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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 08.2104
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 35 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.2104

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewerbeuntersagung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers insbesondere wegen seiner mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund seiner Steuerschulden sowie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgegangen, auch weil er bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids kein Sanierungskonzept vorgelegt hatte. Soweit das Zulassungsvorbringen in Frage stellt, dass die Steuerschulden trotz ihrer Geringfügigkeit für diese Unzuverlässigkeitsprognose beachtlich sind, übersieht es, dass das Verwaltungsgericht diese auch von ihm für eine Gewerbeuntersagung alleine nicht tragfähig gehaltene Verschuldung lediglich ergänzend zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung herangezogen hat, die es als maßgeblichen Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers angesehen hat. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird aber vom Kläger nichts vorgetragen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid lagen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Gesamtforderungen gegen den Kläger in Höhe von mehr als 17.000 Euro zugrunde. Zudem sind die Steuerschulden bei Bescheidserlass in Höhe von etwa 2.089 Euro jedenfalls im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers, der in seiner eidesstattlichen Versicherung durchschnittliche monatliche Einkünfte in Höhe von 950 Euro angab, nicht als völlig geringfügig anzusehen.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zusätzlich für die Unzuverlässigkeitsprognose herangezogenen Verurteilungen des Klägers wegen Betrugsdelikten im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit macht das Zulassungsvorbringen nur geltend, dass die Verurteilungen schon zu lange zurücklägen. Da die Verurteilungen aber im Führungszeugnis vom 22. Oktober 2007 eingetragen sind und ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG), konnten sie herangezogen werden. Ein Ausnahmefall, der die Unverhältnismäßigkeit der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Gewerbeuntersagung begründen könnte (vgl. BVerwG vom 9.3.1994 GewArch 1995, 114), lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Auch die Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich hierzu darauf, die Steuerrückstände des Klägers als geringfügig darzustellen. Das Verwaltungsgericht hat aber auch hierzu auf die insgesamt wirtschaftlich desolate Situation des Klägers abgestellt, weshalb das Landratsamt ermessensfehlerfrei habe annehmen können, dass er auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes kein anderes Verhalten an den Tag legen würde. Diese Bewertung wird vom Zulassungsvorbringen nicht erschüttert, die Leistungsunfähigkeit des Klägers wird nicht substantiiert bestritten. Ein Sanierungskonzept, welches im Rahmen der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden könnte, hat der Kläger bisher nicht vorgelegt. Vereinzelte Zahlungen auf seine Steuerrückstände genügen nicht, ein verlässliches und nachhaltiges Bemühen des Klägers zum Schuldenabbau darzutun.

Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 VwZVG) begegnet keinen Bedenken. Die Androhung ist hinreichend bestimmt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG); es genügt nach wohl überwiegender Meinung die Androhung des unmittelbaren Zwangs als solchem, ohne dass es einer weiteren Konkretisierung bedürfte (vgl. Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand November 2008, Anm. 9 zu Art. 36 VwZVG; Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, RdNr. 7 zu § 13 VwVG; OVG NRW vom 23.7.1992 GewArch 1993, 70). Zudem hat aber das Landratsamt in seinem Bescheid bereits eine beispielhafte weitere Konkretisierung vorgenommen ("z.B. durch Wegnahme von Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen u.a.").

In Anbetracht dieser beispielhaften Konkretisierung stellt sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage nicht, ob bei der Androhung unmittelbaren Zwangs dieser näher konkretisiert werden muss.

Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Androhung unmittelbaren Zwangs liegen vor, da angesichts der Leistungsunfähigkeit des Klägers nicht zu erwarten ist, dass die Androhung von Zwangsgeld Erfolg erwarten ließe. Entgegen dem Vortrag des Klägers fehlt ein tragfähiges Sanierungskonzept, das den Schluss auf die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Klägers zuließe. Der Verzicht des Landratsamts auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung kann nicht als Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs herangezogen werden. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist unabhängig vom Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 19 VwZVG) zu prüfen. Nach Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 VwZVG können Verwaltungsakte u.a. dann vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können - also bei Bestandskraft, worauf Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids hinweist - oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Anordnung hat der Gesetzgeber dagegen nicht zu den Voraussetzungen für die Androhung unmittelbaren Zwangs gemacht.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 17 und 54.2.1, 54.2.2 Streitwertkatalog 2004.

Ende der Entscheidung

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