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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 24 CS 07.1986
Rechtsgebiete: VwGO, LStVG, StGB, StaatslotterieG, GG, EG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 284 Abs. 1
StaatslotterieG Art. 2
GG Art. 12 Abs. 1
EG Art. 43
EG Art. 49
Die Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter kann in Bayern auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 (NJW 2007, 1515 - "Placanica") ohne Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht sofort vollziehbar untersagt werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 CS 07.1986

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vermittlung von Sportwetten (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich

ohne mündliche Verhandlung am 2. Oktober 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verbots, Sportwetten anzunehmen bzw. zu vermitteln.

Die Antragstellerin betreibt in Schweitenkirchen ein Wettbüro. Dort werden Sportwetten für einen in Gibraltar ansässigen Wettanbieter vermittelt. Dieser verfügt hierfür über keine Erlaubnis deutscher Behörden, besitzt allerdings eine gaming licence des Government of Gibraltar.

Mit Bescheid vom 6. März 2007 untersagte das Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm der Antragstellerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten in ihren Geschäftsräumen ohne die erforderliche Erlaubnis (Nr. 1), ordnete die Einstellung dieser Tätigkeiten nach Ablauf von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 3), andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € fällig werde (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein. Darüber wurde noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2007 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf werde in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Antragstellerin könne auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens in Anspruch nehmen, wohingegen gewichtige öffentliche Interessen für die sofortige Einstellung der untersagten illegalen Tätigkeit sprächen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bezieht sich zur Begründung der Beschwerde u.a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, auf Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte an den Europäischen Gerichtshof, auf die Bewerbung und Verbreitung der Produkte der deutschen Lotteriegesellschaften und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 284 StGB. Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. März 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern tritt der Argumentation der Antragstellerin im Einzelnen entgegen. Sie trägt vor, das staatliche Sportwettenmonopol und die hiermit einhergehende Unterbindung nicht erlaubter privater Wettangebote verletzten weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Die Beschwerde ist nicht begründet, da unter Beachtung der Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Untersagungsverfügung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Daneben hat es bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung sachgerecht zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abgewogen. Das dabei gefundene Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat geht von einem überwiegenden Vollzugsinteresse aus. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass sich der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolglos erweisen wird, da die angegriffene Anordnung rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung des Sofortvollzugs.

Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit erforderlich ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 85 zu § 80 VwGO m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid gerecht. Es wird dargelegt, warum die sofortige Vollziehung hier im öffentlichen Interesse geboten ist.

2. Die Untersagungsverfügung erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

a) Rechtsgrundlage des Verbots der Vermittlung (privater) Sportwetten ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden.

Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH vom 29.09.2004 BayVBl 2005, 241, bestätigt durch BVerwG vom 21. Juni 2006 NVwZ 2006, 1175). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (a.a.O. RdNr. 35): "Die Klägerin meint, Art. 7 Abs. 2 LStVG könne nicht angewandt werden, weil das Gewerberecht und insbesondere §§ 14, 15 Abs. 2 und § 35 Abs. 9 GewO Vorrang vor der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hätten. Dem kann nicht gefolgt werden."

b) Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides wurden nicht vorgetragen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Bescheid hinreichend bestimmt.

c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sind gegeben, da der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt wird.

Dabei genügt es, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt ist; es spielt keine Rolle, ob eine strafrechtliche Verurteilung möglich ist (BVerfG vom 28.3.2006 NJW 2006, 1261 - RdNrn. 158 f.). Es ist damit unerheblich, ob auch subjektiv ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden muss oder kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 die Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB nicht für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt, sondern ist im Gegenteil von dessen Gültigkeit ausgegangen (vgl. RdNr. 129 des Urteils). Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich allein auf das in Bayern bestehende staatliche Monopol für Sportwetten, wie es im Staatslotteriegesetz (StaatslotterieG) geregelt ist, nicht hingegen auf das in § 284 Abs. 1 StGB enthaltene strafbewehrte Verbot der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele.

Die Antragstellerin bietet Sportwetten an. Diese stellen nach der Rechtsprechung des Senats Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB dar (Beschluss vom 3.8.2006 Az. 24 CS 06.1365 GewArch 2006, 419). Diese Auffassung stimmt mit der Einschätzung anderer Obergerichte überein (vgl. HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 = ZfWG 2006, 149; OVG NRW vom 28.6.2006 NVwZ 2006, 1078; VGH BW vom 28.7.2006 GewArch 2006, 418).

Eine Tathandlung nach § 284 Abs. 1 StGB liegt vor. Die Antragstellerin hält im Geschäftslokal die Teilnahmebedingungen, das Wettangebot und die entsprechenden Spielscheine für die Sportwette der in Gibraltar ansässigen Firma bereit. Die Aufträge der Wettinteressenten werden entgegengenommen und weitergeleitet. Der Wetteinsatz wird kassiert und auch eventuelle Gewinne ausbezahlt. Nach Auffassung des Senats (a.a.O.) stellt dies bereits eine Teilhandlung beim Veranstalten eines Glücksspiels bzw. Beihilfe hierzu dar. Die Antragstellerin ist schließlich auch nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für das Wettangebot. Nach bayerischem Landesrecht scheidet die Erteilung einer solchen Konzession von vornherein aus. Das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (StaatslotterieG) vom 29. April 1999 (GVBl. S. 226) enthält keine Regelung über privat veranstaltete Sportwetten. Die Veranstaltung solcher Wetten ist der staatlichen Lotterieverwaltung vorbehalten (vgl. Art. 2 StaatslotterieG). Eine Berufung auf die in Gibraltar erteilte Konzession ist nicht mit Erfolg möglich. Die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilte Konzession gilt nicht in Bayern - ebenso wenig wie eine in der ehemaligen DDR erteilte Erlaubnis. Auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu im Urteil vom 29. September 2004 (a.a.O.) sowie im Beschluss vom 3. August 2006 (a.a.O.) wird Bezug genommen.

Die Auffassung des Senats wird auch nicht durch das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2006 (NJW 2006, 3588) in Frage gestellt. Unbeschadet seiner fehlenden Bindungswirkung für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lässt sich diesem Urteil keine aktuelle strafrechtliche Beurteilung von Sportwetten auf der Basis der vom Bundesverfassungsgericht am 28. März 2006 (a.a.O.) gewährten Übergangsregelung in Verbindung mit den vom Freistaat Bayern seither getroffenen Maßnahmen entnehmen. Gleiches gilt für das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. August 2007 (Az. 4 Str 62/07 <juris>), das sich schon nach seinem Leitsatz ausdrücklich nur auf die Anwendbarkeit des § 284 StGB in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (sog. Altfälle) bezieht.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 19. Oktober 2006 (Az. 2 BvR 2023/06) sogar entschieden, dass es auf die Frage, ob die Vermittlung von Wetten den objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfülle, derzeit nicht entscheidend ankomme. Denn die Behörden könnten auch unabhängig von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen.

d) Die Untersagungsverfügung begegnet auch im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit keinen Bedenken, nachdem das staatliche Sportwettmonopol in Bayern derzeit aufrechterhalten werden darf.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) verfassungsrechtlich grundsätzlich und verbindlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Danach ist zwar das Bayerische Staatslotteriegesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (RdNr. 79). Die Unvereinbarkeit des Monopols mit Art. 12 Abs. 1 GG führt aber nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten neu zu regeln (RdNrn. 146, 149). Während der Übergangszeit bleibt die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat (RdNr. 157). Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (RdNr. 158).

Der Senat geht davon aus, dass die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) aufgestellten Anforderungen (unter RdNrn. 157 und 160) an das staatliche Wettverhalten gewahrt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es dabei nur möglich, eine summarische Prüfung vorzunehmen. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse bestehen aber keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Freistaat Bayern ernsthaft gewillt ist, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in geeigneter Weise zeitnah umzusetzen und dies auch schon entsprechend in die Wege geleitet hat. Die von der Landesanwaltschaft Bayern in einer Vielzahl anderer Verfahren, an denen die Bevollmächtigten der Antragstellerin ebenfalls beteiligt waren, vorgelegten Unterlagen belegen das ernsthafte Bemühen der Staatsregierung, den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an das staatliche Wettverhalten im Bereich der Sportwetten in der Übergangszeit zu entsprechen. Es besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass damit ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits unter Ausübung des Staatsmonopols andererseits hergestellt wird (vgl. BVerfG a.a.O. RdNr. 157) bzw. in weiten Teilen schon hergestellt wurde (siehe hierzu BayVGH vom 3.8.2006 a.a.O.; vgl. insb. a. BVerfG vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06). So wurden zum Beispiel die Werbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset erkennbar und spürbar reduziert. Eine über sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehende Werbung ist auch auf Dauer nicht beabsichtigt. Daneben bemüht sich die staatliche Lotterieverwaltung, aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären und durch weitere Maßnahmen der Gefahr der Spielsucht vorzubeugen (z.B. Einführung einer Kundenkarte, Ausschluss Minderjähriger, Angebote zur Suchtprävention etc.). Vereinzelt möglicherweise noch festzustellende Defizite können das Gesamterscheinungsbild der Suchtbekämpfung (derzeit) nicht in Frage stellen. Im Einzelfall auftretende und als solche erkennbare Anlaufschwierigkeiten und Überwachungsdefizite bei der praktischen Umsetzung ändern an der Gesamtbeurteilung nichts. Die von der Antragstellerin angeführten Werbebeispiele betreffen weitgehend nicht das Sportwettenangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und können dem Antragsgegner deshalb nicht entgegen gehalten werden.

Aus der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 (Az. B 10-92713-Kc 148/05 lässt sich nicht die Annahme ableiten, das Werbeverhalten des (in Bayern) staatlich zugelassenen Sportwettenanbieters würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit widersprechen. Das Bundeskartellamt hat sich nicht mit dem Werbeverhalten von Oddset sondern ausschließlich mit dem Lottoangebot der Bundesländer befasst.

e) Auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben begegnet das Verbot keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. September 2004 (a.a.O. S. 243) festgehalten, dass der in Bayern bestehende Erlaubnisvorbehalt für Glückspiele durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist. Dies gelte sowohl für die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG wie mit Art. 43 und 49 EG-Vertrag (EG). Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB mit Gemeinschaftsrecht habe sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 in der Sache "Gambelli" (NVwZ 2004, 87) nichts geändert. An dieser Beurteilung wird inhaltlich bezogen auf das bestehende Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten festgehalten (BayVGH vom 3.8.2006 a.a.O.).

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) lassen sich verbindliche Aussagen für die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern mit Gemeinschaftsrecht nicht ableiten. Zwar führt das Bundesverfassungsgericht (RdNr. 144) aus, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen. Eine verbindliche Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Normen des EG-Vertrags konnte allerdings durch das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen werden und wird auch vom erkennenden Senat nicht gesehen. Jede weitergehende Interpretation des Urteils des Bundesverfassungsgerichts stellt insoweit lediglich eine Spekulation dar.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. November 2003 in der Sache "Gambelli" (a.a.O.) ausgeführt, dass eine nationale Regelung - wie die italienische - über Wetten eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (RdNr. 59). Es sei zu prüfen, ob solche Beschränkungen aufgrund der in Art. 45 und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelung zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (RdNr. 60). Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Sache "Zenatti" (Slg. 1999, I-07289) wird festgestellt, dass die Beschränkungen wirklich dem Ziel dienen müssen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (RdNr. 62). Allerdings würden die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (RdNr. 63). Die genannten Beschränkungen müssten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssten geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Auf jeden Fall müssten sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden (RdNr. 65). Es sei dann Sache des jeweiligen nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschränkungen auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (RdNr. 67). Behörden eines Mitgliedstaates könnten sich nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher selber dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen (RdNr. 69). Dementsprechend wird in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 in der Sache "Lindmann" (Slg. 2003, I-13519) eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von einem Mitgliedstaat erlassenen, den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG beschränkenden Maßnahme verlangt (RdNr. 25).

Die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis wird diesen Anforderungen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und möglichen Prüfung nach Auffassung des Senats gerecht. Die vom staatlichen Wettanbieter in Bayern getroffenen Maßnahmen sind auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse geeignet, die Verwirklichung der Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (vgl. BayVGH vom 4.10.2006 Az. 24 CS 06. 2229). Seit der Freistaat Bayern sein eigenes Verhalten im Sportwettbereich an den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausrichtet, kann er sich auch wieder im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf zwingende Allgemeininteressen berufen. Hierzu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen ("Gambelli", a.a.O., RdNr. 67).

An dieser Ansicht hält der Senat auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen "Placanica u.a." (NJW 2007, 1515) fest. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (italienisches Konzessionsmodell im Sportwettenbereich) ist dem hier zu beurteilenden (staatliches Monopol) nicht vergleichbar. Der Europäische Gerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des Freien Dienstleistungsverkehrs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich bestätigt ("Placanica", a.a.O. RdNr. 46). Er hat sich nicht generell gegen eine Begrenzung der Anzahl der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer durch eine nationale Regelung ausgesprochen (RdNr. 58). Durchgreifende gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das staatliche Sportwettmonopol in Bayern können daraus nicht entnommen werden (vgl. OVG Lüneburg vom 2.5.2007 GewArch 2007, 339; OVG Rheinland-Pfalz vom 2.5.2007 Az. 6 B 10118/07 = NVwZ-RR 2007, 610; VGH BW vom 29.3.2007 NVwZ 2007, 724; OVG Hamburg vom 9.3.2007 Az. 1 Bs 378/06; zweifelnd dagegen OVG Saarland vom 4.4.2007 NVwZ 2007, 717). Auch aus dem undatierten ergänzenden Aufforderungsschreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Vertragsverletzung-Nr. 2003/4350) an den Bundesaußenminister lässt sich nichts zugunsten der Antragstellerseite herleiten. Zwar sieht die Kommission dort das hiesige Sportwettmonopol als mit Art. 49 EG unvereinbare Beschränkung an für Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und dort über eine rechtsgültige Lizenz verfügen. Das Schreiben berücksichtigt jedoch nach Auffassung des Senats die seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) im Hinblick auf die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts stattgefundene tatsächliche Entwicklung und die Neuerungen im staatlichen Sportwettenangebot in Bayern (Einschränkungen des Angebots und der Werbung, Maßnahmen zur Suchtprävention) nicht hinreichend. Vielmehr vertritt die Kommission die Auffassung, dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben. Dieser Meinung schließt sich der Senat jedoch nicht an (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz vom 2.5.2007 a.a.O.; VG Hamburg vom 10.5.2007 Az. 4 E 921/07).

Auch die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Mai 2007 geht in Beantwortung des ergänzenden Aufforderungsschreibens nochmals darauf ein, dass im Vertragsverletzungsverfahren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 von der Kommission nicht hinreichend beachtet worden ist und schildert zutreffend die Sach- und Rechtslage im Bundesgebiet in Bezug auf Sportwetten. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren zur beabsichtigten Regelung im zukünftigen Glücksspielstaatsvertrag (Notifizierung 2006/656/D). Auch insoweit hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht. Soweit die Kommission in dieser Stellungnahme eine Überprüfung von § 4 Abs. 4 des notifizierten Entwurfs des Staatsvertrags anmahnt, wurde diesem Begehren durch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 24. April 2007 weitgehend Rechnung getragen. Zum einen hat das Ministerium darauf verwiesen, dass auch bei diesem Gesetzentwurf ebenso wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 der derzeitige Forschungsstand sorgfältig analysiert worden ist, ferner hat es der Kommission weitere wissenschaftliche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Zudem hat es - ebenso wie der Senat in ständiger Rechtsprechung - darauf verwiesen, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Konsistenz einer nationalen Regelung nur in Bezug auf den spezifischen Sektor - hier Sportwetten - zu prüfen ist und dass im Übrigen die Rüge der Kommission, dass der Staatsvertrag sich nicht auf Geldspielgeräte beziehe, die in Spielhallen und in Gaststätten aufgestellt werden dürfen, dadurch ausgeräumt ist, dass hierüber bereits bundesrechtliche Vorschriften bestehen. Schließlich erläuterte das Ministerium den Begriff der "Anonymität des Spielers", da sich insoweit offensichtlich ein sprachliches Missverständnis ergeben hatte. Nach alledem dürften die Anforderungen der Kommission weitgehend erfüllt sein.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Senat jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf laufende Vorabentscheidungsersuchen (vgl. z.B. VG Stuttgart vom 24.7.2007 GewArch 2007, 382) kommt deshalb nicht in Betracht - abgesehen davon, dass einzelstaatliche Gerichte in summarischen und eilbedürftigen Verfahren ohnehin regelmäßig nicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet sind (BVerfG vom 29.11.1991 NVwZ 1992, 360 m.w.N.; siehe hierzu auch OVG NRW vom 28.6.2006 NVwZ 2006, 1078/1081).

3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (Art. 21 a Satz 1 VwZVG) Androhung des Zwangsmittels wurden im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert geltend gemacht.

4. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Angesichts der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache erscheint es grundsätzlich sachgerecht, dass die Interessenabwägung zu Gunsten des Vollziehungsinteresses ausfällt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) und nach Erfüllung der dort vorgesehenen Maßgaben darf die Vermittlung nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten in der Übergangszeit bis 31. Dezember 2007 als verboten angesehen werden. Am Sofortvollzug dieses Verbots besteht unter dieser Voraussetzung ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG vom 21.9.2006 Az. 1 BvR 2399/06). Dem stehen keine gleichgewichtigen beachtlichen Interessen entgegen. Die streitige Tätigkeit wurde ohne entsprechende behördliche Erlaubnis begonnen. Ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil, der aus einer strafbaren Handlung resultieren würde, kann keinen besonderen Schutz genießen. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Belange vorgetragen, welche trotz fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer anderen Interessenabwägung führen könnten.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Antragstellerin hat die Kosten der erfolglos eingelegten Beschwerde zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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