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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 24 CS 05.2621
Rechtsgebiete: ARB 1/80, AufenthG, VwGO


Vorschriften:

ARB 1/80
AufenthG § 54 Nr. 5
AufenthG § 54 Nr. 5a
AufenthG § 54 Nr. 7
AufenthG § 55
VwGO § 80 Abs. 5
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 CS 05.2621

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beteiligten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. August 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller

ohne mündliche Verhandlung am 9. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin und Vertreter des öffentlichen Interesses je zur Hälfte.

III. Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. August 2005 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Er wurde 1973 in der Türkei geboren und kam im Dezember 1995 im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in Schwaben lebenden Eltern. Seit Mai 2002 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (bzw. Niederlassungserlaubnis). Der Antragsteller ist seit August 1995 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Er lebt mit ihr und den vier gemeinsamen noch minderjährigen Kindern in Augsburg. Strafrechtlich ist der Antragsteller in der Vergangenheit nicht in Erscheinung getreten. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch eigenes Arbeitseinkommen bestritten.

Im Jahre 2003 leitete die Kriminalpolizeiinspektion Augsburg gegen den Antragsteller Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen ein Vereinsverbot ein. Dem Abschlussbericht der Kriminalpolizei vom 2. November 2004 ist zu entnehmen, dass ihm vorgeworfen wird, die Ideologie der mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom Dezember 2001 verbotenen Vereinigung "Kalifatsstaat" zu verbreiten. Er habe unter anderem Räume für eine Nachfolgeorganisation angemietet, deren Chef er sei. Er pflege überörtliche Kontakte zu Personen, die Metin Kaplan nahe stünden. Der Antragsteller verbreite Schriften des Kalifatsstaats und sei als Spendensammler für diesen tätig. Er sei Warenbesteller einer Lebensmittelkette, die einen zentralen Finanzierungszweig der Vereinigung darstelle. Die Erkenntnisse stützen sich im Wesentlichen auf die bei einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers gefundenen Gegenstände, mehrere Telefonabhörmaßnahmen sowie die Aussagen eines im Oktober 2004 einvernommenen Zeugen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ausweisung an. Sie gab ihm Gelegenheit, sich auch gegenüber der Regierung von Oberbayern, die als "unabhängige Stelle" eingeschaltet wurde, zu äußern. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Regierung von Oberbayern Stellung. Diese teilte der Antragsgegnerin dann mit Schreiben vom 14. März 2005 mit, dass gegen die Ausweisung des Antragstellers keine Bedenken bestehen.

Mit Bescheid vom 24. März 2005 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Dem Antragsteller wurde untersagt, erneut ins Bundesgebiet einzureisen oder sich darin aufzuhalten. Er wurde weiter verpflichtet, sich an zwei Tagen in der Woche unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf das Stadtgebiet Augsburg beschränkt. Zur Begründung der Ausweisungsverfügung ist ausgeführt, der Antragsteller erfülle drei Ausweisungstatbestände. Er sei eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die freiheitlich demokratische Grundordnung. Er gehöre einer Vereinigung an, die den Terrorismus unterstütze und er sei Leiter einer Unterorganisation dieser Vereinigung. Vom Kalifatsstaat gehe eine Gefahr sowohl für die freiheitlich demokratische Grundordnung wie auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Antragsteller würde aktiv die Vereinsstrukturen des verbotenen Kalifatsstaats aufrechterhalten. Durch sein Verhalten wirke er aktiv bei einer Vereinigung mit, die den Terrorismus unterstütze. Er leite die verbotene Nachfolgeorganisation eines verbotenen Vereins. Auch der ihm zustehende besondere Ausweisungsschutz hindere die Verfügung der Ausweisung nicht. Gleiches gelte für den besonderen Ausweisungsschutz nach dem ARB 1/80. Dem Erlass des Bescheides stehe schließlich auch nicht die Europäische Menschenrechtskonvention entgegen.

Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 11. April 2005 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Gleichzeitig beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Zur Begründung führte er aus, es sei zwar richtig, dass er bis zum Verbot des Kalifatsstaates dessen Sympathisant gewesen sei. Nicht richtig sei aber, dass die angemieteten Räume in Augsburg dazu dienten, die früheren Strukturen der Augsburger Gruppierung des Kalifatsstaates aufrecht zu erhalten. Die Räume würden ausschließlich dazu dienen, einen Gebetsraum für türkische Moslems zu haben und einen Treffpunkt für Familien und Jugendliche. Die ihm vorgeworfenen Kontakte erläuterte er im Einzelnen im Rahmen einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung. Der Antragsteller gab weiter an, es treffe nicht zu, dass er nach der Flucht des früheren Vorbeters die Funktion des Vorbeters (Hoca) übernommen habe. Nicht bestritten werde, dass die Sammelbestellung für Fleischprodukte in den Räumen in Augsburg angeliefert und von dort aus an die Besteller verteilt worden sei. Auch dies habe aber nichts mit einer Nachfolgeorganisation zu tun. Der Antragsteller betonte, er leiste dem verbotenen Kalifatsstaat keine finanzielle Unterstützung. Er habe nie Kalender für diesen verkauft. Zur Aussage des Zeugen bei der Kriminalpolizei führte er aus, dieser habe nicht angegeben, dass durch die Gruppe, die sich um den Antragsteller in Augsburg treffe, die Ideologie des Kalifatsstaats weiter verbreitet werde. Aus den vorhandenen Erkenntnissen ergebe sich nirgends und nie, dass er nach dem Verbot des Kalifatsstaats die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet habe oder gewaltbereiten Terrorismus fördere oder unterstütze.

Die Antragsgegnerin beantragte die Ablehnung des Antrags. Sie meinte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen würden vom Antragsteller weitgehend unsubstantiiert bestritten. Dazu sei grundsätzlich anzumerken, dass sich die Tatsachen im Einzelnen belegen lassen würden.

Die Regierung von Schwaben als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich mit Schriftsatz vom 14. April 2005 am Verfahren. Sie teilte mit, dass sie auf jegliche Zustellung mit Ausnahme der verfahrensabschließenden Entscheidung verzichte. Weiter äußerte sich die Regierung nicht zum Verfahren.

Unter dem 5. April 2005 erhob die Staatsanwaltschaft München I Anklage gegen den Antragsteller zum Landgericht München. Ihm wurde gemeinsam mit anderen vorgeworfen, als Rädelsführer den organisatorischen Zusammenhalt einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten sei, aufrechterhalten zu haben. Diese Anklageschrift wurde inzwischen mit Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2005 wegen funktioneller Mängel an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben.

Mit Beschluss vom 29. August 2005 stellte das Verwaltungsgericht Augsburg die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. April 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2005 wieder her bzw. ordnete sie an. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, der Sach- und Streitstand erlaube dem Gericht auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alleine möglichen summarischen Prüfung keine hinreichende Prognose über den Erfolg der Klage. Das Gericht sehe es als offen an, ob die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstützt oder ob er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Nach Aktenlage sei eine Reihe entscheidungserheblicher Punkte als offen anzusehen. Deren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bzw. Beweisaufnahme würde den Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sprengen und müsse deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache komme der familiären Situation des Antragstellers ein hohes Gewicht zu, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen war.

Hiergegen erhoben am 19. September 2005 die Antragsgegnerin sowie am 20. September 2005 die Regierung von Schwaben als Vertreter des öffentlichen Interesses Beschwerde.

Zur Begründung der Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses trug die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 vor, sie beanstande, dass sich das Verwaltungsgericht nicht damit befasst habe, ob nicht bereits die belegten Tatsachen den Bescheid tragen könnten. Eine Zusammenfassung und wertende Gesamtschau fehle. Weiter seien die Wertungen des Gerichts nicht überzeugend, zum Teil sogar widersprüchlich. Schließlich könnten die strittigen Tatsachen mit einer Fülle weiteren Materials verdeutlicht und ergänzt werden. Dem Senat wurden umfangreiche weitere Unterlagen vorgelegt, die die dem Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen untermauern sollen. Die Antragsgegnerin trug mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 wortgleich vor.

Die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragen,

1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29.8.2005 aufzuheben,

2. den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen und

3. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt

Beschwerdeabweisung.

Er nimmt im Einzelnen zu den Ausführungen der Landesanwaltschaft Bayern Stellung. Er trägt dabei insbesondere vor, er habe die bei ihm gefundenen Zeitungen unbestellt erhalten. Er habe sämtliche Kontakte zum Kalifatsstaat nach dessen Verbot abgebrochen, nicht aber bestehende persönliche Kontakte. Er sei nie Verteiler von Zeitschriften des Kalifatssataats gewesen. Auch die vorgelegten Telefonüberwachungsprotokolle würden keine unzulässigen Inhalte beinhalten. Ebenso seien die ihm vorgeworfenen persönlichen Kontakte rein persönlicher Natur und hätten keinen politischen oder verbotenen Hintergrund. Bei der hier zu treffenden Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass seine gesamte Familie in Deutschland lebe und er selbst sich als Gastarbeiter in der Bundesrepublik aufhalte.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs.

II.

Die zulässigen Beschwerden des Vertreters des öffentlichen Interesses und der Antragsgegnerin haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand beider Beschwerden ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. August 2005, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung vom 24. März 2005 wiederhergestellt bzw. angeordnet wurde.

2. Die Beschwerden sind nicht begründet. Unter Zugrundelegung des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens, wonach der Senat nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe prüft, erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht als fehlerhaft.

Das erstinstanzliche Gericht hatte bei seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - soweit diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits beurteilt werden können - die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Das dabei gefundene Ergebnis, nämlich das Interesse des Antragstellers höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage sind auch nach Auffassung des Senats noch nicht hinreichend sicher, so dass der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden muss. Im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann noch nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24. März 2005 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung ist ausweislich des angegriffenen Bescheides § 55 AufenthG.

Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass türkische Staatsangehörige, die sich - wie der Antragsteller - auf den Schutz des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen können, nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen (siehe hierzu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004, 1 C 29/02, NVwZ 2005, 224). Tatbestandliche Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass beim betroffenen Ausländer ein Ausweisungsgrund vorliegt. Insoweit stellt die Antragsgegnerin vom Ansatz her zu Recht auf die Ausweisungstatbestände der § 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG ab. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu sein, einer Vereinigung anzugehören, die den Terrorismus unterstützt sowie Leiter einer Unterorganisation dieser Vereinigung zu sein. Ein hinreichend sicherer Beleg hierfür liegt auch nach Auffassung des Senats indes nicht vor.

(2) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegen, ist zumindest offen.

Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.

Der Senat hat zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale bzw. zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Urteil vom 9. Mai 2005 (24 B 03.3295, DVBl 2005, 1219) ausgeführt: "Zusammenfassend ist der Senat somit der Auffassung, dass eine Ausweisung (...) nur dann möglich ist, wenn

- verwertbare Tatsachen vorliegen, welche dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden können;

- diese Tatsachen den Schluss zulassen, dass der Ausländer eine terroristische Organisation unterstützt; Unterstützungshandlung ist dabei jede Handlung, die nicht nur ganz unwesentlich geeignet ist, den Bestand der Organisation zu erhalten, die Verwirklichung ihrer Ziele zu erleichtern oder die Organisation sonst positiv zu beeinflussen; nicht erforderlich ist, dass dies primäres Ziel oder Absicht des Betroffenen ist;

- eine terroristische Organisation bzw. dem internationalen Terrorismus zurechenbare Einheiten oder Netzwerke von dieser Unterstützung tatsächlich in irgendeiner Weise profitieren können, also durch sie gefördert werden;

- auch für die Zukunft davon auszugehen ist, dass die mit der Unterstützung verbundene Förderung zu einer Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik führen kann."

Hierauf nimmt auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss Bezug; ebenso stellt es zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.3.2005, 1 C 26.03, InfAuslR 2005, 374) ab. In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: "Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung (...) terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht."

Ausgehend hiervon bestehen im Falle des Antragstellers nicht unbeachtliche Zweifel, ob ihm tatsächlich auf der Grundlage belegbarer Fakten Unterstützungshandlungen zugerechnet werden können, von denen eine dem internationalen Terrorismus zurechenbare Organisation oder Person in irgendeiner Weise profitiert. Diese Zweifel bedürfen einer weiteren Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Im Ergebnis weist das Verwaltungsgericht Augsburg deshalb zutreffend darauf hin, dass es durchaus noch offen ist, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss rechtfertigen, der Antragsteller unterstütze den Terrorismus.

Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den Tatsachengrundlagen auseinandergesetzt und diese gewertet. Das dabei gefundene Ergebnis ist im Einzelnen und auch im Gesamtergebnis nicht zu beanstanden. Auch die im Beschwerdeverfahren von der Landesanwaltschaft Bayern vorgetragenen Gesichtspunkte führen letztlich zu keiner anderen Bewertung. Auch aus den in erheblichem Umfang erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen - wobei sich durchaus die Frage stellt, warum diese nicht bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden - vermag der Senat im Ergebnis keine andere Schlussfolgerung zu ziehen. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

(a) Unstreitig ist, dass der Antragsteller gemeinsam mit einer anderen Person ab dem Sommer 2003 Räume in der Gögginger Straße in Augsburg angemietet hat. Dies hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt bestritten.

In diesen Räumen treffen sich Personen, die zu einem großen Teil als Sympathisanten oder Aktivisten des Kalifatsstaats vor dessen Verbot im Jahr 2001 eingestuft werden. Es handelt sich nach den Aussagen im Abschlussbericht der Kriminalinspektion Augsburg vom 2. November 2004 um eine "extrem homogene Gruppierung, deren Mitglieder teilweise durch Verwandtschafts- und/oder Herkunftsverhältnisse verbunden sind". Auch die übrigen Mitglieder kennen sich privat schon lange Jahre. Sie halten dort das Freitagsgebet ab, dort findet sich auch die zentrale Lieferadresse für die Fleisch- und Wurstprodukte der Lebensmittelkette. Der Vereinstreffpunkt ist mit einer Tischtennisplatte ausgestattet, einer Bibliothek sowie einer großen Kühleinheit mit anschließender Kochgelegenheit. Die Gruppierung hält wöchentlich Unterrichte und Schulungen für jugendliche und heranwachsende "Mitglieder" ab. Der hierzu einvernommene Zeuge bestätigte, dass dort das Freitagsgebet sowie Freizeitaktivitäten stattfinden. Bei den Unterrichten würden die Jugendlichen im Koran unterrichtet bzw. sie lernten das richtige Lesen des Korans. Damit decken sich seine Aussagen weitgehend mit den Angaben des Antragstellers.

Weitere Anhaltspunkte, dass dort politische oder terroristische Aktivitäten stattfinden, können den gesamten dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Es ist letztlich nichts erkennbar, was dafür sprechen würde, dass sich die Aktivitäten der Personen in der Gögginger Straße über den Freizeit- und religiösen Bereich hinaus erstrecken. Zu Recht weist auch das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2005 darauf hin, dass in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden darf, dass "sich aus Art. 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG für den Antragsteller das Recht ergibt, sich mit Glaubensgenossen zum Gebet und für andere soziale Zwecke zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn alle miteinander verwandt, verschwägert oder wegen Herkunft aus dem gleichen Dorf bekannt sind."

Aus der Anmietung der Räume und den dort stattfindenden Aktivitäten vermag der Senat deshalb übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht unzulässige oder den Terrorismus unterstützende Handlungen nicht abzuleiten. Solche mag man vermuten, Tatsachen für den Schluss auf eine Unterstützungshandlung im Sinne der hier einschlägigen Vorschrift liegen aber nicht vor.

(b) Auch die Tatsache, dass hier vereinsähnliche Strukturen oder Vereinsstrukturen vorzufinden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das aufgefundene Kassenbuch sowie das Sitzungsprotokoll vom 30. April 2004 (Bl. 106 und 107 der Behördenakten) enthalten weitgehend belanglose und unverdächtige Inhalte. Die im Kassenbuch vermerkten Zahlungsein- und -ausgänge sind durchaus auch mit den unter (a) dargelegten Tätigkeiten zu erklären. Auch das Sitzungsprotokoll lässt noch nicht den Schluss zu, dass hier andere als Freizeit- und religiöse Aktivitäten abgehalten würden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass zwar vereinsähnliche Strukturen hinreichend belegt sind - was im Ergebnis auch unstreitig ist.

Offen bleibt aber mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte, ob diese Strukturen gerade auch der Aufrechterhaltung und Fortführung der Gruppierung des verbotenen Kalifatsstaats oder sonstigen unzulässigen Aktivitäten dienen. Allein die Bildung vereinsähnlicher Strukturen kann noch nicht mit einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG in Verbindung gebracht oder damit gleichgesetzt werden, wenn sich Tätigkeiten in diesem Sinn nicht belegen oder nachweisen lassen. Auch die von der Landesanwaltschaft vorgetragene Personenschnittmenge kann nicht die Annahme einer Unterstützungshandlung rechtfertigen, solange die Inhalte der Tätigkeit unbekannt sind. Das Kassenbuch sagt nichts über unzulässige Zielsetzungen der Vereinigung aus. Auch die in diesem Zusammenhang vorgelegten Telefonüberwachungsprotokolle haben keinen Inhalt, der ernsthaft oder nachvollziehbar in diese Richtung weisen würde.

Zutreffend weist die Landesanwaltschaft Bayern in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 5. Oktober 2005 darauf hin, dass die Anforderungen an die Nachweise für die Fortführung einer verbotenen Vereinigung nicht überspannt werden dürfen. Es müssen aber gleichwohl zumindest konkrete Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die Vereinigung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem verbotenen Kalifatsstaat steht. Hiervon kann auch nach Auffassung des Senats vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Es liegen nämlich in diese Richtung gehend nur Vermutungen vor, keine durch Tatsachen belegte Schlussfolgerungen.

(c) In der Folge kann dem Antragsteller letztlich auch nicht vorgeworfen werden, eine "Chefrolle" in dieser Vereinigung zu haben.

Der Abschlussbericht der Kriminalpolizeiinspektion Augsburg vom 2. November 2004 geht davon aus, dass die Funktionärstätigkeit dadurch begründet ist, dass der Antragsteller Vorsitzender der Vereinigung ist, als zentraler Besteller von Fleisch- und Wurstwaren auftritt, eine Vorbildfunktion sowie Entscheidungskompetenz in Glaubensfragen hat (Seite 40 des Berichts, Bl. 131 der Behördenakten). Auch hierfür finden sich letztlich keine konkreten Anhaltspunkte. Die Vorwürfe werden sehr deutlich auch durch die Aussagen des von der Kriminalpolizei vernommenen Zeugen relativiert. Dieser gibt nämlich am 11. Oktober 2005 an (Bl. 185 der Behördenakte): "Sie befassen sich nur mit dem Koran und lernen daraus. Bisher habe ich bei meinen Besuchen nicht mitbekommen, dass über Metin Kaplan oder Cemaleddin Kaplan gepredigt wurde." In der weiteren Vernehmung vom 20.Oktober 2004 sagt er aus (Bl. 191 der Behördenakte): "Bei allen Predigten, bei denen ich anwesend war, wurde nur über den Koran gepredigt und es wurden Geschichten über den Propheten Mohammed erzählt. Ich habe nie gehört, dass jemand über den deutschen Staat in abfälliger Weise geredet hat oder die deutsche Verfassung verunglimpft wurde. Es wurde auch nie über die Ziele des Kalifatsstaates geredet. Ich habe auch keine Hasspredigten mitbekommen, bei denen vielleicht gegen die Ungläubigen geschimpft wurde."

Auch hieraus ergibt sich für den Senat, dass dem Antragsteller unschwer nachgewiesen werden kann, dass er eine führende Rolle bei der Abhaltung der Freitagsgebete innehatte. Dass damit aber eine unzulässige Unterstützungshandlung im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften verbunden ist, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Ein solcher Vorwurf lässt sich auch nicht mit der von der Landesanwaltschaft angeführten "allgemeinen Stellung des Antragstellers" begründen. Auch wird entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz der Landesanwaltschaft vom 5. Oktober 2005 die "Weisungsbefugnis" nicht durch die Telefonüberwachung belegt. Die Auswertung der hierzu vorgelegten TKÜ-Gesprächsprotokolle (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2004) belegt vielmehr weitgehend belanglose Inhalte. So wird darüber gesprochen, ob ein Auto verkauft wurde und wer am Wochenende frei hat. Der Antragsteller berichtet von Kopfschmerzen, in einem weiteren Gespräch wird über Fleischbestellungen gesprochen. An anderer Stelle lädt der Antragsteller eine Person zum Essen ein, weiter wird verabredet, wer das Feiertagsgebet abhalten soll. Auch die Frage an den Antragsteller im Gespräch vom 18. Juni 2004, wie sich Frauen beim Sport verschleiern müssen, ist für sich gesehen noch nicht geeignet, den Antragsteller in den Verdacht der Unterstützung des internationalen Terrorismus zu bringen.

Mag der Antragsteller zusammenfassend auch bei der Ausübung religiöser Handlungen eine führende Rolle innerhalb der Gruppierung inne gehabt haben, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob und in welcher Art und Weise er sich politisch betätigt oder gar den internationalen Terrorismus unterstützt hat.

(d) Die dem Antragsteller zum Vorwurf gemachten überörtlichen Kontakte erweisen sich gleichfalls als nicht tragfähig, wenn es darum geht, seine Ausweisung zu rechtfertigen.

Im angegriffenen Bescheid vom 24. März 2005 wird dem Antragsteller vorgeworfen, im Mai 2004 eine Reise nach Köln unternommen zu haben, um dort hochrangige Kalifatsstaatsfunktionäre zu treffen. Weiter wird ein Telefongespräch vom 15. Mai 2004 angeführt. Der Abschlussbericht der Kriminalpolizei enthält darüber hinausgehend noch eine größere Anzahl weiterer Kontakte (Bl. 114 bis 118 der Behördenakten). Der Antragsteller hat sich zu diesen Kontakten umfassend eingelassen. Er hat sie weitgehend unstreitig gestellt. Soweit er die ihm vorgeworfenen Kontakte nach Bochum oder nach Oberursel nicht bestätigen konnte, wurde hierauf von Seiten der Antragsgegnerin auch nicht mehr eingegangen. Für die ihm vorgeworfenen Kontakte hat der Antragsteller plausible Erklärungen vorlegen können. Soweit ihm Kontakte nach Köln vorgeworfen werden, hat er angegeben, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Ein konspirativer Inhalt oder eine mit der Unterstützung des internationalen Terrorismus zusammenhängende Verabredung kann den Kontakten indes nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass er mit seiner Familie eine in Köln ansässige Familie besucht hat, ist noch nicht geeignet, dem Antragsteller unzulässige Aktivitäten zu unterstellen. Auch die Auswertung der Telefongespräche mit den Anschlussinhabern in Köln (siehe die Anlagen zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 5. Oktober 2005) führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hat sich der Antragsteller nämlich mit der Person getroffen, die für die Lebensmittelbestellungen verantwortlich ist. Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, Kontakte mit ***** ***** in Holland zu haben, lässt sich dies letztlich plausibel dadurch erklären, dass dieser der Onkel seiner Frau ist. Soweit die Landesanwaltschaft hierzu ausführt, diese Umstände würden letztlich nur die Schlussfolgerung zulassen, dass der Antragsteller enge persönliche Kontakte zu ***** ***** unterhalte, ist dies zutreffend. Eine Ausweisung kann hierauf aber noch nicht gestützt werden. Auch die in diesem Zusammenhang vorgelegten TKÜ-Gesprächsprotokolle (Anlage 5 zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 5. Oktober 2005) führen zu keiner anderen Beurteilung. Es wird über Kostenpläne und einen Zahnarztbesuch gesprochen, weiter darüber, wer den Bruder abholen soll, (weitere) "konspirative Inhalte" sind nicht festzustellen. Gleiches gilt letztlich auch für die weiteren Kontakte in Nürnberg, Garching und Ulm sowie Blumberg. Es handelt sich um Kontakte mit Personen, die mit dem Kläger verwandt oder eng befreundet sind. Es ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, kein konkreter (und auch kaum ein überhaupt ernsthaft in diese Richtung deutender) Beleg dafür abzuleiten, dass die Telefonate dem Ziel dienten, die Strukturen des verbotenen Kalifatsstaates aufrecht zu erhalten bzw. zu unterstützen.

Der Senat vertritt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung, wie sie von der Landesanwaltschaft auf Seite 10 der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2005 vorgetragen wird, dass hier für die Nachweisbarkeit eine echte Beweislastumkehr stattfindet. Selbst wenn man aber dem Ansatz folgt, konspirativ handelnde Personen müssten zumindest plausibel darlegen können, warum sie sich so verhalten, so kann im vorliegenden Verfahren dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, seine Kontakte nicht plausibel erklärt zu haben. Er hat umfassend zu den Vorwürfen Stellung genommen. Die anderen Personen wurden - soweit erkennbar - hierzu nicht vernommen. Weitere Ermittlungen wurden, soweit dies den Unterlagen entnommen werden kann, in diese Richtung nicht angestellt. Eine Beweislastumkehr ist vorliegend somit jedenfalls nicht veranlasst.

In diesem Zusammenhang weist der Senat auch darauf hin, dass eine konspirative Verhaltensweise nicht allein aus den Anmerkungen eines Dolmetschers geschlossen werden kann. So kommt etwa einer Anmerkung wie der im TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 11. Mai 2004 (Bl. 3 der Anlage 8 zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 5. Oktober 2005), das Gespräch werde "irgendwie auf konspirative Weise geführt", keinerlei verwertbare Aussagekraft zu.

(e) Offen ist schließlich auch, ob überhaupt und in welchem Umfang gegebenenfalls der Antragsteller eine potentielle Nachfolgeorganisation des Kalifatsstaats (finanziell) unterstützt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass ausweislich der Ermittlungsergebnisse die Kontoauswertung beim Antragsteller ergebnislos verlaufen ist (Bl. 102 der Behördenakte).

Bei ihm wurden allerdings 23 Spendenbriefe gefunden, von denen zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich um alte oder neue Spendenbriefe handelt. Das Verwaltungsgericht ist noch davon ausgegangen (Seite 40 seiner Entscheidung), die Antragsgegnerin habe einen Beweis für ihre Behauptung, die Spendenbriefe seien aufgrund ihrer Ausgestaltung der Zeit nach dem Verbot des Kalifatsstaates zuzuordnen, nicht angetreten. Im Beschwerdeverfahren wurde von der Landesanwaltschaft dann plausibel vorgetragen, es handle sich um keine Spendenbriefe aus der Zeit des Kalifatsstaats, sondern um Spendenbriefe neueren Datums (siehe hierzu die Anlagen 9 und 10 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2005). Auch wenn Zweifel insofern noch nicht restlos ausgeräumt sind, so kann durchaus davon ausgegangen werden, dass es sich um Spendenbriefe handelt, die aus einer Zeit nach dem Verbot des Kalifatsstaats stammen.

Fest steht damit allerdings nur, dass der Antragsteller im Besitz dieser Briefe bzw. Kuverts war. Vollkommen offen ist dagegen, ob er jemals Spenden erhalten hat und zu welchem Zweck diese Spenden eingenommen werden sollten. Den Ermittlungsakten ist nichts zu entnehmen, was in irgendeiner Weise auf Geldtransfers hindeuten würde. Es handelt sich um eine schlichte Vermutung, der Antragsteller würde Spenden einnehmen und diese an eine verbotene Nachfolgeorganisation des Kalifatsstaats weiterleiten. Durch Tatsachen ist dies nicht belegt. Auch das Landgericht München weist in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2005 zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass beim Antragsteller Spendenbriefe gefunden wurden, auch im Zusammenhang mit der Finanzierung des Augsburger Vereins gesehen werden könne.

Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die Frage, welche Geldtransfers hier festzustellen sind, noch einer weiteren Aufklärung bedarf, um den bestehenden Verdacht durch Tatsachen belegen oder ausräumen zu können.

(f) In gleicher Weise bedarf es noch einer weiteren Aufklärung, ob die beim Antragsteller vorgefundenen Kalender den Schluss zulassen, er unterstütze eine terroristische Vereinigung.

Auch hier ist der Tatsachenbefund weitgehend unstreitig. Bei der Durchsuchung im August 2004 wurden beim Antragsteller mehrere Kalender gefunden, die einen Preis von je 5 Euro haben sollen (Bl. 119 der Behördenakte). Der Antragsteller räumt dies ein. Er gibt an, er habe diese Kalender behalten, weil sie Suren aus dem Koran enthalten. Streitig ist allerdings die weitere Feststellung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe diese Kalender auch verkauft und dadurch eine verbotene Handlung begangen. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 41 seiner Entscheidung an, es bedürfe noch weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, in welchem Umfang es sich um Kalender aus der Zeit vor dem Verbot des Kalifatsstaates bzw. nach dessen Verbot handelt. Die Landesanwaltschaft Bayern hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 ausführlich dargelegt, aus welcher Zeit die 21 Wandkalender stammen. Sie führt auf Seite 13 dieses Schriftsatzes an, die Kalender würden "üblicherweise käuflich erworben". Durch den Besitz der Kalender sei die finanzielle Unterstützung des Kalifatsstaates durch den Antragsteller belegt.

Diesen Schluss vermag der Senat nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Belegt ist alleine der Besitz der Kalender. Es finden sich absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diese verkauft hat oder gar dass eventuelle Erlöse dem Kalifatsstaat oder einer Nachfolgeorganisation zugeflossen sind. Es handelt sich somit ausschließlich um eine Vermutung, die nicht geeignet ist, eine Ausweisung zu rechtfertigen.

Zutreffend weist in diesem Zusammenhang auch das Landgericht München I im Beschluss vom 11. Oktober 2005 darauf hin, dass in diesem Zusammenhang "einmal eindeutig gesagt werden" müsse, was das "Kalifat" sein soll, denn die "Unterstützung von Phantomorganisationen könne nicht tatbestandsmäßig" sein. Auch wenn im strafrechtlichen Verfahren andere Gesichtspunkte maßgeblich sind als im vorliegenden, durch sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte geprägten Verfahren, so bleibt doch festzuhalten, dass zum Bezug und der Verteilung der Kalender jegliche konkreten Tatsachenfeststellungen fehlen. Es werden nur Vermutungen angestellt, die alleine durch den Besitz der Kalender belegt werden sollen. Hierauf kann eine Ausweisungsentscheidung nicht gestützt werden. Vielmehr muss zunächst festgestellt werden, wer überhaupt unterstützt werden soll und in welcher Form diese Unterstützung stattfindet. Der bloße Besitz von 21 Kalendern zu einem Wert von je 5 Euro ist, selbst wenn diese weiterverkauft werden, so geringfügig und unbeachtlich, dass eine ernsthafte Förderungsabsicht damit kaum verbunden sein kann.

(g) Dem Antragsteller wird weiterhin vorgeworfen, er vertreibe Fleisch- und Wurstwaren für die Lebensmittelkette "***** *****".

Es handelt sich hierbei - soweit dies den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann - um eine belgische privatrechtliche Gesellschaft mit Sitz in Liege. Es muss davon ausgegangen werden, dass ihre Einrichtung sowie ihre bisherige geschäftliche Tätigkeit belgischen Gesetzen nicht zuwiderlief (so das Landgericht München I im Beschluss vom 11. Oktober 2005). Der Antragsteller ist in Augsburg in führender Position verantwortlich für die Bestellung, Lieferung und Weiterverteilung der Waren. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. In gleicher Weise bestätigte der von der Kriminalpolizei vernommene Zeuge, dies habe "ganz einfach den Sinn, dass die Leute Fleisch- und Wurstwaren essen, die nach islamischem Glauben geschlachtet bzw. verarbeitet wurden". Dies stellt zunächst einen vollkommen harmlosen Handel mit Lebensmitteln dar.

Streitig ist dann wieder, ob es sich um eine Nachfolgeorganisation der Lebensmittelkette des Kalifatsstaats handelt. Hierzu finden sich dann allerdings wiederum bloß Vermutungen, die letztlich nicht belegt sind. Es ist vollkommen offen, ob und in welchem Umfang Gelder fließen und wer der Empfänger dieser Gelder sein soll. Auch insoweit liegt letztlich eine Vermutung vor, die durch konkrete Tatsachen allerdings nicht belegt ist. Zweifel daran bestehen auch schon deshalb, weil, soweit erkennbar, keine erhöhten Preise festgesetzt sind und kein Kaufzwang besteht. Auch wenn dem Antragsteller, worauf das Verwaltungsgericht hinweist (Seite 46 der Entscheidung) nicht abgenommen werden kann, dass ihm völlig unbekannt gewesen ist, wer an maßgeblicher Stelle hinter der Firma ***** ***** steht, so ist damit letztlich noch nichts darüber ausgesagt, ob der Antragsteller durch seine Tätigkeit eine Unterstützungshandlung im Sinne der oben zitierten Vorschrift ausübt. Erforderlich hierfür wäre der Nachweis oder Beleg finanzieller Unterstützungshandlungen durch konkrete Tatsachen.

(h) Die Teilnahme des Antragstellers an einem privaten Schlichtungsgespräch stellt gleichfalls keine Unterstützungshandlung dar.

Dem Antragsteller wird hier vorgeworfen, sich zwecks Streitschlichtung an überregional besetzte "Gerichte" des ehemaligen Kalifatsstaats gewandt zu haben. Dies sei im Dezember 2002 geschehen.

In welcher Form damit eine Unterstützung des internationalen Terrorismus verbunden sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft dargelegt, dass es in seiner Familie Auseinandersetzungen gegeben habe. Zum Zwecke der Schlichtung dieser Auseinandersetzungen habe man sich an eine dritte Person gewandt. Auch wenn sich der Antragsteller hier ganz bewusst an eine dem verbotenen Kalifatsstaat nahe stehende Gruppe gewandt hat (so das Verwaltungsgericht Augsburg auf Seite 40 seiner Entscheidung), so ist hiermit gleichwohl noch keine Unterstützungshandlung verbunden. Es handelt sich zudem um einen singulären Einzelfall, der sich bereits im Jahre 2002 ereignet hat und ohne jegliche Folgewirkungen blieb.

Es wäre hier notwendig, darzulegen, in welcher Weise der internationale Terrorismus davon profitieren kann, wenn der Antragsteller sich an eine solche Schlichtungsstelle wendet.

(i) Auch die beim Antragsteller vorgefundenen Publikationen lassen nicht den Schluss zu, er unterstütze den internationalen Terrorismus.

Beim Antragsteller wurden unstreitig mehrere Exemplare von Publikationen gefunden, die dem "Kalifatsstaat" zugeordnet werden können (Abschlussbericht vom 2. November 2004, Bl. 120 ff. der Behördenakte). Der Antragsteller gibt hierzu an, er habe einen Teil dieser Zeitschriften unaufgefordert zugestellt bekommen. Diesen Vortrag hält das Verwaltungsgericht (Seite 44 der Entscheidung) nicht für glaubhaft. Auch der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller nicht Publikationen in dieser Anzahl bei sich zu Hause hat, ohne dass er jemals verlangt hat, dass diese ihm zugesandt werden.

Allerdings ist wiederum offen, in welcher Form damit eine Unterstützungshandlung für terroristische Organisationen oder Vereinigungen verbunden sein soll. Hierzu findet sich kein konkreter Hinweis. Es ist letztlich unklar und ungeklärt, was der Antragsteller mit diesen Publikationen gemacht hat. Sie sind sicherlich geeignet, ihn als Sympathisanten des Kalifatsstaats darzustellen, was vom Antragsteller letztlich auch nicht bestritten wird. Ihm kann aber auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht unterstellt werden, er habe diese Publikationen weitergegeben und damit eine Unterstützungshandlung begangen. Selbst wenn man die Bedeutung der Zeitschriften und ihre Zugehörigkeit zum Kalifatsstaat, wie sie die Landesanwaltschaft auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 5. Oktober 2005 darlegt, als zutreffend unterstellt, so ist damit nicht gleichzeitig auch belegt, dass der Antragsteller nicht nur Sympathisant, sondern auch Verteiler von Publikationen war.

In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass es auch dem Landgericht München I (Beschluss vom 11. Oktober 2005) unmöglich war, Feststellungen dazu zu treffen, dass durch den Bezug der Zeitschriften eine Organisation gefördert oder aufrechterhalten worden wäre.

Auch insoweit bedarf es also weiterer Erkenntnisse, um die bestehenden Vermutungen durch Fakten zu belegen.

(k) Auch die frühere Sympathie oder Mitgliedschaft des Antragstellers beim Kalifatsstaat bis 2001 lässt noch nicht den Schluss zu, dass er auch jetzt noch eine terroristische Vereinigung unterstützt.

Der Antragsteller hat, was unstreitig ist, bis zum Verbot des Kalifatsstaats im Jahre 2001 dessen Ziele gut geheißen, an dessen Veranstaltungen teilgenommen und ist für diesen tätig geworden. Er bestreitet aber, jemals führendes Mitglied gewesen zu sein. Das Verwaltungsgericht Augsburg weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine auf diese Feststellung bezogene konkrete Begründung im Bescheid nicht enthalten ist (Seite 29 der Entscheidungsgründe). Insbesondere ist aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller nach wie vor die Ziele des Kalifatsstaats unterstützt. Es ist nicht nachgewiesen, dass eine über die bloße Sympathie hinausgehende Aktivität des Antragstellers besteht. Aus diesem Grund vermögen auch die Ausführungen der Landesanwaltschaft zu den Tätigkeiten vor dem Verbot 2001 (siehe hierzu auch die Anlage 2 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2005) keine Ausweisung zu rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang wäre es insbesondere auch nicht nachvollziehbar, warum eine Ausweisung des Antragstellers nicht bereits zeitnah nach dem Verbot des Kalifatsstaats erfolgt ist. Daneben wäre der Frage nachzugehen, warum Aktivitäten des Antragstellers im Zeitraum von Ende 2001 bis zum Sommer 2003 nicht festgestellt worden sind.

(l) Unbeachtlich muss, worauf ergänzend hingewiesen wird, letztlich auch bleiben, welche Vorstellungen der Antragsteller hinsichtlich der Erziehung seiner Kinder hat.

Auch wenn er der Auffassung ist, der Unterricht in religiösen Fragen würde an deutschen Schulen nicht sachgerecht erfolgen, so kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass er durch diese Gesinnung den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik darstellt.

(m) Unbeachtlich muss letztlich auch bleiben, wo der Antragsteller sein Freitagsgebet abhält.

Auch wenn die Landesanwaltschaft umfangreich nachgewiesen hat, dass es für den Antragsteller einfacher gewesen wäre, in einer seinem jeweiligen Wohnort näher gelegenen Moschee zu beten, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Es bleibt dem Antragsteller nämlich unbenommen, sein Freitagsgebet dort abzuhalten, wo er möchte.

(n) Auch in der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnistatsachen gelangt der Senat zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Einschätzung.

Die Landesanwaltschaft weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht eine Gesamtschau der Vorwürfe zumindest ausdrücklich nicht angestellt hat. Der Beschwerde kann dies allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, da auch in der Gesamtschau ein hinreichender Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht gegeben bzw. zumindest in erheblichem Umfang zweifelhaft ist. Aus den Ausführungen unter (a) bis (m) ergibt sich zwar, dass viele aus Sicht der Sicherheitsstellen "verdächtige" Tatsachen belegt sind, welche wohl auch den Schluss zulassen, dass der Antragsteller nach wie vor mit den Zielen des Kalifatsstaats sympathisiert. Es finden sich allerdings auch in der Gesamtschau nur in äußerst geringem Umfang Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Unterstützungshandlungen vornimmt, die dem internationalen Terrorismus dienen. Er hat sich nicht in vielfacher Weise so verhalten, dass sein Verhalten als verdächtig erscheinen muss und dies durch normale Kontakte oder Verhaltensweisen nicht zu begründen wäre. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Tatsachen lassen sich vielmehr auch durch seine persönlichen Kontakte und seine religiöse Einstellung erklären.

Im Schriftsatz vom 2. November 2005 weist die Landesanwaltschaft unter Hinweis auf einschlägige Literaturstellen zutreffend auf den durch die Regelung des § 54 Nr. 5 AufenthG veränderten Maßstab hin, wonach (nur noch) erforderlich ist, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass eine Unterstützung des Terrorismus vorliegt. Eine solche Schlussfolgerung kann sich auch aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass nicht nur die Vermutung, sondern die durch Tatsachen gerechtfertigte Schlussfolgerung einer Unterstützung vorliegen muss. Aus den Gesamtumständen muss sich also mit hinreichender Gewissheit die Folgerung ableiten lassen, dass die vom Betroffenen vorgenommenen Handlungen dazu dienen, den (internationalen) Terrorismus zu unterstützen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sowohl die einzelnen Handlungen wie auch das gesamte Auftreten des Betroffenen in einer Gesamtschau in gleicher Weise durch rechtlich nicht zu beanstandende persönliche Lebensumstände erklärt werden können. Es handelt sich dabei um tatbestandliche Voraussetzungen, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sind sie nicht erfüllt, kommt eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht in Betracht.

Hiervon ist im Falle des Antragstellers - zumindest nach der im vorliegenden Verfahren möglichen Prüfung - auszugehen. Es liegen zusammenfassend zwar eine Reihe von Fakten vor, die auch belegt werden können. Diese lassen jedoch auch bei Anlegung niedriger Nachweismaßstäbe noch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller den internationalen Terrorismus unterstützt. Der Befund an Fakten, der Ausgangspunkt für die Prüfung sein muss, lässt nach Auffassung des Senats zum derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht die Annahme zu, dass der Antragsteller Unterstützungshandlungen begeht. Insoweit liegen letztlich nur Vermutungen vor, die ohne weiteren Beleg nicht Grundlage einer Ausweisungsentscheidung sein können. Nicht erkennbar ist vor allem auch, welche Organisation von den Handlungen des Antragstellers profitieren könnte. Ungeklärt bzw. unbeantwortet ist schließlich auch, ob für die Zukunft davon ausgegangen werden kann, dass die mit der Unterstützung verbundene Förderung zu einer Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik führt.

Die Antragsgegnerin leitet aus einer Reihe von Indizien, die gewiss eine Nähe des Antragstellers zu den Inhalten des verbotenen Kalifatsstaats belegen, ab, dass der Antragsteller damit erstens auch eine irgendwie geartete Nachfolgeorganisation und zweitens in der Folge den internationalen Terrorismus fördert. Hieraus folge drittens eine akute Gefahr für Sicherheitsbelange der Bundesrepublik. Für die ersten beiden Annahmen fehlt es allerdings ausgehend von den dem Senat vorliegenden Unterlagen an einer Nachweislage, die über die bloße Vermutung hinaus geeignet wäre, einen ernsthaften Verdacht oder eine der Ermächtigungsnorm entsprechende Schlussfolgerung zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn man im Falle des Antragstellers eine wertende Gesamtbetrachtung aller dem Senat vorliegenden Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zugrunde legt. Damit ist die Grundlage für die dritte Schlussfolgerung entfallen.

(o) Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel daran, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt, oder dass er eine derartige Vereinigung unterstützt hat. Hinsichtlich seiner früheren möglichen Mitgliedschaft, selbst wenn diese als gegeben unterstellt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründet.

(3) Nicht mit hinreichender Sicherheit erfüllt sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 a AufenthG.

Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.

In Betracht kommt hier alleine die tatbestandliche Alternative der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch insoweit bedarf es aber ausgehend von den belegten Tatsachen einer nicht nur auf Vermutungen basierenden Einschätzung, dass in der Person des Antragstellers tatsächlich ein Gefährdungspotential vorhanden ist.

Durch die dem Senat vorliegenden Tatsachen kann eine solche Gefahrprognose nicht mit hinreichender Sicherheit begründet werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2005 führt hierzu nur aus, der Antragsteller sei als Vorbeter der Augsburger Gruppierung in den Kalifatsstaat in maßgeblicher Funktion in die Kalifatsstaatsstruktur eingebunden gewesen. Woraus sich dieser Schluss ergeben soll, wird nicht näher dargelegt. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit des Antragstellers beim Freitagsgebet in keiner Weise mit politischen oder sicherheitsrelevanten Inhalten verbunden war. Auch sonst ist nichts erkennbar, was den Schluss zuließe, der Antragsteller würde die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden. Es kommt nicht alleine auf die Frage an, ob der Kalifatsstaat die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet. Davon kann nämlich auf der Grundlage des Verbots aus dem Jahre 2001 ausgegangen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob auch der Antragsteller selbst eine solche Gefahr darstellt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden.

In gleicher Weise wie bei § 54 Nr. 5 AufenthG wäre es notwendig, dass aus den "verdächtigen Tatsachen" der Schluss gezogen werden kann, dass vom Antragsteller eine Gefahr ausgeht. Die bloße Vermutung ist auch in diesem Kontext nicht ausreichend.

Ein nachvollziehbarer Beleg möglicher vom Antragsteller ausgehender Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik wurde vorliegend nicht geführt. Auf die Ausführungen unter (2) (n) kann insoweit Bezug genommen werden.

(4) Auch die Annahme eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 7 AufenthG begegnet Bedenken.

Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Notwendig hierfür wäre die Feststellung, dass der Antragsteller Leiter einer solchen Vereinigung gewesen ist.

Konkret nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür finden sich allerdings nicht. Die bloße Sympathie des Antragstellers für den Kalifatsstaat bis zum Jahre 2001 und seine Teilnahme an Demonstrationen und ähnliches sind noch nicht geeignet, ihn zu den Leitern des Kalifatsstaats zu zählen. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

(5) Angesichts dieser Zweifel am Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausweisungstatbestandes bedarf es keiner weiteren Prüfung im vorliegenden Verfahren, ob der dem Antragsteller zustehende besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG einer Ausweisung entgegensteht.

Sollte sich im Hauptsacheverfahren jedoch herausstellen, dass der Antragsteller einen der oben genannten Tatbestände des § 54 AufenthG verwirklicht, so spricht vieles dafür, dass damit gleichzeitig schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, welche eine Ausweisung auch bei Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes zulassen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

(6) Keiner abschließenden Beantwortung bedarf schließlich auch die Frage, ob die bei Anwendung des ARB 1/80 vorgeschriebene Ermessensbetätigung von der Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt wurde.

Es spricht allerdings manches dafür, dass sie die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Bescheid angesprochen hat (unter 4.); nicht abschließend geprüft werden muss, ob sie die Bedeutung der einzelnen Belange in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 114 VwGO) gewichtet hat.

(7) Offen kann letztlich auch bleiben, ob Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG einer Ausweisung entgegenstehen.

Auch hier hat die Antragsgegnerin auf die wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, eine abschließenden Bewertung, ob sich die Ausweisung auch zum maßgeblichen Zeitpunkt als verhältnismäßig darstellt, muss im vorliegenden Verfahren noch nicht erfolgen.

(8) Zuletzt kann offen bleiben, ob der Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil er an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet.

Vor der Entscheidung über die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist die Stellungnahme einer zuständigen Stelle gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG einzuholen.

Ob diesen verfahrensrechtlichen Vorgaben im Falle des Antragstellers ausreichend Genüge getan worden ist, ist fraglich. Die Antragsgegnerin hat die Regierung von Oberbayern zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und dem Antragsteller auch die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber der Regierung Stellung zu nehmen. Fraglich ist allerdings, ob die Regierung von Oberbayern wirklich eine Stelle im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juni 2005 (Dörr und Ünal, C 136/03, InfAuslR 2005, 289) impliziert das Erfordernis der Rechtssicherheit nämlich, dass die sich aus der nationalen Regelung ergebende Rechtslage so präzise und klar ist, dass sie es den betroffenen Einzelnen ermöglicht, den Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu kennen. Weiter ist ausgeführt, dass eine nationale Praxis, die ihrer Natur nach geändert werden kann und nicht angemessen bekannt gemacht ist, nicht als wirksame Erfüllung der sich aus der Richtlinie 64/221 ergebenden Verpflichtungen angesehen werden kann. Vieles spricht dafür, dass die Einrichtung einer zuständigen Stelle nur dann gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht, wenn sie rechtssatzmäßig festgelegt worden ist und nicht von der Entscheidung der Ausländerbehörde im Einzelfall abhängt (siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 6.6.2005, 11 S 1303/04, InfAuslR 2005, 413). Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, weshalb gerade die Regierung von Oberbayern und nicht die etwa Regierung von Schwaben als unabhängige Stelle eingeschaltet wurde. Es ist auch nicht erkennbar, ob irgendwo festgelegt ist, wer die zuständige Stelle im Sinne dieser Vorschrift sein soll und welches Verfahren hier durchzuführen ist.

(9) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt beachtliche Zweifel daran bestehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Antragstellers vorliegen; die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind mithin offen.

b) Die Antragsgegnerin und der Freistaat Bayern machen ein besonderes Interesse daran geltend, den Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik alsbald zu beenden.

Sie gehen davon aus, dass von ihm eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik ausgeht. Auf die Ausführungen unter V. des Bescheids vom 24. März 2005 kann Bezug genommen werden.

Offen bleibt aber auch hier, welche konkrete Gefahr derzeit vom Antragsteller ausgehen soll. Es finden sich hierzu in den Ausführungen eher allgemeine Erwägungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, weniger aber konkrete Bezüge zum Einzelfall und dazu, in welcher Form vom Antragsteller akut Gefährdungshandlungen ausgehen können.

Auch die Landesanwaltschaft Bayern führt im Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 aus, ein sofortiges Einschreiten sei erforderlich. Sie gibt gleichzeitig aber an, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit nur in geringem Umfang oder kaum Tätigkeiten ausübt. Dies sei mit den eingeschränkten Möglichkeiten und seinem taktischen Verhalten zu erklären. Offen bleibt auch hier somit, welche konkrete Gefahr sich in der Person des Antragstellers aktuell und unmittelbar manifestieren soll.

c) Auf der anderen Seite besteht ein schützenswertes Interesse des Antragstellers daran, dass er die Bundesrepublik nicht verlassen muss, bevor bestandskräftig über seine Ausweisung entschieden ist.

In besonderer Weise ist hier zu berücksichtigen, dass seine vier minderjährigen Kinder hier leben, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Auch seine Frau hält sich seit langer Zeit in Deutschland auf, die Eheleute leben in häuslicher Gemeinschaft. Zugunsten des Antragstellers muss auch noch berücksichtigt werden, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und Sozialleistungen nicht in Anspruch genommen hat. Die mit der Anwesenheit des Antragstellers in Deutschland verbundenen Nachteile sind - abgesehen von einer vermuteten Gefährdungssituation, die allerdings nicht konkret belegt ist - somit für die Antragsgegnerin und die Allgemeinheit gering.

d) Angesichts dieser Gesamtumstände erscheint es durchaus sachgerecht, wenn das Verwaltungsgericht die Interessen des Antragstellers höher gewichtet als die Interessen der Allgemeinheit.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Tatsache zu, dass hinreichend festgestellte staatliche Sicherheitsinteressen von erheblichem Gewicht, die jenseits des Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers ausnahmsweise einen Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung rechtfertigen könnten, nicht dargelegt sind (siehe hierzu BVerfG vom 13.6.2005, 2 BvR 485/05, InfAuslR 2005, 372). In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ausgeführt, dass die bloße Vermutung, ein "Hassprediger" könne entgegen seinen Einlassungen im Hintergrund weiterwirken, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung nicht rechtfertigt. Die dabei aufgestellten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Die bloße Vermutung, der Antragsteller könne weiter daran arbeiten, eine Nachfolgeorganisation des Kalifatsstaats aufzubauen, rechtfertigt nicht die sofortige Vollziehung seiner Ausweisung, solange darüber hinaus nicht dargelegt ist, dass sich die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren könnte.

e) Auch im Hinblick auf die weiter im Bescheid getroffenen Anordnungen unter Ziffern II. bis V. begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Auf die Ausführungen auf den Seiten 50 und 51 der angegriffenen Entscheidung kann Bezug genommen werden.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 VwGO. Die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Beschwerde zu tragen.

4. Der Streitwert war unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 und 39 Abs. 1 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen.

Regelungsinhalt des streitigen Bescheides war neben der Ausweisungsverpflichtung auch die den Antragsteller treffende Meldeverpflichtung. Für jeden dieser Streitgegenstände war ein Auffangstreitwert von 5.000 Euro, in der Summe somit ein Wert von 10.000 Euro festzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes konnte dieser Wert auf die Hälfte reduziert werden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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