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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 3 B 02.459
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG


Vorschriften:

VwGO § 130a
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 52 Abs. 1
BeamtVG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 02.459

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Dienstunfallanerkennung und Rückforderung;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 11. Januar 2007 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2001 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der am 23. Oktober 1963 geborene Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, erlitt am 11. Dezember 1997 im Rahmen des Dienstsports einen Unfall mit Verletzung des rechten Kniegelenks. Der Beklagte leistete ihm mit vier Bescheiden für entstandene bzw. noch entstehende Heilbehandlungskosten vorläufige Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.348,88 DM unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich das Schadensereignis bei näherer Prüfung als nicht unfallbedingt erweisen werde.

Nach negativem Ausgang der Prüfung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2000 die Anerkennung als Dienstunfall ab und forderte in den selben Bescheiden die Leistungen unter Hinweis auf die entsprechende Erstattungsmöglichkeit durch Beihilfe und Krankenkasse zurück. Nach der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes sei als wesentliche Schadensursache ein älterer Kreuzbandriss anzunehmen.

Dagegen erhob der Kläger am 15. Mai 2000 Klage zum Verwaltungsgericht München. Er begehrte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2000 zu verpflichten, den Unfall vom 11. Dezember 1997 als Dienstunfall anzuerkennen und von einer Rückforderung der mit den Bescheiden vom 17. März 1998, 22. April 1998, 7. Mai 1998 und 18. Juni 1998 geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.348,88 DM abzusehen.

Unter Beibehaltung seines vorangehenden Vorbringens argumentierte er, die erneute - verfahrensgegenständliche - Verletzung sei Spätfolge eines Dienstunfalls vom 2. April 1984, nach dem eine erstmalige Verletzung des rechten Knies/Kreuzbandes infolge der freien Heilfürsorge im Krankenhaus B. stationär behandelt worden sei. Der Kläger habe ihn im Duschraum der Gemeinschaftsunterkunft erlitten, in welcher er anlässlich seiner Polizeiausbildung beim BGS gewohnt habe. Die Unfallmeldung habe er mündlich gegenüber seinem Zugführer und im Geschäftszimmer gemacht.

Der Beklagte begründete seinen Antrag auf Klageabweisung - ebenfalls unter Beibehaltung seiner Argumentation - im wesentlichen damit, die Anerkennung des Unfalls vom 2. April 1984 als Dienstunfall sei nicht dokumentiert und liege auch nicht vor; die Behandlung im Rahmen der Heilfürsorge sei hierfür kein Indiz. Eine Meldung dieses Dienstunfalls sei nicht innerhalb der Fristen des § 45 BeamtVG erfolgt. Eine Anerkennung nach § 31 Abs. 1 BeamtVG sei nicht möglich, da der Schaden im Rahmen einer privatnützigen Tätigkeit entstanden sei.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 20. November 2001 entsprechend dem Antrag des Klägers und sah den Unfall vom 2. April 1984 deshalb als Dienstunfall an, weil die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zum Zweck der Sicherung eines geregelten Ausbildungsbetriebs und der Dienstbereitschaft der dort Untergebrachten erfolgt sei. Der Beamte leiste Dienst, solange er sich "im Banne des Dienstes" befinde, sich also während der Dienstzeit im Dienstgebäude oder in einem sonstigen abgrenzbaren Bereich aufhalte. Dadurch würden Verrichtungen erfasst, die zwar nicht spezifisch dienstlich seien, aber bei lebensnaher Betrachtung zusammen mit den dienstlichen Verrichtungen zu einem einheitlichen, insgesamt dem Dienst zuzurechnenden Gesamtverhalten gehörten. Diese Situation sei vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Kläger während seiner Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei kaserniert gewesen sei, gegeben gewesen. Dies reiche für die Annahme eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dienst und dem Unfallereignis aus.

Der Beklagte legte am 15. September 2005 die vom Senat zugelassene Berufung ein und beantragte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholte der Beklagte die bereits vorgetragenen wesentlichen Argumente.

Der Kläger beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Argumentation.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28. November 2006 zu seiner Absicht gehört, nach § 130 a VwGO die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Der Kläger hat sich dazu mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 geäußert. Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen unter Verweis auf seine Auffassung, dass der Zweck der Unterbringung des Beamten in der vom Dienstherrn bereitgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft ursächlich auf den Dienst zurückzuführen sei, nämlich auf dessen Anforderung, dass die Beamten in der Polizeikaserne Tag und Nacht einsatzbereit zu sein hätten, gleichsam in einer Art Bereitschaftsdienst für den Notfall. Bei lebensnaher Betrachtung gehöre die nach der Nachtruhe in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgte Körperpflege zu einem einheitlichen, insgesamt dem Dienst zuzurechnenden Gesamtverhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).

Die Ablehnungsverfügung (Bescheid vom 21. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2000, jeweils Gld.Nr. 1) ist rechtmäßig. Infolgedessen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg gegen die Rückforderung der mit Bescheiden (jeweils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung) vom 17. März 1998, 22. April 1998, 7. Mai 1998 und 18. Juni 1998 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.348,88 DM wenden. Der Versagungsbescheid kann auf § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der Rückforderungsbescheid auf § 52 Abs. 1 und 2 BeamtVG gestützt werden.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Verletzung des rechten Kniegelenks im Rahmen des Dienstsports am 11. Dezember 1997 ihre wesentliche Ursache nicht in dem Geschehen an diesem Tag hatte. Die zur Arthroskopie am 16. Dezember 1997 führende Kniegelenkssituation ist vielmehr ursächlich wesentlich als Spätfolge auf den am 2. April 1984 erlittenen Vorschaden zurückzuführen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Dieser am 2. April 1984 erlittene Unfall ist nicht als Dienstunfall anerkannt worden.

Die Frage, ob eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Meldung vorlag oder ob die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG versäumt worden ist, kann dahinstehen. Nach erneuter Prüfung ist der Senat nämlich zu der Überzeugung gekommen, dass das den Körperschaden verursachende Ereignis nicht in Ausübung des Dienstes (was unstreitig ist) und auch nicht infolge des Dienstes eingetreten und dass damit eine wesentliche tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt ist.

Zwar befand sich der Kläger anlässlich seiner Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei in der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsunterkunft, in deren Gemeinschaftsdusche sich der Unfall ereignete. Doch reicht die - sicher zu bejahende - Kausalität in dem Sinn einer "conditio sine qua non" zwischen der dienstlichen Ausbildung, der Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft, der Benutzung der Dusche und schließlich des darin geschehenen Unfalls nicht aus. Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "infolge des Dienstes" genügen nämlich eine nur lockere Beziehung zwischen dem Dienst und dem Körperschaden und demgemäß auch ein nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.3.1976, Az. II C 28.74, DÖD 1976, 208 m.w.N.). Das Begriffsmerkmal "infolge des Dienstes" setzt vielmehr einen engen und unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfallereignis voraus. Deshalb kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Ausgleiten des Klägers nach dem Duschen und dem Dienst des Klägers aus zeitlichen, örtlichen oder gegenständlichen Gründen so wesentlich war, dass die außerhalb des Dienstes liegenden Ursachen als unwesentliche Ursachen rechtlich unberücksichtigt bleiben können (zu einem vergleichbar gelagerten Fall siehe BVerwG a.a.O.).

Daran fehlt es hier.

Eine wesentliche Verknüpfung zwischen Dienst und Unfallereignis kann zum einen nicht darin gesehen werden, dass der Kläger die Gemeinschaftsunterkunft im besonderen dienstlichen Interesse des Dienstherrn genutzt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausbildungsbetrieb die Kasernierung erfordert hätte. Namentlich kann der Senat dem Vorbringen des Klägers nicht folgen, dass der Zweck der Unterbringung des Beamten in der Gemeinschaftsunterkunft ursächlich auf den Dienst zurückzuführen sei, da die Beamten in der Polizeikaserne in einer Art Bereitschaftsdienst für den Notfall Tat und Nacht einsatzbereit zu sein hätten. Vielmehr ist darin lediglich eine Erleichterung im Interesse der teilweise entfernt beheimateten Ausbildungsteilnehmer zu sehen, die auch nicht zwingend wahrzunehmen war (der Kläger selbst verwendet hier den - zutreffenden - Ausdruck, die Unterkunft sei "bereitgehalten"). Das Erfordernis einer stetigen räumlichen Präsenz im Interesse einer bei Bedarf sofortigen Einsatzbereitschaft lässt sich - jedenfalls bezogen auf den Unfallzeitpunkt (2.4.1984) - nicht erkennen. Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass etwa Ausbildungsveranstaltungen und Freizeit an diesem Tag so miteinander verzahnt gewesen wären, dass dies eine andauernde räumliche unmittelbare Nähe notwendig gemacht hätte.

Das aber hat zur Folge, dass das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft für sich gesehen den Charakter der Privatnützigkeit trägt, so wie dies auch bei der Unterbringung von Lehrgangsteilnehmern in Gemeinschaftsunterkünften im allgemeinen der Fall ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Der vom Kläger beispielhaft genannte Gang zur Toilette oder zum Waschraum ist zwar während der Dienstausübung (im Sinn als deren kurzfristiger Unterbrechung) vom Dienstunfallschutz erfasst, aber nur, wenn er durch die dienstliche Tätigkeit veranlasst ist (zutreffend Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 31 RdNr. 58 a f.), demnach während der Dienstzeit an der Dienststelle oder während einer Dienstreise (so auch Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31 Erl. 6 Gld.Nr. 14.4). Vorliegend wäre z.B. ein Toilettengang vor Dienstbeginn in den Unterkunftsräumen ebenfalls nicht geschützt gewesen.

Aus dem vom Kläger genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 59/63) ergibt sich vor den vorliegenden Fall nichts anderes. Die morgendliche Toilette in der Gemeinschaftsunterkunft vor dem eigentlichen Dienstbeginn (der seinerseits durch das frühe gemeinsame Wecken lediglich sichergestellt werden soll, ohne dass der Dienst mit diesem Wecken schon begänne) kann nicht gleichgesetzt werden mit dem in der zitierten Entscheidung zu beurteilenden Aufsuchen einer im Dienstgebäude befindlichen Kantine während der Dienstzeit in der Absicht, sich dort zur Stärkung während des Dienstes ein Getränk zu kaufen. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hatte im Hinblick auf eine ausdrücklich so benannte "Gemengelage" zu entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen ein privat motiviertes Verhalten, das der Beamte auf Grund seiner persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen auch bei der Ausübung des Dienstes neben den unmittelbar dienstbezogenen Handlungen zeigt, noch dem Dienst und wann es eindeutig dem privaten Bereich zuzurechnen ist.

Die Annahme des Körperschadens, der infolge des Dienstes eingetreten ist, lässt sich zum anderen nicht damit begründen, das Duschen sei im konkreten Fall deshalb in einem engeren Sinn dienstbezogen gewesen, weil etwa vorangegangene dienstliche Aktivitäten (schweißtreibender Dienstsport, Übungen in schmutzigem Gelände) eine besondere Reinigung notwendig gemacht hätten (siehe zu dieser, abstrakt tragfähigen Argumentation: Senatsurteil vom 19.7.1984, ZBR 1985, 111). Vielmehr ereignete sich der Unfall vor Dienstbeginn in der Dusche der Gemeinschaftsunterkunft anlässlich der morgendlichen Körperpflege, die auch beim Wohnen in einer Privatunterkunft angefallen wäre. Dies aber ist der Sphäre des Klägers zuzurechnen und etwa einer nicht vom Dienstunfallschutz erfassten Vorbereitungshandlung (vgl. dazu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O. RdNr. 55 c ) zu einer dann ihrerseits freilich geschützten Dienstausübung gleich zu achten. Eine Parallele kann auch zu dem erst nach Dienstende zu Hause oder während einer Dienstreise im Hotel genommenen Duschbad gesehen werden, die nicht mehr im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu sehen sind (BSG, Urteil vom 4.6.2002, Az. B 2 U 21/01 R, zitiert bei Bauer a.a.O. Erl. 6 Gld.Nr. 2.3.1). Es wäre nicht gerechtfertigt, Risiken einer solchen privatnützigen Tätigkeit dem Dienstherrn aufzubürden.

Der - nicht vorgetragene - Gesichtspunkt, dass die üblichen hygienischen Einrichtungen in Gemeinschaftsunterkünften allgemein besonders gefahrenträchtig seien oder dass die Verhältnisse dies vorliegend aus besonderen Gründen gewesen wären, wäre für sich allein ebenfalls nicht geeignet, den wesentlichen ursächlichen Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem Dienst herzustellen. Eine solche Gefahrenerhöhung könnte allenfalls einen - hier nicht im Streit befindlichen - Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht begründen, nicht aber den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls (vgl. ebenfalls BVerwG a.a.O.).

Schließlicht führt auch der vom Kläger ins Feld geführte Aspekt, vom Polizisten werde ein gepflegtes Äußeres erwartet, was eine entsprechende Körperhygiene voraussetze, nicht zu der Annahme der für den verfolgten Anspruch erforderlichen engen Kausalität. Mit der gleichen Begründung müsste dann z.B. auch eine Verletzung beim Friseur als Dienstunfall anzuerkennen sein - ein ersichtlich untragbares Ergebnis.

Fehlt es somit an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so kann der Kläger mit seinem auf Anerkennung seiner im Rahmen des Dienstsports am 11. Dezember 1997 erlittenen Verletzung des rechten Kniegelenks nicht durchdringen. Die entsprechende Ablehnungsverfügung (Bescheid vom 21. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2000, jeweils Gld.Nr. 1) ist rechtmäßig.

Infolgedessen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg gegen die Rückforderung der (jeweils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung) geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.348,88 DM wenden. Gegen die entsprechende Verfügung ,sind auch sonst keine rechtlichen Bedenken ersichtlich.

Die Klage ist damit insgesamt abzuweisen und der Berufung ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO; § 127 BRRG; § 172 BBG.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.313,88 Euro (das entspricht 12.348,88 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GKG a.F.).



Ende der Entscheidung

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