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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 22 ZB 08.78
Rechtsgebiete: WHG, BayWG 1907, BayVwVfG, VwGO


Vorschriften:

WHG § 2 Abs. 2 Satz 1
WHG § 8 Abs. 3 Satz 1
WHG § 8 Abs. 4
WHG § 10 Abs. 1
WHG § 10 Abs. 4 Abs. 2
WHG § 15 Abs. 1 Nr. 1
BayWG 1907 Art. 50 Nr. 1
BayWG 1907 Art. 51 Abs. 1 Nr. 1
BayWG 1907 Art. 72
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 08.78

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen wasserrechtlicher Bewilligung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Inhaber eines unbefristeten Altrechts an der Stau- und Triebwerksanlage S******** (Genehmigung nach Art. 50 Nr. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 BayWG 1907 gemäß Bescheid vom 28.9.1955). Die Triebwerksanlage liegt an der L******** unterhalb des H*****brunnens zwischen K**** und H********. Die genehmigte Wassernutzung für die Triebwerksanlage erlaubt den Einsatz einer Turbine mit einem Wasserdurchsatz von 1,5 m³ pro Sekunde. Ferner betreibt der Kläger mehrere Fischzuchtanlagen, von denen eine unmittelbar beim Zulauf vor der Triebwerksanlage liegt, und ist Inhaber eines Fischereirechts an der L********.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Landratsamt N******* **** ********* mit Bescheid vom 26. Februar 2007 erteilte Bewilligung zur Ableitung von Grundwasser aus der zur L******** abfließenden Karstquelle H*****brunnen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Beigeladenen. Gemäß Nr. I. 1.5.1 des Bescheids wird in der Karstquelle H*****brunnen das aus den Klüften austretende Quellwasser direkt in ein Sammelbecken eingeleitet. Aus dem Sammelbecken hat der Zweckverband zur Wasserversorgung der P************ Gruppe schon bisher auf der Grundlage einer mit Bescheid vom 11. April 2002 erteilten wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis maximal 325.000 m³ pro Jahr zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung abgeleitet. Der derzeit zur L******** abfließende Überlauf aus dem Sammelbecken soll bei der geplanten Nutzung durch die Beigeladene in einen weiteren Sammelschacht geleitet werden. Von dort soll er im gestatteten Umfang zur Aufbereitungsanlage der Beigeladenen gepumpt werden. Nach Nr. I. 2.1 des Bescheids vom 26. Februar 2007 wird die Bewilligung für eine Entnahmemenge von 800.000 m³ pro Jahr aus dem H*****brunnen für die Dauer von 30 Jahren ab Wirksamkeit des Bescheids erteilt. Die Bewilligung für eine weitere Entnahmemenge von 200.000 m³ pro Jahr wird auf die Dauer von zehn Jahren ab dem Beginn der Wasserentnahme, spätestens jedoch ab dem 1. April 2009, erteilt. Nach Nr. I. 2.3 des Bescheids bestehen folgende Einschränkungen für die bewilligte Benutzung: Bis max. 48 l pro Sekunde bei einer Quellschüttung größer als 88 l pro Sekunde und einem L********-Abfluss größer als 600 l pro Sekunde; bis max. 32 l pro Sekunde bei einer Quellschüttung von 88 bis 77 l pro Sekunde und einem L********-Abfluss von 600 bis 395 l pro Sekunde; bis max. 16 l pro Sekunde bei einer Quellschüttung von 77 bis 72 l pro Sekunde und einem L********-Abfluss von 395 bis 300 l pro Sekunde. Zur Verhinderung einer Verkeimung der Rohrleitung wird eine kontinuierliche Ableitung von 1,2 l pro Sekunde bei einer Quellschüttung von kleiner als 72 l pro Sekunde und einem L********-Abfluss von kleiner als 300 l pro Sekunde gestattet.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Anfechtungsklage des Klägers als unbegründet ab (Urteil vom 19.11.2007).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. In der fristgemäß eingereichten Begründung seines Zulassungsantrags befasst er sich mit seinem Altrecht und seinen Fischzuchtanlagen, nicht jedoch mit seinem Fischereirecht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insofern maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Kläger befürchtet zum einen, dass die gestattete Gewässerbenutzung auf sein Altrecht nachteilig einwirkt und dass das Landratsamt beim Erlass der angefochtenen Bewilligung gegen § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG verstoßen hat. Andere Vorschriften wie § 8 Abs. 4 WHG und Art. 18 Abs. 1 BayWG spielen in der Begründung seines Zulassungsantrags keine Rolle. Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass eine nachteilige Einwirkung auf sein Altrecht im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG zu erwarten ist. Hinzugefügt sei, dass auch aus dem Blickwinkel des § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayWG keine Nachteile zu erwarten sind, die mehr als nur geringfügig und damit rechtserheblich sind (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayWG).

a) Wie der Kläger zu Recht ausführt, gehören zu den Rechten Dritter i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG auch alte Wasserrechte (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG) wie sein Recht auf die Nutzung des Wassers der L******** für den Einsatz einer Turbine mit einem Wasserdurchsatz von 1,5 m³ pro Sekunde. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass hieraus das Recht auf ungeschmälerten Zufluss einer bestimmten Wassermenge folgt, beispielsweise der Wassermenge, wie sie vor dem Beginn der strittigen Ableitung tatsächlich jährlich zugeflossen ist. Aus dem tatsächlichen Zufluss folgt kein entsprechendes Recht. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG gilt zwar nach seinem klaren Wortlaut hier nicht, so dass es insofern auf den Inhalt des Altrechts ankommt. Falls das Altrecht ein Recht auf einen bestimmten Wasserzufluss enthält, bleibt dieses gleichfalls aufrechterhalten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 26 zu § 2). Hierfür trägt der Kläger indes keine Anhaltspunkte vor. Gleichwohl wird man, ähnlich wie bei den Fischereirechten, auch hier davon ausgehen können, dass das Altrecht vor einer substanziellen Schmälerung des Zuflusses schützt. Art. 72 BayWG 1907 liefert insofern einen Hinweis; im Ausgleichsverfahren nach Art. 65 ff BayWG 1907 muss auf die kleinsten Wassermengen, bei Triebwerken auf eine entsprechende Wasserreserve Bedacht genommen werden. Dies bedeutet, dass dem Triebwerk infolge nachhaltigen natürlichen Zustroms auch in trockenen Jahren eine über den zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt notwendigen Wasserbedarf hinausgehende Wassermenge zur Verfügung stehen muss (Riederer/Sieder, BayWG 1907, München 1957, Anm. III zu Art. 72). Fehlt es an wasserwirtschaftlichen Maßnahmen mit derartigen Wirkungen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf das alte Wasserrecht vor. Von diesem rechtlichen Ansatz ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

b) Im vorliegenden Fall ist nicht zu erwarten, dass die durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid gestattete Gewässerbenutzung das alte Wasserrecht des Klägers in seiner Substanz trifft. Dies kann auch im Hinblick auf die geltend gemachten Bestimmtheitsdefizite ausgeschlossen werden.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts muss jedenfalls durch Auslegung ermittelt werden können, wobei entsprechend § 133, § 157 BGB auf den objektiven Erklärungsinhalt des Bescheids aus der Sicht des Adressaten abzustellen ist. Dabei kommt es auch darauf an, wie Drittbetroffene den Verwaltungsakt verstehen können (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 - Az. 22 B 04.2159). Hierauf kann sich ein Drittbetroffener nicht generell berufen, sondern nur insoweit, als ein Verwaltungsakt Regelungen enthält, die seine Rechtssphäre betreffen. Der Drittbetroffene wird nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn Gegenstand und Umfang der wasserrechtlichen Gestattung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung seiner Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH vom 20.5.1996, BayVBl 1997, 405/406, zum Bauordnungsrecht; BayVGH vom 10.12.2007, UPR 2008, 192, zur kommunalen Planungshoheit). Gegenstand und Umfang der angefochtenen Bewilligung müssten demnach so unbestimmt sein, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das alte Wasserrecht des Klägers in seiner Substanz getroffen wird. Dies ist hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.

Der Nr. I. 2.3 des angefochtenen Bescheids lässt sich durch Auslegung zweifelsfrei entnehmen, dass die dort genannten gestaffelten Entnahmemengen nur gestattet sind, wenn kumulativ eine bestimmte Quellschüttung und ein bestimmter L********-Abfluss gegeben sind. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, bedeutet dies, dass dann, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, lediglich die nächstniedrigere Entnahmemenge gestattet ist. Soweit der Kläger Regelungslücken bzw. ein Bedürfnis für die Regelung zusätzlicher Varianten geltend macht, macht er in Wirklichkeit kein Bestimmtheitsdefizit geltend, sondern ein Regelungsdefizit, das zu Lasten der Beigeladenen geht, soweit nicht ausnahmsweise eine planwidrige Regelungslücke durch Analogie geschlossen werden kann. Die Rechte des Klägers werden dadurch aber nicht verletzt.

Was die Regelung der Einrichtung des Pegels P*********** in Nr. I. 2.9.2 des angefochtenen Bescheids angeht, so reicht es aus, dass das Landratsamt darin der Beigeladenen die Ziele vorgibt, deren Erreichung der Pegel gewährleisten muss. Er soll eine Aufzeichnung der Abflüsse ermöglichen, die ständig kontrollierbar ist. Dass diese Aufzeichnung sachlich zutreffend sein muss, versteht sich von selbst und bedarf nicht der ausdrücklichen Erwähnung im angefochtenen Bescheid. Die technische Ausgestaltung und die Positionierung dürfen der Beigeladenen überlassen werden. Der Beigeladenen darf auch die Auswahl eines Pegelsystems überlassen werden, das diese Ziele erreichen kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es geradezu, dem Unternehmer diese Handlungsfreiheit zu lassen. Dass das Landratsamt diesbezüglich die Vorlage einer detaillierten Planung verlangt und der Beigeladenen aufgibt, sich mit etwaigen Betroffenen ins Benehmen zu setzen, soll die Erreichung des angestrebten Ziels zusätzlich gewährleisten. Dem Regelungssystem des angefochtenen Bescheids ist klar zu entnehmen, dass zutreffende Pegelmessungen für die Steuerung der gestatteten Ableitung maßgeblich sein sollen. Dass nur für die Vorlage, nicht aber für die Umsetzung der Planung eine Frist bestimmt ist, ist unschädlich; dies bedeutet lediglich, dass mit der Umsetzung alsbald nach behördlicher Billigung der Planung zu beginnen ist. Der angefochtene Bescheid hat auch beachtet, dass der Pegel nicht sofort ab dem Beginn der Ableitung verfügbar sein könnte; für eine Übergangszeit sieht er eine Ersatzregelung vor (Nr. I. 2.9.2 Abs. 3). Deren Problematik braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil sie vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht thematisiert wird.

Auch die Erfassung des Wasserstands der L******** am Pegel P*********** unterhalb des Zuflusses aus dem H*****brunnen, wie sie im angefochtenen Bescheid vorgesehen ist, ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie ist offensichtlich geeignet, um im weiteren Verlauf der L******** einen bestimmten Mindestabfluss zu gewährleisten. Der Kläger macht zwar zu Recht darauf aufmerksam, dass der angefochtene Bescheid auch den Zweck verfolgt, der L******** einen angemessenen Zulauf aus dem H*****brunnen zu erhalten. Dieser Zweck wird aber nicht mit Hilfe des Pegels P*********** verfolgt, sondern durch die in Abhängigkeit von der Quellschüttung gestaffelten Entnahmemengen, auf die die Bewilligung beschränkt ist.

Nach Nr. I. 1.5.1 des angefochtenen Bescheids ist auch nicht zweifelhaft, dass erst nach der Ableitung der wasserrechtlich gestatteten Menge durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der P************ Gruppe der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt wird, aus einem weiteren Sammelschacht Wasser für die eigene Trinkwasserversorgung abzuleiten. Diese Regelung ist hinreichend bestimmt.

c) Der sonach hinreichend bestimmte Bewilligungsbescheid gestattet keine Gewässerbenutzung, die das alte Wasserrecht des Klägers in seiner Substanz trifft. Das Verwaltungsgericht ist, gestützt auf Äußerungen von Sachverständigen, davon ausgegangen, dass aufgrund der gestatteten Gewässerbenutzung nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind, die zu einem Rückgang der Stromerzeugung von bis zu 5% führen können, im Falle des Klägers zu einem Rückgang von 2,3 %. Der Kläger legt demgegenüber dar, dass die bereits gestattete Ableitung für den Zweckverband P************ Gruppe zusammen mit der hier angefochtenen Ableitung dem H*****brunnen zwischen 54 und 82% seiner Schüttung, der L******** aber nur zwischen 10,4 und 12,1% ihrer Wasserführung nehmen. Auch wenn man die Beeinträchtigung durch beide Ableitungen zusammennimmt, um zu verhindern, dass einzelne für sich genommen hinnehmbare Ableitungen in ihrer Summe das alte Wasserrecht des Klägers in seiner Substanz treffen, folgt daraus keine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Abflussverhältnisse in der L********. Bei Abflusswerten von 300 bis 600 l pro Sek. in der L******** sind dem angefochtenen Bescheid zufolge nur reduzierte Ableitungen zulässig, die noch zusätzlich von der Quellschüttung abhängig sind. Die Entnahme aus dem H*****brunnen ist bei einem Abfluss von unter 300 l pro Sekunde in der L******** fast völlig einzustellen. Der Kläger legt nicht dar, wie sich gleichwohl ergeben sollte, dass sein altes Wasserrecht in seiner Substanz getroffen wird. Der Kläger führt aus, dass der Wasserdurchfluss bei der Triebwerksanlage nahezu um die gesamte gestattete Ableitung von einer Million m³ pro Jahr reduziert werde, weil die Turbine nur an wenigen Tagen, wenn die L******** Hochwasser führe, das ankommende Wasser nicht aufnehmen könne. Dies führe zu einem jährlichen Minderertrag bei der Einspeisungsvergütung von 1.000 bis 1.700 Euro und weiterhin zu einer Verringerung des Verkehrswerts des Altrechts. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind die finanziellen Beeinträchtigungen in ihrer absoluten Höhe (1.000 bis 1.700 Euro) nicht nachvollziehbar dargelegt. Inwiefern ein höherer Stromertragsverlust als die im Verwaltungsverfahren durch Sachverständigengutachten ermittelten 2 bis 3% zu erwarten sein sollen, führt der Kläger nicht aus. Dass jegliche Ertragsverluste sich im Laufe der Zeit summieren, liegt in der Natur der Sache und schließt ihre Bewertung als nicht substanziell nicht aus.

Hinzu kommt, dass § 8 Abs. 3 WHG verlangt, dass nachteilige Einwirkungen der bewilligten Benutzung auf das Recht eines anderen "zu erwarten" sein müssen. Dieses Merkmal setzt voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BVerwG vom 2.8.1996, Buchholz 445.4, Nr. 5 zu § 10 WHG; BayVGH vom 4.9.2007 - Az. 22 ZB 06.3161 m.w.N.). Dem Vorbringen des Klägers lassen sich derartige überwiegende Gründe nicht entnehmen.

Es trifft zwar zu, dass § 10 Abs. 1 WHG den Schutz der Rechte anderer auf die Fälle erweitert, in denen nachteilige Einwirkungen noch nicht in dem vorbezeichneten Sinn zu erwarten, gleichwohl aber greifbare Anhaltspunkte für die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen vorhanden sind; in diesen Fällen sind Auflagen und Entschädigungen vorzubehalten. Der Kläger geht auf diese Vorschrift nicht ein, so dass diesbezüglich weitere Ausführungen nicht veranlasst sind; es werden jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen herausgearbeitet.

Der Kläger muss daher auf § 10 Abs. 2 WHG verwiesen werden. Sind danach nachteilige Wirkungen im Entscheidungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde nicht voraussehbar gewesen, treten diese aber gleichwohl ein, so besteht Anspruch auf nachträglichen Schutz durch Auflagen oder Entschädigungen nach § 10 Abs. 2 WHG. § 10 Abs. 2 WHG ist nach dem Sinn der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens vorausgesehen und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, damit jedoch bei der Bewilligungsbehörde nicht durchgedrungen ist (BayVGH vom 4.9.2007 - Az. 22 ZB 06.3161).

d) Auf die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die Bewilligung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt wurde; der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG ist nicht eröffnet. Abgesehen davon stehen die Zweifel des Klägers am prognostizierten Bedarf der Beigeladenen an zusätzlichem Trinkwasser im Umfang von einer Million m³ pro Jahr der angefochtenen Bewilligung deshalb nicht entgegen, weil die Bewilligung diese Menge nur als Obergrenze festlegt und zudem der vom Kläger befürchteten Verschwendung von Ressourcen durch Nebenbestimmungen entgegenwirkt (insbesondere Nr. I. 2.4.1: "sparsame Verwendung"). Hinzu kommt, dass nach Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts eine andere Trinkwassergewinnungsanlage der Beigeladenen künftig nur noch in geringerem Umfang genutzt werden soll. Dem Vorbringen des Klägers, die Beigeladene und das Landratsamt hätten im vorliegenden Fall zu Unrecht davon abgesehen, Grundwasser aus tieferen Grundwasserstockwerken zu erschließen, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zu folgen. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass das Prinzip der größtmöglichen Schonung des Tiefengrundwassers einen Gemeinwohlbelang darstellt, der bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Wohl der Allgemeinheit" in § 6 Abs. 1 WHG und bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens mit anderen Gemeinwohlbelangen in Beziehung zu setzen und abzuwägen ist (vgl. auch BayVGH vom 19.3.2008 - Az. 22 ZB 06.2431). Daraus folgt aber nicht, dass die Beigeladene und das Landratsamt die zusätzliche Trinkwassererschließung im Tiefengrundwasser hätten vornehmen müssen. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde eine geohydrologische Untersuchung der Varianten zur zusätzlichen Wassergewinnung für die Beigeladene veranlasst. Dass die Abwägung nicht zu Gunsten der Nutzung des H*****brunnens ausgehen durfte, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht.

2. Der Kläger befürchtet weiter, dass die gestattete Gewässerbenutzung sich auf seine Fischzuchtanlagen nachteilig auswirkt. Auch diese Befürchtung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen.

a) Maßgeblich für den Umfang der Rechtsposition des Klägers ist zunächst der Zulassungsbescheid für diese Anlagen. Der Kläger macht hierzu keine näheren Angaben in der Begründung seines Zulassungsantrags; dem angefochtenen Bescheid zufolge geht es um den Bescheid vom 19. April 1999, der lediglich eine extensive Bewirtschaftung vorsieht (S. 122 f. des angefochtenen Bescheids). Allenfalls diese Bewirtschaftungsform kann hier Prüfungsgegenstand sein. Zudem ist für die dem Kläger gestatteten Benutzungen der L******** gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG wesentlich, dass sie nicht mit einem Recht auf Zufluss von Wasser einer bestimmten Beschaffenheit verbunden sind. Die Darlegungen des Klägers gehen hierauf nicht ein und ermangeln insofern der Schlüssigkeit.

b) Der Kläger macht hinsichtlich seiner Fischzuchtanlagen die Beeinträchtigung der Wasserqualität geltend, die durch den geringeren Wasserzufluss am H*****brunnen eintreten soll. Dieser führe zu einer Eutrophierung, zu einer Herabsetzung der CO2-Produktion, was für Salmoniden schädlich sei. Schon die Entnahme von 16 l pro Sekunde bei Niedrigwasserabflüssen zwischen 350 l und 300 l pro Sekunde oder die geringfügige Erhöhung der Schadstoffkonzentration des Zulaufwassers könnten zur Beeinträchtigung der Produktion führen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Nach den durch das klägerische Vorbringen nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte für eine spürbare Verschlechterung der Wasserqualität der L******** im Bereich der Fischzuchtanlagen des Klägers. Dies gilt auch für die befürchtete Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration durch eine befürchtete Temperaturerhöhung. Von deren Eintritt kann nämlich nicht ausgegangen werden, da die L******** für sich genommen bereits ein sommerkaltes Fließgewässer darstellt (S. 122 des angefochtenen Bescheids). Möglich ist allerdings eine erhöhte Schadstoffkonzentration der L********. Deren Auswirkungen können aber nur bei sehr hoher Besatzdichte in den Teichanlagen spürbar sein (S. 122 des angefochtenen Bescheids). Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass der Bescheid vom 19. April 1999 eine solche vorsieht. Der erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag und damit verspätet erfolgte Vortrag einer Beeinträchtigung der Gewässerqualität durch Fadenalgen lässt nicht erkennen, dass diese durch die strittige Gewässerbenutzung hervorgerufen wird und nicht bereits vor deren Aufnahme eingetreten war; die zitierten Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts A***** aus einem Schreiben vom 28. Januar 2008 sprechen für Letzteres. Eine Darlegung, dass gerade die strittige Gewässerbenutzung diese Beeinträchtigung wesentlich verstärken und dadurch die Beeinträchtigung der Fischzuchtanlagen verursachen könnte, ist nicht erfolgt. 3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler, nämlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht.

a) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in einer mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG vom 19.8.1997, Buchholz 310, Nr. 26 zu § 133; BVerwG vom 18.6.1998, Buchholz 428, Nr. 154 zu § 1 Vermögensgesetz).

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Ihr ist schon nicht zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Kläger auf eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung er nunmehr rügt, bereits vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hat, namentlich durch die Stellung dahingehender Beweisanträge. Das angestrebte Berufungsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen.

Abgesehen davon durfte das Verwaltungsgericht das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dr. ***** im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Wenn es aufgrund dieses Gutachtens bereits überzeugt war, war es auch berechtigt, von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzusehen. Diese Grundsätze gelten auch für im Verwaltungsverfahren vom Antragsteller nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (BayVGH vom 4.9.2007 - Az. 22 ZB 06.3161; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 182 zu § 98).

Anhaltspunkte für grobe Mängel des bereits vorliegenden Gutachtens, die dieses als zur Sachverhaltsaufklärung von vornherein ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen ließen, lassen sich dem klägerischen Vorbringen bei aller Kritik und allen Hinweisen, wie man zu noch zuverlässigeren Ergebnissen hätte gelangen können, nicht entnehmen. Der Kläger meint zwar, nach den anerkannten Methoden der Statistik wäre eine wesentlich größere Zahl von nach dem Zufallsprinzip ausgeführten Messungen erforderlich gewesen (ca. 250). 32 gezielt vorgenommene Messungen seien unzureichend. Zudem sei der Hilfspegel P*********** nicht ausreichend geeicht gewesen. Messtoleranzen seien nicht berücksichtigt worden. Das klägerische Vorbringen zielt darauf ab, die Aussagen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als ungesichert erscheinen zu lassen. Diese Aussagen werden jedoch andererseits wieder dadurch gestützt, dass sie vom Wasserwirtschaftsamt als amtlichem Sachverständigen überprüft worden sind und dass dem Verwaltungsgericht das Ergebnis dieser Überprüfung als Entscheidungsgrundlage gedient hat. Zudem wurden Messdaten vom Pegel S*********** herangezogen, den der Kläger nicht als mangelhaft bezeichnet hat. Einen Grund, Misstrauen in die unparteiische Amtsausübung des zuständigen Abteilungsleiters beim Wasserwirtschaftsamt zu rechtfertigen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm geschilderte seit langem bestehende Zuständigkeit und die langjährige Befassung mit dem strittigen Projekt erhöhen lediglich das Gewicht, das seinen fachlichen Äußerungen zukommt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz.

Ende der Entscheidung

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