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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 22 ZB 09.343
Rechtsgebiete: BBiG, BayVwVfG, ZPO, GG


Vorschriften:

BBiG § 40 Abs. 1 Satz 2
BBiG § 40 Abs. 2
BBiG § 40 Abs. 5
BBiG § 56 Satz 2
BayVwVfG Art. 2 Abs. 3 Nr. 2
BayVwVfG Art. 21 Abs. 1
BayVwVfG Art. 26 Abs. 2
BayVwVfG Art. 71 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 43
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 ZB 09.343

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Prüfung zum Technischen Betriebswirt (IHK);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Dezember 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 7. Mai 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger absolvierte Ende 2005/Anfang 2006 bei der Beklagten die Weiterbildungsprüfung zum Technischen Betriebswirt; es handelte sich um die zweite Wiederholungsprüfung. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht § 26 Abs. 1 der Prüfungsordnung und § 9 Abs. 1 der Prüfungsrichtlinien der Beklagten zu Folge nicht. In den am 6. und 7. Oktober 2005 abgelegten schriftlichen Prüfungen erzielte der Kläger im Fach Rechnungswesen/Controlling (§ 4 Abs. 2 der Prüfungsrichtlinien) lediglich mangelhafte Leistungen (38 von 100 möglichen Punkten; vgl. § 22 Abs. 1 der Prüfungsordnung). Am 1. Februar 2006 nahm der Kläger in diesem Fach an einer mündlichen Ergänzungsprüfung teil. Ein Prüfungsausschuss, bestehend aus den Prüfern H********, G********** und B*********, nahm diese Prüfung ab. Der Kläger erzielte wiederum nur mangelhafte Leistungen (38 von 100 möglichen Punkten). Die Beklagte teilte dem Kläger das Nichtbestehen der Prüfung mit (Bescheid vom 3.2.2006). Widerspruch und Verbescheidungsklage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.1.2007, Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1.12.2008). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen, innerhalb der gesetzlichen Darlegungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgten Ausführungen des Klägers lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten. Die Berufung kann weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels noch wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO).

1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. zum Ganzen z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 10 zu § 124 m.w.N.). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a. Der Kläger benennt zunächst die Frage, ob ein Prüfer als Mitglied eines Prüfungsausschusses für eine mündliche Prüfung als ausreichend sachkundig und prüfungskompetent angesehen werden kann, wenn er - wie hier - erklärtermaßen nicht alle von einem Mitprüfer gestellten Prüfungsfragen selbst beantworten kann, sondern nur einige. Diese Frage beruht darauf, dass in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. April 2008 folgendes festgehalten ist: "Auf Frage des Klägerbevollmächtigten, ob er alle von Herrn G********** gestellten Fragen hätte beantworten können, erklärt Herr B*********, alle sicher nicht, aber einige. Es sei ein weites Feld gewesen". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich anhand des Gesetzes und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung im verneinenden Sinn beantworten lässt. Nach § 56 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 BBiG müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Prüfungsgebiete sachkundig sein. Die Beurteilung von Prüfungen darf nur Personen übertragen werden, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Hierbei ist es nicht zwingend geboten, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, beruflich tätig oder gar besonders spezialisiert sein muss (BVerwG vom 20.8.1997 - Az. 6 B 25/97, m.w.N.). Insbesondere braucht nicht jeder Mitprüfer perfekte Kenntnisse über die Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs zu besitzen (BVerwG vom 16.3.1994 BVerwGE 95, 237/244). Danach kommt es zwar auch beim Prüfer B********* auf die fachliche Qualifikation an; das Verwaltungsgericht hat diese mit dessen kaufmännischer Ausbildung und dessen Tätigkeit als Leiter Exportlogistik bei der Firma S** in S********** und mit der späteren Übernahme der Verantwortung für die gesamte Logistik dieses Unternehmens begründet. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge gehörte zu den Aufgaben des Prüfers B********* auch die Budgetverantwortung (S. 43 des angefochtenen Urteils). Aus der genannten Rechtsprechung folgt ohne Weiteres, dass das Prüfungsrecht nicht verlangt, dass der Prüfer B********* als Mitglied des Prüfungsausschusses die von einem Mitprüfer gestellten Fragen von vornherein wie ein Prüfling selbst beantworten kann.

b. Der Kläger hält zumindest die Frage für klärungsbedürftig, ob eine möglicherweise zu akzeptierende abstrakte Sachkunde lediglich aus verwandten Nebengebieten abgeleitet werden dürfe, hier aus kaufmännischer Ausbildung und aus Tätigkeit in der Exportlogistik für das Prüfungsgebiet Rechnungswesen und Controlling. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich in einem eventuellen Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht angegriffen hat, hatte der Prüfer B********* später die Verantwortung für die gesamte Logistik der Firma S** in S**********, wobei zu seinen Aufgaben auch die Budgetverantwortung zählte. Zudem ist nicht zu erkennen, wie diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnte.

c. Der Kläger hält weiter die Frage für klärungsbedürfig, ob dem Erfordernis einer eigenständigen Bewertung gegenüber dem Kriterium der eigenständigen Beurteilung eine eigenständige Bedeutung zukommt. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Weder dem Berufsbildungsgesetz noch der Prüfungsordnung und den Prüfungsrichtlinien der Beklagten noch der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich ein derartiges doppeltes Erfordernis entnehmen.

d. Der Kläger hält weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob der nach § 56 Satz 2 BBiG anwendbare § 40 BBiG von dem dort in Abs. 2 aufgestellten Erfordernis der paritätischen Besetzung des Prüfungsausschusses mit Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem weitergehenden Erfordernis, dass mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sein müssen, Ausnahmen zulasse. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 40 Abs. 5 BBiG darf von Abs. 2 (nur) abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Der Kläger hält in diesem Zusammenhang weiter für klärungsbedürftig, ob das Gebot der paritätischen Besetzung der Prüfungsausschüsse mit Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auch für die Erstellung der Liste der Stellvertreter und Stellvertreterinnen gilt. Diese Frage beruht darauf, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Arbeitnehmervertreter zumindest einen, für den Arbeitgebervertreter jedoch zwei Stellvertreter vorgesehen hat, für den Lehrer an einer berufsbildenden Schule sogar eine größere Anzahl (S. 40 des angefochtenen Urteils). Die Darlegungen des Klägers zeigen hierzu nicht auf, dass eine Problematik bestehen könnte, die nicht ohne Weiteres mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden bewältigt werden kann. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Eine zahlenmäßige gesetzliche Vorgabe besteht dabei nicht, so dass es grundsätzlich ausreichend ist, wenn für jedes Mitglied ein Stellvertreter vorgesehen ist; hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit diese Rechtsauffassung zweifelhaft sein könnte. Die Frage, wie viele Stellvertreter jeweils erforderlich sind, richtet sich in erster Linie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie z.B. der Häufigkeit von Verhinderungen eines Mitglieds des Prüfungsausschusses. Ob es rechtlich problematisch sein könnte, wenn von vornherein weniger Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden, als objektiv erforderlich ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass hier ein solcher Sachverhalt vorliegen könnte.

e. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob ein Prüfling, der die Befangenheit eines Prüfers fürchtet, diesen mit rechtzeitiger Rüge auch dann ablehnen muss, wenn er zuvor seitens der zuständigen Stelle auf seine Anfrage nach bestehenden Ablehnungsmöglichkeiten die Antwort erhalten habe, dass dies grundsätzlich nicht möglich sei, und wenn er auf seine mehrfache Bitte um Überlassung der Prüfungsordnung diese vor der Prüfung nicht erhalten habe. Der Kläger verweist dazu auf eine E-mail des Leiters Aufstiegsfortbildung der Beklagten vom 15. Dezember 2004, in der es u.a. heißt: "Mit dem Punkt Befangenheit komme ich noch nicht ganz zurecht. Grundsätzlich können Sie keinen Prüfer ablehnen. Die Prüfer sind zur Neutralität verpflichtet, es gibt auch immer zwei Korrektoren, deshalb wird es keine Befangenheitskorrektur geben". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Es ist in der Rechtsprechung bereits allgemein geklärt, dass Prüfungsmängel nach den dafür geltenden Vorschriften, aber auch unabhängig von der Existenz solcher Vorschriften, nach Treu und Glauben und aufgrund der allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht des betroffenen Kandidaten (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2, Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) grundsätzlich unverzüglich geltend gemacht werden müssen, soweit dies den Umständen nach möglich und zumutbar ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, RdNr. 56 zu § 2 m.w.N.). Soweit Prüfungsmängel bereits vor der Prüfung bekannt oder eindeutig erkennbar sind, müssen sie grundsätzlich vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden (BVerwG vom 12.11.1992 DÖV 1993, 483). Gerade wenn es sich bei den geltend gemachten Prüfungsmängeln um Besorgnisse der Befangenheit i.S. von Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG handelt, muss verlangt werden, dass der Prüfling sie bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend macht (vgl. Brehm/Zimmerling, NVwZ 1997, 451/453). Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayVwVfG (Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 54 zu § 2). Danach ist die Ablehnung eines Ausschussmitglieds wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. In Anwendung dieser Vorschrift wird bei rügeloser Einlassung der Verzicht auf das Rügerecht unwiderleglich vermutet (BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/290). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insofern von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch in § 43 ZPO zum Ausdruck gekommen ist. Eine Partei kann danach einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayVwVfG ist ebenso wie die entsprechende prozessrechtliche Vorschrift nur die besondere Ausprägung eines allgemeinen, das ganze Recht beherrschenden Gedankens. Ausnahmen hiervon kann es im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen geben. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Antwort.

f. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, inwieweit der Prüfungsstoff im Rahmen einer beruflichen Fortbildung von dem in der Vorbereitung auf die Prüfung unterrichteten Lehrstoff abweichen darf, wenn die prüfende Stelle quasi eine Monopolstellung in der Vorbereitung auf die Prüfung unter den Fortbildungsinstituten innehat. Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtslage und ohne, dass der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags dem widersprochen hätte, ausgeführt, dass der maßgebliche Prüfungsstoff sich aus den Prüfungsrichtlinien der Beklagten ergibt (S. 27 des angefochtenen Urteils). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass sich der von der Beklagten abgefragte Prüfungsstoff außerhalb des durch die Prüfungsrichtlinien festgelegten Rahmens bewegt hat. Das klägerische Vorbringen läuft hier eher auf die Frage hinaus, ob etwaige Ausbildungsmängel wie Lückenhaftigkeit oder Unzulänglichkeit des Unterrichts zur Rechtswidrigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung führen können. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Fortbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung führen können (BVerwG vom 11.12.1992 DÖV 1993, 483). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (BVerwG vom 11.12.1992 DÖV 1993, 483). Derartige Umstände ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht.

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger legt dar, das Verwaltungsgericht sei völlig überraschend zu dem Schluss gekommen, der Kläger hätte mehr Eigeninitiative bringen müssen, um die Prüfungsrichtlinien mit den Angaben zum Prüfungsstoff (vgl. § 4) zu erhalten. Der Kläger habe sich nämlich zwischen Dezember 2004 und Juni 2005 laufend darum bemüht. Erst im Juni 2005 habe er die Prüfungsrichtlinien erhalten. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer ausreichenden Darlegung, dass das Verwaltungsgericht, wenn es dem Kläger Gelegenheit gegeben hätte, zum Umfang seiner Bemühungen Stellung zu nehmen, möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Zu einer solchen Darlegung hätte Anlass bestanden; der Kläger hat nämlich die Prüfungsrichtlinien erklärtermaßen im Juni 2005 erhalten; die streitgegenständliche schriftliche Prüfung fand aber erst im Oktober 2005 (ca. 4 Monate später), die mündliche Prüfung erst im Februar 2006 (ca. 8 Monate später) statt. Der Kläger macht in keiner Weise deutlich, inwieweit er hierdurch bei der Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt gewesen ist.

3. Die Darlegungen des Klägers lassen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils hervortreten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist ihm nicht gelungen, die Entscheidungsgründe mit schlüssigem Gegenvorbringen in Frage zu stellen (vgl. BVerfG vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 und vom 26.3.2007, BayVBl 2007, 624).

a. Die fehlende Übersendung der Prüfungsordnung vor der Prüfung sowie die erwähnte Äußerung des Leiters Aufstiegsfortbildung der Beklagten vom 15. Dezember 2004 reichen nicht aus, ernstliche Zweifel daran zu erwecken, dass der Kläger dem vorrangigen Erfordernis des Prüfungsrechts, die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers vor der Prüfung geltend zu machen, in zumutbarer Weise hätte entsprechen können. Es ist zwar nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass die Prüfungsordnung, die u.a. die Möglichkeit der Ablehnung von Prüfern wegen Besorgnis der Befangenheit vorsieht (§ 3 Abs. 3), dem Kläger trotz entsprechenden Verlangens von der Beklagten nicht zugesandt worden ist. Es handelt sich bei dieser Prüfungsordnung aber nicht um die einzige mögliche und zumutbare Quelle der Information über das Recht der Ablehnung von Prüfern wegen Besorgnis der Befangenheit. Dass bekannte Besorgnisse der Befangenheit bereits vor der Prüfung geltend zu machen sind, ist in der insoweit lückenhaften Regelung ohnehin nicht gesondert erwähnt. Demgemäß ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers auch kein Rechtsanspruch von Prüflingen auf die Übersendung der Prüfungsordnung. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht, dass es ihm beispielsweise verwehrt war, bei der Beklagten Einsicht in die Prüfungsordnung zu nehmen oder im einschlägigen Publikationsorgan der Beklagten ("Wirtschaft in Mainfranken") die Prüfungsordnung zur Kenntnis zu nehmen. Auch die Äußerung des Leiters Aufstiegsfortbildung der Beklagten in der E-mail vom 15. Dezember 2004 stellt keine definitive Versagung des Rechts auf Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Es hätte für den Kläger insoweit Anlass zur Präzisierung bestanden, welchen Prüfer er für welche Prüfung aus welchem Grund ablehnen wollte. Die Ausführungen des Leiters Aufstiegsfortbildung waren erkennbar auf schriftliche Prüfungen bezogen. Der Kläger hat sich hiervon auch nicht beirren lassen, ohne allerdings auf den hier strittigen Prüfer H******** zu sprechen zu kommen. Dies ergibt sich aus der E-mail des Klägers vom 8. Januar 2005, in der dieser dem Leiter Aufstiegsfortbildung folgendermaßen antwortet: "Trotzdem bin ich der Ansicht, dass ohne weiteres Befangenheit zum Tragen kommen kann, und zwar in der mündlichen Prüfung, deshalb behalte ich mir weiter das Recht vor, die zwei mündlichen Arbeiten von Herrn J*** nicht abfragen bzw. beurteilen zu lassen.

b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger die Prüfungsrichtlinien erst im Juni 2005 übersandt hat. Zum einen zeigt der Kläger nicht auf, woraus er einen Rechtsanspruch auf Übersendung ableitet. Zudem hat der Kläger die Prüfungsrichtlinien ca. vier Monate vor der hier strittigen schriftlichen Prüfung sowie ca. acht Monate vor der hier strittigen mündlichen Prüfung zugesandt erhalten. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit er hierdurch bei der Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt worden ist.

c. Ernstliche Zweifel an der ausreichenden Qualifikation des Prüfers B********* ergeben sich aus den oben ausgeführten Gründen nicht (s. II 1 a).

d. Ernstliche Zweifel ergeben sich ferner nicht aus der Kritik des Klägers an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Aufgabe 3 a falle in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum auch die Beurteilung, ob ein Prüfling das Richtige gemeint und sich bloß verschrieben habe oder ob er vollständig von einer falschen Antwort ausgegangen sei (S. 31 des angefochtenen Urteils). Dass die erstgenannte Alternative offensichtlich vorgelegen habe, ist eine bloße Behauptung des Klägers, die er nicht substantiiert hat.

e. Ernstliche Zweifel ergeben sich zudem nicht aus der Kritik des Klägers an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, bei der Aufgabe 4 b sei der Kläger zu Unrecht von einem Mehrverbrauch statt von einem Minderverbrauch ausgegangen; dies beruhe auch nicht auf einem Folgefehler, sondern auf einer fehlerhaften Interpretation (S. 33 des angefochtenen Urteils). Das Verwaltungsgericht folgt damit im Ergebnis dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, dass der Kläger den Aussagegehalt der gefragten Abweichungsanalyse durch das falsche Vorzeichen komplett ins Gegenteil verdreht habe und dass die vom Kläger erarbeitete Lösung somit als falsch zu bezeichnen sei (S. 3 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Inwieweit dies unzutreffend sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

f. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Kritik des Klägers an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts bei der Aufgabe 4 b, die Beschriftung der Achsen und Werte sei das Wesentliche. Das Verwaltungsgericht hat sich insofern auf die Aussage eines Prüfers in der mündlichen Verhandlung gestützt und den Prüfern insofern den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zugebilligt (S. 35 des angefochtenen Urteils). Dieses Vorgehen ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich aus den Lösungshinweisen der Beklagten diese Bewertung nicht ergeben sollte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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