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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 3 CS 05.659
Rechtsgebiete: VwGO, BayBG, BayAzV


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
BayBG Art. 80 d
BayAzV § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CS 05.659

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Altersteilzeit (Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Februar 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 7. April 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für einen (Teil -) Widerruf der Genehmigung vom 18. April 2002 und für einen "Änderungsbescheid" des Inhalts, dass der "Bescheid" vom 29. Juli 2004 durch die Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit "ergänzt" wird, kein Raum ist.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erstrebt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes, in der Rechtsform eines Bescheids ergangenes Schreiben der Regierung von O. (künftig: Regierung), mit dem die wöchentliche Arbeitszeit (Teilzeit im Blockmodell) proportional zu der für alle Beamten erfolgten Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht worden ist.

Die am 4. Oktober 1946 geborene Antragstellerin steht als Lehrerin an Grundschulen im Dienst des Antragsgegners und ist an einer Volksschule (Grund- und Hauptschule) tätig. Die Regierung genehmigte ihr mit Bescheid vom 18. April 2002 (künftig: Ausgangsbescheid) gemäß Art. 80 d Abs. 1 Satz 1 BayBG Altersteilzeit nach dem Blockmodell bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Sie setzte nach Maßgabe der von der Antragstellerin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit die in der Arbeitsphase der Altersteilzeit zu leistende individuelle wöchentliche Arbeitszeit auf durchschnittlich 72,143 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit fest. Im selben Dokument teilte die Regierung ferner die sich aus dieser Quote ergebende Zahl von etwa 20,2 Wochenstunden über den gesamten Zeitraum der Arbeitsphase wie folgt auf:

1. Arbeitsphase:

Zeitraum: ab 1.9.2002

Stundenzahl: 21,00 Wochenstunden

Regelstundenmaß: 28,00 Wochenstunden

Zeitraum: ab 1.9.2003

Stundenzahl: 20,00 Wochenstunden

Regelstundenmaß: 28,00 Wochenstunden

2. Freistellungsphase:

Zeitraum: 15.2.2007 bis 31.7.2011.

Ferner enthält das Schreiben den Passus, falls sich die für die Altersteilzeit maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände änderten, werde der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

Der Bewilligung der Altersteilzeit lagen folgende Maßgaben zu Grunde:

Regelmäßige Arbeitszeit der Beamten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung - AzV 1995 -:

Im Durchschnitt: 40 Stunden in der Woche.

Unterrichtspflichtzeit für vollzeitbeschäftigte Lehrer an Grundschulen nach GldNr. 1.3.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10. Mai 1994 (KWMBl I S. 136) in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung - KMBek 1994 -:

Wöchentlich regelmäßig: 28 Unterrichtsstunden.

Mit Wirkung vom 1. September 2004 traten folgende Änderungen der genannten Maßgaben in Kraft:

Regelmäßige Arbeitszeit der Beamten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) in der Fassung des § 1 Nr. 1. a) aa) der Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl. S. 347) - AzV 2004 -:

Im Durchschnitt in der Woche

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres: 42 Stunden;

ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres: 41 Stunden;

ab Beginn des 61. Lebensjahres: 40 Stunden.

Unterrichtspflichtzeit für vollzeitbeschäftigte Lehrer an Grundschulen nach GldNrn. 1.3.2 und 1.4 der KMBek 1994 in der Fassung der GldNrn. 1.1.1 und 1.1.2 der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. August 2004 (KWMBl I S. 306) - KMBek 2004:

wöchentlich regelmäßig

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres: 29 Unterrichtsstunden;

ab Beginn des 51. Lebensjahres: 28,5 Unterrichtsstunden;

ab Beginn des 61. Lebensjahres: 28 Unterrichtsstunden.

Auf der Grundlage dieser (seinerzeit erwarteten) neuen Regelungen teilte die Regierung mit Datum vom 29. Juli 2004 (künftig: Änderungsschreiben) der Antragstellerin schriftlich mit, es sei eine Erhöhung und eine Änderung ihres Arbeitszeitumfanges erforderlich.

Ab 1. September 2004 werde ihre wöchentliche Arbeitszeit wie folgt festgesetzt:

Zeitraum: 1.9.2004 bis 31.8.2005

Stundenzahl: 21,00 Wochenstunden

Regelstundenmaß: 28,50 Wochenstunden

Zeitraum: 1.9.2005 bis 31.8.2006

Stundenzahl: 20,00 Wochenstunden

Regelstundenmaß: 28,50 Wochenstunden

Zeitraum: 1.9.2006 bis 14.2.2007

Stundenzahl: 20,00 Wochenstunden

Regelstundenmaß: 28,00 Wochenstunden

Im Zeitraum vom 15.2.2007 bis 31.8. 200011. befinde die Antragstellerin sich in der Freistellungsphase.

Insoweit werde die Genehmigung vom 18. April 2002 gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG widerrufen.

Gegen dieses Schreiben, das mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, (künftig: Änderungsschreiben) legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Datum vom 3. Januar 2005 erließ die Regierung gegenüber der Antragstellerin, adressiert an deren Bevolllmächtigten, einen - ausdrücklich so bezeichneten - Änderungsbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Er lautet in seinem verfügenden Teil:

"Der Bescheid für Ihre Mandantin, Lehrerin M.L., geb. am 04.10.1946, vom 29.07.2004 wird wie folgt ergänzt:

Dieser Bescheid wird für sofort vollziehbar erklärt."

Die Antragstellerin beantragte bei dem Verwaltungsgericht München mit einem dort am 20. Januar 2005 zugegangenen Schriftsatz, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit überwiege das private Interesse der Antragstellerin dasjenige des Antragsgegners. Der Antragsgegner vertrat die gegenteilige Auffassung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Februar 2005 abgelehnt und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Der - auch sonst zulässige - Antrag sei nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil es sich bei dem Änderungsschreiben um einen Verwaltungsakt handele.

Der Ausgangsbescheid erfülle die materiellen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, da er im konkreten Einzelfall über den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit entschieden und die Unterrichtspflichtzeit während des so genannten Arbeitsphase verbindlich geregelt habe. Dementsprechend sei auch das Änderungsschreiben, mit dem die verbindliche Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit der Antragstellerin widerrufen worden sei ("insoweit"), das im übrigen aber den Ausgangsbescheid unberührt gelassen habe, als "actus contrarius" ein Verwaltungsakt. Zwar sei die allgemeine Festsetzung des Regelstundenmaßes der Lehrer eine organisatorische Maßnahme des Dienstherrn, die die Dienstleistungspflicht für Lehrer konkretisiere. Jedoch sei im Unterschied zu Art. 80 Abs. 1 BayBG in Verbindung mit der AzV 1995/AzV 2004, die für alle bayerischen Beamten die Arbeitszeit regele, durch den Bescheid vom 29. Juli 2004 (Änderungsschreiben) individuell und für den konkreten Einzelfall der Antragstellerin ihre Arbeitszeit festgesetzt worden. Die Notwendigkeit dazu folge aus Art. 80 d Abs. 1 BayBG, wonach sich die maßgebliche Arbeitszeit für Beamte in Altersteilzeit nach der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit des einzelnen Beamten bestimme. Durch diese konkrete Festsetzung ihrer Unterrichtsstunden werde die Antragstellerin auch in ihren Sonderstatus selbst (Grundverhältnis) betroffen, da die Festsetzung geeignet sei, sie in ihrer individuell geschützten Rechtssphäre zu verletzen. Von der Pflichtstundenzahl hänge es nämlich weitgehend ab, welche Zeit ein Lehrer insgesamt seinem Beruf zu widmen habe.

Mit der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitszeitverordnung und der KMBek seien die regelmäßige Arbeitszeit für die Antragstellerin, die ihr 59. Lebensjahr am 4. Oktober 2005 vollenden werde, auf 41 Stunden und ihre Unterrichtszeit auf 28,5 Unterrichtsstunden erhöht worden. Ihre individuell durch Bescheid vom 18. April 2002 (Ausgangsbescheid) festgesetzte Arbeitszeit habe sich damit allerdings nicht ipso iure geändert. Denn der die Gesetzeslage konkretisierende und individuell nach der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit erstellte Bescheid könne so lange Geltung beanspruchen, bis er aufgehoben beziehungsweise widerrufen worden sei. Dafür spreche nicht nur der ansonsten vorherrschende Rechtsschein eines bestehenden Verwaltungsaktes, sondern auch Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG.

Der Antrag sei jedoch unbegründet.

Dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei genügt. Ein möglicherweise vorhanden gewesener Mangel der fehlenden Anhörung sei durch das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geheilt.

Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des (Teil-) Widerrufsbescheides vom 29. Juli 2004 bestünden nicht.

Wegen des im Ausgangsbescheid ausdrücklich - und zulässig - vorbehaltenen Widerrufs könne dieser Bescheid gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Voraussetzung dafür, nämlich eine Änderung der für die Altersteilzeit maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, sei am 1. September 2004 mit der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AzV 2004 beziehungsweise mit der Festlegung der Unterrichtspflichtzeit nach GldNrn. 1.3.2 und 1.4 der KMBek 2004 in Kraft getreten. § 14 AzV stelle insoweit klar, dass die Erhöhung der Arbeitszeit auch für Beamte gelte, deren Altersteilzeit bereits genehmigt sei und deren Arbeitsphase bereits begonnen habe. Der Wortlaut des Artikels 80 d BayBG stehe einem Widerruf und einer erneuten Festsetzung des Arbeitszeitumfangs der in Altersteilzeit befindlichen Antragstellerin nicht entgegen. Die Formulierung "durchschnittlich geleistete Arbeitszeit" meine die durchschnittlich geleistete Arbeitszeitquote, d. h. das Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, auf den Bestand des Bescheids vom 18. April 2002 vertraut zu haben, da sie durch den Widerrufsvorbehalt mit einer Aufhebung bzw. Abänderung habe rechnen müssen. Dies folge auch aus Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG, der nur auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 BayVwVfG verweise. Die fehlende Beteiligung des Personalrats führe nicht nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 12 BayPVG zur Unwirksamkeit des Widerrufsbescheides, da darin die bisherige Genehmigung der Altersteilzeit bestehen geblieben sei, sodass keine ablehnende Entscheidung über den Arbeitszeitstatus (Voll- oder (Alters-) Teilzeit) ergangen sei.

Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss, der ihr am 1. März 2005 zugestellt wurde, mit beim Verwaltungsgericht am 8. März 2005 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie (ergänzt im Schriftsatz vom 4.4.2005) im wesentlichen aus:

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs des als Verwaltungsakt zu verstehenden Änderungsschreibens leide an rechtlichen Mängeln. So sei das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

Fraglich erscheine, ob im Fall einer später stattgebenden Hauptsacheentscheidung eine Rückabwicklung der zu viel geleisteten Unterrichtsstunden bei der Antragstellerin (durch Freizeitausgleich oder finanzielle Vergütung) noch möglich sei. Ferner habe die Behörde zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs auf den möglichen, nicht zumutbaren und nicht nachholbaren Unterrichtsausfall für die Schüler verwiesen. Die Mehrleistung betreffe aber nicht den regulären Unterricht in der Klasse der Antragstellerin, sondern lediglich eine zusätzliche Förderstunde für einige Kinder einer anderen Klasse. Es fehle auch am formellen Rechtmäßigkeitsgrund der Mitbestimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 BayPVG, die auch bei einem Teilwiderruf erforderlich sei.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abänderungsbescheids überwiege nicht die Interessen der Antragstellerin. Im Widerrufsvorbehalt des Ausgangsbescheids sollten nur die in Art. 80 d Abs. 2 Satz 3 BayBG abschließend aufgeführten, gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten offen gehalten werden, die aber nicht vorlägen; zu ihnen gehöre nämlich nicht die Erhöhung der Arbeitszeit. Deren Änderung habe grundsätzlich keine Auswirkungen auf die in dem Ausgangsbescheid bewilligte Altersteilzeit, denn in diesem Bescheid seien die Unterrichtspflichtstunden als ein individuell bestimmter (Teil-) Arbeitszeitstatus konkret verpflichtend und bestandskräftig auf 21 beziehungsweise 20 Wochenstunden festgesetzt worden . Sie seien von der Gesamtarbeitszeit eines Lehrers zu unterscheiden, die im Ausgangsbescheid nicht festgelegt worden sei und deren Erhöhung somit auf die konkret festgelegte Unterrichtspflichtstundenzahl keine Auswirkung habe. Dem Widerruf und der Neufestsetzung des Arbeitsumfangs stehe auch der Wortlaut des Artikels 80 d BayBG entgegen. Danach müsste eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden. Dem Wortlaut der Regelung lasse sich daher nicht entnehmen, dass es hier auf die durchschnittlich geleistete Arbeitsquote ankomme.

Die Antragstellerin habe auch im Hinblick darauf, dass vorliegend von einer echten Rückwirkung auszugehen sei, gegen den im entsprechenden Verbot liegenden Vertrauensschutz verstoßen. Die Altersteilzeit sei nämlich von der Antragstellerin seit dem 1. September 2002 in Anspruch genommen worden und stelle somit einen abgeschlossenen Sachverhalt dar. Hilfsweise habe die Antragstellerin auch bei Annahme einer unechten Rückwirkung nicht mit dem hier gegebenen Eingriff rechnen müssen. Der darin liegende Vertrauensbruch greife auch zum Nachteil der Antragstellerin einseitig in ein bestehendes Gleichgewicht von Rechten und Pflichten ein, ohne dass für die Antragstellerin die Möglichkeit bestehe, hierauf entsprechend zu reagieren beziehungsweise vorzuplanen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 10. Februar 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2004 sowie des Widerspruchs vom 17. Januar 2005 gegen den Bescheid vom 3. Januar 2005 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung bringt sie im wesentlichen vor:

Die Erhöhung der Arbeitszeit durch § 2 AzV 2004 i. V. m. der KMBek 2004 gelte unmittelbar und nicht erst nach Umsetzung im Einzelfall, d. h. sie bedürfe keines Verwaltungsakts. Die Festlegung der Unterrichtspflichtzeit im Rahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Arbeitszeit stelle vielmehr eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch eine innerdienstliche Weisung dar; subjektive Rechte der Klägerin würden dadurch nicht berührt. An der Arbeitszeiterhöhung im öffentlichen Dienst nähmen die Lehrkräfte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit in gleichem Umfang teil wie alle anderen beamteten Lehrkräfte auch.

Art. 80 d BayBG regele lediglich das Institut der Altersteilzeit auf der Basis der jeweils anderweitig - aktuell - geregelten Wochenarbeitszeit. Der Begriff "durchschnittlich geleistete Arbeitszeit" in Art. 80 d Abs. 1 BayBG sei im Sinn der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeitquote (Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit) zu verstehen.

Im Bewilligungsbescheid - hier vom 18. April 2002 - werde darüber entschieden, ob, in welcher Form und für welche Laufzeit die Altersteilzeit gemäß Art. 80 d BayBG überhaupt gewährt werde, und die Höhe der Teilzeitquote errechnet, als deren Folge sich die zu leistende Wochenstundenzahl ergebe (im Blockmodell der Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit). Regelungsgegenstand des Bewilligungsbescheids sei insoweit nur die Arbeitszeitquote (ausgedrückt in Prozenten oder Verhältniswerten). Deshalb stelle sich die konkret zu leistende Zahl von Unterrichtsstunden lediglich als die Umsetzung der sich unmittelbar aus der geänderten Arbeitszeitverordnung und der ebenfalls geänderten Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit dar. Somit könne ausschließlich diese Arbeitszeitquote in Bestandskraft erwachsen, nicht jedoch die sich daraus ergebende, konkret zu leistende Stundenzahl. Die gemäß Art. 80 d BayBG ermäßigte Arbeitszeit erhöhe sich vielmehr in dem Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspreche, § 14 Abs. 1 Satz 1 AzV. Dies sei gerade die in Prozent ausgedrückte Arbeitszeitquote, die im Bewilligungsbescheid festgelegt werde und auch während der Laufzeit der Altersteilzeit, außer in den Fällen des § 14 Abs. 4 AzV, nicht mehr geändert werden könne.

Bei somit bestandskräftig festgesetzter Quote der individuell zu leistenden Unterrichtsstunden berühre die Mitteilung der nunmehr zu leistenden Stunden die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids nicht und erfordere keine Verwaltungsaktsqualität. Die rechtliche Natur eine innerdienstlichen Regelung ändere sich auch dann nicht, wenn dabei individuelle Rundungen bei der Umsetzung der Arbeitszeitquote in volle Unterrichtsstunden dergestalt vorgenommen würden, dass etwa bis zum 31. August 2005 21 und anschließend bis zum Ende der Arbeitszeitphase 20 Unterrichtsstunden zu halten seien.

Die Neuregelung der Arbeitszeitverordnung gelte mit ihrem Inkrafttreten, ohne dass die Beamten eigens mittels einer Anordnung zur Mehrleistung verpflichtet werden müssten. Selbst wenn man auf Grund des unterschiedlich festgesetzten Pflichtstundendeputats im Ausgangsbescheid eine ausdrückliche Änderung der Festsetzung verlange, obwohl in diesem Bescheid die zu Grunde liegende, auch für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit nicht festgeschrieben worden sei, so sei der ausgesprochene Widerruf dieses Bescheids im Hinblick auf dessen Vorbehalt im Ausgangsbescheid nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG möglich.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 80 d Abs. 2 Satz 3 BayBG gingen fehl, da das Gesetz spezielle Fälle von Abwicklungsschwierigkeiten anspreche, die hier nicht vorlägen und es überdies ein besonderes Widerrufsrecht verankere, ohne die weiteren Voraussetzungen des Artikels 49 BayVwVfG zu verlangen. Hiervon gehe der Widerrufsvorbehalt im Altersteilzeitbewilligungsbescheid nicht aus. Die Frage der Anrechnung der Ansparleistungen aus der Zeit vor dem 1. September 2004 (dem Inkrafttreten der Neuregelungen) habe der Gesetzgeber in einer sachlich vertretbaren Entscheidung in § 14 Abs. 3 AzV gelöst.

Die Änderung des Pflichtstundendeputats enthalte auch keine unzulässige Rückwirkung. Das Änderungsschreiben besage, dass die Antragstellerin im neuen Schuljahr wiederum 21 Wochenstunden unterrichten müssen. Es belasse bis zum 1. September 2004 die alte Festsetzung und regele für die Zukunft die Arbeitszeit neu. Die Antragstellerin habe nicht damit rechnen beziehungsweise darauf vertrauen können, dass die allgemeine Arbeitszeiterhöhung ohne Folgen für sie bleiben werde.

Zutreffend habe das Verwaltungsgericht einen eventuellen Verfahrensmangel mangelnder Anhörung unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG für unbeachtlich angesehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch hinreichend begründet worden.

Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen, weil vorliegend kein Widerruf der Gewährung von Altersteilzeit gegeben sei (wird näher ausgeführt).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts-und für Behördenakten Bezug genommen.

II.

Mit ihrem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehren möchte die Antragstellerin - sinngemäß - erreichen , dass sie die im Schreiben der Regierung vom 29. Juli 2004 enthaltenen Änderungen gegenüber den in der Genehmigung vom 18. April 2002 enthaltenen Daten zur Arbeits - und Unterrichtszeit vorläufig nicht gegen sich gelten lassen und der entsprechenden Aufforderung zur Leistung zusätzlichen Unterrichts nicht nachkommen muss. Sie möchte von der gesetzlichen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AzV 2004 weder unmittelbar (durch Erhöhung der wöchentlich zu leistenden Gesamtarbeitszeit) noch mittelbar (durch Erhöhung des Wochendeputats an Unterrichtsstunden) betroffen sein. Dies soll solange gelten, bis über ihren Rechtsbehelf gegen diese Änderungen endgültig entschieden ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin führt zu einer formalen Korrektur der für sofort vollziehbar erklärten behördlichen Entscheidung, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin muss die im Schreiben vom 29. Juli 2004 genannten Änderungen - vorläufig - hinnehmen.

Der rechtliche Charakter des Schreibens vom 29. Juli 2004 muss geklärt werden, um im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Antragsbegehren zutreffend einordnen und bewerten zu können.

Nach dem gesamten Inhalt dieses "Änderungsschreibens" ist aus materiellrechtlichen Gründen hinsichtlich keines der darin angesprochenen Änderungspunkte für die Rechtsform des Verwaltungsakts Raum, weder bei unmittelbarer Betrachtung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnatur des "actus contrarius".

Im Ausgangspunkt handelt es sich bei diesem Schreiben um die rein deklaratorische Mitteilung der gesetzlichen und somit unmittelbar und ohne individuelle Umsetzung gegenüber dem einzelnen Beamten wirkenden Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zum 1. September 2004. Gestalterischen Inhalt hat es insoweit, als es das "Regelstundenmaß" - orientiert an der erhöhten Regelarbeitszeit - auf die einzelnen Jahre der Arbeitsphase mit dem Ziel, organisatorisch unerwünschte Teilstunden zu vermeiden, verteilt. Die Neufestlegung der "Stundenzahl" im Sinn eines Wochendeputats der zu haltenden Unterrichtsstunden beruht auf einer Anpassung an die erhöhte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit . Diese Regelung beschränkt sich - wie noch näher darzulegen sein wird - auf einen Bereich, der durch behördeninterne Maßnahmen mit innerorganisatorischem Charakter regelbar und demnach auch zu regeln ist. Nicht betroffen hingegen ist insofern das nur durch Verwaltungsakt regelbare beamtenrechtliche "Grundverhältnis" (vgl. zu dieser Problemstellung auch Senatsbeschluss vom 15.11.2002 Az. 3 CS 02.2258).

Somit berührt das Änderungsschreiben an keiner Stelle (und insbesondere nicht im Sinn eines Teilwiderrufs gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG) den Ausgangsbescheid in dessen verfügendem, also den Verwaltungsakt bildenden Teil. Dieser hat - mit der rechtlichen Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen - lediglich die Altersteilzeit der Antragstellerin im Blockmodell mit einem Umfang von durchschnittlich 72,143 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestandes in Form der Regelung eines beamtenrechtlichen Teilstatus verbindlich festgelegt.

Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist der Umstand, dass die Genehmigung der Altersteilzeit im Blockmodell im Ausgangsbescheid in der Form eines begünstigenden Verwaltungsakts nur den Teilzeitstatus "Beschäftigung mit durchschnittlich 72,143 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit" erfasst und festgeschrieben hat. In die Bestandskraft dieser Verfügung haben aber weder Art. 2 Abs. 1 AzV 2004 noch das Änderungsschreiben eingegriffen; sie existiert vielmehr nach wie vor mit unverändertem Inhalt.

Altersteilzeit wird nach Art. 80 d BayBG durch einen statusändernden Verwaltungsakt auf der Grundlage der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Diese Teilzeitbeschäftigung ist nach Artikel 80 d Abs. 1 Satz 1 BayBG zwingend mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bewilligen. Maßstab ist die für diese Vergleichszeit in § 2 AzV festgelegt gewesene regelmäßige Arbeitszeit. Anhand dieses Maßstabs legt der Bewilligungsbescheid für den Antragsteller individuell und konstitutiv den Teilzeitstatus in Form einer Verhältniszahl fest, die die Relation zwischen der künftig konkret vom Beamten zu leistenden Arbeitszeit und der "regelmäßigen Arbeitszeit" wiedergibt. Diese Quote bildet (neben weiteren Festlegungen wie etwa dem zeitlichen Beginn der "Altersteilzeit", einer der beiden Alternativen "Teilzeitmodell"bzw. "Blockmodell" oder im letzteren Fall auch nach der "Arbeitsphase" bzw. der "Freistellungsphase") den essenziellen Kern des Bewilligungsbescheids, der dann auch in Bestandskraft erwächst.

Eine spätere Änderung der für die Festlegung der Teilzeitquote maßgeblichen Komponenten ist hinsichtlich der "durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit" rechtslogisch nicht möglich und hat hinsichtlich des Maßes der "regelmäßigen Arbeitszeit" für den Teilzeitstatus des konkreten Beamten keine Auswirkungen mehr. Letzteres ergibt sich indirekt durch den mit Wirkung vom 1. September 2004 geltenden § 14 Abs. 1 Satz 1 AzV 2004. Danach erhöht sich nämlich bei einer Teilzeitbeschäftigung u.a. nach Artikel 80 d BayBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Teilzeitquote unverändert bleiben und als Maßstab für die anpassende Neuberechnung der wöchentlich im Durchschnitt zu erbringenden Arbeitsstunden dienen soll. Eine solche Regelung erweist sich aber nur für die Fallgestaltungen als erforderlich (und erfasst ihrem Wortlaut auch nur diejenigen), bei denen die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist. Für die Fallgestaltungen, in denen das Maß der Altersteilzeit unmittelbar nach der in Art. 80 d Abs. 1 Satz 1 BayBG vorgegebenen Verhältniszahl festgesetzt worden ist, erübrigt sich eine solche Regelung, denn die für sie maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich hier ohne weiteres aus der kraft Gesetzes erfolgten Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 AzV 2004.

Aus dieser Zusammenschau von Art. 80 d Abs. 1 Satz 1 BayBG und § 14 Abs. 1 Satz 1 AzV 2004 folgert der Senat weiter, dass in den Fällen, in denen (wie auch bei der verfahrensgegenständlichen Fallgestaltung) das Maß der Altersteilzeit ausdrücklich durch eine Teilzeitquote festgesetzt worden ist, die dazu ergänzend erfolgende Ausweisung der wöchentlich im Durchschnitt zu erbringenden Arbeitsstunden im Ausgangsbescheid nicht mehr zu dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts gehört. Sie ist als reine Anwendung der Formel, die die Teilzeitquote darstellt, nur deklaratorisch zu verstehen.

Wirkt sich aber eine Änderung des Maßes der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2 AzV) kraft Gesetzes und ohne nötigen weiteren Umsetzungsakt auf die vom Beamten zu leistende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aus, so sind darauf hinweisende Schreiben des Dienstherrn im Ausgangspunkt als Mitteilung über die veränderte Rechtslage zu verstehen, ähnlich etwa den Bezügemitteilungen, denen auch kein konstitutiver Regelungscharakter und damit kein Verwaltungsaktscharakter zukommt. Sofern - wie vorliegend - im Ausgangsbescheid oder in einem späteren Schreiben des Dienstherrn Bruchteile von Stunden der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit verschiedenen Jahren in der Weise zugeordnet werden, dass aus organisatorischen Gründen unerwünschte Teilstunden vermieden werden, handelt es sich hierbei lediglich um Weisungen in Ausübung des innerdienstliche Direktionsrechts des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktscharakter.

Auch die Aufnahme der Zahl wöchentlich im Durchschnitt zu haltender Unterrichtsstunden (Stundendeputat) in den Ausgangsbescheid betrifft ebenfalls nicht den verfügenden Teil der Bewilligung von Altersteilzeit. Sie ist nur nachrichtlich zu verstehen und nimmt aus folgenden Gründen am Charakter des Verwaltungsakts mit der Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen, nicht teil:

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Entscheidungen vom 22.2.1984, Az. 3 B 82 A 1095, und vom 21.12.2001, Az. 3 N 01 900, Schütz BeamtR ES/B I 2.4 Nr 52) ist die Festlegung der Unterrichtspflichtzeit der Lehrer, wie sie in abstrakt-genereller Weise etwa in der vorliegend anwendbaren KMBek 1994 bzw. 2004 erfolgt ist und, umgesetzt auf den individuellen Einzelfall, auch in die Entscheidung aufgenommen worden ist, in der die Altersteilzeit bewilligt wird, eine Bestimmung, die ihrer Zielrichtung nach nicht in bestehende Rechte der davon betroffenen Lehrer eingreift. Sie ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" (so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa die Entscheidung vom 18.1.2004, DVBl. 2004, 772 = ZBR 2004,324 m.w.N.). Die Befugnis, im Rahmen der allgemeinen vorgegebenen Arbeitszeit Lehrern die Zahl der Unterrichtsstunden und damit auch die für die Vor- und Nacharbeiten verbleibende Zeit vorzuschreiben, ergibt sich nämlich bereits aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnisses. Es begründet eine Dienstleistungspflicht, die der konkreten Bestimmung des Dienstherrn bedarf, ohne dass darin eine zusätzliche, das beamtenrechtliche Grundverhältnis berührende Rechtsbeschneidung liegt (so bereits die Senatsentscheidungen vom 22.2.1984 und vom 21.12.2001, jeweils a.a.O.) .

Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in einer (im vorliegend angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zitierten) Entscheidung vom 15. Juni 1971 (BVerwGE 38,191/192 f. - unter Aufhebung des vorangegangenen Urteils des Hessischen VGH vom 3.2.1970, ZBR 1970,) - davon ausgegangen, dass die Festsetzung der Pflichtstundenzahl der Lehrer an höheren Schulen wegen ihrer Auswirkung auf den Umfang der Gesamtarbeitszeit des Lehrers dessen individuelle Rechtssphäre berührt, sodass sie vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden könne. Diese Rechtsauffassung erscheint dem erkennenden Senat überholt und vom Bundesverwaltungsgericht selbst zwischenzeitlich aufgegeben worden zu sein. Das Gericht geht ohne nähere Erläuterung davon aus, dass die entsprechende Festsetzung durch Bescheid ergangen war, und stellt diese Rechtsform nicht in Frage. Die Vorinstanz - also der VGH Kassel - hatte sich noch auf die Rechtsfigur des "besonderen Gewaltverhältnisses" gestützt und das Bundesverwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung diese Konstruktion offensichtlich ebenfalls zugrunde gelegt. Der vom Verwaltungsgericht München in seiner (vorliegend angefochtenen) Entscheidung ebenfalls zitierte Beschluss des VG Schleswig vom 25. Oktober 1977 (DVBl. 1978,117) geht zwar - zutreffend - davon aus, dass mittlerweile die Rechtskonstruktion des besonderen Gewaltverhältnisses weitgehend aufgegeben und damit auch die ihm gemäße Verkürzung der Rechtsbeziehungen weggefallen sei. Diese Entscheidung sieht aber den Verwaltungsaktscharakter der Festsetzung der Pflichtstundenzahl (hier konkretisiert in einem Stundenplan mit erhöhter Pflichtstundenzahl) darin, dass es sich jedenfalls nicht um eine schlichte Regelung des laufenden Schulbetriebs handele. Die Festlegung habe nicht nur organisatorischen Charakter, sondern berühre darüber hinaus die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen. Von der Pflichtstundenzahl hänge es nämlich weitgehend ab, welche Zeit ein Lehrer insgesamt seinen Beruf zu widmen habe.

Der Senat verkennt nicht, dass die Pflichtstundenzahl (im Sinn eines Unterrichtsstunden-Deputats) einen Bezug zur Gesamtarbeitszeit des Lehrers hat. Wird etwa das Verhältnis der wöchentlich regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden im Rahmen der zu erbringenden Gesamtarbeitszeit zu sehr zu Lasten der außerunterrichtlichen Arbeitszeit verschoben, so kann sich das auch zu Ungunsten des Beamten in einer übermäßigen Intensität seiner Beanspruchung und gegebenenfalls sogar in der Notwendigkeit einer über das festgelegte Wochenmaß hinaus "freiwillig ausgeweiteten" Arbeitszeit auswirken. Doch rechtfertigt es die (schlichte) Möglichkeit, dass eine Anordnung im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt (namentlich durch Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn) nicht, einer als innerbehördliche Organisationsmaßnahme gedachten Festlegung im Gegensatz dazu Verwaltungsaktsqualität beizulegen. Nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme sind für ihre Rechtsnatur maßgebend, sondern allein ihr objektiver Sinngehalt (vgl. etwa BVerwG vom 22.5.1980, ZBR 1981, 28 m.w.N. - betreffend die Rechtsnatur der Umsetzung eines Beamten). Nach diesem objektiven Sinngehalt betreffen die Festlegungen hinsichtlich des Stundendeputats Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten erfassen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört. Diese Auswirkungen halten sich auch im alleinigen Verantwortungsbereich des Dienstherrn, der es in der Hand hat, vom Lehrer eine entsprechende - ohnehin nicht exakt messbare - Einteilung seiner Arbeit außerhalb des dem Unterricht vorbehaltenen Zeitmaßes zu verlangen. Es obliegt dem Ermessen des Dienstherrn, etwa durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl gewisse Abstriche an der Genauigkeit und Sorgfalt der Arbeitsleistung des Lehrers in Kauf zu nehmen, damit dieser sich in dem ihm vorgegebenen Zeitrahmen seiner Gesamtarbeitszeit halten kann (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 9.7.1980, DÖV 1981, 456/457).

Freilich muss auch in diesem Bereich für den Beamten der Rechtsweg eröffnet sein. Doch besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, ihn etwa über die Annahme der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts zu gewährleisten, wie dies wohl die Intention der zeitlich schon weiter zurückliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 15.6.1971, a.a.O.) gewesen sein dürfte. Die Verneinung eines Verwaltungsaktes präjudiziert nämlich nicht die Frage der Überprüfbarkeit einer Maßnahme. Gerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann gewährleistet, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt (so etwa BVerwG vom 22.5.1980 a.a.O. S. 29). Der erkennende Senat wendet diesen Gedanken auch auf die verfahrensgegenständliche Problemstellung der Unterrichtspflichtstunden für Lehrer an. Er sieht sich darin auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, etwa zur Rechtsnatur der an einen Ruhestandbeamten gerichteten Weisung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (BVerwG vom 19.6.2000, BVerwGE 111, 246 = ZBR 2000, 384) oder vergleichbar im Bereich des Soldatenrechts (BVerwG vom 8.5.2001, NZWehrr 2001, 164, und vom 3.7.2001, ZBR 2002,281). Auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte findet sich die vom Senat hinsichtlich der Unterrichtspflichtstunden für Lehrer vertretene Auffassung (vgl. etwa OVG Reinland-Pfalz vom 9.7.1980, DÖV 1981,465, und vom 13.9.1996, ZBR 2000, 57).

Nimmt demnach die Festlegung der Zahl der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtspflichtstunden im Bescheid über die Bewilligung von Altersteilzeit nicht an dessen Charakter als Verwaltungsakt teil, so können auch spätere Änderungen dieser Zahl, wie sie verfahrensgegenständlich im Änderungsschreiben der Regierung vorgenommen worden sind, weder selbst Verwaltungsaktscharakter haben noch im Sinn einer Änderung bzw. (Teil-) Aufhebung eines Ausgangsbescheids interpretiert werden. Es handelt sich vielmehr um die Abänderung einer schlichten innerorganisatorischen dienstlichen Anordnung, der keine wie immer geartete Bestandskraft der ursprünglichen Anordnung entgegengehalten werden kann kann.

In Konsequenz zu dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat im übrigen nicht mehr an seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 10.2.2005, Az. 3 ZB 04.3178, unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen) fest, wonach im Ausgangsbescheid - und zwar in dem verfügenden, der Bestandskraft fähigen Teil - ein Ausschluss von (dem Beamten ansonsten konkret zustehenden) "Altersermäßigungsstunden" enthalten sein könne, sofern sich dies aus dem im Ausgangsbescheid aufgeführten Stundendeputat und der (nicht nur in Form eines Hinweises) beigefügten entsprechenden Festlegung ergebe. Die Gewährung von Altersermäßigungsstunden bedeutet nämlich nichts anderes als die Reduzierung des - in die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingebetteten - Unterrichtspflichtstundenmaßes. Auch dann, wenn ein Teilzeitbewilligungsbescheid unter diesem Gesichtspunkt Aussagen über die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung trifft, handelt es sich dabei um keine Regelung, sondern nur um einen nachrichtlichen Hinweis (vgl. auch BVerwG vom 28.1.2004 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 9.7.1980 a.a.O.).

Unter diesen Umständen kann die Antragstellerin auch hinsichtlich der Änderung ihres Stundendeputats nicht geltend machen, das Änderungsschreiben greife in unzulässiger Weise in einen Bestand ein, der zu ihren Gunsten im Ausgangsbescheid - auch für den Antragsgegner bindend und für die Zukunft unveränderbar - festgeschrieben worden sei.

Auch aus anderen, von der Antragstellerin vorgetragenen Gesichtspunkten begegnen die Festlegungen, die im Änderungsschreiben (als behördeninterner Weisung verstanden) getroffen werden, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Da es sich bei dem Änderungsschreiben in der Sache nicht um einen förmlichen Bescheid handelt und es auch nicht in den verfügenden Teil des Ausgangsbescheids eingreift, gehen alle dahingehenden Argumente der Antragstellerin ins Leere. Das gilt namentlich für die Fragen zur Mitbestimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 BayPVG, zur Zulässigkeit eines (Teil-) Widerrufs des Ausgangsbescheids (Art. 49 BayVwVfG) und zur Bedeutung des darin enthaltenen Widerrufsvorbehalts, ferner zur Rückwirkung (in den Status der Altersteilzeit wurde, wie ausgeführt, nicht eingegriffen; die Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit und ihre quotenmäßige Auswirkung auf die in der Altersteilzeit zu leistenden Stunden ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und haben ihrerseits, da rein zukunftsbezogen, keinen rückwirkenden bzw. sonst ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf gleich bleibende Verhältnisse in der Zukunft verletzenden Charakter). Nähere Darlegungen substantiierten Inhalts zu einem behaupteten Vertrauensbruch durch den Dienstherrn, durch einen einseitigen Eingriff in ein bestehendes Gleichgewicht von Rechten und Pflichten oder zu angedeuteten Problemen für die Rückabwicklung der zu viel geleisteten Unterrichtsstunden für den Fall einer später stattgebenden Hauptsacheentscheidung sind nicht erfolgt; dem Senat drängen sich in sofern auch keine Bedenken auf. Unbeschadet dessen lässt die Beschwerdebegründung auch jeden Argumentationsansatz dahin vermissen, weshalb ein in Altersteilzeit befindlicher Beamter in geringerem Maß als ein nicht in diesem Status befindlicher Beamter (proportional zur Arbeitszeitquote) an einer vom Dienstherrn generell festgelegten Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit teilzunehmen hätte. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist insofern nicht dargelegt.

Als Konsequenz dieser Rechtsauffassung des Senats ergibt sich für das vorläufige Rechtsschutzbegehren folgendes:

Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die ihrer Meinung nach im angefochtenen Änderungsschreiben konstitutiv festgelegte Erhöhung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AzV 2004. Eine solche Erhöhung wäre in der Tat nur durch einen Verwaltungsakt möglich, wenn die entsprechende Regelung der stundenzahlmäßigen Festlegung im Ausgangsbescheid - entgegen der Rechtsauffassung des Senats - Verwaltungsaktscharakter hätte. Die Passage des Änderungsschreibens "insoweit wird die Genehmigung vom 18. April 2002 gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayer Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) widerrufen", sowie die Erklärung dieses "Bescheids" für sofort vollziehbar im Schreiben der Regierung vom 3. Januar 2005 lassen eine entsprechende rechtliche Bewertung und einen darauf bezogenen Handlungswillen der Regierung - insbesondere aus dem Empfängerhorizont der Antragstellerin gesehen - erkennnen. Weil die Regierung dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 29. Juli 2004 - auch insofern rechtsfehlerhaft - den Charakter eines Verwaltungsakts gegeben und dies durch die Anordnung des Sofortvollzugs bestätigt hat, durfte die Adressatin das ernst nehmen. Zur Beseitigung des dadurch geschaffenen Rechtsscheins ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

Dem Umstand, dass für einen (Teil-) Widerruf des Ausgangsbescheids und für einen "Änderungsbescheid" des Inhalts, dass der "Bescheid" vom 29. Juli 2004 durch die Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit "ergänzt" wird, kein Raum ist, trägt die entsprechende Tenorierung des vorliegenden Beschlusses Rechnung.

Unter diesen Umständen ist es jedoch zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geboten, den formell nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag erweiternd auch als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen. Der solchermaßen gewertete Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Änderungsschreiben wird in seiner Wertung als innerdienstliche Weisung ohne Verwaltungsaktsqualität voraussichtlich im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls auch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren (nach einer Leistungs-beziehungsweise Feststellungsklage) Bestand haben, weil mit ihm rechtsfehlerfrei die Konsequenzen aus der erhöhten gesetzlichen Wochenarbeitszeit gezogen worden sind.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.

Ende der Entscheidung

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