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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 24 C 06.3344
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 166 i.V.m. § 114 ZPO
AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 9 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 26 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 C 06.3344

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Niederlassungserlaubnis (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. November 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich

ohne mündliche Verhandlung am 7. Februar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Die Klägerin reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. In der Folgezeit erhielt sie verschiedene Aufenthaltstitel, zuletzt eine bis 13. Juli 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 i.V.m. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 5 AufenthG. Einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte das Landratsamt Starnberg mit Bescheid vom 9. Januar 2006 ab. Die Klägerin besitze noch nicht seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis; zudem sei ihr Lebensunterhalt nicht gesichert, da sie - als Familienmitglied - Wohngeld beziehe.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben mit dem Ziel der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ferner beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten.

Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. November 2006 ab, da die Klägerin voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Die Familie der Klägerin beziehe zwar Wohngeld; dies stehe jedoch der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Zeiten der Aufenthaltsverfahren fälschlich zu nicht anrechnungsfähigen Zeiten erklärt.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt der Argumentation der Klägerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

Die begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitert bereits daran, dass der Lebensunterhalt der Klägerin entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert ist. Die Klägerin bezieht (als Familienmitglied) Wohngeld und kann deshalb ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wohngeld stellt kein öffentliches Mittel dar, das auf Beitragsleistungen beruht oder gewährt wird, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen; es handelt sich vielmehr um eine ergänzende Sozialleistung, die nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht bleiben kann (vgl. NdsOVG vom 22.12.2005 Az. 11 ME 373/05 [juris]; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 22 zu § 2 AufenthG; Funke/Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 59 zu § 2; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, RdNr. 21 zu § 2 AufenthG; BVerwG vom 4.11.1996 NVwZ-RR 1997, 441; vgl. auch Nr. 2.3.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004).

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Anspruch auf Landeserziehungsgeld hätte und damit das Wohngeld entfallen könnte. Aus dem von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 geht hervor, dass für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird; weder die Klägerin noch ihr Ehemann noch ihre Tochter, für die Erziehungsgeld beantragt wurde, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sind aufgrund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten insoweit gleichgestellt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 BayLErzGG). Unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus hat die Klägerin deshalb keinen Anspruch auf Landeserziehungsgeld.

Die Frage, seit wann die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis oder eine gleichartige Rechtsstellung besitzt (vgl. § 26 Abs. 4 AufenthG), kann dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50,- Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs.1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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