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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: 22 ZB 08.3045
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.3045

In der Verwaltungsstreitsache

wegen nachträglicher Auflagen zu wasserrechtlicher beschränkter Erlaubnis;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. September 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 22. Dezember 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 für erledigt erklärt und der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt die Klägerin von ihrem bisherigen Klage- bzw. Zulassungsbegehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 28 zu § 161). Eine solche einseitige Erledigungserklärung kann ein Rechtsmittelführer auch während des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache abgeben (vgl. VGH Mannheim vom 28.6.2007 NVwZ-RR 2007, 823; Posser/Wolff, VwGO, RdNr. 57 zu § 124 a VwGO).

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil während des Berufungszulassungsverfahrens kein außerprozessuales Ereignis eingetreten ist, das die Erledigung der Hauptsache bewirkt hat. Hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Die Klägerin meint, der Rechtsstreit habe sich dadurch erledigt, dass das zuständige Wasserwirtschaftsamt ihr inzwischen den streitgegenständlichen Pegelschreiber übergeben und zugesagt habe, diesen zu installieren und die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Demgegenüber hat der Beklagte aber darauf verwiesen, dass vorliegend keine Rede davon sein könne, dass das Wasserwirtschaftsamt den Pegelschreiber selber anbringen werde. Insoweit verbleibe es bei der Verpflichtung der Klägerin aus dem Ergänzungsbescheid des Landratsamts Fürth vom 30. April 2007. Diese im angefochtenen Ergänzungsbescheid für sie liegende Beschwer wird mit der Übergabe des Pegelschreibers durch das Wasserwirtschaftsamt an die Klägerin nicht (vollständig) aufgehoben.

Die Klägerin hat ihre Sachanträge neben der einseitigen Erledigungserklärung nicht hilfsweise aufrecht erhalten, so dass es insoweit keiner Entscheidung bedarf.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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