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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 3 CE 08.3152
Rechtsgebiete: VwGO, BayBG, LbV


Vorschriften:

VwGO § 123
BayBG Art. 12 Abs. 2
LbV § 2
LbV § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CE 08.3152

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Stellenbesetzung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 24. April 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2008 wird in den Nummern I. und II aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beigeladene trägt die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ministerialblatt Nr. 11 vom 16. Juni 2008 schrieb das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Nr. 3.5 den zum 1. Juni 2008 zu besetzenden Dienstposten als stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter beim Kommissariat 4 - Rauschgiftdelikte - bei der KPI Straubing (BesGr. A 11/12) aus. Für den Dienstposten wurden keine besonderen Anforderungen aufgestellt. Um den Dienstposten bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der am 27. Juli 1960 geborene Antragsteller, ein Kriminalhauptkommissar (KHK; BesGr. A 12 seit 1.8.2004), erhielt in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2006 (Beurteilungszeitraum: 1.6.2003 - 31.5.2006, BesGr. A 12) als Gesamturteil 11 Punkte und als Verwendungseignung "Kommissariatsleiter, Inspektionsleiter" zuerkannt. In der Beurteilung vom 5. Juni 2003 (Beurteilungszeitraum: 1.6.2000 -31.5.2003, KHK, BesGr. A 11) erzielte er 14 Punkte, Verwendungseignung "Kommissariatsleiter", in der vorangegangenen Beurteilung aus dem Jahr 2000 (ebenfalls als KHK, BesGr. A 11) 13 Punkte.

Der am 30. Juli 1962 geborene Beigeladene, ein Kriminalhauptkommissar (KHK; BesGr. A 11 seit 1.12.2003), erhielt in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2006 (Beurteilungszeitraum: 1.6.2003 - 31.5.2006, BesGr. A 11) als Gesamturteil 14 Punkte und als Verwendungseignung "stellvertretender Kommissariatsleiter" zuerkannt. In der Beurteilung vom 2. Juni 2003 (Beurteilungszeitraum: 1.6.2000 - 31.5.2003, Kriminaloberkommissar, KOK, BesGr. A 10) erzielte er 13 Punkte, Verwendungseignung "Sachbearbeiter", in der vorangegangenen Beurteilung aus dem Jahr 2000 (als Kriminalkommissar, KK, BesGr. A 9) 11 Punkte.

Beiden Beamten wurde (zumindest) in den beiden letzten Beurteilungen die allgemeine Führungseignung bestätigt.

Der Antragsteller ist seit dem 1. Mai 2000 als Sachbearbeiter gehobener Dienst Rauschgiftkriminalität deliktsübergreifende Kriminalitätsbekämpfung beim Kommissariat 4 der KPI S. tätig und hat einen Dienstposten mit der Stellenbewertung A+ 9/11, d.h. A 9 bis A 12, inne.

Der Beigeladene ist seit 1. Februar 2007 Dienstgruppenleiter bei der Pl R. 2 und hat einen Dienstposten mit der Bewertung A 11 inne. Vom 1. Juni 1998 bis 31. Januar 2007 war er Sachbearbeiter gehobener Dienst Rauschgiftkriminalität beim Kommissariat 253 der KD 2 M. (Dienstposten BesGr. A 9/11).

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 teilte das Polizeipräsidium N./O. (künftig: Polizeipräsidium) dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Auf Nachfrage des Antragstellers teilte das Polizeipräsidium unter dem 6. Oktober 2008 zur Begründung der Auswahlentscheidung mit, dass der Konkurrenzbewerber bei der periodischen Beurteilung 2006 aus der BesGr. A 11 mit 14 Punkten das beste Gesamtprädikat erhalten habe. Aufgrund dieses gegenüber dem Antragsteller um drei Punkte besseren Gesamturteils sei zu vermuten, dass der ausgewählte Bewerber leistungsstärker sei. Dafür spreche trotz niedrigerem Statusamt die deutliche Differenz im Gesamturteil von drei Punkten. Anhaltspunkte, die gegen diese Vermutung und zumindest für einen Leistungsgleichstand sprechen würden, seien nicht vorhanden. Die Vermutung werde im Gegenteil durch die wesentlich steilere Leistungsentwicklung des Konkurrenzbewerbers bestätigt, der in den Beurteilungen 2003 und 2006 trotz Beförderung sein Prädikat noch habe steigern und bereits bei seiner Erstbeurteilung als A 11 14 Punkte habe erreichen können. Die Leistungsentwicklung des Antragstellers verlaufe dagegen im üblichen Rahmen und damit wesentlich flacher.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch.

Am 15. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg (sinngemäß), dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde. Im Falle einer Beförderung des Beigeladenen könne die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden. Darüber hinaus habe der Dienstposten eine sogenannte "Trittsteinfunktion". Der Antragsteller müsse sich, um sich realistische Beförderungschancen zu erhalten, zumindest als Stellvertreter eines Kommissariats bewährt haben. Die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vermutungswirkung, wonach von einer leistungsstärkeren Beurteilung des Beigeladenen auszugehen sei, da diese Beurteilung drei Punkte besser sei als die des Antragstellers im höheren Statusamt, existiere nicht. Durch die Beförderung des Antragstellers in das Statusamt A 12 sei gerade dokumentiert worden, dass damit er und nicht der Beigeladene einen Bewährungsvorsprung habe.

Der Antragsgegner stützte seinen Antrag auf Abweisung des Antrags des Antragstellers im Wesentlichen darauf, die Personalentscheidung sei zulässig auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Bestellungsverfahren" (künftig: "Abschlussbericht") gestützt worden, der seinerseits im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung stehe.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2008 dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO untersagt, den im Ministerialblatt Nr. 11 vom 16. Juni 2008 unter der Nr. 3.5 ausgeschriebenen Dienstposten als stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter beim Kommissariat 4 - Rauschgiftdelikte - bei der KPI S. mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner leite einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aus der aus seiner Sicht bestätigten Vermutung ab, dass der Beigeladene aufgrund des um drei Punkte besseren Gesamturteils aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe leistungsstärker sei. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung komme der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers wegen des unterschiedlichen Beurteilungsmaßstabes im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu. Dies rechtfertige die Annahme, dass die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung gegenüber einer Beurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt gleich oder sogar stärker zu gewichten sein könne, wenn sie mit einem besseren Gesamturteil abschließe.

Im Fall des Antragstellers und des Beigeladenen sei Ziffer 4.6 des Abschlussberichts herangezogen worden, wonach ein Beamter, der in einer niedrigeren Besoldungsgruppe um drei Punkte besser beurteilt worden ist, als grundsätzlich besser hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung anzusehen ist. Unabhängig davon, ob man diese Regelvermutung als grundsätzlich zulässig erachte, fehle es jedoch an der in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2006 (ZBR 2006,352) geforderten zusätzlichen Gewichtung bzw. auch an der nach Ziffer 4.6 des Abschlussberichts erforderlichen positiven Einzelfallprüfung. Denn anders als die vom Abschlussbericht - auch unter Verweisung auf dessen Ziffern 4.2.1 ff. bzw. 4.3.1 ff., welche u.a. den Bewährungsvorsprung und die Prognose zur Führungseignung ansprächen - ausdrücklich geforderte positive Feststellung eines Leistungsvorsprungs sei ausweislich der schriftlichen Unterlagen zur Auswahlentscheidung lediglich darauf abgestellt worden, dass sich die für den Beigeladenen sprechende Vermutungswirkung hinsichtlich seines Leistungsvorsprungs nicht widerlegen lasse; darüber hinaus sei nur von einem fehlenden Erfahrungsvorsprung des Antragstellers die Rede. In der Antragserwiderung werde nur davon gesprochen, dass es angesichts der besseren aktuellen Beurteilung des Beigeladenen auf einen (wohl nicht geprüften) Bewährungsvorsprung nicht ankomme. Außer acht gelassen worden sei der zu einer zusätzlichen Gewichtung der aktuellen Beurteilung beitragende weitere Gesichtspunkt der differenzierten Aussagen zu der Eignung für Führungspositionen (beim Antragsteller: als Kommissariats- und lnspektionsleiter, ersteres auch schon in der vorletzten Beurteilung, beim Beigeladenen lediglich als stellvertretender Kommissariatsleiter und zwar erst in der letzten Beurteilung). Dem gegenüber greife der Antragsgegner dann mit der Aussage zu einer "wesentlich steileren Leistungsentwicklung" des Beigeladenen, die sich daraus ergeben solle, dass sich dieser trotz Beförderung von der vorletzten zur aktuellen Beurteilung 2006 um einen Punkt im Gesamturteil habe steigern können, auf die vorletzte Beurteilung zurück. Dass der Antragsteller genau diese ebenso steile Leistungsentwicklung mit den Beurteilungen 2000 (13 Punkte in A 10) und 2003 (14 Punkte in A 11) durchlaufen habe (siehe "Datenblatt-kurz," Bl. 39 d. Verwaltungsakte), bleibe beim Antragsteller gänzlich unberücksichtigt; die Antragserwiderung vom 30. Oktober 2008 deute insoweit auch auf einen Sachverhaltsirrtum des Antragsgegners hin, da er -unzutreffend - für den Antragsteller zwei Beurteilungsperioden (die vom 1.6.2000 -31.5.2003 und die davor liegende) im gleichen Statusamt (A 11) sehe.

Könne man danach im Sinne der Rechtsprechung des BayVGH die vom Antragsgegner unter Einbeziehung der vorausgegangenen Beurteilung des Beigeladenen bestätigte Regelvermutung nicht als eine ausreichende zusätzliche Gewichtung ansehen und hätten deshalb die aktuellen Beurteilungen mangels Geeignetheit im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 3 LbV außer Betracht zu bleiben bzw. gehe man höchstens von einem Gleichstand der Beurteilungen aus, was im Ergebnis keinen Unterschied mache, so ließen sich, ohne auf Hilfskriterien zurückzugreifen, die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2003 heranziehen. Sie sähen den Antragsteller im Statusamt A 11 mit 14 Punkten, den Beigeladenen im Statusamt A 10 mit 13 Punkten. Da weitere leistungsbezogene "sonstige Erkenntnisquellen" nicht zur Verfügung stünden, spreche vieles dafür, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall die Höherbewertung in der vorausgegangenen Beurteilung bei höherem Statusamt den Ausschlag für den Antragsteller gebe.

Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. November 2008 zugestellt worden ist, am 26. November 2008 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht. Der Antragsgegner stellt klar, dass der Antragsteller ab 1. September 1997 in BesGr. A 11 war und sich seit 1. August 2004 in BesGr. A 12 befindet. Angesichts der für die Bewerber erstellten aktuellen, angesichts der unterschiedlichen Statusämter aber nicht unmittelbar vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen bedürfe es zwar, um die Vergleichbarkeit wiederum zu gewährleisten, einer zusätzlichen Gewichtung. Dies bedeute aber nur, dass Beurteilungsprädikate, die in verschiedenen Statusämtern vergeben worden seien, nicht allein vom Zahlenwert her vergleichbar seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten dazu aber nicht weitere Kriterien wie z.B. ein Vergleich der Eignungsbeurteilungen herangezogen werden. Die Vorgaben nach Ziff. 4.3 und 4.6 des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren erfüllten die Voraussetzungen der Rechtsprechung für einen Vergleich in unterschiedlichen Statusämtern beurteilter Beamter; konkret fehle es auch nicht an der danach erforderlichen Einzelfallprüfung. Im Rahmen der Auswahlentscheidung sei die positive Feststellung erfolgt, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung habe. Dies sei konkret mit seiner Leistungsentwicklung über mehrere Beurteilungszeiträume hinweg und der daraus folgenden günstigen Zukunftsprognose untermauert worden. Diese Entwicklungstendenz lasse sich auch durch die Betrachtung der Bewertung der einzelnen Merkmale untermauern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. November 2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die in Ziffer 4.6 der Bestellungsrichtlinien (Abschlussbericht) aufgeführte Vermutungsregelung, wonach ein in einem niedrigeren Statusamt und drei Punkte besser beurteilter Bewerber grundsätzlich als besser hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung anzusehen sei, sei unzulässig. Gefordert werde vielmehr stets eine Gewichtung der Beurteilungen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, die durch eine Vermutungsregelung jedoch verhindert werde. Der Antragsgegner habe nicht die erforderliche positive Feststellung eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen getroffen. Er habe ausweislich des - insofern maßgeblichen - Schreibens vom 6. Oktober 2008 ausschließlich darauf abgestellt, dass die Vermutung bestehe, der Beigeladene sei wegen seiner Beurteilung mit 14 Punkten im Statusamt A 11 gegenüber dem Antragsteller mit seiner Beurteilung mit 11 Punkten im Statusamt A 12 leistungsstärker und Anhaltspunkte, die dies widerlegen könnten oder zumindest für einen Leistungsgleichstand sprächen, nicht vorhanden seien. Der Leistungsvorsprung des Beigeladenen sei durch den Antragsgegner nicht geprüft worden. Zwar verweise der Antragsgegner zur Plausibilität oder Vermutung auf eine angeblich steilere Leistungsentwicklung des Beigeladenen, dies aber nur in Form von Hilfsüberlegungen, ohne auf die aktuelle Leistungssituation (Beurteilung) überhaupt einzugehen. Tatsächlich sei eine (nicht angestellte) nachvollziehbare Einzelfallentscheidung darüber zu fordern, ob der Beigeladene oder der Antragsteller jeweils über die höhere Leistung, Eignung und Befähigung verfügten. Die Darlegungen im Beschwerdebegründungsschriftsatz ersetzten diese Feststellung nicht. Es handle sich um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Außerdem werde ausgeblendet, dass der Antragsteller in seiner letzten Beurteilung im Statusamt A 11 ebenfalls 14 Punkte erhalten habe und dass die dieser Beurteilung vorangegangenen zwei Beurteilungen in A 11 13 Punkte aufwiesen, der Antragsteller also eine konstante Entwicklung auf hohem Niveau aufweise und eben wegen seiner sehr guten Leistungen in dem Statusamt A 11 in das Statusamt A 12 befördert worden sei.

Der Antragsgegner hat hierauf nochmals erwidert und ausgeführt, er habe im Hinblick auf das nach der letzten Beförderung des Antragstellers erhöhte Leistungsniveau in der letzten Beurteilung erreichte schlechtere Gesamtprädikat nie von einem Leistungsabfall des Antragstellers, sondern nur im Vergleich dazu von einer Leistungssteigerung des Beigeladenen gesprochen. Dieser habe es nämlich im Gegensatz zum Antragsteller geschafft, trotz zweier aufeinander folgender Beförderungen in seinen Beurteilungen im jeweiligen höheren Amt bessere Gesamturteile zu erreichen. Hinsichtlich der Rüge, auf die in der Beschwerdebegründung (dort auf S. 6) angeführten Gesichtspunkte dürfe, das seinerzeit nicht Gegenstand der Auswahlentscheidung, nicht mehr abgestellt werden, wird die Auffassung vertreten, es handle sich hier nicht um eine Korrektur und auch nicht um deren Ergänzung durch neue bzw. andere Erwägungen, sondern lediglich um eine nachträgliche ausreichende Erläuterung, durch die das Wesen der Auswahlentscheidung nicht verändert worden sei.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nämlich erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese in einer die Prognose rechtfertigenden Weise gewahrt wurden, der Antragsteller werde mit seinem Begehren, die Auswahlentscheidung aufzuheben, in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Die Regeln der Bestenauslese waren, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, hier anzuwenden, denn der Dienstherr hat sich im Rahmen seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren entschieden, bei dem nicht zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerbern andererseits differenziert wurde. Dies ergibt sich aus der Stellenausschreibung, die sich gleichermaßen an Beförderungs- wie auch an Umsetzungsbewerber richtet. Damit war nicht nur der Beigeladene als Beförderungs-, sondern auch der Antragsteller als Versetzungs- / Umsetzungsbewerber in das an den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 2 BayBG (in der bis 31.3.2009 geltenden Fassung) und §§ 2, 10 LbV (in der bis 31.3.2009 geltenden Fassung) auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 5.9.2007, Az. 2 BvR 1855/07; BVerwG, Entscheidung vom 25.11..2005, Az. 2 C 17/03, NVwZ 2005, 703; Senatsbeschlüsse vom 7.9.2006, Az. 3 CE 06.2002, und vom 11.11.2008, Az. 3 CE 08.2643). Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist somit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988, Az. 2 C 51/86, ZBR 1989, 172; BayVGH, Beschluss vom 19.1.2000 Az. 3 CE 99.3309, BayVBl 2001 S. 215).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerwG Urteil vom 19.12.2002, Az. 2 C 31/01, BayVBl 2003, 533; Urteil vom 27.2.2003, Az. 2 C 16.02, BayVBl 2003, 693). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 7.7.1982, Az. 2 BvL 14/78, BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, Az. 2 BvR 2470/06, DVBl 2007, 563).

Vorliegend sind die maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht unmittelbar vergleichbar, denn der Antragsteller hat in einem Amt der BesGr. A 12 das Gesamturteil von 11 Punkten erzielt, während der Beigeladene in einem Amt der BesGr. A 11 ein Gesamturteil vom 14 Punkten erreichen konnte. Allerdings ist eine Kompensation eines Rückstands oder sogar ein Überholen des in dem höheren Statusamt befindlichen Konkurrenten möglich, sofern dabei auf leistungsbezogene Kriterien abgestellt wird. Dies kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm insofern zustehenden sachgerechten Ermessensausübung auf bestimmte Kriterien im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten besonderen Wert gelegt hat.

Der Dienstherr konnte mangels eines in der Ausschreibung enthaltenen besonderen Anforderungsprofils auf die allgemein für den Dienstposten eines stellvertretenden Leiters beim Kommissariat 4 - Rauschgiftdelikte - bei der KPI S. (BesGr. A 11/12) zutreffenden Anforderungen abstellen. Die Behördenentscheidung trifft im Ergebnis zu. Sie verletzt nicht den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch.

1.) Der Senat hat allerdings erhebliche Bedenken, ob das Prüfschema der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren, Abschlussbericht Februar 2007 in den vom Antragsgegner angewandten GldNrn. 4.2.1 ff. und 4.3.1 ff. i.V.m. 4.6 den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Bewerberauswahl nach den Grundsätzen von Befähigung, Eignung und Leistung in vollem Umfang entspricht. Das gilt allerdings nicht hinsichtlich der zugrundeliegenden Fragestellung. Denn das Ergebnis eines Vergleichs von sich auf eine Stellenausschreibung hin bewerbenden Beamten, die aktuell unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehören (zumindest, wenn diese sich höchstens um eine Stufe unterscheiden), kann durchaus sein, dass eine Kompensation (eine Pattsituation) oder sogar eine Überkompensation erreicht werden kann.

a) Bedenken bestehen aber, wenn - wie vorliegend - aus einer schematischen Zuordnung eines zahlenmäßigen Punktevorsprungs, der in einer niedrigeren Besoldungsgruppe erreicht worden ist, gegenüber einer in der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuerkannten Punktezahl eine Vermutung für einen Rückstand, Gleichstand oder Vorsprung des betreffenden Beamten hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung hergeleitet werden soll.

Die Begriffswahl im Abschlussbericht spricht dafür, dass bei einer solchen Vermutung (zumal hier die Ausgestaltung im Sinn einer "Rechtsvermutung" ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann) an eine Konstruktion gedacht ist, die sich an einer "Tatsachenvermutung" im Sinn des § 292 Satz 1 ZPO orientieren soll. Hierbei wird aus dem Vorliegen von bestimmten Tatsachen auf das Vorliegen bestimmter anderer Tatsachen geschlossen. Es handelt sich um einen aus der Lebenserfahrung gezogenen Schluss, der bereits seiner Natur nach den Gegenbeweis zulässt. Dieser geht dahin, dass die vermutete Tatsache nicht zutrifft (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, Rz. B zu § 292 ZPO; dort auch Beispiele aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch).

Die im Abschlussbericht erarbeitete Regelung folgt zunächst diesem Typus und schließt aus bestimmten Kombinationen (einerseits von unterschiedlichen Besoldungsgruppen, andererseits der Relation der Gesamtprädikate bzw. -noten zueinander) auf das Verhältnis der Qualifikationen der zu vergleichenden Beamten nach Leistung, Eignung und Befähigung. Das so gefundene Ergebnis wird ausdrücklich als "widerlegbar" bezeichnet, was auf der Ebene der Beweislastregel des § 292 ZPO dem Gegenbeweis entspricht. Damit müsste es aber beim Fehlen von "widerlegenden" Fakten bei einer Prüfung nach dem dargelegten Muster einer widerlegbaren Vermutung sein Bewenden haben.

Dies ist aber bei dem vorliegenden Modell nicht der Fall. Bereits bei der Formulierung der einzelnen Varianten wird das aus den jeweils vorausgesetzten Tatsachen zu schließende Ergebnis mit dem einschränkenden Begriff "grundsätzlich" relativiert, was für das Erfordernis einer ergänzenden (positiven, sich nicht nur auf das Fehlen von Gegenargumenten beschränkenden) Prüfung spricht. Gänzlich verlassen wird eine Parallelität zu dem gedanklichen Modell einer "Vermutung", wenn im Folgesatz die Prüfung im Einzelfall verlangt wird, ob die Vermutung zutrifft. Hier wird das Ergebnis eindeutig völlig offen gehalten, indem eine auf weiteren Prüfungsschritten und anhand anderer Tatsachen bzw. Wertungen basierende Bestätigung des bereits anderweitig gefundenen (vorläufigen) Ergebnisses verlangt wird.

Diese Konstruktion kann formal nur als widersprüchlich und damit auch nicht als eine für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung geeignete Grundlage angesehen werden.

b) In materieller Hinsicht wird andererseits erkennbar, dass hinter dem Prüfschema das Bestreben steht, den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Herleitung eines Beurteilungsgleichstands, also einer "Pattsituation", bzw. sogar einer Überkompensierung Rechnung zu tragen.

Nach diesen Grundsätzen genügt es allerdings nicht, wenn sich die Einzelfallprüfung auf die beiden Fragen beschränkt, zu welchem Ergebnis eine anhand eines schematischen Zahlenvergleichs (Besoldungsgruppen, Gesamtprädikate) durchgeführte Ermittlung führt und ob sich Gesichtspunkte finden, durch die dieses Ergebnis widerlegt wird. Bei der entsprechenden Prüfung ist nämlich (was im Folgenden noch näher darzulegen ist) zumindest, sofern die aktuellen (und nicht frühere) Beurteilungen betroffen sind, jeweils die Beurteilung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen, also gegebenenfalls auch unter Heranziehung von Einzelmerkmalen, insbesondere mittels einer Gewichtung anhand der beschreibenden Kriterien des Anforderungsprofils nach der Stellenausschreibung und ggf. unter Berücksichtigung des Vorhandenseins eines entsprechenden Verwendungsvermerks.

Immerhin liegt dem ersten Teil der GldNr. 4.6 des Abschlussberichts der durchaus zutreffende Gedanke zugrunde, dass die Beurteilung eines Beamten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe grundsätzlich in der Weise "gehoben" werden kann, dass sie der Beurteilung eines Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe als gleichwertig oder ihr gegenüber sogar als höherwertig erachtet werden kann. Insofern kann eine Bezugsgröße in den Varianten, wie sie unter GldNr. 4.6, Spiegelstrich 1 bis 3 des Abschlussberichts dargestellt sind, in einem ersten Schritt durchaus als richtungweisender Ausgangspunkt für eine weiterführende Prüfung dahingehend dienen, ob sich ein dermaßen indiziertes Ergebnis bestätigt bzw. ob die weiteren Erkenntnisse dem zuwiderlaufen. Dies lässt sich auch im Einklang mit der Rechtsprechung sehen:

So hat der Senat z.B. bei Berücksichtigung der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Annahme einer Kompensation, also eines Aufschließens des jeweils formal in der ungünstigeren Position befindlichen Konkurrenten, für rechtlich zulässig erachtet bei einem Vorsprung des Antragsstellers in der BesGr. um 1/2 Stufe und einem Gleichstand bei den Prädikaten (Beschluss vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274) bzw. um 1 Stufe bei einem Vorsprung des Beigeladenen im Prädikat um 1 Punkt (Beschluss vom 1.2.2008, Az. 3 CE 07. 3227), bei einem Vorsprung des Beigeladenen in der BesGr. um 1/2 Stufe und einem Gleichstand der Prädikate (Beschluss vom 19.2.2009, Az. 3 CE 08.3027) oder einem Gleichstand in den Besoldungsgruppen und einem Vorsprung des Antragstellers im Prädikat um 1 Punkt (Beschluss vom 8.8.2007, Az. 3 CE 07.1050).

In Fällen, in denen auf die vorletzten Beurteilungen abzustellen war, hat der Senat eine Kompensation z.B. gesehen bei einem Vorsprung des Antragstellers um 1 Stufe in der BesGr. bei einem Gleichstand hinsichtlich der Gesamtprädikate (Beschluss vom 24.11.2006, Az. 3 CE 06.2680, BayVBl 2007, 342 = DÖD 2007, 108), während er ein solches Gleichziehen etwa bei einem Vorsprung des Antragstellers einerseits in der BesGr. um 1 Stufe, des Beigeladene andererseits beim Prädikat um 1 Punkt immerhin für denkbar angenommen hat (Beschluss vom 21.1.2005. Az. 3 CE 04.2899).

Da sich wegen der stets gebotenen Einzelfallwürdigung eine zu starre Betrachtungsweise verbietet, will der Senat nicht ausschließen, dass es Fallgestaltungen geben mag, bei denen eine Kompensation ausnahmsweise auch bei größeren Abständen zwischen den zu vergleichenden Faktoren denkbar ist. Zu bemerken ist jedoch, dass sich bei den zitierten Entscheidungen der Abstand im Rahmen einer Besoldungsstufe bzw. / und einer Stufe im Gesamtprädikat hielt.

Die genannten Daten lassen sich jedoch in aller Regel nicht als Elemente einer mehr oder weniger stringenten Regel zur Gewinnung von Ergebnissen (wenn vielleicht auch nur von vorläufigen, widerleglichen) sehen.

Sie sind eher in einer Bandbreite (mit womöglich auch unscharfen Rändern) gelegen zu verstehen, innerhalb derer auf Grund noch weiterer Prüfelemente ein endgültiges Ergebnis erst justiert werden kann. Dafür gibt es keinen geschlossenen Kanon von abzufragenden Einzelgesichtspunkten, wohl aber eine Reihe von Aspekten, die sich als tragfähig erwiesen haben. Dazu zählen insbesondere das der Stellenausschreibung zugrunde liegende Anforderungsprofil (sei es stillschweigend, da bei der konkreten Stelle als selbstverständlich vorauszusetzen, oder sei es ausdrücklich in den Text aufgenommen, wobei es sich hierbei entweder um lediglich beschreibende oder aber auch um konstitutive Elemente handeln kann; vgl. dazu allgemein etwa Senatsbeschluss vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274). Hier kann durch einen Vergleich der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erzielten Bewertungen abgestellt werden (sog. "Binnendifferenzierung"). Sie erhalten ihre Bedeutung namentlich dann, wenn sie in besonders hohem Maß bzw. auf einem besonders hohen Leistungsstand erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19.2.2009 a.a.O.) oder wenn der Dienstherr auf sie sonst im Rahmen eines transparenten und auf sachgerechte Gesichtspunkte gestützten Verfahrens besonders großen Wert gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.8.2007, Az. 3 CE 07.1050, vom 22.11.2007, Az. 3 CE 07.2274, ferner vom 6.8.2007 Az. 3 CE 07. 1496/1497/1498); in anderen Entscheidungen ist allgemeiner davon die Rede, dass es "einer zusätzlichen Gewichtung" bedarf, um die Vergleichbarkeit wiederum zu gewährleisten oder dass "andere Kriterien" herangezogen werden müssen (so der 15. Senat des BayVGH in seinem von der Vorinstanz zitierten Urteil vom18.5.2006, Az. 15 B 05.727). Zu beachten ist hierbei, dass dem Dienstherrn eine Einschätzungsprärogative zusteht, die weder durch die Eigeneinschätzung des Beamten noch durch die des Gerichts ersetzt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 3.12.2002, Az. 3 CE 02.2619; vom 21.1.2005 a.a.O.). Abgestellt werden kann auch auf einen in der Beurteilung enthaltenen einschlägigen Verwendungsvermerk / Vermerk zur Verwendungseignung / Eignungsvermerk, ggf. auch unter Berücksichtigung einer anhand eines nachvollziehbaren Maßstabs vorgenommenen Abstufung (vgl. dazu allgemein Senatsbeschlüsse vom 12.2.2004 Az. 3 CE 04.76, BayVBl 2004, 397 = RiA 2004, 239 [dort unter GldNr. II 1.) b)]; vom 6.8.2007, Az. 3 CE 07.1413; vom 28.11.2006 Az. 3 CE 06.2763; s. auch BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, Az. 2 C 16/02, NVwZ 2003, 1397).

Soweit es sich um "frühere" dienstliche Beurteilungen handelt, die in Ermangelung hinreichend differenzierender aktueller Beurteilungen (typisch: bei Pattsituationen) oder zur Abrundung des Ergebnisses als weitere leistungsbezogene Gesichtspunkte herangezogen werden, kann allerdings eine vereinfachte Betrachtungsweise genügen. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 2006 (Az. 3 CE 06.2680, BayVBl 2007, 342 = DÖD 2007, 108) entschieden, dass ein im Verfahren Beigeladener, der sich gegenüber dem Antragsteller in einer um 1 Stufe höheren Besoldungsgruppe befand, bei Notengleichstand einen eindeutigen (und im Verfahren auch ausschlaggebenden) Beurteilungsvorsprung geltend machen konnte, ohne dass eine weitere Prüfung etwa anhand von Einzelmerkmalen erfolgt wäre. Den gleichen Ansatz wählt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in dessen von der Vorinstanz zitierten Beschluss vom 29.7.2004, Az. 2 B 1212/04, DÖD 2006, 15), wonach frühere dienstliche Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt gegenüber Beurteilungen aus dem um eine Besoldungsgruppe höheren Amt gleich gewichtet werden dürfen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweisen.

Legt man diesen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab an die GldNr. 4.6 i.V.m. GldNrn. 4.2 ff. bzw. 4.3 ff. des Abschlussberichts an, so ergeben sich neben den oben aufgezeigten formalen Problemen auch Defizite im materiellen Sinn. In GldNr. 4.6 wird im Anschluss an die mit Spiegelstrichen gegliederte Regelung und die Feststellung, dass "diese Vermutung" widerlegbar sei, die Anforderung formuliert, es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob sie zutrifft. Der zur Auswahl Berufene wird nicht auf den einzuhaltenden Weg, nämlich der Prüfung anhand von in den jeweiligen Beurteilungen zu findenden Einzelmerkmalen, sei es anhand eines in der Ausschreibung formulierten, sei es anhand eines stillschweigend, da typisch vorhandenen Anforderungsprofils, ggf. auch unter Berücksichtigung eines einschlägigen Verwendungsvermerks, geführt. Solche Einzelmerkmale werden nämlich aus dem Prüfprogramm ausgeblendet oder zumindest unsachgerecht zurückgedrängt, da nach der GldNr. 4.6 des Abschlussberichts vorrangig diejenigen Leistungskriterien heranzuziehen sind, die geprüft werden, wenn zwei gleiche Beurteilungen vorliegen, und dabei auf die GldNrn. 4.2.1 ff. bzw. 4.3.1 ff. des Abschlussberichts verwiesen wird. Hinzu tritt die Gefahr von Missverständnissen. Bei den Kriterien "Bewährungsvorsprung" und "Prognose zur Führungseignung" handelt es sich um solche, die dem für die Bewerberauswahl essentiell bedeutsamen "Leistungsprinzip" zuzuordnen sind und somit (sofern für die ausgeschriebene Stelle von Belang) zu den Gesichtspunkten gehören, die für die Prüfung, ob eine Situation vergleichbarer Beurteilungen vorliegt, unmittelbare Bedeutung haben müssen. Insoweit darf nicht der Eindruck entstehen, dass es sich etwa um nachrangige Gesichtspunkte handelt. Das weitere Kriterium "Schwerbehinderung" (GldNrn. 4.2.3 bzw. 4.3.3 des Abschlussberichts) ist nicht leistungsbezogen. Es setzt einen Gleichstand der Beurteilungslage voraus, kann diesen aber nicht schon herbeiführen. Die unter GldNrn. 4.2.4 mit 4.2.6 bzw. 4.3.4 mit 4.3.6 angeführten Aspekte sind ebenfalls nicht (zumindest im hier maßgeblichen, unmittelbaren Sinn) leistungsbezogen; inwieweit sie als Hilfskriterien bei anderweitig festgestellter Pattsituation heranziehbar sind, braucht vorliegend nicht näher beleuchtet zu werden.

2.) Auf der anderen Seite hat das Polizeipräsidium als Vertreter des Dienstherrn bei seiner wertenden Prüfung im Auswahlverfahren, die als Ergebnis einen entscheidenden Vorsprung des Beigeladenen auch bei einer Beurteilung in einer um eine Stufe niedrigeren Besoldungsgruppe erbracht hat, trotz der einerseits (formalen) Bezugnahme auf die genannten Abschnitte des Abschlussberichts andererseits (materiell gesehen) dennoch in nachvollziehbarer Weise Kriterien herangezogen, die - losgelöst von diesem Regelwerk betrachtet - tragfähig sind und zu einer Auswahlentscheidung geführt haben, die eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erkennen lässt.

a) Zunächst ist der Grundsatz eingehalten, dass maßgeblich in erster Linie auf die jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen ist. Diese sind vorliegend sowohl beim Antragsteller als auch beim Beigeladenen die Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum von 1. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2006. Allerdings lässt sich in zeitlicher Hinsicht - nämlich bezüglich der erforderlichen Aktualität - im Hinblick auf eine Zeitspanne von immerhin über zwei Jahren und vier Monaten zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und der im September 2008 erfolgten Auswahlentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats nur deshalb ein durchgreifender Mangel verneinen, weil wegen Fehlens anderer vorgetragener bzw. aus den Akten ersichtlichen Umstände davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation zwischenzeitlich nicht relevant verändert hat und der Dienstherr dies auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (dazu Senatsbeschluss vom 12.2.2004, Az. 3 CE 04.76, BayVBl 2004, 397 = RiA 2004, 239; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss v. 23.5.2007 Az. 10 B 10318/07, RiA 2008, 31).

b) Des Weiteren gestattet ein Vergleich der Gesamtergebnisse der maßgeblichen Beurteilungen (Antragsteller: 11 Punkte, Beigeladener: 14 Punkte, erlangt durch den Antragsteller in einer um eine Stufe höheren Besoldungsgruppe), als Ausgangspunkt des Bewerbervergleichs, dass im Hinblick auf die Relation des Abstands der Besoldungsgruppen einerseits und der erzielten Punkte andererseits ein Vorsprung des Beigeladenen indiziert ist.

c) Diese Tendenz wird erhärtet durch den Umstand, dass sich aus der im Besetzungsakt der Behörde enthaltenen "Gegenüberstellung der Beurteilung 2006" bei den für die ausgeschriebene Position besonders wichtigen Beurteilungsmerkmalen "Planungsvermögen", "Urteilsvermögen", "Entschlusskraft, Veranstaltungsfreude", "Führungspotenzial" und "Fachkenntnisse" bei beiden Bewerbern jeweils der gleiche Punktestand wie bei ihren Gesamtprädikaten und somit durchwegs ein Vorsprung des Beigeladenen um 3 Punkte ergibt.

Dieser Gesichtspunkt wird zwar vom Antragsgegner ausdrücklich erst während des gerichtlichen Verfahrens angesprochen. Doch ergibt sich aus der entsprechenden Auflistung im Besetzungsakt in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Schreiben des Antragsgegners an den Bezirkspersonalrat vom 12. September 2008 (dem in der Zusammenschau mit der Antwort des Gremiums vom 26. 9. 2008 und der Ablehnungsmitteilung an den Antragsteller vom 1.10.2008 wegen seiner zeitlichen Nähe die Funktion eines Auswahlvermerks beigemessen werden kann), dem sie offensichtlich auch als Anlage beigefügt war, dass es sich hier um Material handelt, das bei der konkreten Auswahlentscheidung Berücksichtigung gefunden hat. Unter den gegebenen Gesamtumständen erscheint es hier somit noch vertretbar, dass dieser Aspekt einer "Binnendifferenzierung" anhand besonders wichtiger Einzelmerkmale der Beurteilung auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts einer gebotenen Transparenz als in die Auswahlentscheidung mit eingestellt angesehen werden kann.

d) Der Vermerk über die Verwendungseignung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, nämlich "für Führungsaufgaben geeignet" und "geeignet z.B. als stellvertretender Kommissariatsleiter" reicht für die ausgeschriebene Stelle aus. Insofern ergibt sich zumindest kein gegen die Auswahl des Beigeladenen sprechender Aspekt. Die Auswahlentscheidung konnte -vertretbar - davon absehen, der insofern "höherwertigen", dem Antragsteller zuerkannten Verwendungseignung als "Kommissariatsleiter, Inspektionsleiter" maßgebliche Bedeutung einzuräumen; insofern war dann auch das Absehen von einer speziellen Erwähnung im Schreiben vom 12. September 2008 unschädlich.

e) Ob schließlich kann auch zu Gunsten des Beigeladenen untermauernd seine in den (insofern maßgeblichen) letzten Jahren wesentlich steilere Leistungsentwicklung herangezogen werden kann, wie dies im Schreiben des Polizeipräsidiums vom 12. September 2008 erfolgt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus den oben dargestellten Merkmalen bereits ein Vorsprung des Beigeladenen.

Den vom Antragsteller in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, dass er in der vorletzten Beurteilung im Statusamt A 11 (ebenso wie der Antragsteller - aktuell - im Statusamt A 11) 14 Punkte erhalten habe, lässt außer acht, dass der Dienstherr die vorangegangenen Beurteilungen unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsentwicklung ("Steilheit" der Leistungskurve) in der Weise betrachtet hat, dass die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen als besser anzusehen ist. Wollte man den Überlegungen des Antragstellers (die Zulässigkeit unterstellt) nähertreten, so könnte das nicht ohne Berücksichtigung des Umstands geschehen, dass - bei einem Vergleich des aktuellen mit dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum -ausweislich der "Gegenüberstellung der Beurteilung 2003" und der "Gegenüberstellung der Beurteilung 2006" der Beigeladene in der weit überwiegenden Zahl der Einzelmerkmale Steigerungen von einem bis zwei Punkten (und zwar trotz zwischenzeitlicher Beförderung) erreichen konnte, während sich beim Antragsteller (bei ebenfalls zwischenzeitlicher Beförderung) Minderungen von weit überwiegend drei Punkten - insbesondere auch bei den für die ausgeschriebene Führungsposition besonders relevanten Gesichtspunkten - ergeben.

Des Weiteren entspricht die Behauptung des Antragstellers, er habe in den beiden noch weiter zurückliegenden Beurteilungen zweimal nacheinander im Statusamt A 11 jeweils 13 Punkte erzielt, nicht der Aktenlage (vgl. "Datenblatt-kurz" vom 19.8.2008, Behördenakt Bl. 40).

f) Einen Erfahrungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen hat das Polizeipräsidium unter Beifügung eines kurzen Abrisses des beruflichen Werdegangs der Konkurrenten seit dem Jahr 1997 plausibel verneint.

Aus einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ergibt sich, dass der Dienstherr trotz formaler Bezugnahme auf den Abschlussbericht durchaus und auch nachvollziehbar und ohne Grund zur rechtlichen Beanstandung eine positive Feststellung in der Richtung getroffen hat, dass der Beigeladene trotz einer aktuellen Beurteilung in einem gegenüber der Situation beim Antragsteller um eine Stufe niedrigeren Statusamt den formalen Rückstand überkompensieren und nach den maßgeblichen leistungsbezogenen Auswahlkriterien einen Vorsprung dergestalt erzielen konnte, dass die Auswahlentscheidung auf dieser Ebene getroffen werden konnte. Weitere Erwägungen, wie sie bei einer Pattsituation anzustellen sind, waren wegen fehlenden Gleichstands hinsichtlich der aktuellen Beurteilungen dann nicht mehr veranlasst.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, besteht kein Anlass, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG; dem vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens ist Rechnung zu tragen.

Ende der Entscheidung

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