Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 25 B 05.358
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1
BayBO Art. 72 Abs. 1
BayBO Art. 73 Abs. 1
BayBO Art. 75 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 214 Abs. 4
BauNVO § 4
Ein im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) befindlicher Bebauungsplan kann einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (Mastschweinestall) als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, wenn sich dieser derart inhaltlich konkretisiert und durch den erreichten Stand des Planungsverfahrens rechtlich verfestigt hat, dass mit seiner bevorstehenden Verwirklichung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG vom 8.2.1974 BayVBl 1974, 535)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

25 B 05.358

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vorbescheids/Mastschweinestall;

hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. September 2007

am 17. September 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger oder der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mastschweinestalls am Ortsrand eines faktischen Dorfgebiets.

Die Kläger sind Haupterwerbslandwirte mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück Fl.Nr. *** der Gemarkung W******* (A* L*********** T** *) am südlichen Ortsrand des landwirtschaftlich geprägten Ortsteils W******* der Beigeladenen. Nach Angaben ihrer Bevollmächtigten übergaben die Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 2004 an ihren Sohn, der Landwirtschaftsmeister ist, und dessen Ehefrau, einer Agraringenieurin; nach Angaben des Amts für Landwirtschaft und Forsten Kitzingen wird der Betrieb in Form einer Vater-Sohn-GbR betrieben.

Mit Bauvoranfrage vom 25. Januar 2000 beantragten die Kläger beim Landratsamt Kitzingen die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines 700er Mastschweinestalles im südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. *** sowie für den Umbau der auf der Hofstelle vorhandenen Maschinenhalle in einen Bullenstall und den Einbau eines Vormaststalls in den ehemaligen Schweinestall. Der Standort des geplanten Mastschweinestalls ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt und liegt im Außenbereich.

Die Beigeladene versagte das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage der Kläger nach Maßgabe des Beschlusses ihres Gemeinderats vom 1. Februar 2000. Dieser hatte das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Mastschweinestalles mit 700 Plätzen aufgrund der Nähe zur bestehenden Bebauung und zu dem in der 5. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten, westlich an das Hofgrundstück der Kläger angrenzende WA-Gebiet "A* L*********** T**" abgelehnt; hinsichtlich der Umnutzung der bestehenden Maschinenhalle in einen Mastschweinestall stellte der Gemeinderat die Erteilung des Einvernehmens bei einer Bauantragstellung in Aussicht.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dass der geplante Mastschweinestall immissionsschutzrechtlich unbedenklich sei und auch nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Das von der Beigeladenen in der 5. Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehene allgemeine Wohngebiet sei mit Bescheid des Landratsamts vom 13. März 2000 ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen worden und deshalb bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Mastschweinestalls nicht zu berücksichtigen. Das Landratsamt forderte die Beigeladene deshalb auf, ihr Einvernehmen zur Vermeidung einer Ersetzung auch hinsichtlich der beantragten Neuerrichtung des Mastschweinestalls bis spätestens 13. Juni 2000 zu erteilen.

In seiner Sitzung vom 7. Juni 2000 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich des geplanten Mastschweinestalls weiterhin zu verweigern. Außerdem beschloss er die Aufstellung eines Bebauungsplanes "A* L*********** T**" mit Dorfgebiets- und beschränkten Dorfgebietsflächen und eine Veränderungssperre für das Gebiet sowie eine parallele Änderung des Flächennutzungsplans (6. Änderung).

Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 stellte das Landratsamt den Klägern eine Baugenehmigung für den beantragten Umbau der vorhandenen Maschinenhalle in einen Bullenstall und den Einbau eines Vormaststalles in den vorhandenen ehemaligen Schweinestall in Aussicht (Nr. 1); für den geplanten Neubau des Mastschweinestalls verweigerte es den beantragten Vorbescheid (Nr. 2) mit der Begründung, die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen insoweit zu Recht verweigert, weil die gemeindliche Planung dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehe. Das Vorhaben liege zwar nicht im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "A* L*********** T**". Der Bau des Mastschweinestalls habe jedoch Auswirkungen auf das geplante Baugebiet, weil dieser nach der immissionsschutzfachlichen Beurteilung einen Abstand von mindestens 111 m zur nächsten Wohnbebauung des geplanten MD-Gebiets einhalten müsse, tatsächlich aber zur östlichen Grenze des künftigen Baugebietes nur einen Abstand von 12 m aufweise. Im Falle einer Genehmigung des Mastschweinestalles wäre deshalb die Planungsabsicht der Gemeinde im östlichen Teilbereich des künftigen Baugebietes nicht mehr zu verwirklichen

In seiner Sitzung vom 14. Dezember 2000 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan "A* L*********** T**" als Satzung, am 28. Februar 2001 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan weist im nördlichen Teil seines Geltungsbereichs, der im Wesentlichen den baulichen Bestand an der Straße "A* L*********** T**" umfasst, sowie hieran anschließend für weitere sechs neu zu bildende Grundstücke im nördlichen und östlichen Teil des Geltungsbereichs ein Dorfgebiet aus. Im Osten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans durch eine ca. 25 m breite öffentliche Grünfläche mit Regenrückhaltebecken abgeschlossen, die ca. 35 m von der Grenze des klägerischen Grundstücks entfernt ist. Der südwestliche Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist als beschränktes Dorfgebiet mit der Festsetzung "Tierhaltung > 1 GVE nicht zulässig" ausgewiesen. Als Maß der baulichen Nutzung ist im Dorfgebiet eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 und im beschränkten Dorfgebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt.

Einen gegen die Veränderungssperre erhobenen Normenkontrollantrag zum Verwaltungsgerichtshof (Az. 25 N 00.2865) nahmen die Kläger daraufhin zurück, der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2004 eingestellt.

Die Regierung von Unterfranken setzte das Verfahren über den von den Klägern gegen die Ablehnung des beantragten Vorbescheids für den geplanten Mastschweinestall (Nr. 2 des Bescheides) erhobenen Widerspruch zunächst im Hinblick auf das anhängige Normenkontrollverfahren aus und verzichtete schließlich unter Hinweis auf ihre fehlende Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Bebauungsplans auf eine Entscheidung über den Widerspruch.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts vom 19. Juli 2000, den Klägern den beantragten Vorbescheid für den Neubau des geplanten Mastschweinestalls auf dem Grundstück Fl.Nr. *** der Gemarkung W******* zu erteilen. Dem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen gegenüber der nächsten Wohnbebauung hervor, der erforderliche Abstand von 111 m werde deutlich eingehalten. Nicht eingehalten würde dieser Abstand allerdings zu dem mit dem Bebauungsplan "A* L*********** T**" festgesetzten Dorfgebiet. Dieser Bebauungsplan stehe dem Vorhaben aber nicht entgegen, weil die Festsetzung eines Dorfgebiets nicht erforderlich und der Bebauungsplan deshalb nichtig sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beigeladene mit der Festsetzung eines Dorfgebiets entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung dieses Gebietstyps neben dem Wohnen auch die Landwirtschaft als weitere Hauptnutzungsart habe fördern wollen. Durch die Beschränkung der zulässigen Tierhaltung im beschränkten Dorfgebiet auf eine Großvieheinheit bleibe die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht mehr gewahrt. Unabhängig davon erlaubten auch die zeichnerischen Festsetzungen der geplanten Grundstücksgrenzen und die Angaben der Grundstücksgrößen von 530 m² bis maximal 1.225 m² im beschränkten Dorfgebiet bei realistischer Betrachtungsweise nicht die Entwicklung eines Dorfgebiets. Landwirtschaftliche Nutzung komme hier nicht in Betracht. Schließlich zeige auch der Umstand, dass die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 im beschränkten Dorfgebiet der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für reine und allgemeine Wohngebiete entspreche und die Geschossflächenzahl von 0,8 unter der Obergrenze für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Dorfgebiete liege. All diese Gesichtspunkte ergäben, dass die Beigeladene mit dem Bebauungsplan ausschließlich Belange des Wohnungsbaus verfolge. Damit sei die Entscheidung gegen ein allgemeines Wohngebiet und für ein Dorfgebiet aber nicht am eigentlichen Zweck eines Dorfgebiets ausgerichtet, sondern an der mit dieser Festsetzung verbundenen Nebenwirkung, dass die Wohnbebauung gegenüber landwirtschaftlichen Geruchs- und Geräuschbelästigungen als weniger empfindlich einzustufen sei. Auch die Vorgeschichte weise in diese Richtung, weil die 5. Änderung des Flächenutzungsplans in etwa an der Stelle, an der jetzt das Dorfgebiet ausgewiesen worden sei, ein Wohngebiet dargestellt habe, das aber vom Landratsamt ausdrücklich von der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ausgenommen worden sei. Erst daraufhin sei es zur Planung des Dorfgebiets gekommen. Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans teile das Schicksal des Bebauungsplans.

In seiner Sitzung vom 22. Februar 2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für den Bebauungsplan "A* L*********** T**" ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, dessen wesentlicher Inhalt es ist, ein in seinem Geltungsbereich um den bebauten Bereich unmittelbar an der Straße "A* L*********** T**" und die ursprünglich vorgesehene öffentliche Grünfläche im Osten verkleinertes Baugebiet als allgemeines Wohngebiet auszuweisen, und den Flächennutzungsplan im Rahmen seiner 8. Änderung parallel hierzu entsprechend zu ändern. In der Zeit vom 12. bis 23. Dezember 2005 führte die Beigeladene die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und bis 2. Januar 2006 die frühzeitige Behördenbeteiligung durch, die hierbei eingegangenen Stellungnahmen wog der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2007 und erneut in seiner Sitzung vom 7. August 2007 ab. Laut Bekanntmachung vom 20. August 2007 war die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans für die Zeit vom 14. September bis 15. Oktober 2007 vorgesehen.

Mit der vom Senat wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2004 abzuweisen.

Zur Begründung lässt die Beigeladene ausführen, sie sei in der Lage, den vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtsfehler bei der Ausweisung des Baugebiets "A* L*********** T**" als Dorfgebiet im ergänzenden Verfahren zu heilen, sogar rückwirkend. Diesen Weg habe sie durch die Beschlüsse vom 22. Februar 2005 mittlerweile beschritten. Dadurch sei eine neue Sach- und Rechtslage entstanden, die auch materiellrechtliche Bedeutung für das Vorhaben der Kläger habe. Auch Planungsabsichten einer Gemeinde stellten einen öffentlichen Belang dar, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden könne. Voraussetzung sei, dass die Planung hinreichend konkret sei und hinreichend verlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestatte. Das sei hier der Fall, Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplanverfahren hätten mittlerweile nahezu den Stand der Planreife erreicht. Die Planung stehe dem Vorhaben der Kläger entgegen. Die Belange der Planung müssten als gewichtiger eingestuft werden als die behaupteten Erweiterungsabsichten der Kläger, zumal der Betrieb der Kläger nicht in seiner Existenz gefährdet werde. Nach wie vor bestehe auch eine Nachfrage nach Wohnbauplätzen. Die Ausweisung von Wohnbauflächen sei erforderlich, um ein bisher nicht mögliches Wachstum des Ortsteils zu ermöglichen und die Abwanderung junger Familien zu verhindern. Wohnbauflächen könnten im Ortsteil W******* aber ausschließlich im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ausgewiesen werden. Außerdem werde die Erweiterungsabsicht der Kläger bestritten. Diese hätten den erteilten Vorbescheid für den Umbau der vorhandenen Maschinenhalle in einen Bullenstall und den Einbau eines Vormaststalls in den vorhandenen ehemaligen Schweinestall verfallen lassen. Umso weniger sei glaubhaft, dass die Kläger, die sich bisher in erster Linie auf Rinder spezialisiert hätten, nun die Mastschweinehaltung eröffnen wollten, zumal die beantragten 700 Mastschweineplätze betriebswirtschaftlich nicht rentabel seien und der beantragte Standort aufgrund der Nähe zur vorhandenen Bebauung keine Erweiterungsmöglichkeiten zulasse. Hinzu komme, dass die Kläger die Möglichkeit hätten, auf dem weiter im Außenbereich liegenden, ausreichend großen, erschlossenen Grundstück Fl.Nr. *** einen Schweinestall zu errichten. Der damit verbundene höhere Erschließungsaufwand sei rechtlich nicht beachtlich. Offensichtlich wollten die Kläger nur erreichen, dass die Beigeladene ihre Planung unterlasse, möglicherweise um sich auf Vorrat spätere Betriebserweiterungen offenzuhalten, vielleicht stehe aber auch eine reine Verhinderungsabsicht dahinter.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene bleibe jede Angabe darüber schuldig, warum die Bauleitplanverfahren den Stand der Planreife erreicht haben sollen. Der Grund dafür, dass das Planungsverfahren bis zum heutigen Tage immer noch nicht abgeschlossen ist, sei wohl darin zu sehen, dass die Beigeladene die Planung nicht der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen wolle, weil diese den Versuch der Heilung durch Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets nicht genehmigen würde. Das Landratsamt habe den Versuch, an gleicher Stelle ein Wohngebiet auszuweisen, mit Bescheid vom 13. März 2000 schon einmal unterbunden. Ein allgemeines Wohngebiet sei planungs- und immissionsschutzrechtlich unvereinbar mit dem Betrieb der Kläger. Es sei mit den Geboten der Rücksichtnahme und der Konfliktbewältigung sowie mit dem Trennungsgrundsatz nicht vereinbar. Deshalb hätten auch alle Träger öffentlicher Belange Einwendungen erhoben. Eine Heilung der Planung sei im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kern der Abwägungsentscheidung berührt sei. Damit seien bis heute keine verlässlichen Schlüsse auf eine mögliche Verwirklichung dieser Planungsabsichten möglich.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, teilt aber die Auffassung der Kläger, dass erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets bestehen, und akzeptiert das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse hat der Senat am 12. Juni 2007 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Am 17. September 2007 hat der Senat mündlich verhandelt. Auf die jeweiligen Niederschriften wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch VGH-Akte im Normenkontrollverfahren Az. 25 N 00.2865) sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Bauakte des Landratsamts Kitzingen (Az. 73-602-Bfr. 16/2000), die Akte des Landratsamts zur Bauleitplanung der Beigeladenen (Az. 75-610/10.1), die Widerspruchsakte der Regierung von Unterfranken (Az. 220-4160.04-16/00) und die Planaufstellungsakten der Beigeladenen zum Bebauungsplan "A* L*********** T**" (Az. 10-6102) sowie zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans und zum ergänzenden Verfahren hinsichtlich des Bebauungsplans "A* L*********** T**" (ohne Az.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 5 und 6 VwGO) ist unbegründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 19. Juli 2000 zur Recht verpflichtet, den Klägern den beantragten Vorbescheid für den Neubau eines Mastschweinestalls auf dem Grundstück Fl.Nr. *** der Gemarkung W******* zu erteilen. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage, über die gemäß § 75 VwGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren entschieden werden konnte, ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Durch die zwischenzeitlich erfolgte Hofübergabe bzw. die Gründung einer Vater-Sohn-GbR ist weder das Sachentscheidungsinteresse der Kläger entfallen, noch fehlt es hierdurch an deren Aktivlegitimation als Bauherr (Art. 56 Abs. 1 BayBO). Das Bauvorhaben der Kläger widerspricht, soweit die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde durch den Vorbescheidsantrag eröffnet ist (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 BayBO), auch nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Landratsamt legte die Bauvoranfrage der Kläger zur "Genehmigungsfähigkeit" des geplanten Mastschweinestalls zutreffend als Frage nach dessen bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit aus. Fraglich ist insoweit allein, ob dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben, das über die Hofstelle der Kläger ausreichend erschlossen ist, am geplanten Standort öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Diese Frage ist zu verneinen.

a) Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der geplante Mastschweinestall bei den dem Vorhaben am nächsten gelegenen bestehenden Wohngebäuden keine schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorruft.

Nach den insoweit übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft und Forsten vom 3. März 2000 und des Landratsamts - Sachgebiet Immissionsschutz - vom 16. März 2000 ist von einem Mastschweinestall mit 700 Tieren bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Stallausstattung und Betriebsweise gegenüber Wohngebäuden in Wohngebieten grundsätzlich ein Mindestabstand vom 222 m einzuhalten, der im Dorfgebiet um mindestens die Hälfte zu reduzieren ist. Diese Stellungnahmen stützen sich auf die VDI-Richtlinie 3471 und sind fachlich nicht zu beanstanden. Der somit maßgebliche Abstand von (allenfalls) 111 m ist gegenüber dem im faktischen Dorfgebiet gelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. ***** der Gemarkung W******* (A* L*********** T** *), das dem geplanten Mastschweinestall der Kläger am nächsten liegt, deutlich eingehalten, wie dem der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Ernährung als Anlage beigefügten Lageplan mit eingezeichneten Immissionsradien (Bl. 15 der Bauakte des Landratsamts) zu entnehmen ist. Wie der gerichtliche Augenschein gezeigt hat, sind die Umstände seit dem Vorbescheidsantrag im Wesentlichen unverändert geblieben. Schädliche Umwelteinwirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung hat die Beigeladene im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert behauptet.

b) Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der am 14. Dezember 2000 als Satzung beschlossene und am 28. Februar 2001 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan "A* L*********** T**" der Beigeladenen der beabsichtigten Errichtung des Mastschweinestalls nicht entgegensteht, weil das festgesetzte Dorfgebiet bzw. beschränkte Dorfgebiet nicht erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und der Bebauungsplan deshalb unter einem beachtlichen Fehler leidet und unwirksam ist.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es der Beigeladenen bei der Ausweisung des Baugebiets als Dorfgebiet bzw. beschränktes Dorfgebiet in Wirklichkeit ausschließlich darum ging, Wohnnutzung zu ermöglichen, was dem Gebietscharakter eines Dorfgebiets im Sinne des § 5 BauNVO widerspricht. Hierfür sprechen nicht nur die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern vor allem auch die Vorgeschichte der Dorfgebietsausweisung, insbesondere, dass das Landratsamt die Darstellung des Gebiets "A* L*********** T**" in der 5. Änderung des Flächennutzungsplans als allgemeines Wohngebiet (WA) mit Bescheid vom 13. März 2000 ausdrücklich von der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ausgenommen hatte, weil es die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch die heranrückende Wohnbebauung in ihrer Existenz gefährdet und deshalb das Abwägungsgebot verletzt sah. Der Senat teilt diese Argumentation und geht ebenfalls davon aus, dass es der Beigeladenen bei der Dorfgebietsausweisung nicht um die Ermöglichung landwirtschaftlicher Betriebe, sondern in Wirklichkeit um den damit verbundenen Nebeneffekt eines niedrigeren Schutzniveaus für die Wohnnutzung ging. Auch diesem Ergebnis trat die Beigeladene in der Berufungsverhandlung nicht substantiiert entgegen.

c) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Mastschweinestalls scheitert schließlich auch nicht daran, dass der Gemeinderat der Beigeladenen mittlerweile ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung eingeleitet hat, im Zuge dessen das Baugebiet "A* L*********** T**" nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und der Flächennutzungsplan im Zuge seiner 8. Änderung entsprechend geändert werden soll. Zwar können auch gemeindliche Planungen als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen sein. Die Planung der Beigeladenen im ergänzenden Verfahren steht dem privilegierten Außenbereichsvorhaben der Kläger jedoch nicht als öffentlicher Belang entgegen, weil mit einer rechtsgültigen Verwirklichung dieser Planung nicht gerechnet werden kann. Entsprechendes gilt für die mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans geplante Darstellung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet.

Für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage der Kläger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich; Änderungen der Sachlage sind deshalb auch noch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. z.B. J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rd.Nr. 53 zu § 113). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner anerkannt, dass zwar nicht bloße Planungsabsichten oder das schlichte Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten (BVerwG vom 26.10.1979 NJW 1980, 1537; vom 12.9.1980 BRS 36 Nr. 95), wohl aber ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen sein kann, wenn sich dieser derart inhaltlich konkretisiert und durch den erreichten Stand des Planungsverfahrens rechtlich verfestigt hat, dass mit einer bevorstehenden Verwirklichung der Planung gerechnet werden kann (BVerwG vom 8.2.1974 BayVBl 1974, 535). Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Rechtsprechung auch auf ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB, die dem Plangeber quasi die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den letzten fehlerfreien Stand des ursprünglichen Aufstellungsverfahrens eröffnen, übertragbar ist; das ergänzende Verfahren steht insoweit einem Neuaufstellungsverfahren gleich. Ebenfalls begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass eine gemeindliche Planung auch einem privilegierten Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als öffentlicher Belang entgegenstehen kann. Zwar ist die Berücksichtigungsfähigkeit einer gemeindlichen Planung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nur für "sonstige Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB entschieden worden (BVerwG vom 8.2.1974 a.a.O.). Und auch in einer Entscheidung zum Fachplanungsrecht (BVerwG vom 29.10.1969 BVerwGE 34, 146/148 f. - Fernstraßenplanung -), auf die die zitierte Entscheidung Bezug nimmt, war ein nicht privilegiertes Wohnbauvorhaben Streitgegenstand; überdies wurde diese Entscheidung damit begründet, "dass Grundstücke im Außenbereich weder 'Baulandqualität' haben ..., noch dass der Außenbereich die Errichtung nichtprivilegierter Vorhaben intendiert, vielmehr an ihre Zulassung strenge Anforderungen stellt", weshalb das Eigentum an Außenbereichsgrundstücken "jedenfalls für sogenannte nichtprivilegierte Bauten" durch § 35 Abs. 2 und 3 BauGB in erheblichem Umfang gebunden ist. Dies könnte dafür sprechen, dass öffentliche Planungen generell nur sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, nicht aber privilegierten Vorhaben, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 BauGB dem Außenbereich quasi "planähnlich" zugewiesen hat, entgegengehalten werden können. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetzgeber mit der Privilegierung von Außenbereichsvorhaben keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen hat, sondern diese Entscheidung der Prüfung im konkreten bauaufsichtlichen Verfahren an dem Maßstab überantwortet hat, ob öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG vom 20.1.1984 BVerwGE 68, 311/315). Die unterschiedliche Durchsetzungsfähigkeit von privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben ist dadurch gewährleistet, dass erstere gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nur im Falle eines "Entgegenstehens" der Planung unzulässig sind, während letztere gemäß § 35 Abs. 2 BauGB schon dann unzulässig sind, wenn sie die Planung "beeinträchtigen". Im Grundsatz ist deshalb davon auszugehen, dass jede förmliche öffentliche Planung, sei es Bauleitplanung oder Fachplanung, gegenüber jeder Art von Außenbereichsvorhaben als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist (ebenso Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB-BauNVO, 5. Aufl. 2007, Rd.Nr. 237 zu § 35 BauGB; vgl. auch BVerwG vom 1.7.1968 DVBl 1969, 258, wonach ein "privilegiertes Vorhaben des Bundes <militärischer Schießplatz> einem landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich als öffentlicher Belang entgegenstehen kann"; zurückhaltend Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Rd.Nr. 113 zu § 35 BauGB).

Gleichwohl steht der im ergänzenden Verfahren befindliche Bebauungsplan "A* L*********** T**" der Beigeladenen dem privilegierten Außenbereichsvorhaben der Kläger nicht entgegen. Die Planung ist zwar hinreichend konkret. Sie lässt in der zuletzt am 7. August 2007 geänderten Entwurfsfassung, die auch Gegenstand der am 14. September 2007 begonnenen öffentlichen Auslegung war, erkennen, dass die Beigeladene den vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler dadurch zu korrigieren beabsichtigt, dass in einem verkleinerten Geltungsbereich nunmehr ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll, und auch, welche sonstigen Festsetzungen gelten sollen. Zugunsten der Beigeladenen kann ferner unterstellt werden, dass das ergänzende Verfahren mittlerweile einen hinreichend verfestigten Verfahrensstand erreicht hat. Auch wenn mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 BauGB) erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz begonnen wurde, lassen sich bereits auf der Grundlage der in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) abgegebenen Stellungnahmen und deren Behandlung im Gemeinderat die Verwirklichungschancen der Planung hinreichend verlässlich abschätzen, allerdings in der Weise, dass mit einer rechtsgültigen Verwirklichung der beabsichtigten Ausweisung des Baugebiets "A* L*********** T**" als allgemeines Wohngebiet und einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans nicht zu rechnen ist.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das von der Beigeladenen eingeleitete ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - wie die Kläger geltend machen lassen - bereits unzulässig ist, weil mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung der Kern der Abwägungsentscheidung berührt werde, oder ob - wie die Beigeladene meint - es hierauf schon deshalb nicht ankommt, weil im Heilungsverfahren dieselben Verfahrensschritte durchgeführt worden seien wie sie auch in einem Neuaufstellungsverfahren durchzuführen wären. Denn die geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets lässt sich materiellrechtlich nicht rechtmäßig verwirklichen.

aa) Offen bleiben kann, ob das geplante Wohngebiet "A* L*********** T**" bereits wegen nicht bewältigbarer Immissionskonflikte mit vorhandenen Emittenten nicht rechtmäßig realisierbar ist.

Hiervon geht offensichtlich das Amt für Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 zur Änderung des Bebauungsplans "A* L*********** T**" im ergänzenden Verfahren aus, indem es feststellt, dass das vorgesehene Baugebiet erwartungsgemäß von starken Immissionsbelastungen betroffen werde, weil es auf drei Seiten von landwirtschaftlichen Betrieben mit bestehender Rinderhaltung umrahmt sei. Das Amt orientiert sich hierbei an einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS vom 10.6.1996), das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gegenüber Rinderhaltung einen Immissionsabstand von 120 m für erforderlich hält, und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass eine Wohngebietsausweisung bereits deshalb nicht zu empfehlen sei, weil dieser Abstand gegenüber vier landwirtschaftlichen Betrieben mit Rinderhaltung (Betrieb B**** M***** mit ca. 30 GV; Betrieb M****** M***** mit ca. 40 GV; Betrieb E**** K****** mit 75 GV; Betrieb der Kläger mit 46 GV) nicht eingehalten sei, wie auch anhand eines Lageplans mit eingezeichneten Immissionsradien von jeweils 120 m demonstriert wird. Diese fachliche Einschätzung begegnet bereits deshalb gewissen Zweifeln, weil Rinderhaltung eine vergleichsweise emissionsarme Tierhaltung ist und die zugrunde gelegten Immissionsradien von 120 m deshalb sehr großzügig bemessen erscheinen (vgl. hierzu die Untersuchungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der technischen Universität München-Weihenstephan "Geruchsemissionen aus Rinderställen" vom März 1994 <"Gelbes Heft 52"> und "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" vom Juni 1999 <"Gelbes Heft 63">, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als Orientierungshilfe zugrunde legt, z.B. BayVGH vom 23.11.2004 NVwZ-RR 2005, 605); das gilt auch, wenn man in Rechnung stellt, dass das in der Bauleitplanung zu beachtende Gebot der Konfliktbewältigung bei der Neuausweisung eines Baugebiets grundsätzlich eine sichere Konfliktvermeidung gebietet. Ob die vorhandenen Rinderhaltungen eine Wohngebietsausweisung rechtlich unmöglich machen, erscheint im Übrigen auch deshalb zweifelhaft, weil die vom Amt für Landwirtschaft und Forsten in den Lageplan eingezeichneten Immissionsradien das geplante Wohngebiet nur in Teilbereichen überlappen.

Unsicherheiten verbleiben auch, soweit das Amt für Landwirtschaft und Forsten Immissionsbelastungen auch wegen des bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhauses mit drei Hochsilos für Getreide im Norden des geplanten Wohngebiets befürchtet (nach Angaben der Beteiligten jetzt Firma H*** H*** GmbH & Co). Unzutreffend ist insoweit zwar die Begründung des Bebauungsplanentwurfs, dieser Betrieb habe durch das Wohngebiet keine weiteren Einschränkungen hinzunehmen, weil er, was emittierende Tätigkeiten angehe, bereits durch die beiden vorhandenen Wohnhäuser A* L*********** T** * und * beschränkt und das Wohnbaugebiet weiter entfernt sei; diese Argumentation verkennt, dass die vorhandene Wohnnutzung im faktischen Dorfgebiet liegt und deshalb ein geringeres Schutzniveau beanspruchen kann als die Wohnnutzung im geplanten Wohngebiet. Konkrete Angaben zu möglichen Lärmimmissionen des Betriebes sind den Verfahrensunterlagen aber nicht zu entnehmen.

Immissionsschutzrechtlich von vornherein unbedenklich erscheint die im Südosten des geplanten Wohngebiets betriebene genehmigte Biogasanlage, weil diese Anlage entsprechend den Auflagen im Genehmigungsbescheid vom 31. März 2005 wohngebietsverträglich zu gestalten ist.

bb) Diese Zweifelsfragen müssen aber nicht abschließend entschieden werden, weil die Planung aus einem anderen Grund materiell rechtswidrig ist. Die Planung scheitert jedenfalls daran, dass das Gewicht der Belange, die die Beigeladene mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets verfolgt, zum Gewicht des betrieblichen Interesses der Kläger an einer Verwirklichung des geplanten Mastschweinestalls außer Verhältnis steht. Die Planung leidet insoweit unter einem Fehler im Abwägungsergebnis (§ 1 Abs. 7 BauGB), der für die Rechtsgültigkeit der Planung uneingeschränkt beachtlich ist (§ 214 Abs. 3 BauGB).

(1) Zutreffend geht die Beigeladene davon aus, dass das geplante Wohngebiet mit der Verwirklichung des geplanten Mastschweinestalls unvereinbar ist.

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Kitzingen führt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 zutreffend aus, dass 700 Mastschweine (= 91 GV) bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Stallbewertung mit 100 Punkten gemäß VDI-Richtlinie 3471 einen Mindestschutzabstand von 222 m gegenüber einem Wohngebiet erfordern, und dass dieser Immissionsradius das geplante allgemeine Wohngebiet "A* L*********** T**" vollständig umfasse. Dieser fachlichen Einschätzung schloss sich auch das Landratsamt Kitzingen in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 an und folgerte hieraus, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht die richtige Lösung sei. Und auch der Bayerische Bauernverband hielt seine Einwendungen wegen der "höchst brisanten emissionsschutzrechtlichen Situation" im vollem Umfang aufrecht. Hiervon war das Landratsamt übrigens bereits im Bescheid vom 13. März 2000 ausgegangen, mit dem es die Genehmigung für das in der 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "A* L*********** T**" dargestellte allgemeine Wohngebiets verweigert hatte. Dieser Einsicht einer immissionsschutzrechtlichen Unverträglichkeit zwischen geplantem Wohngebiet und geplantem Mastschweinestall verschließt sich auch die Beigeladene nicht, indem sie in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs ausführt, es werde nicht verkannt, dass ein allgemeines Wohngebiet mit der von den Klägern geplanten Errichtung eines Mastschweinestalls im südlichen Teil ihres Grundstücks Fl.Nr. *** nicht vereinbar sei und das Vorhaben der Kläger deshalb durch die gemeindliche Planung verhindert werde.

(2) Abwägungsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung der Beigeladenen, das Allgemeininteresse an der Ausweisung von Wohnbauflächen im Baugebiet "A* L*********** T**" sei stärker zu bewerten als das betriebliche Interesse der Kläger an der geplanten Betriebserweiterung. Nicht nachvollziehbar ist bereits der von der Beigeladenen behauptete "dringende" (S. 9 der Begründung) bzw. sogar "zwingende" (S. 10 der Begründung) städtebauliche Bedarf an einer Neuausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil W*******.

In der Begründung des Bebauungsplanentwurfs wird die Einschätzung wiedergegeben, dass es für die Beigeladene "von enormer Wichtigkeit" sei, die wohnbauliche Entwicklung des Ortsteils W******* zu garantieren. Die Bevölkerungszahlen würden seit Jahren stagnieren, selbst Ortsansässige fänden keinen Raum zur baulichen Entwicklung. Eine Verhinderung der Wohngebietsausweisung hätte deshalb für den Ortsteil unabsehbare Folgen. Sie führe zu einer Abwanderung junger Familien und zu einer Überalterung des Ortsteils. Der Ortsteil würde auf Dauer überhaupt nur noch von wenigen Personen bevölkert werden.

Dieser Einschätzung trat bereits die Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung entgegen. Sie vertritt in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 die Auffassung, dass der Bedarf für die Wohnbauflächen nicht entsprechend einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums betreffend die Beschlüsse des Bayerischen Landtags zur Verringerung des Flächenverbrauchs im Zusammenhang mit der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (IMS vom 15.10.2003) nachgewiesen worden sei und in diesem Umfang auch nicht gesehen werde, insbesondere bei Berücksichtigung der Größe des Gemeindeteils, der allgemeinen demografischen Entwicklung und zu erwartender freiwerdender Wohnflächen nach dem angekündigtem Abzug der amerikanischen Streitkräfte. Deshalb bestünden auch aufgrund der Ziele A I 2.9, B VI 1.1 LEP gegen die Planung Bedenken.

Diese Bedenken werden durch die Angaben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsinstanz nicht ausgeräumt. In erster Instanz hatte der erste Bürgermeister vorgetragen, es gebe "nach seiner Erinnerung acht Interessenten für das neue Baugebiet", mittlerweile sei einer abgesprungen; was die Interessenten im Einzelnen planten, wisse er nicht genau. Diese Angaben modifizierte der erste Bürgermeister in der Berufungsverhandlung dahin, dass ursprünglich zehn Bewerber für das Baugebiet bei ihm vorstellig geworden, allerdings teilweise wieder abgesprungen seien. Momentan sei von fünf konkreten Interessenten auszugehen, wobei der Bedarf allerdings aktuell nicht überprüft worden sei. Der Kreis der Bewerber rekrutiere sich zum Teil aus Ortsansässigen, zum Teil auch aus Ansässigen anderer Ortsteile der Gemeinde. Ursprünglich seien die Interessenten hauptsächlich aus dem Ortsteil W******* gekommen. Bei aktuell (allenfalls) fünf konkreten Interessenten ist aber nicht nachvollziehbar, warum eine Ausweisung von Bauplätzen für 20 Einfamilienhäuser "von enormer Wichtigkeit" für die Fortentwicklung des Ortsteils W******* sein soll. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, warum eine Verhinderung der Wohngebietsausweisung zu einer Abwanderung junger Familien und einer Überalterung des Ortsteils mit "unabsehbaren Folgen" für den Ortsteil haben soll, wenn derzeit die Bewerber nicht einmal mehr hauptsächlich aus dem Ortsteil W******* selbst kommen. Die behauptete Bedeutung der Wohngebietsausweisung für die Fortentwicklung des Ortsteils ist im Übrigen auch deshalb nicht besonders plausibel, weil die Anzahl der gemeldeten Haupt- oder einzigen Wohnsitze im Ortsteil bei in etwa stagnierender Gesamtzahl rückläufig ist, während die Anzahl der Nebenwohnsitze zunimmt (siehe Begründung des Bebauungsplanentwurfs, Tabelle S. 11).

Im Lichte der sog. Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB zumindest bedenklich erscheint ferner die Position der Beigeladenen, die die Möglichkeiten einer Wiedernutzbarmachung von Flächen im Ortsinnern als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets mit dem pauschalen Argument ausschließt, von Seiten der Eigentümer dieser Objekte bestehe derzeit keine Bereitschaft zur Bebauung. Die Bodenschutzklausel schließt zwar eine Neuausweisung von Bauflächen bei vorhandenen innerörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht gänzlich aus, ist aber für die planerische Abwägung von Bedeutung (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, Rd.Nr. 7 zu § 1a, m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn - wie hier - einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können.

Insgesamt drängt sich unter den gegebenen Umständen, nämlich angesichts einer sehr geringen Zahl von Interessenten aus dem Ortsteil und offensichtlich noch nicht in jeder Hinsicht ausgeschöpften Möglichkeiten einer Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innerortsbereich der Eindruck auf, dass es der Beigeladenen, die im Planungsgebiet bereits Grundstücke erworben und mit dem Umlegungsverfahren begonnen hat, mit dem ergänzenden Verfahren auch oder möglicherweise sogar in erster Linie darum geht, diese Aufwendungen nicht ins Leere laufen zu lassen. Der vom ersten Bürgermeister der Beigeladenen geschilderte Bedarf mag eine Neuausweisung von 20 Bauplätzen für Wohngebäude in einem Ortsteil mit weniger als 170 Einwohnern unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtfertigen. Hinreichend gewichtige Gründe dafür, in der Abwägung auch die betrieblichen Interessen eines landwirtschaftlichen Betriebes hintan stehen zu lassen und dessen naheliegenden Entwicklungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen, liefern diese Umstände nicht.

(3) Eine Verwirklichung des geplanten Wohnbaugebiets "A* L*********** T**" ist im Übrigen auch deshalb weder "dringend" noch gar "zwingend" erforderlich, weil zumutbare Planungsalternativen existieren.

Die Beigeladene behauptet in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs, im Falle einer Verhinderung der Wohngebietsausweisung "A* L*********** T**" wäre eine wohnbauliche Entwicklung im Ortsteil W******* auch deshalb auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, weil Planungsalternativen an anderer Stelle nicht existierten. Insbesondere sei im Bereich der sog. "P************" im Osten des Ortsteils ein im Jahre 1997 aufgenommenes Planungsvorhaben wegen einzuhaltender Immissionsradien wieder eingestellt worden, weil der betreffende Bereich von drei Seiten von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung umschlossen gewesen sei; eine Wohngebietsausweisung werde dort auch jetzt noch für ausgeschlossen gehalten.

Diese Behauptung hat der Senat in der Berufungsverhandlung unter Hinweis darauf zur Diskussion gestellt, dass eine Wohngebietsausweisung im Bereich der "P************" jedenfalls nach Aktenlage möglich erscheint, weil dort ein Teilbereich nicht von den in Anlage 4 der Begründung des Bebauungsplanentwurfs - nach Angaben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen vom Amt für Landwirtschaft und Forsten - eingezeichneten Immissionsradien berührt wird (in erster Linie die im Osten des Ortsteils W******* an den Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. *** bis ***, aber auch die außerhalb der Immissionsradien gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. *** bis ***, eventuell auch noch Teile der jenseits des Feldweges Fl.Nr. *** angrenzenden Grundstücke). Ähnlich wies auch das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 darauf hin, dass die von der Beigeladenen in den Planungsunterlagen dargelegten Argumente, warum an anderer Stelle des Ortsteils W******* kein Baugebiet ausgewiesen werden könne, nicht in jedem Fall immissionsschutzfachlich und immissionsschutzrechtlich begründbar sei. Dem trat die Beigeladene in der Berufungsverhandlung nicht substantiiert entgegen. Sie wendet aber ein, dass ein mögliches Baugebiet "P************" außerhalb der in Anlage 4 eingezeichneten Immissionsschutzradien zu einer Zersiedelung der Landschaft und zu einer Splittersiedlung führen würde. Diese Einschätzung teilt der Senat nur insoweit, als jede Neuausweisung von Baugebieten zu einem auch bauplanungsrechtlich unerwünschten Flächenverbrauch (§ 1a Abs. 2 BauGB) und zu einer Zersiedelung der Landschaft führt. Im Falle eines Baugebiets "P************" würde sich aber jedenfalls keine intensivere Zersiedelung der Landschaft ergeben als im Falle einer Verwirklichung des Baugebiets "A* L*********** T**". Ein an dem abschätzbaren Wohnflächenbedarf von maximal fünf Bauplätzen angepasstes, in etwa bis zum Feldweg Fl.Nr. *** reichendes Wohnbaugebiet "P************" würde in östlicher Richtung noch innerhalb der durch den Aussiedlerbetrieb S***** markierten östlichen Bebauungsgrenze des Ortsteils W******* liegen, und selbst ein flächenmäßig an der bisherigen Planung orientiertes Alternativ-Wohnbaugebiet "P************" würde in östlicher Richtung jedenfalls nicht weiter über die östliche Bebauungsgrenze des Ortsteils hinausreichen, als dies das geplante Wohnbaugebiet "A* L*********** T**" in südlicher Richtung tut. Auch das weitere Argument der Beigeladenen, dass eine Erschließung dieses Gebiets schwierig und kostspielig sei, trifft ersichtlich nicht zu, weil im Süden die Staatsstraße St **** an das Gebiet angrenzt. Die Realisierungschancen eines alternativen Wohnbaugebiets "P************" sind damit insgesamt nicht substantiiert in Frage gestellt.

Auf den von Seiten der Kläger noch vorgebrachte Gesichtspunkt, dass der im Norden des Gebiets "P************" gelegene landwirtschaftliche Betrieb P******* eine Bauvoranfrage für 540 Mastschweineplätze mit Güllegrube nicht weiter betrieben habe, was belege, dass ein Wohngebiet im Bereich "P************" verwirklichbar sei, kommt es nicht mehr an, weil diese mögliche Erweiterung des Betriebes - soweit ersichtlich - in den Immissionsradien der Anlage 4 berücksichtigt ist. Sollte mit dieser Betriebserweiterung tatsächlich nicht mehr zu rechnen sein, wofür immerhin der Umstand spricht, dass ein im Jahre 1999 beantragtes Vorbescheidsverfahren bis heute nicht abgeschlossen ist (siehe Anlage 2a zur Begründung des Bebauungsplans), böte sich eine Alternativplanung in diesem Bereich umso dringlicher an.

(4) Dem von der Beigeladenen reklamierten städtebaulichen Interesse an einer Verwirklichung des Baugebiets "A* L*********** T**", das - wie dargestellt - weder dringlich noch ohne Planungsalternativen ist, stehen im Rahmen der Abwägung betriebliche Interessen der Kläger von hohem Gewicht gegenüber.

Die Abwägungsrelevanz des Vorhabens der Kläger steht außer Frage, sie wird auch in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs hervorgehoben. Im Gegensatz zur Beigeladenen hat der Senat auch an der Ernsthaftigkeit der Erweiterungsabsichten der Kläger keine Zweifel. Die Kläger und ihre Hofnachfolger bieten nach Ausbildung und Intention hinreichende Gewähr für eine Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes als Haupterwerbsbetrieb. Des Weiteren ist der Senat auf der Grundlage der Angaben der Kläger beim gerichtlichen Augenschein und in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass eine Verwirklichung des geplanten Mastschweinestalls für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, weil die beabsichtigte Mastschweinehaltung eine zwar von Schwankungen am Markt nicht unbeeinflusste, gleichwohl aber auch aktuell realistische, wirtschaftlich rentable Ergänzung und Erweiterung des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes bietet. Die Erweiterungsabsichten werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger vom beantragten Vorbescheid, soweit darin eine Genehmigung für den Einbau eines Vormaststalls in den vorhandenen ehemaligen Schweinestall in Aussicht gestellt wurde, verfallen lassen haben. Insoweit weist der Bevollmächtigte der Beigeladenen selbst zu Recht darauf hin, dass der Vormaststall nur im Zusammenhang mit der Errichtung des streitgegenständlichen Mastschweinestalls Sinn macht. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Kläger während des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits vom Vorbescheid insoweit keinen Gebrauch gemacht haben. Auf eine angebliche "Vorratsplanung" der Kläger weist dieser Umstand nicht hin.

Der Senat geht schließlich davon aus, dass zumutbare Standortalternativen für den geplanten Mastschweinestall nicht existieren. Soweit die Beigeladene in Grundstück Fl.Nr. *** eine Standortalternative sieht, trugen die Kläger in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar vor, dass im Falle einer Verwirklichung des Mastschweinestalls im westlichen Teil dieses Grundstücks die erforderlichen Immissionsschutzradien zum geplanten Wohngebiet nicht eingehalten wären, und dass im Falle eines Ausweichens in den östlichen Teil des Grundstücks die Erschließungskosten wirtschaftlich nicht vertretbar wären. Behauptete Mehrkosten von ca. 80.000 bis 100.000 Euro begründeten die Kläger nachvollziehbar damit, dass öffentliche Wege in Anspruch genommen werden und eine Baufirma beauftragt werden müssten, während die Erschließungsleitungen am geplanten Standort auf der Hofstelle verlegt werden könnten. Der Hinweis der Vertreter der Beigeladenen, dass ihnen ein Aussiedlungsprojekt bekannt sei, bei dem die Kosten für die Stromerschließung eines ca. 1,5 km vom Ortsrand entfernt gelegenen Vorhabens bei 52.000 Euro gelegen hätten, stellt die Argumentation der Kläger im Grundsatz nicht in Frage, weil auch zusätzliche Erschließungskosten in dieser Größenordnung angesichts der üblichen Gewinnmargen in der Landwirtschaft nicht zumutbar erscheinen. Von Seiten der Beigeladenen nicht substantiiert in Frage gestellt ist schließlich die weitere Einlassung der Kläger, dass das Alternativgrundstück feucht sei und auch wegen der Nähe zum Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes S***** keine Entwicklungsmöglichkeiten biete, während im Falle einer Verwirklichung des Mastschweinestalls auf der Hofstelle mehrere Gebäude zur Verfügung stünden, die unterhalten werden müssten und beispielsweise zur Futterlagerung genutzt werden könnten.

Am hohen Gewicht des betrieblichen Interesses der Kläger an einer Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebes durch Errichtung eines Mastschweinestalls am beantragten Standort bestehen deshalb insgesamt keine Zweifel. Dem steht das von der Beigeladenen reklamierte Interesse an der Ausweisung eines Wohngebiets "A* L*********** T**" gegenüber, das , soweit sich die Dinge auf der Grundlage des Verfahrensstandes des ergänzenden Verfahrens im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beurteilen lassen, weder von einem dringlichen Wohnbedarf im Ortsteil W******* getragen noch ohne Planungsalternativen ist. Eine Verhinderung dieses Vorhabens durch Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets wäre mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu vereinbaren.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück