaufschlüsse genannt werden, nicht schematisch angewandt werden, es stellt aber nach ständiger Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar, gegen deren Anwendung im konkreten Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte sprechen (vgl. BayVGH vom 19.6.2006 NVwZ 2007, 112).

c) Schließlich bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Klägerin anführt, sie sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft als Störerin in Anspruch genommen worden. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise (§ 114 VwGO) darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht gehalten war, vorrangig die mitablagernde Gemeinde (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) oder die Grundstückseigentümer für die angeordnete Detailuntersuchung in Anspruch zu nehmen.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin wurde die Gemeinde in die Störerauswahl einbezogen - dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bescheid -, ihr Beitrag wurde aber letztlich als unerheblich bzw. gegenüber dem Beitrag der Klägerin als vernachlässigbar eingestuft (vgl. S. 12/13 des Bescheids). Ob das aus der Historie abgeleitete Ergebnis, dass der Hauptteil des abgelagerten Materials von der Klägerin stammt, vollständig rechtlich abgesichert ist bzw. werden kann, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der hier vorliegenden Phase der Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden soll, sondern diese Frage nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden muss (vgl. BayVGH vom 18.4.2007 NVwZ-RR 2007, 670 m.w.N.). Vorliegend ist nicht zweifelhaft und wird von der Klägerin selbst nicht bestritten, dass diese die Deponie neben der Gemeinde betrieben hat und somit ehemalige (Mit-)Inhaberin der Altdeponie war (vgl. BayVGH vom 9.7.2003 NVwZ 2003, 1281; vgl. auch BVerwG vom 31.8.2006 BVerwGE 126, 326). Sie hatte kraft Überlassung durch die Grundstückseigentümer die Verfügungsgewalt über die Grundstücke inne und nahm die Betriebsführung wahr, sie war insbesondere auch verpflichtet, das Gelände wieder zu rekultivieren. Schon hiernach erscheint ein wesentlicher Verursachungsbeitrag durch die Klägerin nicht zweifelhaft, zumal auch in allen Schürfen gewerbliche Abfälle, wie sie bei der Klägerin angefallen sind, aufgefunden wurden (vgl. Bericht vom 30.10.2006 S. 19 ff.). Daneben hat der Beklagte bereits im Bescheid vom 26. November 2007 darauf hingewiesen, dass auch die Art der Abfälle und das vorgefundene Schadstoffspektrum Rückschlüsse darauf zulassen, dass die schädlichen Abfälle von der Klägerin stammen (S. 11 des Bescheids). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erläutert, dass das gleiche Schadstoffspektrum bei einer anderen Auffüllung im Bereich R****** vorgefunden wurde, in der sich in erheblichem Umfang Abfälle aus dem Werk der Klägerin befunden hatten (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts S. 5). Dies wird - von der Klägerin unwidersprochen - im Rahmen dieses Verfahrens dahingehend vertieft, Untersuchungen der Wasserwirtschaft auf einem werkseigenen Müllplatz der Klägerin in R****** hätten gezeigt, dass in den Reststoffen aus der Keramikproduktion der Klägerin erhebliche Bleikonzentrationen in gebundener Form vorlägen. In mehreren Schürfen seien dort erhöhte Gehalte an Blei, Zink und Cadmium im Eluat gemessen worden, was auch deutlich mache, dass die Schwermetalle durch Eindringen des Sickerwassers ausgewaschen werden könnten. In gleicher Weise sei das Wasser aus der Altdeponie in H*** mit Blei, Zink, Cadmium und anderen Schadstoffen belastet, was Parallelen zwischen der Altdeponie H*** und den Auffüllungen in R****** belege. All dies bestätigt die Richtigkeit der Ermessenserwägungen des Beklagten im Bescheid vom 26. November 2007, wonach jedenfalls ein sehr wesentlicher Verursachungsbeitrag von der Klägerin als Mitbetreiberin der Altdeponie gesetzt wurde, auch wenn Einzelheiten über die genaue Menge der jeweiligen Ablagerungen nach wie vor strittig sein mögen.

Das Verwaltungsgericht hat gleichfalls in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass auch die Grundstückseigentümer nicht vorrangig in Anspruch genommen werden mussten. Diese sind zwar Zustandsstörer, haben aber die Deponie selbst nicht betrieben, waren insoweit also nicht Mitinhaber derselben. Ein Ermessensfehler liegt ersichtlich nicht vor, wenn die Behörde vorrangig einen Mitinhaber der Deponie statt der Grundstückseigentümer heranzieht (vgl. schon § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG). Hinzu kommt der von der Behörde zusätzlich genannte Gesichtspunkt der größeren finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin, der im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr vom Beklagten berücksichtigt werden durfte (vgl. S. 12 des Bescheids; ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 31.8.2006 Az. 22 CS 06.2055 m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind vorliegend auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten anzunehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch wenn vorliegend Fragen mit sehr komplexem und schwierigem naturwissenschaftlichem Bezug zu beantworten sind, folgt hieraus nicht, dass die Rechtssache tatsächlich besonders schwierig ist. Denn diese Fragen können aufgrund der vorliegenden Sachverständigenäußerungen, u.a. des Wasserwirtschaftsamts K******* und des LfU beantwortet werden. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der korrekten Durchführung der orientierenden Untersuchung können die Ordnungsgemäßheit derselben ersichtlich nicht in Frage stellen. Die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung wurde sowohl vom Wasserwirtschaftsamt K******* als auch vom LfU mit überzeugenden Argumenten bestätigt, im Übrigen entspricht die Vorgehensweise auch dem Merkblatt 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001, das nach ständiger Rechtsprechung zwar keine Rechtsnorm darstellt und nicht schematisch angewandt werden darf, aber doch eine verlässliche Orientierungshilfe darstellt (vgl. BayVGH vom 19.6.2006 NVwZ 2007, 112). Einwendungen, die substantiiert die fachlichen Äußerungen im Bericht über die orientierende Untersuchung vom 30. Oktober 2006 oder die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts oder des LfU in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Dies gilt auch in Bezug auf die der Transportprognose zugrunde liegenden Annahmen über die Untergrundverhältnisse im Bereich der Altdeponie. Auf die von der Klägerin angezweifelte Möglichkeit, aus Überschreitungen von Hilfswert 1 - Werten bei lipophilen organisch-chemischen Stoffgruppen auf eine Überschreitung des Prüfwerts im Sickerwasser am Ort der Probennahme zu schließen sowie auf die diesbezüglichen Erfahrungen der Wasserwirtschaftsverwaltung, kommt es - wie oben (1 a) ausgeführt - nicht in maßgeblicher Weise an. Angesichts der sehr hohen Belastung der Boden-, Eluat- und Deponiewasserproben sowie der anzunehmenden örtlichen Verhältnisse (Untergrundbeschaffenheit) ist die getroffene Prognose einer voraussichtlichen Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung gut nachvollziehbar.

Auch die von der Klägerin angesprochenen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der (genauen) Bestimmung ihres Verursachungsbeitrags zur Altablagerung stellen sich nicht, da dies in der dezidierten Art, wie es die Klägerin verlangt, von Rechts wegen nicht geklärt werden musste. Ausreichend für die Heranziehung der Klägerin im jetzigen Stadium ist, dass die Klägerin unzweifelhaft Mitinhaberin der Deponie war und Gewerbeabfälle eingelagert hat, deren Schadstoffpotential offensichtlich mit den festgestellten Schadstoffbelastungen übereinstimmt, wie der Vergleich mit ihrer anderen Deponie in R****** zeigt. Auf die genaue Bestimmung des Verursachungsbeitrags jedes Handlungsstörers kommt es im Rahmen des § 9 Abs. 2 BBodSchG - wie oben (1 c) ausgeführt -nicht an.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit für die Sickerwasserprognose gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchV auf allgemeine, nicht näher spezifizierte Erfahrungen der Behörde und deren allgemeine Merkblätter (wie Merkblatt Nr. 3.8/1 des LfW) abgestellt werden kann, stellt sich so nicht. Die Frage zielt auf die von der Klägerin angeführten Hilfswert 1 - Überschreitungen bei den lipophilen organisch-chemischen Stoffgruppen im belastetem Boden und die daraus möglichen Folgerungen für Prüfwertüberschreitungen des Sickerwassers am Ort der Probennahme (Merkblatt Nr. 3.8/1 des LfW vom 31.10.2001 S. 11). Dies hat vorliegend aber keine maßgebliche Rolle gespielt (s. oben 1 a). Im Übrigen wirft die Bedeutung des Merkblatts 3.8/1 des LfW vom 31. Oktober 2001 für die Vorgehensweise bei Sickerwasserprognosen keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens lässt sich feststellen, dass es sich nicht um eine zwingende, rechtlich verbindliche Vorgabe handelt, wohl aber um eine verlässliche Orientierung, die aber nicht schematisch auf alle Fälle angewendet werden darf, sondern nur nach Maßgabe der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BayVGH vom 19.6.2006 NVwZ 2007, 112). Die Klägerin legt nicht dar, dass insoweit im vorliegenden Verfahren verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse zu gewinnen wären.

Auch die weitere Frage, ob eine Bodenerkundungsmaßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, wenn die Art und ihre Durchführung die Gefahr mit sich bringt, dass schädliche Bodenveränderungen erst ausgelöst oder verstärkt werden (z.B. durch Zerstörung von Gebinden mit schadstoffhaltigen Flüssigkeiten), stellt sich vorliegend nicht. Wie oben ausgeführt (1 a), ist die Durchführung von Baggerschürfen eine anerkannte Untersuchungsmethode. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Baggerschürfe, wie sie bei Einschaltung einer Fachstelle zu erwarten ist, können die von der Klägerin angenommenen Gefahren nicht unterstellt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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