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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.1561
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 86 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 09.1561

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Notdienstregelung für Apotheken;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Mai 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 10. August 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger bekämpft eine Notdienstregelung für die Apotheken der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hielt die Anfechtungsklage für zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Notdienstregelung sei zwar rechtswidrig, verletze aber den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts war nicht verpflichtet, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken, dass der Kläger den Antrag auf Aufhebung der strittigen Notdienstregelung in einen Antrag auf Feststellung von deren Rechtswidrigkeit ändert. Die Erhebung einer Feststellungsklage wäre hier nicht sachdienlich gewesen, weil sie im vorliegenden Fall nicht statthaft gewesen wäre.

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht hier der Erhebung einer Feststellungsklage entgegen. Die Feststellung kann danach nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen kann. Der Angriff gegen einen Verwaltungsakt ist demgemäß nur durch die Anfechtungsklage möglich; die Anfechtungsklage ist gegenüber der Feststellungsklage insoweit speziell (vgl. Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 40 zu § 43). Durch die statthafte Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt wird die auf Berechtigung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Feststellungsklage ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 26 zu § 43). Unstatthaft ist die Feststellung der behördlichen Nichtberechtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts, da für dieses Rechtsschutzbegehren allein die Anfechtungsklage statthaft ist (Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 139 zu § 43). Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung, eine Feststellungsklage sei deshalb als zulässig anzusehen, weil von einer Behörde zu erwarten sei, dass sie auch ohne Vollstreckbarkeit dem Rechtserkenntnis nachkommen werde, betrifft nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage (vgl. Pietzcker, a.a.O., RdNr. 43 zu § 43 m.w.N.).

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch im Zusammenhang mit den prozessrechtlichen Vorschriften zu sehen, die für die Anfechtungsklage maßgeblich sind; diese sollen nicht umgangen werden können (Pietzcker, a.a.O., RdNr. 40 zu § 43; Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 42 zu § 43). Dies steht der Erwägung des Klägers entgegen, mit Hilfe einer Feststellungsklage hätte er vor Gericht obsiegen können, ohne dass es auf die Verletzung seiner subjektiven Rechte angekommen wäre. Dass das Verwaltungericht eine Verletzung seiner subjektiven Rechte verneint hat, hat der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht beanstandet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Auf die späteren Darlegungen kommt es nicht mehr an.

Abgesehen davon wäre eine Feststellungsklage auch bei unterstellter Statthaftigkeit nicht erfolgversprechend und damit nicht sachdienlich gewesen. Denn es könnte der Kläger mit einer Feststellungsklage nicht verhindern, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig wird und die Feststellung der Rechtswidrigkeit deshalb nicht mehr in Betracht kommt (Pietzcker, a.a.O., RdNr. 40 zu § 43). Verzichtet der Kläger auf die Anfechtungsklage, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. An seiner Tatbestandswirkung kommt auch das Verwaltungsgericht im Feststellungsprozess nicht vorbei (Eyermann/Happ, a.a.O., RdNr. 42 zu § 43).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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