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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2008
Aktenzeichen: 3 CS 08.1788
Rechtsgebiete: VwGO, BayHSchPG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
BayHSchPG § 10 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CS 08.1788

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Versetzung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1948 geborene, verheiratete Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. November 1986 zum Professor (Besoldungsgruppe C 3) für Altorientalistik (Assyriologie) an der F********-A********-Universität E**************** (FAU) ernannt.

Mit Bescheid der FAU vom 8. März 2007 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2007 an die Universität W******* versetzt. Es wurde angekündigt, dass im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zur Verlagerung der Assyriologie zwischen der FAU und der Universität W******* der Antragsteller an die FAU mit Wirkung ab 1. April 2007 rückabgeordnet werde. Die Abordnungsverfügung werde von der zuständigen Universität W******* erlassen.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (Az. AN 1 K 07.2589) erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. (Az. AN 1 S 07.2588).

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2007 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der FAU vom 8. März 2007 gerichteten Klage an. Der angefochtene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe.

Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wurde nach Rücknahme durch die Landesanwaltschaft Bayern mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2008 (3 CS 08.204) eingestellt.

Mit Bescheid vom 13. März 2008 nahm die FAU den Versetzungsbescheid vom 6. März 2007 (richtig: 8. März 2007) zurück (Ziffer 1) und ordnete die Versetzung des Antragstellers an die J*****-M**********-Universität W******* mit Wirkung vom 1. April 2008 an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde auf das mit dem Innovationsbündnis Hochschule 2008 erfolgte Optimierungskonzept, dem der Bayerische Landtag am 29. November 2005 zugestimmt hatte, und der hierauf beruhenden Kooperationsvereinbarung zwischen der FAU und der Universität W******* verwiesen. In Umsetzung des Optimierungskonzepts und der Zielvereinbarung mit dem Ministerium sei in der Kooperationsvereinbarung zwischen der FAU und der Universität W******* festgelegt worden, dass die Professur für Altorientalistik (Assyriologie), derzeit besetzt mit dem Antragsteller, an die Universität W******* verlagert werde. Die derzeit mit dem Antragsteller besetzte Planstelle sei bereits zum 1. April 2007 in den sog. Innovationsfonds des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst eingebracht und von diesem in den Stellenhaushalt der Universität W******* übertragen worden. Bei der danach hinsichtlich der Versetzung des Antragstellers zu treffenden Ermessensentscheidung sei dem dienstlichen Interesse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Der Antragsgegner habe ein grundlegendes Interesse daran, das vom Bayerischen Landtag beschlossene Innovationsbündnis Hochschule 2008 umzusetzen. Durch die Verlagerung einzelner Fachrichtungen an bestimmte Hochschulen solle die Möglichkeit geschaffen werden, für Studenten und wissenschaftlichen Nachwuchs attraktive Angebote bereitzuhalten und mit der Wirtschaft und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die zeitnahe Umsetzung von Forschungsergebnissen und den Technologietransfer zu verbessern. Der Antragsteller sei der einzige Vertreter des Fachs Assyriologie/Altorientalistik an der FAU, so dass eine Wahlmöglichkeit für den Antragsgegner nicht gegeben sei. Auch eine anderweitige Einsatzmöglichkeit des Antragstellers an der FAU in anderen Fächern nach Einstellung des Studiengangs Assyriologie komme nicht in Betracht. Den Angaben des Dekans der Philosophischen Fakultät und des Fachbereichs Theologie zufolge bestehe an einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit dem Antragsteller zwar ein grundsätzliches Interesse. Der Umfang der Einsatzmöglichkeit des Antragstellers in anderen Studiengängen würde jedoch weder der dem Antragsteller obliegenden Lehrverpflichtung noch der in diesen Studiengängen regelmäßig erforderlichen Lehre entsprechen. Das Interesse des 59jährigen Antragstellers, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am Dienstort E******* zu verbleiben, weil ihm ein Umzug aufgrund seines Alters nicht mehr zuzumuten sei und die Beibehaltung seines bisherigen Wohnsitzes für ihn mit unzumutbaren Härten verbunden sei, habe gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners zurückzutreten. Auch die derzeitige Erkrankung des Antragstellers, der seit Anfang Dezember 2007 nach zwei Schlaganfällen dienstunfähig sei und mit dessen stufenweiser beruflicher Eingliederung bei deutlich reduzierter Lehrverpflichtung ab Beginn des Sommersemesters 2008 gerechnet werden könne, stehe einer Versetzung nicht entgegen. Schließlich seien bei der Entscheidung des Antragsgegners auch die Belange der Studenten berücksichtigt worden. Die Einschreibung für das Fach Assyriologie sei an der FAU seit Wintersemester 2005/2006 nicht mehr möglich.

Hiergegen hat der Antragsteller am 9. April 2008 Klage (Az. 1 K 08.570) erhoben und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der FAU vom 13. März 2008 gerichteten Klage anzuordnen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG lägen nicht vor, da nicht eine Studien- oder Fachrichtung aufgegeben bzw. verlegt werde, sondern lediglich das Fach Assyriologie. Der Begriff Studienrichtung stelle einen Oberbegriff für eine Mehrheit von Studiengängen dar und sei von dem Studiengang abzugrenzen, der nach der Definition in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe, darstelle. Vorliegend sei jedoch nicht die Studienrichtung Orientalistik, sondern lediglich das Fach Assyriologie eingestellt worden. Die Studienrichtung Orientalistik bestehe demgegenüber nach wie vor. Da der Antragsteller seiner Versetzung nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG zugestimmt habe, ermangele es der Versetzungsverfügung an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Zu der Möglichkeit einer hochschulinternen Umsetzung sei lediglich pauschal vorgetragen worden, dass eine anderweitige Einsatzmöglichkeit in anderen Fächern geprüft worden sei. Der Antragsteller verfüge über Abschlüsse in Alter Geschichte und Latein und sei darüber hinaus in den Fachrichtungen Klassische Archäologie, Altes Testament, Orientalistik und Indogermanistik, theoretisch auch am interdisziplinären Zentrum "Alte Welt" mit dem Schwerpunkt Griechenland/Vorderorient, wo der Antragsteller bereits früher tätig gewesen sei, einsetzbar. Nicht berücksichtigt worden sei ferner der Umstand, dass die verbliebenen Studenten des Fachs Assyriologie bis zum Abschluss ihres Studiums weiter betreut werden müssten.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 wies das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab. Mit der aufgrund des vom Bayerischen Landtag im November 2005 genehmigten Optimierungskonzepts für die bayerischen Hochschulen 2008 erfolgten Verlagerung des Fachs Assyriologie von der FAU an die J*****-M**********-Universität W*******, die der chronologischen und geographischen Abrundung des dort gelehrten Fachs Altorientalistik diene (vgl. Optimierungskonzept, Stand 9.8.2005, Ziffern 4.2.1 und 9.3.1, S. 32, 71), werde die Studien- oder Fachrichtung Orientalistik teilweise verlagert. Da die Begriffe "Studien- oder Fachrichtung" anders als der in Art. 56 BayHSchG legal definierte, auf den Studienabschluss bezogene Begriff des "Studiengangs" - als auf den Studieninhalt bezogene Begriffe zu verstehen seien, die die fachliche Ausrichtung oder Schwerpunktsetzung innerhalb eines Studiengangs bezeichneten (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Art. 59 Abs. 2 BayHSchG), stelle sich die Orientalistik als Fachrichtung innerhalb des Studiengangs "Magister Artium", die Assyriologie als (Prüfungs-) Teilfach der Orientalistik (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 20 der Magisterprüfungsordnung der FAU - MagPO) dar. Dass die Orientalistik als Ganzes nach der Magisterprüfungsordnung nicht wählbar sei, stehe insoweit nicht entgegen.

Die Ermessenserwägungen der FAU seien im Hinblick auf § 114 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Es seien die geltend gemachten Interessen des Antragstellers in die Entscheidung einbezogen und gewürdigt worden. Die Einräumung des Vorrangs der Umsetzung des mit dem vom Bayerischen Landtag im November 2005 verabschiedeten "Innovationsbündnis Hochschule 2008" verfolgten Optimierungskonzepts gegenüber den Interessen des Antragstellers begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der nächstmögliche Zeitpunkt für die Umsetzung der Entscheidung des Bayerischen Landtages erst nach der Emeritierung des Antragstellers gegeben sei. Dem Optimierungskonzept könne nicht entnommen werden, dass Versetzungen von Professoren vermieden werden sollen. Zu Recht habe die FAU darauf hingewiesen, dass ihr bezüglich der Versetzungsentscheidung keine Wahlmöglichkeit eingeräumt sei, da der Antragsteller der einzige Vertreter des Fachs Assyriologie/Altorientalistik an der FAU sei. Auch habe die FAU hinreichend dargetan, dass eine hochschulinterne Umsetzung des Antragstellers nunmehr geprüft worden, tatsächlich aber nicht möglich sei. Der Antragsteller könne nicht beanspruchen, dass die FAU eine für ihn geeignete Stelle frei mache. Auch die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers - sein Alter, sein Gesundheitszustand und seine familiäre Situation - seien von der FAU in die Interessenabwägung einbezogen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Umstände einer Versetzung des Antragstellers entgegenstehen sollten. Auch der derzeit bestehende Gesundheitszustand des Antragstellers könne der Versetzung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Der Antragsteller sei laut ärztlichem Zeugnis der Fachklinik H************* vom 28. Mai 2008 bis 31. Juli 2008 dienstunfähig. Der schrittweise erfolgenden Erlangung der Dienstfähigkeit werde - unabhängig vom Dienstort des Antragstellers - durch stufenweise berufliche Wiedereingliederung mit entsprechend reduzierter Lehrverpflichtung Rechnung getragen. Schließlich vermöge auch die Betreuung der nunmehr 14jährigen Tochter ein Absehen von der Versetzung des Antragstellers nicht zu rechtfertigen.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 20. Juni 2008 zugestellt wurde, am 2. Juli 2008 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein erstinstanzlich erstrebtes Ziel weiter.

Der Antragsteller begründet seine Beschwerde insbesondere damit, die FAU habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine hochschulinterne Umsetzung des Antragstellers geprüft worden, tatsächlich aber nicht möglich sei. Nach Kenntnis des Antragstellers existiere ein Schreiben des Departementleiters Prof. Dr. O. an den Dekan Prof. Dr. K., in welchem ausdrücklich betont werde, dass Bedarf für einen Einsatz des Antragstellers bestehe und dessen Befähigung in den benachbarten Fächern bejaht werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die grundsätzlich in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten des Antragstellers am Umfang der dem Antragsteller obliegenden Lehrverpflichtung scheiterten, stelle eine reine Vermutung dar. Dabei werde übersehen, dass es bis einschließlich 2010 in tatsächlicher Hinsicht nicht um die Einsetzbarkeit des Antragstellers in anderen Fächern gehe, da bis zu diesem Zeitpunkt ein Einsatzbedarf hinsichtlich der nach wie vor in der Assyriologie eingeschriebenen Studenten mit dem vollem Stundendeputat bestünde. Deren ausreichend anderweitige Versorgung werde durch die FAU bislang nicht konkret dargelegt. Es sei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mehrfach auf den Gesundheitszustand des Antragstellers und die geänderte familiäre Situation durch die Vertretungsprofessur seiner Frau seit dem 1. April 2008 hingewiesen worden. Ebenso sei dargelegt worden, dass ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt worden sei. Diese Umstände stünden einer Versetzung des Antragstellers entgegen und seien aus diesem Grunde im Rahmen der Ermessensentscheidung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu gewichten gewesen. Mittelfristig sei nach dem derzeitigen Stand mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zumindest mit gewissen qualitativen Einschränkungen, langfristig jedoch mit einer verminderten psychischen Belastbarkeit im Arbeitsbereich zu rechnen, was auch Auswirkungen auf die zumutbare tägliche Fahrtzeit an den Dienstort habe. Aus diesen Gründen sei die Fahrtzeit nach W******* für den Antragsteller offensichtlich nicht zumutbar. Außerdem seien nicht nur Lehrveranstaltungen in W******* zu halten, sondern auch die Teilnahme an Sitzungen sowie Verwaltungstätigkeiten würden seine Anwesenheit in W******* erfordern. Aufgrund der Fachbibliothek in W******* ließen sich zur Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auch Wochenendfahrten zur Fachbibliothek nach W******* nicht vermeiden. Ein Umzug sei dem Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zuzumuten. Aufgrund der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht sei der Antragsgegner verpflichtet, Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung des Beamten angemessen zu berücksichtigen und zwischen den Belangen des Beamten und den dienstlichen Bedürfnissen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Die FAU dürfe sich nicht über die geschilderte gesundheitliche Situation des Antragstellers hinwegsetzen, sondern hätte zumindest die behandelnden Ärzte zur Frage der Einsatzfähigkeit an einem anderen Dienstort anhören müssen. Mit einem GdB von 50 sei der Antragsteller als Schwerbehinderter zu qualifizieren. Den Arbeitgeber treffe insofern eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht, die sich aus den Fürsorgerichtlinien vom 3. Dezember 2005 ergebe. Das Verwaltungsgericht übersehe zudem, dass eine persönliche Anhörung des Antragstellers notwendig gewesen sei. Anwaltliche Schriftsätze im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ersetzten eine persönliche Anhörung nicht. Darüber hinaus habe der Antragsteller bis heute keine Aussage der Universität W******* über die Ausstattung am neuen Dienstort, ebenso wie keinerlei Informationen über seinen exakten Arbeitsplatz. Sein Schreiben an den Präsidenten der Universität W******* sei bis heute unbeantwortet. Auch müsse bezweifelt werden, dass in W******* überhaupt ein Lehrbedarf des Antragstellers bestehe, da die Lehrverpflichtungen für den Antragsteller im Wintersemester mit 4 statt 9 Stunden angesetzt worden seien, im Sommersemester überhaupt nicht mehr.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 8. September 2008,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Behauptung des Antragstellers, seine hochschulinterne Umsetzung sei unzureichend geprüft worden, sei unzutreffend. Professoren würden für ein bestimmtes Amt ausgewählt und berufen, letzteres auf Vorschlag der Universität durch den Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 18 Abs. 6 BayHSchPG. Das Amt bestehe in der Vertretung eines bestimmten Faches in Forschung und Lehre. Die Eignung für dieses Amt, also für ein bestimmtes Fach, werde im Berufungsverfahren eigens festgestellt. Für die Feststellung der fachspezifischen Eignung sei es unerheblich, ob ein Bewerber auch für ein anderes Professorenamt, also die Vertretung eines anderen Fachs in Forschung und Lehre qualifiziert sei. Es sei durchaus möglich, dass ein Professor, der für die Vertretung des Faches A berufen sei, die Qualifikation besitze oder erwerbe, auch ein Fach B in Forschung und Lehre zu vertreten. Daraus folge aber nicht, dass der betreffende Professor auch bei Einstellung des Faches A im Fach B verwendet werden könne. Selbst wenn ein entsprechender Bedarf und die entsprechende Planstelle vorhanden sein sollten - was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sei - wäre hierfür Voraussetzung die Umwidmung der Professur, die der betreffende Professor inne habe, und ein eigenes Berufungsverfahren, das entsprechend den Regelungen des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes durchgeführt werden müsse. Eine Notwendigkeit, den Antragsteller im Fach Assyriologie für die an der Universität nach wie vor eingeschriebenen Studenten einzusetzen, bestehe nicht. In diesem Fach seien nur noch ein Hauptfachstudierender sowie sechs Studierende im Nebenfach und ein Studierender mit Assyriologie im zweiten Hauptfach eingeschrieben. Diesen Studenten werde im erforderlichen Umfang Lehre angeboten. Auch der Vortrag des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner familiären Situation ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung. Für deren Beurteilung sei maßgebend allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also am 13. März 2008. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Anerkennung des Antragstellers als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der Fachklinik H************* vom 11. Dezember 2007 und 22. Januar 2008 seien angemessen gewürdigt worden. Der Antragsgegner sei zu der Auffassung gelangt, dass die Erkrankung des Antragstellers seine Versetzung nicht unzumutbar mache. Die Fahrtzeit von der Familienwohnung in E********* zu seinem bisherigen Dienstort nach E******* betrage bei einer Entfernung von etwa 27 km 35 Minuten, die kürzeste Entfernung zum neuen Dienstort nach W******* betrage etwa 76 km, die kürzeste Fahrtzeit ca. 78 Minuten. Sollte diese Belastung dem Antragsteller zu groß sein, dürfte es ihm auch nicht mehr möglich sein, eine zweistündige Vorlesung vor einem größeren Studentenkreis zu halten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Bei der im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat zu dem von der Vorinstanz gefundenen Ergebnis, dass die Klage gegen die Versetzung mit Bescheid der FAU vom 13. März 2008 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist folgendes auszuführen und zu ergänzen:

Der Antragsteller wurde entgegen seinem Vorbringen vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des Eilverfahrens gegen den Bescheid vom 8. März 2007 seine Einwände durch seine Bevollmächtigten geltend gemacht hat. Darüber hinaus fand auch ein Gespräch mit dem Antragsteller über die Versetzung statt, bei dem er persönlich seine Gründe darlegen konnte (vgl. Vermerk des Gesprächs vom 6.8.2007, an dem der Antragsteller persönlich teilgenommen hatte).

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für seine Versetzung nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG vorliegen. Grundsätzlich können Professoren zwar nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). Eine Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule ist jedoch auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Gemäß dem Optimierungskonzept für die bayerischen Hochschulen 2008, dem die Empfehlungen der Expertenkommission Wissenschaftslandschaft Bayern 2020 zu Grunde lagen (wobei der Bayerische Landtag am 29. November 2005 dem Optimierungskonzept zugestimmt hatte), wurde ab dem Wintersemester 2005/06 im Magisterstudiengang das Fach Assyriologie an der FAU eingestellt. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sollte die Professur für Assyriologie an die Universität W******* verlegt werden, die der Abrundung des dort gelehrten Fachs Altorientalistik dient. Hierzu wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Uni W******* und der FAU geschlossen, wonach die Professur für Altorientalistik, derzeit besetzt mit dem Antragsteller, an die Uni W******* verlagert wird. Die FAU hat eine C 3 Professur in den Innovationsfonds eingebracht und das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die Stelle des Antragstellers zum 1. April 2007 der Universität W******* zugewiesen. Durch Verlagerung des Fachs Assyriologie aus dem Magisterstudiengang bei der FAU an die Universität W******* werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG für eine Versetzung erfüllt. Die Verlegung dieses Fachs, wobei nur eine Professorenstelle davon betroffen ist, kann nach Auffassung des Senats unter die teilweise Aufgabe einer Studien- oder Fachrichtung subsumiert werden. Zur Klärung des Begriffs "Studienrichtung" kann auf das Bayerische Hochschulgesetz zurückgegriffen werden, das in Art. 59 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 3 Nr. 2 eine Studienrichtung als fachliche Ausrichtung oder Schwerpunktsetzung innerhalb eines Studiengangs ansieht. Aufgrund des Bayerischen Hochschulgesetzes stellt sich die Studienrichtung als eine Untergliederung eines Studienganges dar. Diese Auslegung kann auch auf das Bayerische Hochschulpersonalgesetz übertragen werden, denn beide Gesetze wurden zum selben Zeitpunkt neu erlassen. Wenn man die Assyriologie als Teilfach der Orientalistik ansieht (§ 18 der Prüfungsordnung der Universität E**************** für den Grad eines Magister Artium), so handelt es sich um eine teilweise Verlagerung einer Studienrichtung. Die Kommentarliteratur geht zwar weitergehend davon aus, dass der Begriff "Studien- und Fachrichtung" als Oberbegriff für eine Mehrheit von Studiengängen verstanden werden muss (vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis Hochschulrahmengesetz § 50 RdNr. 42; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. § 50 RdNr. 7). Eine Fachrichtung umfasst danach Studiengänge mit unterschiedlichen Abschlüssen, die dem gleichen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen sind. Das Gesetz lässt jedoch auch eine teilweise Verlegung als Voraussetzung für eine Versetzung genügen. Das schließt nicht aus, dass es sich lediglich um einen kleinen Teilbereich handelt. Sinn und Zweck des Gesetzes kann es nicht sein, eine Versetzung und Abordnung nur auf große Fach- und Studienrichtungen zu beschränken. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat bei der summarischen Überprüfung in Eilverfahren im Gegensatz zu Wimmer (Sind Professoren versetzbar? NVwZ 1985, 530) nicht. Durch Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG ist eine Einschränkung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit erfolgt, die mit dem Abwägungsgebot und dem Übermaßverbot in Übereinstimmung steht. Es sind im Gesetz die Voraussetzungen für eine Umsetzung ohne Zustimmung eines Professors geregelt. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschulen werden sowohl die Rechte des Professors an seinem Amt, das Mitwirkungsrecht der aufnehmenden Hochschule bei der Ergänzung des Lehrkörpers sowie das Interesse der abgebenden Hochschule an ihrem Personalstand berührt. Im Ergebnis wird mit Blick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Ausbildungsauftrag der Hochschulen als verfassungsimmanente Schranke des Art. 5 Abs. 3 GG von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit auszugehen sein (so auch Epping, Rechte und Pflichten von Professoren unter besonderer Berücksichtigung der Beamtenpflichten ZBR 1997, 383, 391).

Der Antragsteller wird auch in ein gleichwertiges Amt versetzt, denn seine Professorenstelle wurde von der FAU an die Universität W******* verlegt. Dadurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Professoren ein Recht am konkreten Amt, für das sie berufen wurden, haben. Sie werden gerade nicht für eine Laufbahn, sondern für einen bestimmten Dienstposten eingestellt. Der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kernbereich mit der Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem vom Professor vertretenen Fach wird damit gewahrt.

Die Prüfung der Frage einer Umsetzung an der FAU hat unter Berücksichtigung der Tatsache zu erfolgen, dass Professoren grundsätzlich ein Recht am konkreten Amt haben. Somit würde sich eine Umsetzung an der FAU verbieten, da sonst in den Kernbereich des Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen würde. Ob diese Situation anders zu beurteilen ist, weil der Antragsteller an der FAU bleiben will, kann dahingestellt bleiben, weil der Antragsgegner ermessensfehlerfrei geprüft hat, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bis zu seiner Ruhestandsversetzung an der FAU umgesetzt werden kann. Hierzu kann auf die Ausführung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren lässt die Situation nicht in einem anderen Lichte erscheinen. Soweit der Antragsteller auf ein Schreiben des Departmentleiters Prof. Dr. O. an den Dekan Prof. Dr. K. verweist, führt dieser im Schreiben vom 6. März 2008 zwar aus, dass ein Interesse an gemeinsamen Lehrveranstaltungen mit dem Antragsteller bestehe, dessen Bedarf zusammen sechs Semesterwochenstunden betrage. Dies füllt jedoch das Lehrdeputat des Antragstellers mit neun Stunden nicht aus und würde allein eine Umsetzung nicht rechtfertigen.

Der Antragsgegner hat bei Ausübung des Versetzungsermessens auch die gegenüber dem Antragsteller bestehende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Der Antragsgegner muss in seine Ermessenserwägungen auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Antragstellers einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art oder Zeit sprechen (BVerwG vom 7.3.1968, ZBR 1969, 47; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, 9 g zu Art. 34). Maßgeblich ist auf den Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Dies war der Erlass des Bescheides am 13. März 2008, denn der Antragsteller hat durch sofortige Klageerhebung auf das fakultative Widerspruchsverfahren verzichtet (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO). Ermessensfehler zum genannten Zeitpunkt sind nicht ersichtlich. Zunächst hat der Antragsgegner auf die Entfernung zwischen der Wohnung und dem neuen Dienstort an der Universität W******* abgestellt und ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass die Entfernung von 76 km im Rahmen des Zumutbaren bleibt, so dass die Versetzung auch unter Berücksichtigung des Lehrdeputats sowie der sonst notwendigen Anwesenheitszeiten an der Universität, die der Antragsteller im Rahmen seiner Verpflichtungen frei gestalten kann (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG), zumutbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu seinem jetzigen Dienstort in 27 km Entfernung wohnt und 35 Minuten Fahrzeit benötigt, die durch die Versetzung auf ca. 78 Minuten steigt. Der Antragsteller ist auch nicht an feste Arbeitszeiten gebunden und kann und somit seine Arbeitszeit den familiären Bedürfnissen und Belangen anpassen.

Die gesundheitlichen Aspekte des Antragstellers wiegen schwerer, verhindern jedoch eine Versetzung nicht. Der Antragsteller ist seit Anfang September 2007 nach zwei Schlaganfällen dienstunfähig erkrankt. Gemäß der Bescheinigung der Fachklinik H************* vom 22. Januar 2008 ist der Antragsteller aufgrund der noch fortbestehenden Krankheitssymptomatik und bisherigen Rückbildungstendenzen voraussichtlich weiterhin bis 31. März 2008 dienstunfähig. Aus ärztlichen Gründen sollte der Antragsteller aber die Arbeitsaufnahme im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung mit einer deutlich reduzierten Lehrverpflichtung (zwei Unterrichtsstunden/Woche) beginnen, wobei wissenschaftliche und dringend notwendige administrative Tätigkeiten bereits zusätzlich ausgeführt werden können. Danach sei entsprechend des weiteren Krankheits- und Heilungsverlaufs von ärztlicher Seite neu über eine eventuelle Verlängerung der Regelung mit anderer Staffelung der quantitativen und qualitativen Tätigkeit zu entscheiden.

Die Wiedereingliederung kann grundsätzlich auch in W******* erfolgen, wobei ein längerer Anfahrtsweg für den Hin- und Rückweg von ca. 90 Minuten Fahrzeit zu berücksichtigen wäre. Dies stellt zusammen mit der Eingewöhnung an der neuen Dienststelle eine Erschwerung des Wiedereinstiegs in den Beruf dar, lässt ihn jedoch nicht unmöglich erscheinen. Eine potentielle Gefährdung der Dienstfähigkeit des Antragstellers lässt sich im Vergleich zu einer Wiedereingliederung an der FAU aus den bis zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Gutachten nicht erkennen.

Eine erleichternde Wiedereingliederung an der FAU ließe sich durch eine mögliche Teilrückabordnung an die FAU regeln. Eine solche wurde mit Schreiben der FAU vom 20. Juli 2007, basierend auf dem aufgehobenen Versetzungsbescheid vom 8. März 2007, hinsichtlich eines Prozentsatzes von 45% für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 ausgesprochen. An eine solche Vorgehensweise könnte man unter Berücksichtigung der fortdauernden Erkrankung und der hierüber vorgelegten ärztlichen Atteste auch für einen weiteren Zeitraum denken, solange Studenten im Fach der Assyriologie an der FAU betreut werden müssen. Diese Möglichkeit lässt aber die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung unberührt, da die Versetzung und die Teilrückabordnung rechtlich getrennte Maßnahmen sind. Die Teilrückabordnung müsste zudem durch die Universität W******* erfolgen.

Auf die Schwerbehinderung des Antragstellers musste nicht abgestellt werden, da diese erst mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region M************ - Versorgungsamt vom 24. Juni 2008 mit Wirkung ab 9. Mai 2008 festgestellt wurde.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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