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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 24 B 00.1240
Rechtsgebiete: VwGO, BayVSG


Vorschriften:

VwGO § 121
BayVSG Art. 11
BayVSG Art. 8 Abs. 2
BayVSG Art. 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

24 B 00.1240

In der Verwaltungsstreitsache

wegen BayVSG-Auskunft und Löschen personenbezogener Daten;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hauser

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. April 2003 am 9. April 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2000 wird wie folgt abgeändert: Ziffer I Satz 1 und Ziffer II Satz 1 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 6. November 1998 begehrte der Kläger vom Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz (im folgenden: LfV) Auskunft nach Art. 11 Bayer. Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) über "eventuell" über ihn gespeicherte Daten. Er nehme an, dass seine Aktivitäten bei der *********** ************** ******** *** *********** sowie sein beruflicher Einsatz bei politisch brisanten Verfahren (Berufsverbote) gespeichert seien.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 erteilte das LfV dem Kläger eine "Teilauskunft" über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Neben den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum usw.) sei gespeichert, dass er 1995 als Mitglied der ****** *** ************** *********** (***) festgestellt sei. Nicht gespeichert seien Daten über seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Eine weitergehende Auskunftserteilung müsse aus den in Art. 11 Abs. 3 BayVSG genannten Gründen unterbleiben. Diese Ablehnung bedürfe gemäß Art. 11 Abs. 4 BayVSG keiner Begründung.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er rügte, nie Mitglied der *** gewesen zu sein; ferner richte sich der Widerspruch gegen die Verweigerung einer weiteren Auskunftserteilung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1998 wies das LfV den Widerspruch des Klägers zurück. Die der Teilauskunft zugrundeliegende Datenspeicherung sei zulässig. Die *** sei eine linksextremistische Partei, so dass die Daten ihrer Mitglieder auch gespeichert werden dürften. Die Information, dass er ***-Mitglied sei, sei auch tatsächlich richtig, so dass der entsprechende Eintrag über ihn nicht zu berichtigen oder zu löschen sei. Über die Herkunft der Daten erteile das LfV keine Auskunft (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Die Ablehnung einer weiteren Auskunft sei durch Art. 11 Abs. 3 BayVSG gedeckt, wenn einer der dort genannten Gründe vorliege. Da die ablehnende Entscheidung gemäß Art. 11 Abs. 4 BayVSG nicht zu begründen sei, müsse - wie auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entschieden habe -, nicht genannt werden, welcher der Gründe des Art. 11 Abs. 3 BayVSG vorliege. Der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für die fehlende Begründung sei ausreichend.

Am 23. Februar 1999 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag:

1. Der Bescheid des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz vom 11. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 1999 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die über den Kläger gespeicherten Daten über dessen angebliche Mitgliedschaft in der ****** *** ************** *********** (***) zu löschen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, die über den Kläger gespeicherten Daten über dessen angebliche Mitgliedschaft in der ****** *** ************** *********** (***) zu berichtigen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die weiteren über ihn beim Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien oder Akten gespeicherten Informationen zu erteilen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, über das Auskunftsbegehren neu zu entscheiden.

Hinsichtlich der erteilten Teilauskunft sei seitens des LfV aufzuklären, ob die angebliche Mitgliedschaft noch bestehe oder bereits beendet sein solle. Tatsächlich sei er nie Mitglied der *** gewesen, so dass der Anspruch auf Löschung des Antrags begründet sei. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folge sein Anspruch auf umfassende Auskunft. Insoweit könne der Beklagte sich nicht auf Art. 11 Abs. 1 BayVSG berufen; zumindest bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren. Dieser Anspruch sei vorliegend verletzt worden. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Speicherung unrichtiger Daten könne nicht bestehen.

Der Kläger legte eine Kopie eines Schreibens der *** vom 26. Juli 1999 vor, wonach er nie Mitglied der *** B***** oder M****** gewesen ist.

Der Beklagte hielt das Auskunftsbegehren für unzulässig, da der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juli 1994 einen Anspruch auf Auskunft über Informationen, die über den Kläger beim LfV gespeichert seien, abgelehnt habe. Im übrigen wiederholte er das bisherige Vorbringen und legte auszugsweise eine Mitgliederliste der *** M****** für 1995 vor, auf die Bezug genommen wird. Über die Herkunft der Liste verweigerte er die Auskunft.

Mit Urteil vom 20. Januar 2000 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer weiteren Auskunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ferner verpflichtete es den Beklagten, die über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten, der Kläger sei im Jahre 1995 als Mitglied der *** festgestellt worden, zu löschen. Insoweit wurde der Bescheid des LfV vom 11. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Klage sei zulässig; dem Auskunftsverlangen stehe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Rechtskraft des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1994 entgegen. Insoweit liege ein anderer Streitgegenstand vor. Der Kläger besitze einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Auskunft über weitere Daten, die über ihn gespeichert seien, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werde. Der Anspruch bemesse sich nach Art. 11 BayVSG, bei dem es sich um eine bereichsspezifische, abschließende Regelung handele, die verfassungsgemäß sei. Der Kläger besitze ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunftserteilung und habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das LfV über den Auskunftsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Die Ablehnung einer (weiteren) Auskunft unter pauschaler Berufung auf Art. 11 Abs. 3 BayVSG sei rechtsfehlerhaft. Auch dann, wenn einer der in Art. 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BayVSG genannten Gründe vorliege, müsse in jedem Fall geprüft werden, wie weit das Recht und die Pflicht zur Auskunftsverweigerung jeweils reiche. Es sei zu prüfen, ob einzelne Informationen mitgeteilt werden könnten, ohne dass die zu schützenden Interessen gefährdet werden könnten. Art. 11 Abs. 3 BayVSG sei eng auszulegen. Das LfV habe eine solche abwägende Prüfung nicht vorgenommen. Diese Prüfung sei nachzuholen. Dabei sei unter Würdigung der Belange des Einzelnen im Einzelfall zu prüfen, ob die gespeicherten Erkenntnisse noch zur Erfüllung seiner Aufgaben wegen des Vorrangs öffentlicher Interessen geheim zu halten oder dem einzelnen Bürger mitzuteilen seien. Da das LfV in der vom Gericht die erforderlich gehaltenen Weise eine Ermessensentscheidung getroffen habe und das Gericht eine Ermessensreduzierung auf Null nicht feststellen könne, liege keine Spruchreife vor. Dementsprechend sei der Beklagte zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet und der auf Auskunft gerichtete Klageantrag abzuweisen.

Der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Löschung sei nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayVSG begründet, da die Kenntnis, dass der Kläger 1995 Mitglied der *** gewesen sei, nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des LfV erforderlich sei. Der Hinweis des Beklagten, die eingetragene Tatsache sei "wahr", sei insoweit unbehelflich. Die bloße Tatsache der Mitgliedschaft rechtfertige noch nicht die jahrelange Speicherung.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die materielle Rechtskraft des Urteils vom 15. Juli 1994 dem Auskunftsbegehren nicht entgegenstehe, denn Streitgegenstand in dem früheren Verfahren und in dem jetzigen Verfahren seien gleich. Allein dadurch, dass seit dem damaligen Rechtsstreit sechs Jahre vergangen seien, habe sich die Rechtsqualität des Auskunftsverlangens nicht verändert. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, über das Auskunftsverlangen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sei fehlerhaft. Das LfV habe rechtmäßig die Erteilung einer weiteren Auskunft unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3, 4 BayVSG abgelehnt. Insbesondere sei die Auffassung fehlerhaft, das LfV habe das Auskunftsverlangen nicht sorgfältig geprüft. Eine solche Prüfung sei vorgenommen worden, jedoch bedürfe die ablehnende Entscheidung nach Art. 11 Abs. 3 BayVsG keiner Begründung. Hierüber setze sich das Verwaltungsgericht hinweg. Die Rechtsauffassung, die Freistellung von der Begründung könne nicht weiter reichen als Art. 11 Abs. 3 BayVSG, sei falsch. Insoweit würden beide Vorschriften in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Der Gesetzgeber habe bei Art. 11 Abs. 4 BayVSG anders als bei Art. 11 Abs. 3 BayVSG auf die Verwendung des Wortes "soweit" verzichtet. Der Bayer. Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. November 1997 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Begründung der Auskunftsverweigerung Hinweise auf die gespeicherten Informationen geben und daher eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könne.

Die Tatsache, dass das LfV das Auskunftsbegehren abwägend geprüft habe, ergebe sich bereits daraus, dass dem Kläger eine Teilauskunft erteilt worden sei. Das Schwärzen der Mitgliederliste belege zudem, dass das LfV geprüft habe, inwieweit Art. 11 Abs. 3 BayVSG dem Auskunftsbegehren entgegenstehe.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne die Verpflichtung zur Löschung über die ***-Mitgliedschaft des Klägers auch nicht auf Art. 8 Abs. 2 BayVSG gestützt werden, da die Kenntnis der Mitgliedschaft des Klägers in der *** weiterhin zur Erfüllung der Aufgaben des LfV erforderlich sei. Sie sei wichtig, um die Stärke einer extremistischen Gruppierung feststellen zu können. Mitglieder extremistischer Parteien seien grundsätzlich zu speichern; nicht erforderlich sei, dass vom einzelnen Mitglied selbst extremistische Bestrebungen ausgingen. Auch die Mitwirkungs- und Auskunftsaufgaben des LfV nach Art. 3 BayVSG könnten nur vollständig erfüllt werden, wenn die Daten von Mitgliedern extremistischer Parteien gespeichert seien. Dass die Mitgliedschaft des Klägers in der *** nur für das Jahr 1995 gespeichert sei, führe nicht automatisch zu einem Löschungsanspruch. Speicherfristen für Daten erwachsener Personen seien nicht gesetzlich, sondern nur in Verwaltungsvorschriften festgelegt, die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz abgesegnet seien. Eine zu kurze Speicherfrist könne die Aufgaben des Verfassungsschutzes unterlaufen. Hierauf laufe letztlich die angefochtene gerichtliche Entscheidung hinaus.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Hinsichtlich des Urteils aus dem Jahre 1994 verkenne der Beklagte, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur das damalige Auskunftsverlangen gewesen sei. Bezüglich des nunmehrigen Auskunftsbegehrens hafte der Beklagte allein am Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 BayVSG, ohne auf das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG einzugehen. Im übrigen habe die Mitteilung der persönlichen Daten für den Kläger keinerlei Erkenntniswert gehabt. Die geschwärzte Mitgliederliste sei ihm darüber hinaus auch nicht zusammen mit der Teilauskunft bekannt gegeben worden. Die umfangreichen Ausführungen des Beklagten zur Aufgabe des LfV seien überflüssig. Dagegen werde nicht auf die Kernfrage eingegangen, warum die Daten von "Mitgliedern" noch gespeichert würden, die nach eigener Einschätzung keine "Mitglieder" mehr seien. Unzutreffend seien auch die Ausführungen zur Speicherfrist. Dem Kläger sei aus einem anderen Verfahren bekannt, dass die Sperrfrist bzw. die Frist zur Überprüfung generell fünf Jahre betrage.

Dem Begehren des Senats, die Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthalten, dem Senat vorzulegen, hat der Beklagte nicht entsprochen. Der Kläger hat daraufhin den Feststellungsantrag gestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der Akten des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthalten, rechtswidrig war. Der Fachsenat beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2002 entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig war. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2002 zurückgewiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Aktenheftung des LfV, die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die Entscheidungen im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt nur teilweise zum Erfolg, teilweise ist sie unbegründet.

Die Berufung ist nicht bereits deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht hat. Entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten, das er in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2003 aufgegeben hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1994 (5 B 93.156) entgegen. Der Kläger hatte bereits im Juli 1991 beim Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft über die dort möglicherweise zu seiner Person gespeicherten Daten gebeten. Die Auskunft hatte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Bescheid vom 24. September 1991 und mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1991 abgelehnt. Der Kläger hatte daraufhin sein Auskunftsbegehren gerichtlich weiter verfolgt; mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 15. Juli 1994 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Gegenstand des Klageverfahrens, das dem jetzigen Berufungsverfahren zu Grunde liegt, ist hingegen ein erneuter Antrag des Klägers vom 6. November 1998, über den das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 teilweise ablehnend entschieden und den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 zurückgewiesen hat. Hierbei handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, jedenfalls soweit er Daten betrifft, die seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1994 über den Kläger möglicherweise gespeichert worden sind. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht dem umfassend formulierten Antrag auf Auskunft, der keine zeitliche Eingrenzung enthält, nur insoweit entgegen, als er Daten betrifft/betreffen kann, die vor dem 15. Juli 1994 gespeichert und noch nicht gelöscht worden sind.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer weiteren Auskunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch nicht zu. Der Anspruch auf weitere Auskunft bemisst sich nach Art. 11 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. April 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 969). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für das streitgegenständliche Auskunftsbegehren Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG einschlägig ist. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesamt für Verfassungsschutz nach pflichtgemäßem Ermessen über das Auskunftsbegehren, wenn eine Person ein besonderes Interesse an einer Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten hat. Nach der Vorschrift reicht es nicht aus, dass der Betreffende unter Berufung auf sein individuelles Recht auf informationelle Selbstbestimmung Auskunft über Daten begehrt, die zu seiner Person gespeichert sind, sondern macht dieses Begehren von einem besonderen Interesse abhängig. Dieses muss mithin über das allgemeine berechtigte Interesse einer Person hinausgehen, grundsätzlich Kenntnis davon erlangen, welche Daten in welchen Dateien über sie gespeichert sind. Dem Kläger steht ein solches besonderes Interesse zu, da er in seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt in politisch sensiblen Verfahren anwaltlich tätig ist, unter anderem auch bei Personen aus dem Bereich des Verfassungsschutzes, so dass es wegen dieser speziellen Tätigkeit von besonderem Interesse ist, ob dies auch dazu geführt hat, dass über ihn Daten vom Verfassungsschutz gespeichert worden sind.

Ist eine Behörde gesetzlich verpflichtet, in einer bestimmten Angelegenheit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so setzt dies zunächst voraus, dass sie überhaupt erkennt, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist und dass die von ihr getroffene Entscheidung sich im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums hält. Dementsprechend erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO darauf, ob die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ergibt sich regelmäßig aus der konkreten Entscheidung und der dazu abgegebenen Begründung.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ablehnung einer weiteren Auskunft über Daten, die bei Landesamt für Verfassungsschutz über den Kläger gespeichert sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat nicht verkannt, dass es bei der Entscheidung über das Auskunftsbegehren des Klägers eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Liegt die Erteilung einer Auskunft im Ermessen der Behörde, so kann das Ermessen dahingehend ausgeübt werden, dass die Auskunft gänzlich verweigert, eine Teilauskunft erteilt oder aber umfassend Auskunft erteilt wird. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens liegt die Erteilung der Teilauskunft. In dem Bescheid des LfV vom 11. Dezember 1998 wurde dem Kläger die Teilauskunft erteilt, dass er 1995 Mitglied der *** gewesen sei und dass Daten, die allein seinen beruflichen Einsatz in politisch brisanten Verfahren oder seine sonstige Tätigkeit als Rechtsanwalt betreffen, nicht gespeichert sind. Die Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz belegt, dass über den Kläger mehrere Daten gespeichert sind und dass diese nicht seine berufliche Tätigkeit betreffen oder hiermit in Zusammenhang stehen. Die Erteilung der Teilauskunft sowie der Hinweis, dass die übrigen Daten nicht berufsbezogen sind, zeigen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz das ihm eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt hat.

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß, d.h. sachgerecht und nicht willkürlich ist, ergibt sich im Regelfall aus der Begründung. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Kernpunkt ist vorliegend mithin die Frage, ob der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und einen weiteren Anspruch auf erneute Verbescheidung besitzt, weil das Landesamt für Verfassungsschutz im streitgegenständlichen Bescheid die weitergehende Auskunft unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass diese aus den in Art. 11 Abs. 3 BayVSG genannten Gründen unterbleiben müsse und keine weiteren Ausführungen zu den einzelnen Versagungsgründen nach Art. 11 Abs. 3 BayVSG gemacht hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts werden hierdurch Rechte des Klägers nicht verletzt.

Nach Art. 11 Abs. 3 BayVSG unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit durch die Auskunft eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz zu besorgen ist (1), nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein könnten oder Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist (2), die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (3) oder die Information oder Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift ihrem Wesen nach geheim gehalten werden muss (4). Diese in Art. 11 Abs. 3 BayVSG abschließend aufgeführten Tatbestände stecken den Rahmen für die Ermessensausübung des Landesamtes für Verfassungsschutz ab. Sie umfasst die Fallgestaltungen, bei denen nach der Entscheidung des Gesetzgebers das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen hinter dem vorrangigen öffentlichen Interesse, das Gesichtspunkte der inneren Sicherheit betrifft, zurückzutreten hat. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Vorschrift als verfassungsgemäß eingestuft und hat hervorgehoben, dass in allen Fällen des Art. 11 Abs. 3 BayVSG eine Auskunftserteilung nach Ermessen ausgeschlossen ist (VfGHE 50, 226/263); d.h. liegt einer oder mehrere Versagungsgründe vor, ist die Auskunftserteilung grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Rechtsauslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich dargelegt hat, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Auskunftserteilung unterbleiben muss (vgl. LT-Drs. 11/14928 S. 12).

Betrachtet man die Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 BayVSG isoliert, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die pauschale Berufung des LfV auf Art. 11 Abs. 3 BayVSG, ohne den oder die Versagungsgründe nach dessen Nrn. 1 bis 4 zu benennen, rechtsfehlerhaft ist, weil sie unzureichend begründet ist. Diese Betrachtungsweise greift indes zu kurz, da Art. 11 Abs. 4 Satz 1 BayVSG ausdrücklich vorschreibt, dass die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung bedarf. Es liegt damit ein Fall des Art. 39 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor, wonach ein Verwaltungsakt keiner Begründung bedarf, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Für den Ausschluss einer Begründung durch Gesetz bedarf es einer unter anderem mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbarenden Rechtfertigung. Diese sieht der Gesetzgeber darin, dass eine Begründung immer gewisse Hinweise auf die Art der Erkenntnisse bzw. den Grund, warum die Auskunft nicht erteilt werden kann, beinhalten müsste (LT-Drs. 11/14928 S. 12 zu Art. 18 Abs. 4). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diesen Gesetzeszweck als legitim angesehen und hat auch bei Ermessensentscheidungen den Verzicht auf eine Begründung ausdrücklich im Hinblick auf das vorrangige Schutzgut der inneren Sicherheit als verfassungsgemäß eingestuft (VfGHE 50, 226/263).

Der Kläger kann sich aus den dargelegten Gründen nicht mit Erfolg auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Dieses Recht ist zwar verfassungsrechtlich begründet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG). Es besteht indes nicht absolut, vielmehr sind Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 68, 1; 44 ff.). Gründe der inneren Sicherheit, die in Art. 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BayVSG ihren Niederschlag gefunden haben, stellen ein derartig überwiegendes Allgemeininteresse dar. Aus alledem folgt, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz zur Begründung der Auskunftsverweigerung pauschal auf Art. 11 Abs. 3 BayVSG berufen durfte und nicht verpflichtet war, Näheres zu den Ablehnungsgründen darzulegen (ebenso VGHE 47, 83/85). Dementsprechend war die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer weiteren Auskunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, aufzuheben.

Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung richtet, die über den Kläger gespeicherten Daten über dessen angebliche Mitgliedschaft in der ****** *** ************** *********** (***) zu löschen, ist die Berufung unbegründet. Dem Kläger steht der Anspruch auf Löschung dieser Daten zu.

Der Anspruch des Klägers auf Löschung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die in Daten gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung nach Art. 7 unzulässig war. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG legt fest, dass das Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Verfassungsschutzgesetz personenbezogene Daten in Dateien speichern darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen. Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass die Speicherung von Mitgliedern der *** als einer Partei, von der extremistische Bestrebungen ausgehen, zum Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz gehört, ist vorliegend der Anspruch auf Löschung begründet, da der Kläger zur Überzeugung des Senats 1995 nicht Mitglied der *** war, mithin das gespeicherte Datum unzutreffend ist. Der Kläger hat von dem Zeitpunkt an, zu dem er die fragliche Teilauskunft erhalten hat, durchgängig bestritten, jemals Mitglied der *** gewesen zu sein. Er hat dem Verwaltungsgericht eine Bescheinigung der *** vom 26. Juli 1999 vorgelegt, wonach nach den vollständigen Unterlagen der *** eine Mitgliedschaft des Klägers in dieser Partei nicht bestanden hat. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eidesstattlich versichert, dass er nie Mitglied der *** war. Dem Kläger ist als Organ der Rechtspflege die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bekannt und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wahrheitswidrig eine derartige eidesstattliche Versicherung abgibt, um einen für ihn günstigen Prozessausgang zu bewirken. Eine falsche eidesstattliche Versicherung wäre für seine berufliche Tätigkeit, für die persönliche Integrität wesentlich ist, von erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht substantiiert die Erklärung der *** bestritten. Allein der Umstand, dass es sich bei der *** um eine Partei handelt, die vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird, führt nicht zwangsläufig dazu, ihrer Erklärung keinerlei Beweiswert beizumessen oder sie als Gefälligkeitserklärung einzustufen.

Die Richtigkeit der Tatsache, dass der Kläger 1995 Mitglied der *** war, wird weder durch die beim Verwaltungsgericht eingereichte "Mitgliederliste des *********************** *** *** ******" noch durch das Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 28. Januar 1999 belegt. Bei der überwiegend geschwärzten "Mitgliederliste" handelt es sich offensichtlich nicht um eine authentische Liste der ***. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein Hinweis auf das Logo der Partei oder auf sonstige objektive Merkmale, die für eine Urheberschaft seitens der Partei sprechen, fehlen. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es einen "*************** ******" nie gegeben hat, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung letztlich auch eingeräumt hat. Durch die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, die Liste solle belegen, dass der Kläger 1995 Mitglied des ************** M****** gewesen ist, wird die Beweiskraft der vorgelegten Aufstellung nicht gestärkt. Es handelt sich hierbei offensichtlich um die Aufstellung eines Informanten des Verfassungsschutzes. Der Senat vermag dieser Aufstellung kein stärkeres Gewicht beimessen als den Erklärungen des Klägers, deren Richtigkeit er sowohl eidesstattlich versichert hat als auch durch die *** hat bestätigen lassen. Selbst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen sollten, dass der Kläger 1995 Kontakte mit der *** gehabt hätte, beinhaltet dies nicht zwangsläufig eine Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft stellt eine feste Einbindung in eine Organisation dar, die durch förmliche Eintrittserklärung, Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen, Kündigungserklärungen usw. gekennzeichnet ist. Als Nachweis für eine solche Mitgliedschaft ist die Liste des Informanten aus den skizzierten Gründen jedenfalls nicht geeignet. Auf die übrigen Einwände, die der Kläger gegen diese Liste erhebt, kommt es nicht mehr an.

Die Richtigkeit der Speicherung, dass der Kläger 1995 Mitglied der *** war, lässt sich auch nicht mit der Überprüfung durch den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz belegen. In seinem Schreiben vom 28. Januar 1999 führt der Datenschutzbeauftragte aus: "Nach den Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz waren sie 1995 Mitglied der ***. Anhaltspunkte dafür, dass diese Information unzutreffend wäre, habe ich bei meiner Prüfung nicht gefunden." Diese Ausführungen belegen zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Kläger 1995 tatsächlich Mitglied der *** war. Die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten erstreckte sich darauf, ob in den Akten des Verfassungsschutzes Erkenntnisse bezüglich des gespeicherten Datums vorliegen und ob möglicherweise Erkenntnisse in den Akten des Verfassungsschutzes erfasst sind, die dem widersprechen. Dass der Datenschutzbeauftragte eine Überprüfung der Richtigkeit der Informationen vorgenommen hätte, die der einer gerichtlichen Überprüfung entspricht, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen. Zudem lagen dem Datenschutzbeauftragten seinerzeit weder die eidesstattliche Versicherung des Klägers noch die Bescheinigung der *** vor, und möglicherweise die erwähnte "Mitgliederliste", die ihn zu seiner Stellungnahme u.U. geführt haben mag.

Da der Kläger nach Überzeugung des Senats 1995 nicht Mitglied der *** war, ist der Löschungsanspruch bereits nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG begründet. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Speicherung noch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich wäre (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative BayVSG). Nach alledem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beklagten zur Löschung des streitgegenständlichen Datums verpflichtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2000 für beide Rechtszüge auf je 8.180 Euro (entspricht 16.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 sowie § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich beim Anspruch auf weitere Auskunft und bei dem Anspruch auf Löschung um zwei selbstständige Streitgegenstände handelt, für die jeweils der sog. Auffangstreitwert festzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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