Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 3 B 98.1548
Rechtsgebiete: BayBG, BRRG


Vorschriften:

BayBG Art. 15 bis 17
BRRG § 123 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

3 B 98.1548

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rücknahme des Einverständnisses zu einer dienstherrnübergreifenden Versetzung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 1998,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Appel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl

ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. März 1998 wird der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. September 1996 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die (inzwischen verstorbene) Beigeladene (für die dieses Verfahren von ihrer Erbin fortgeführt wird, sh. Schriftsatz vom 3.9.2002, Bl. 96 im Verfahren 3 B 98.1549) war Lehrerin. Nach zwölfjähriger Beurlaubung wegen Betreuung ihres Kindes wurde sie 1993 in das Lehrertauschverfahren für eine Versetzung von Nordrhein-Westfalen nach Bayern einbezogen. Das staatliche Gesundheitsamt N**-U** bestätigte mit Gesundheitszeugnis vom 23. Februar 1993 die gesundheitliche Eignung der Beigeladenen für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Daraufhin erklärte die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 4. März 1993 ihr Einverständnis mit der Versetzung der Beigeladenen in den Schuldienst des beklagten Freistaats Bayern. Mit Bescheid vom 12. März 1993 versetzte der Regierungspräsident ********** die Beigeladene zum 1. April 1993 an die Volkschule E.

Ab 14. September 1993 war die Beigeladene wegen Krankheit dienstunfähig. Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit wurde eine nervenärztliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses G******* eingeholt. Dieses teilte dem Gesundheitsamt N**-U** u.a. mit, dass die Beigeladene bereits vom 15. September 1986 bis 25. Februar 1987 in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 (Bl. 25 des Behördenakts) unterrichtete das staatliche Gesundheitsamt N**-U** die Regierung darüber, dass die Beigeladene bei ihrer Einstellungsuntersuchung am 18. Februar 1993 das Formblatt "Beurteilungsgrundlage" (vgl. Bl. 65/66 des Behördenakts) unterschrieben habe. Die Beigeladene habe weder bei der eigenen Vorgeschichte noch bei der Frage nach Krankenhausaufhalten bzw. der Frage nach wiederholten Behandlungen eines bestimmten Leidens eine psychiatrische Behandlung angegeben. Mit Schreiben vom 17. März 1995 (Bl. 51 des Behördenakts) erklärte das Gesundheitsamt gegenüber der Regierung von Schwaben, dass nach Durchsicht der Krankenunterlagen des damals behandelnden Bezirkskrankenhauses G******* eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus ärztlicher Sicht nicht befürwortet worden wäre, wenn die Beigeladene ihre Erkrankungen wahrheitsgemäß angegeben hätte. Der ärztliche Dienst bei der Regierung von Schwaben äußerte sich unter dem 10. Januar 1996 (Bl. 73 des Behördenakts) dahin, dass bei der Beigeladenen bis zum Februar 1993 drei, jeweils mehrwöchige stationäre Krankenhausaufenthalte und langwierige ambulante Behandlungen notwendig gewesen seien. Die Beigeladene leide seit Herbst 1983 an einer phasisch wiederkehrenden Krankheit, die regelmäßig mit schweren Störungen vor allem des Antriebs, des Affekts, der Selbstwahrnehmung und des Verhaltens einhergehe.

Mit (für sofort vollziehbar erklärten) Bescheiden vom 26. Januar 1996 (Bl. 9 der Behördenheftung gegenüber der Klägerin in diesem Verfahren, Bl. 74 der Behördenheftung gegenüber der Beigeladenen in diesem Verfahren) nahm die Regierung von Schwaben, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1und 2 BayVwVfG, ihr mit Schreiben vom 4. März 1993 erklärtes Einverständnis mit der Versetzung der Beigeladenen in den Schuldienst des Beklagten mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Beigeladene habe die Zustimmung zur Versetzung durch arglistige Täuschung und durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien.

Den mit Schreiben der Klägerin vom 9. Februar 1996 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1996 zurück (ebenso den Widerspruch der Beigeladenen vom 19. Februar 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1996).

Mit Beschluss des Senats vom 22. August 1996 wurde - unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1996 - die sofortige Vollziehung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1996 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 1996 aufzuheben.

Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem mit Schreiben der Regierung vom 4. März 1993 erklärten Einverständnis mit der Versetzung der Beigeladenen in den Schuldienst des Beklagten um einen Verwaltungsakt handle. Vielmehr sei das in einem Versetzungsverfahren gegenüber dem abgebenden Dienstherrn zu erklärende Einverständnis eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, durch deren Zugang beim aufnehmenden Dienstherrn eine Einigung über die Versetzbarkeit des Beamten zu Stande kommen könne. Eine solche Willenserklärung könne allerdings nicht nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, sondern nur in entsprechender Anwendung der im BGB geregelten Rechtsgrundsätze wegen Willensmängeln angefochten werden. Die somit auch mögliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung müsse jedoch wegen des in beamtenrechtlichen Statussachen im gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit unverzüglich erfolgen. Spätestens durch das Schreiben des staatlichen Gesundheitsamts N**-U** vom 17. März 1995 sei der Beklagte darüber informiert gewesen, dass eine Übernahme der Beigeladenen in den bayerischen Schuldienst aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 1996 vorgenommene Erklärung sei keineswegs unverzüglich erfolgt. Es bestünden zudem Bedenken gegen den vom Beklagten gegenüber der Beigeladenen erhobenen Vorwurf des arglistigen Verhaltens. Die von dem Beklagten angestrebte Übernahme der Beigeladenen in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen stelle die Grundlage des länderübergreifenden Lehrertauschverfahrens in Frage und könne deshalb nicht im öffentlichen Interesse liegen. Von wesentlicher Bedeutung für das länderübergreifende Lehrertauschverfahren sei, dass der abgebende Dienstherr bei der Vielzahl der zu bewältigenden Fälle auf den Fortbestand der Versetzungen unabhängig von der Frage vertrauen könne, ob sich die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn in Einzelfällen im Nachhinein als unzweckmäßig oder ermessensfehlerhaft darstelle. Die angegriffene Verfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte sein Einverständnis mit der Versetzung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigen könne.

(Auch die Beigeladene erhob Klage und beantragte die Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Bescheide).

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Gegen die Klagebefugnis der Klägerin bestünden Bedenken. Außerdem seien die Klagen unbegründet, weil die Beigeladene die Zustimmung zur Versetzung durch arglistige Täuschung erwirkt und damit das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn massiv gestört habe. Wenn ein Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt worden sei, sei die Rücknahme ex tunc als Regelfall vorgesehen. Das Fehlen der Zustimmung des aufnehmenden Dienstherrn zur Versetzung oder deren nachträgliche Rücknahme führe zur Nichtigkeit der Versetzung. Dem Rechtsprinzip des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses mit der grundsätzlichen Personalhoheit des Dienstherrn würde es widersprechen, wenn ein Dienstherr durch einen Hoheitsakt das Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn gegen dessen Willen begründen oder aufrecht erhalten könnte. Im Hinblick auf diese beamtenrechtlichen Grundsätze könne Art. 44 Abs. 3 Nr. 4 BayVwVfG hier keine Anwendung finden.

Die vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachter, der Facharzt für Neurologie Dr. W. und die Fachärztin für Psychiatrie Dr. F., bejahten im psychiatrischen Gutachten vom 26. November 1997 die Frage, ob die Beigeladene am 18. Februar 1993 aufgrund ihrer Krankheit in der Lage gewesen sei, die Fragen in der "Beurteilungsgrundlage" wahrheitsgemäß zu beantworten.

Mit Urteil vom 26. März 1998 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin (und im Verfahren Au 2 K 96.1748 die Klage der Beigeladenen) als unbegründet ab. Der Beklagte habe sein Einverständnis mit der Versetzung des Beigeladenen nach § 123 Abs. 2 BRRG zu Recht widerrufen. Werde das Einverständnis als Verwaltungsakt qualifiziert, so habe die Regierung von Schwaben ihr Einverständnis gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG in nicht zu beanstandender Weise zurückgenommen. Die gesundheitliche Eignung der Beigeladenen sei ein wesentliches Kriterium für die Übernahmeentscheidung gewesen. An dieser Eignung hätten begründete Zweifel bestanden, wenn dem Gesundheitsamt am 18. Februar 1993 die Vorerkrankungen der Beigeladenen bekannt gewesen wären. Das Vertrauen der Beigeladenen in den Bestand des Verwaltungsakts sei nicht schutzwürdig, weil sie die Zustimmung zur Versetzung aufgrund arglistiger Täuschung erwirkt habe. Die Regierung habe auch binnen Jahresfrist, nämlich mit Bescheid vom 26. Januar 1996, die Rücknahme erklärt, nachdem das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. März 1995 mitgeteilt habe, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht befürwortet worden wäre. Werde das Einverständnis der Regierung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Realakt) qualifiziert, so sei diese Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar.

Nach Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Januar 11999 beantragte die Klägerin,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. April 1998 den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 1996 aufzuheben.

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Während des Berufungsverfahrens verstarb die Beigeladene. Sie hinterließ eine Tochter, die - nach Mitteilung der Klägerin - Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung geltend machen könnte (vgl. Bl. 82 und 96 des VGH-Akts im Verfahren 3 B 98.1549).

Die Klägerin hat für den Fall, dass der Senat von einer Erledigung ausgehen sollte, höchstvorsorglich hilfsweise beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 1996 rechtswidrig gewesen ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge - auch im Verfahren 3 B 98.1549 - Bezug genommen.

II.

Der Senat kann der Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss stattgeben, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Mit Schreiben vom 19. August 2002 sind die Beteiligten gemäß § 130 a Abs. 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Absicht gehört worden.

Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg.

Bei der rechtlichen Beurteilung der Erklärung der Rücknahme des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn bei einer länderübergreifenden Versetzung nach § 123 BRRG (als "actus contrarius" zur Erklärung des Einverständnisses) sind weder - unter dem Gesichtspunkt, dass das Einverständnis als Verwaltungsakt betrachtet wird (so z.B. OVG Münster v. 28.5.1985, NVwZ 1986, 581 ff) - wie seitens des Beklagten im streitbefangenen Bescheid vom 26. Januar 1998 geschehen, die Bestimmungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß Art. 48 BayVwVfG zugrundezulegen, noch - unter Würdigung der Einverständniserklärung bzw. ihrer Rücknahme als öffentlich-rechtliche Willenserklärung (so z.B. VGH Baden-Württemberg vom 5.5.1987, VBlBW 1988, 151 ff; Fürst, GKÖD, Rn. 30 zu § 26 BBG) - die Regelungen über die Anfechtung wegen eines Willensmangels nach BGB (hier: § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung) heranzuziehen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen des Senats ist vielmehr der Ansatz, dass auf das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn mit der Versetzung die selben Grundsätze Anwendung finden, die für den Zugang zum Beamtenverhältnis - also für Ernennungen - gelten (vgl. BayVGH v. 23.10.1980, BayVBl 1981, 47 ff; BVerwG v. 13.11.1986, BVerwGE 75, 133 ff = DÖD 1987, 75 ff). Die Rücknahme des Einverständnisses hat daher - dementsprechend - unter analoger Anwendung der Bestimmungen über die Rücknahme einer Ernennung (Art. 15 bis 17 BayBG) zu erfolgen. Danach "ist" eine Ernennung (u.a.) dann zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BRRG, Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayBG). Vorliegend wurde die Ernennung durch arglistige Täuschung der Beigeladenen herbeigeführt. Ausweislich der von der Beigeladenen unterschriebenen - und nach ihren Angaben seitens des Gesundheitsamts ausgefüllten - "Beurteilungsgrundlage" vom 18. Februar 1993 (Bl. 65/66 d. Behördenheftung) hat die Beigeladene zur eigenen "Vorgeschichte" erklärt, dass sie keine ernsten Krankheiten oder Behinderungen habe; sie hat insbesondere die Frage, ob sie "wegen eines bestimmten Leidens längere Zeit oder wiederholt behandelt" wurde, verneint. Zumindest die Beantwortung der letzten Frage war unrichtig und erfolgte wider besseres Wissen. Die Beigeladene hatte zu diesem Zeitpunkt drei stationäre Aufenthalte wegen einer psychischen Erkrankung hinter sich (März bis April 1984, Mai bis Juli 1985, jeweils Psychiatrisches Landeskrankenhaus W********; 15.12.1986 - 25.2.1987 Bezirkskrankenhaus G*******), sie war also wegen eines bestimmten Leidens sowohl längere Zeit wie auch wiederholt behandelt worden. Ob sie sich zum Zeitpunkt der Befragung gesund fühlte oder sie - objektiv - gesund war, spielt für die richtige Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

Die Beigeladene war auch nicht - krankheitsbedingt - gehindert, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. Gutachten der Sachverständigen Dr. W. und Dr. F., Univ. Klinik Ulm, vom 26.11.1997, S. 16); sie hat folglich arglistig getäuscht. Ihre Angaben lagen der Beurteilung durch das Gesundheitsamt N**-U** vom 23. Februar 1993, das die gesundheitliche Eignung für die Übernahme der Beigeladenen bejahte, zu Grunde. Die Einverständniserklärung des Beklagten war somit durch arglistige Täuschung über die gesundheitliche Eignung der Beigeladenen herbeigeführt worden; d.h., sie wäre - in Kenntnis der gesundheitlichen Vorgeschichte - wegen fehlender gesundheitlicher Eignung unterblieben.

In den Fällen des Art. 15 BayBG kann die Ernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat (vgl. § 9 Abs. 3 BRRG, Art. 17 Satz 1 BayBG). Die Rücknahme wird gemäß Art. 17 Satz 3 BayBG von der obersten Dienstbehörde erklärt. Dementsprechend ist Art. 17 BayBG analog auch auf die Rücknahme der Einverständniserklärung der aufnehmenden Behörde anzuwenden. Daraus folgt, dass vorliegend das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus als oberste Dienstbehörde für die Rücknahmeerklärung zuständig gewesen wäre; der streitbefangene Rücknahmebescheid ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil er von der Regierung von Schwaben als unzuständiger Behörde erlassen worden ist. Die Zuständigkeit der Regierung kann auch - etwa im Hinblick darauf, dass die Rücknahmebestimmungen nur analog, also eventuell nur in materieller Hinsicht - zu Grunde zu legen sind - vorliegend nicht abweichend von Art. 17 Satz 3 BayBG angenommen werden, weil für die Rücknahme einer Ernennung auch dann stets die oberste Dienstbehörde zuständig ist, wenn eine andere Behörde zuständige Ernennungsbehörde (hier analog: zuständige Behörde für die Erklärung des Einverständnisses) ist (vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Erl. 1 und 3 zu Art. 17).

Darüber hinaus ist auch die Sechsmonatsfrist des Art. 17 Satz 1 BayBG nicht gewahrt worden. Diese begann zu laufen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 (Bl. 55 d. Behördenheftung), dem bereits ein Telefonat mit dem Ministerium am 14. Juni 1995 vorausgegangen war (Bl. 54 d. Behördenheftung), teilte die Regierung von Schwaben dem BayStMUKWK sowohl die erfolgte Versetzung wie auch die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse über die von der Beigeladenen verschwiegenen Krankenhausaufenthalte (bei deren Kenntnis das Gesundheitsamt nicht die Übernahme befürwortet und die Regierung ihr Einverständnis nicht erteilt hätte) mit. Ausweislich des Versendungsstempels wurde das Schreiben am 26. Juni 1995 versandt, d.h. von seinem Eingang beim Ministerium (analog Art. 15 Abs. 1 S. 1 BayVwZVG) am 29. Juni 1995 ist - mangels eines Empfangsbekenntnisses - auszugehen. Demgegenüber gilt der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. Januar 1996 als der Klägerin erst am 4. Februar 1996 zugestellt (Bl. 16 d. Behördenheftung); zu diesem Zeitpunkt war die Sechsmonatsfrist verstrichen. Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn - abweichend von der oben vertretenen Auffassung von der Zuständigkeit des Ministeriums - auf die Zuständigkeit der Regierung von Schwaben für die Rücknahmeerklärung abgestellt würde. Darüber hinaus wäre - darauf ist nur höchst hilfsweise noch hinzuweisen - der Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Rücknahmegrund für die Regierung selbst noch früher anzusetzen, nämlich mit dem Eingang des Schreibens des Gesundheitsamts N**-U** vom 17. März 1995 (Bl. 51 d. Behördenheftung) am 21. März 1995, in dem dieses mitteilte, dass nach Durchsicht der Krankenunterlagen des Bezirkskrankenhauses G******* aus ärztlicher Sicht die Übernahme der Beigeladenen nicht befürwortet worden wäre, wenn diese die Erkrankungen wahrheitsgemäß angegeben hätte. Demgegenüber vermag der Senat den maßgeblichen Zeitpunkt der "Kenntniserlangung" nicht in der - regierungsintern erstellten - Stellungnahme des Dr. W. vom 10. Januar 1996 zu sehen, die zudem in erster Linie eine Beurteilung des künftigen Krankheitsverlaufs beinhaltet.

Vorliegend ist auch keine Verfahrenserledigung eingetreten.

Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayBG, wonach die Rücknahme der Ernennung auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig ist, und auf die Regelung des Art. 17 Satz 3, letzter Halbsatz BayBG, wonach die Erklärung (über die Rücknahme der Ernennung, hier analog über die Rücknahme des Einverständnisses) "dem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen" ist, stellt nach Auffassung des Senats der Tod der Beigeladenen (mitgeteilt mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.8.2001 im Verfahren 3 B 98.1549), der erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens eintrat, kein erledigendes Ereignis dar. Dafür spricht auch, dass im Hinblick auf versorgungsrechtliche Ansprüche von Hinterbliebenen nach wie vor die Beantwortung der Frage, wer Dienstherr der verstorbenen Beamtin ist, von Bedeutung ist.

Wird die Rechtswidrigkeit der Rücknahme des Einverständnisses rechtskräftig festgestellt, entfaltet diese keine Regelungswirkung (sh. BVerwG vom 31.1.2002, NVwZ 2002, 853).

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es bestand keine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen außergerichtliche Kosten der Beigeladenen dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 33.747,57 Euro (dies entspricht 66.004,51 DM) festgesetzt, § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) GKG analog. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist hier anders zu bewerten als im Parallelverfahren 3 B 98.1549.

Ende der Entscheidung

Zurück