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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 3 CS 09.752
Rechtsgebiete: VwGO, BayBG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
BayBG i.d.F. bis zum 31.03.2009 Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CS 09.752

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 7. Juli 2009

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.066,35 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 25. April 1983 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Probe im Rang eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des Antragsgegners.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 7. August 2007 hatte der Antragsgegner - Polizeipräsidium München (PP) - den Antragsteller zunächst entlassen, da dieser gesundheitlich nicht für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Der Bescheid war im Wesentlichen auf zwei Vorfälle am 11. Mai 2006 und am 24. Juni 2006 sowie eine sich anschließende polizeiärztliche Untersuchung gestützt. An den beiden genannten Tagen war der Antragsteller verspätet und alkoholisiert zum Dienst erschienen. Auf entsprechenden Antrag des Antragstellers stellte das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder her (Beschluss vom 23.11.2007, Az.: M 5 S 07.4310), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 1. April 2008 (Az. 3 CS 07.3388) die entsprechende Beschwerde des Antragsgegners zurück. Der Antragsgegner hob daraufhin den Bescheid vom 7. August 2007 auf.

Unter dem 11. Februar 2009 entließ der Antragsgegner den Antragsteller erneut mit Ablauf des 31. März 2009 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Der Antragsteller habe durch sein Ge-samtverhalten zu erkennen gegeben, dass er für den Polizeiberuf charakterlich nicht geeignet sei, insoweit sei Entlassungsgrundlage Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). So habe der Antragsteller wiederholt gegen das beim Polizeipräsidium München bestehende Alkoholverbot verstoßen, habe Nebentätigkeitsbestimmungen nicht eingehalten und durch sein Verhalten insbesondere während und im Anschluss an eine nächtliche Taxifahrt am 17. Mai 2008 dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit geschadet. Abgerundet werde das gewonnene, negative Bild zusätzlich durch einen Vorfall am 23. September 2008 im Rahmen des Münchner Oktoberfestes, bei dem der Antragsteller liegend und kaum mehr reaktionsfähig vor einem Bierzelt aufgefunden worden, später aber sowohl Polizeibeamten als auch Sanitätern gegenüber aggressiv aufgetreten sei. Zwar stelle das vom zuständigen Dienststellenleiter verfasste "aktuelle Persönlichkeitsbild" des Antragstellers durchaus auch Positives heraus, so sei der Antragsteller in seinem Zug integriert und akzeptiert und komme den ihm übertragenen Aufgaben nach. Gleichzeitig nehme er sich aber auch mehr "Freiheiten" heraus als andere Kollegen und verfüge über keine ausreichende Fähigkeit zur Selbstkritik. Für den Antragsgegner stehe insoweit die mangelnde Bewährung des Antragstellers endgültig fest, eine positive Prognose sei nicht mehr möglich. Deshalb überwiege auch das Interesse des Dienstherrn am sofortigen Vollzug der ausgesprochenen Entlassung das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung.

Mit Datum vom 17. Februar 2009 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Bereits im Rahmen der Anhörung hatte er vorgetragen, er räume ein, sowohl am 11. Mai 2006 als auch am 24. Juni 2006 zu spät zum Dienst erschienen zu sein. Da erst zu dem zweiten Datum eine Alkoholmessung erfolgt sei, stehe die Tatsache seiner Alkoholisierung aber auch nur für dieses Datum fest. Er räume ebenfalls ein, am 10. Mai 2008 ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in Eschenbach als Taxifahrer tätig gewesen zu sein. Von einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aufgrund einer Gefährdung der Einsatz- und Leistungsbereitschaft i.S. des Art. 73 BayBG könne wegen der lediglich einmaligen Tätigkeit als Taxifahrer jedoch nicht gesprochen werden. Was sein Verhalten während der nächtlichen Taxifahrt auf dem Heimweg von einer Feier betreffe, so seien die Provokationen hier von beiden Seiten ausgegangen, wobei allein der betroffene Herr G. die Absicht gehabt habe, es auf eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Antragsteller ankommen zu lassen. Das entsprechende eingeleitete staatsanwaltschaftliche Verfahren sei schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da Herr G. offensichtlich kein Interesse an einer Strafverfolgung gehabt habe.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des PP vom 11. Februar 2009 wieder herzustellen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf sein Vorbringen während der Anhörung und wies ergänzend darauf hin, dass es sich bei den Vorfällen vom 17. Mai 2008 (nächtliche Taxifahrt) und 23. September 2008 (Oktoberfest) um einmalige Ereignisse gehandelt habe, die dienstlich ohne Auswirkungen geblieben seien.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 2. März 2009, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe durch sein gesamtes Verhalten in der Summe so deutliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf hervorgerufen, dass eine positive Gesamtprognose für seine Eignung zum Beamten auf Lebenszeit ausgeschlossen sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. März 2009 abgelehnt.

Die Begründung der Vollzugsanordnung des PP vom 11. Februar 2009 genüge dem gesetzlichen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen sei. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO führe zu dem Ergebnis, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassung vom 11. Februar 2009 bestünden. Somit scheide, da ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spreche, ein Vorrang privater Interessen von vorneherein aus.

In formell-rechtlicher Hinsicht begegne die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

Da die mangelnde Bewährung unumstößlich festgestanden habe, der Mangel der Bewährung also auch während der restlichen Probezeit nicht mehr habe behoben werden können, habe die Ernennungsbehörde die Entlassung schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen können. Die entsprechende Prognose im Hinblick darauf, ob der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen - Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung - gewachsen sein werde, sei negativ. Eine mangelnde Bewährung liege demnach nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein werde. Die dem Entlassungsbescheid zu Grunde gelegten Vorfälle offenbarten - allein soweit sie der Antragsteller selbst einräume - in ihrer Gesamtschau ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose rechtfertige.

Indem der Antragsteller - vorliegend noch berücksichtigungsfähig - am 11. Mai 2006 und am 24. Juni 2006 zu spät zum Dienst erschienen sei, habe er nicht nur insoweit ein unzuverlässiges Verhalten gezeigt, sondern durch seine Alkoholisierung (die er freilich nur für den 24.06. 2006 aufgrund des durchgeführten Alkoholtests in vollem Unfang einräume) überdies gegen Dienstvorschriften verstoßen, über die er durch Aushändigung eines Merkblattes ausdrücklich belehrt worden sei.

Der Antragsteller habe weiter durch sein nicht als Nebentätigkeit genehmigtes (vgl. Art. 73, 74 BayBG) entgeltliches Taxifahren gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen. Dass die Fahrt möglicherweise auch den Interessen von Jugendlichen, die im Rahmen eines entsprechenden Projekts gefahren worden seien, gedient habe, sei in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Belang wie der Hinweis des Antragstellers, er werde das dort verdiente Geld versteuern. Keine rechtliche Bedeutung habe auch der Vortrag des Antragstellers, durch diese einmalige Fahrt seien keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt worden. Denn gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayBG bedürfe der Beamte zur Übernahme der Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, die unstreitig nicht vorgelegen habe.

Schließlich habe der Antragsgegner auch in rechtlich einwandfreier Weise auf das Verhalten des Antragstellers während der nächtlichen Taxifahrt am 17. Mai 2008 und des Oktoberfestes (am 23.09.2008) abstellen dürfen. Der Antragsteller räume selbst ein, die Provokationen während der Taxifahrt seien "von beiden Seiten ausgegangen", so dass es auf die anders lautenden und bei den Akten befindlichen Zeugenaussagen in diesem Zusammenhang nicht ankomme. Denn ein Polizeibeamter habe auch außerhalb des Dienstes die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten, das dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nicht schade. Einem pflichtgemäßen Verhalten entspreche weder die Provokation noch das Anpöbeln eines anderen Fahrgastes in einem Taxi. Soweit der Antragsteller bezüglich des Ereignisses auf dem Oktoberfest vortrage, sein Zusammenbruch könne nicht allein auf den erfolgten Alkoholgenuss zurückzuführen sein, und in diesem Zusammenhang einen zu hohen oder zu niedrigen Blutzuckerspiegel bzw. K.O.-Tropfen erwähne, widerspreche das jeglicher Lebenserfahrung. Selbst wenn der Antragsteller aber nicht in höchstem Maße alkoholisiert gewesen sein sollte, so sei allein das übereinstimmend bekundete spätere aggressive Auftreten des Antragstellers gegenüber Sanitätern und Polizeibeamten sowie seine Berufung auf die Kollegeneigenschaft eines der eingesetzten Polizisten ausreichend, um (zum wiederholten Mal) ein nicht angemessenes Verhalten des Antragstellers zu belegen.

Schließlich falle auch wegen Vorliegens des besonderen öffentlichen Interesses die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Er besitze zwar ein Interesse daran, dass er seine Dienstbezüge bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter erhalte. Letztlich entstünden ihm jedoch durch das Einbehalten der Bezüge keine irreparablen Schäden; sollte er in der Hauptsache endgültig obsiegen, so wäre der Dienstherr zur Nachzahlung der Bezüge verpflichtet. Demgegenüber würden bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers aber schwere Nachteile für die Allgemeinheit entstehen. Das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit verbiete die Weiterbeschäftigung eines Beamten, bei dem begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten bestünden.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 17. März 2009 zugestellt wurde, am 25. März 2009 Beschwerde eingelegt.

Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens macht er insbesondere geltend, die Vorfälle vom 11. Mai 2006 und 24. Juni 2006 lägen bereits längere Zeit zurück und könnten wie der Vorwurf der - einmaligen - nicht genehmigten Nebentätigkeit ohne Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht Grundlage für eine Entlassungsverfügung sein.

Zudem beträfen die Nebentätigkeit am 10. Mai 2008 wie auch die beiden nachfolgenden vorgeworfenen Handlungen nur den außerdienstlichen Bereich. Im Privatbereich sei jedoch davon auszugehen, dass nicht jedes Fehlverhalten eines Beamten außerhalb seines Dienstes eine erhebliche Schädigung dieses Beamten bzw. der Beamtenschaft überhaupt darstelle und Zweifel bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung begründeten. Hinsichtlich des Vorwurfs der nächtlichen Taxifahrt vom 17. Mai 2008 seien die Einlassungen des Antragstellers sowie die Bekundung seiner Mutter und die Zeugenaussagen einseitig zulasten des Antragstellers für glaubhaft erachtet und ausgelegt worden. Bei dem Vorfall anlässlich des Besuchs des Oktoberfestes am 23. September werde dem Antragsteller zu Unrecht unterstellt, sich sinnlos betrunken zu haben; die Behauptung, dass er sich durch aggressives Auftreten nicht angemessen verhalten habe, sei pauschal; Einzelheiten seien nicht überprüft worden. Auch habe das PP keine Überlegungen dahingehend angestellt, ob dem Antragsteller bis zum Ende seiner Probezeit die Möglichkeit gegeben werden sollte, seine Eignung nachzuweisen. Bei offenen Erfolgsaussichten falle die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Antragstellers zu Gunsten des Letzteren aus.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2009 in den Ziffern I. und II. aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2009 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er u. a. aus, die vom Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die nicht genehmigte Nebentätigkeit sei dem PP auch aus einem Schreiben der PI E. bekannt gewesen. Hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens bei der nächtlichen Taxifahrt habe der Antragsteller selbst eingeräumt, dass die Provokationen auch von ihm ausgegangen seien. Er habe sie selbst dann noch fortgesetzt, als ihn der Taxifahrer auf seine Vorbildfunktion als Polizeibeamter hingewiesen habe. Was den Vorfall auf dem Oktoberfest betreffe, würde eine Beimengung von k.o.-Tropfen lediglich eventuelle Gedächtnislücken für die Wirkungszeit der Tropfen erklären, nicht jedoch das aggressive Verhalten des Antragstellers gegenüber den eingesetzten Kollegen und Sanitätern.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal hinreichend begründet und materiell nicht zu beanstanden. Bei der Interessenabwägung ist die - bei summarischer Überprüfung - geringe Aussicht des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, zu berücksichtigen.

Das Erstgericht hat den Antrag - zutreffend - mit der Begründung abgelehnt, die im Entlassungsbescheid zu Grunde gelegten Vorfälle offenbarten - allein, soweit sie der Antragsteller selbst einräume - in ihrer Gesamtschau ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose rechtfertige. Der Senat kann auf die entsprechenden Ausführungen verweisen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen - und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden - Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung. Insofern ist ergänzend auszuführen:

Ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen, jeweils am Tag der Vorfälle schriftlich fixierten und auch vom Antragsteller unterschriebenen Stellungnahmen vom 11. Mai 2006 und 24. Juni 2006 konnte der Antragsteller beim ersten Datum, Dienstbeginn 7.15 Uhr, erst um 10:00 Uhr mit dem Handy im Bett liegend erreicht werden, nachdem er zuvor nach dem Genuss einer Radlermaß in der Zeit zwischen circa 1.00 Uhr und 4.00 Uhr nach seinem Bekunden etwa fünf oder sechs mal 0,33 l Bier zu sich genommen hatte. Seine Vorgesetzten wiesen ihn aus gegebenem Anlass darauf hin, dass man, falls eine mögliche Alkoholisierung zu Dienstbeginn noch in Betracht komme, Dienstausgleich nehmen könne, um nicht mit Restalkohol zum Dienst zu erscheinen; er wurde auf die eventuellen disziplinarrechtlichen Folgen seines Verhaltens hingewiesen. Am 24. Juni 2006 war Dienstbeginn um 9.00 Uhr für einen geschlossenen Einsatz; nachdem der Antragsteller wiederum unentschuldigt gefehlt hatte, wurde er um 9.40 Uhr telefonisch erreicht. Alkoholtests um 9.55 Uhr und 10:12 Uhr ergaben AAK-Werte von 0,26 bzw. 0,23 mg/l. Beide innerdienstlichen Pflichtverletzungen betreffen den Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten eines Polizisten, zum Dienstbeginn pünktlich und in dienstbereitem Zustand zu erscheinen. Mag auch die - nahe liegende - Restalkoholisierung beim ersten Vorfall nicht überprüft worden sein, so gab das vom Beamten zugegebene Verhalten begründeten Anlass für ernstliche Vorhaltungen durch die Vorgesetzten, die sich durch den in einem Abstand von nur etwa eineinhalb Monaten geschehenen zweiten Vorfall als vergeblich herausstellten. Diese Vorfälle waren zwar nicht die eigentliche Gründe für die am 7. August 2007 ausgesprochene (und nach dem Senatsbeschluss vom 1.4.2008 zurückgenommene) Entlassungsverfügung, aber sie führten dem Antragsteller deutlich vor Augen, dass er allen Anlass hatte, sein Verhalten künftig im Einklang mit den aus seinem Beamtenverhältnis erwachsenden Pflichten zu gestalten. Schon im Hinblick darauf konnten diese - zeitlich auch noch nicht lange zurückliegenden - Pflichtverletzungen zum Gegenstand der vorliegenden Entlassungsverfügung gemacht werden.

Nur fünf Tage nach dem Ergehen des Bescheids vom 5. Mai 2008, mit dem die erste Entlassungsverfügung aufgehoben worden war, nämlich am 10. Mai 2008 hat der Antragsteller mit der Tätigkeit als Taxifahrer eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit ausgeübt, obwohl er die Genehmigung noch nicht einmal beantragt hatte und ihm im Hinblick auf die Nähe einer solchen Beschäftigung ("Disco-Taxi" mit typischem Einsatz in der Nacht und zumeist jüngeren, oft erheblich alkoholisierten und enthemmten Fahrgästen) zu Situationen, mit denen er sich bei Ausübung seines Dienstes leicht konfrontiert sehen konnte, mindestens klar sein musste, dass ihm eine Genehmigung nicht ohne weiteres erteilt werden würde. Zwar ist ihm zuzugeben, dass dieser - als solcher einmalig gebliebene - Vorfall für sich allein eine Entlassung nicht gerechtfertigt hätte. Andererseits kann er aber das Gewicht der Dienstpflichtverletzung nicht mit der Begründung bagatellisieren, seine Einsatzbereitschaft und Leistungsbereitschaft oder das Ansehen des Dienstherrn seien nicht gefährdet worden. Insofern kann auf die entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ferner darauf verwiesen werden, dass es sich bei dem Taxiunternehmen um das selbe gehandelt hat, in dessen Fahrzeug sich wesentliche Teile des Vorfalls vom 17. Mai 2008 abgespielt haben.

Bei diesem Geschehen - das das Verwaltungsgericht wie auch bei den übrigen dem Antragsteller vorgehaltenen Vorkommnissen seiner Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt hat, als sie von diesem eingeräumt waren - offenbart der Tatbeitrag des Antragstellers gravierende Defizite gegenüber einer von ihm zu erwartenden Verhaltensweise. Dies kann er nicht mit dem Hinweis ausräumen, seine in der Stellungnahme vom 16. September 2008 gemachte Äußerung, die Provokationen seien von beiden Seiten ausgegangen, sei gewissermaßen extensiv zu seinen Lasten ausgelegt worden. Zunächst lässt diese Äußerung erkennen, dass die vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2008 abgegebene Schilderung des Vorfalls einseitig war und den Sachverhalt nur insoweit angab, als es zu Lasten des Mitfahrers G. ging. Der unbefangene Leser erhält dort den Eindruck, der Antragsteller sei Opfer grundloser, nur vom Mitfahrgast ausgehender Beleidigungen geworden, wobei die verbalen Aggressionen nach dem Aussteigen aus dem Taxi sogar zu einer Körperverletzung eskaliert wären; alle Handlungen des Antragstellers seien reine Abwehrmaßnahmen gewesen. Bei einem solchen inkonsistenten Aussageverhalten des Antragstellers besteht entgegen dessen Auffassung kein Anlass, die in sich stimmigen und in den entscheidenden Passagen mit den Aussagen der übrigen Fahrgäste des Taxis (die sich sehr zurückhaltend geäußert haben und keinerlei Belastungseifer erkennen ließen) übereinstimmenden Aussagen des Taxifahrers K. in Zweifel zu ziehen, soweit sie mit den Einlassungen des Antragstellers nicht im Einklang stehen. Nach der Schilderung des Taxifahrers begannen die Sticheleien eher von Seiten des Antragstellers und wurden von ihm trotz der dämpfenden Einwirkung des Zeugen K., die trotz des Hinweises auf die Eigenschaft des Antragstellers als Polizeibeamter bis zum Lautstellen des Radios erfolglos blieben, am Laufen gehalten. Eine nähere Klärung der Frage, ob und inwieweit der Zeuge G. - der sich übrigens unbestritten vom Antragsteller weg auf die Rückbank des Taxis setzte, sobald dort ein Platz frei wurde, und sich somit von einer Weiterführung der gegenseitigen Beschimpfungen deutlich distanziert hat -seinerseits dagegen hielt und im Lauf des Geschehens schließlich erkennen ließ, dass er es auch auf eine körperliche Auseinandersetzung ankommen lassen würde, könnte den Antragsteller nicht entscheidungserheblich entlasten.

Unter den gegebenen Umständen kommt der Senat des Weiteren zu dem Ergebnis, dass sich der Antragsteller anlässlich seines Telefonats mit dem Taxifahrer am 17 Mai 2008 gegen 11 Uhr ebenfalls unkorrekt verhalten hat. Nach der Aussage des Gesprächspartners habe er ihn davon informiert, dass er bei der Polizei gegen den Zeugen G. Anzeige erstattet habe, und ihn - den Taxifahrer - gefragt, ob er für ihn aussagen werde. Er bestreitet dies und lässt sich nur dahingehend ein, er habe Herrn K. nur gefragt, ob er als Zeuge aussagen werde. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers eine dem Wortlaut nach darauf beschränkte Frage unterstellt, so war dies unter den gegebenen Umständen missverständlich und konnte vom Gesprächspartner durchaus als Versuch einer Einflussnahme verstanden werden. Insofern erscheint seine - auch vom Antragsteller geschilderte - Reaktion, nämlich die Äußerung, er werde nicht für ihn, sondern gegen ihn aussagen, folgerichtig; die Zeugenaussage des Herrn K. steht damit im Einklang. Dass seine Frage in dieser Weise verstanden werden und dass darin vom Standpunkt des Herrn K. aus eine unzulässige versuchte Zeugenbeeinflussung gesehen werden konnte, musste dem Antragsteller auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen auch klar sein.

Der Antragsteller möchte zu seinen Gunsten ins Feld führen, der Vorfall sei ohne Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit geschehen und somit Privatsache. Damit kann er keinen Erfolg haben. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 8.5.2001, Az. 1 D 20/00, NJW 2001, 3565 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 54 BBG, der sich der Senat anschließt), liegt ein Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot bereits dann vor, wenn das Verhalten geeignet ist, Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller eine Straftat begangen hat. Er hat jedenfalls in einer Situation deutlich versagt, die exakt jener entspricht, mit der er als Polizeivollzugsbeamter im Dienst jederzeit konfrontiert werden kann und in der er sich in der Lage zeigen muss, das Geschehen rasch zu erfassen, ihm angemessen und mit Augenmaß und Geschick zu reagieren, um eine Deeskalation bemüht zu sein, womöglich die zwischen den Beteiligten bestehenden Spannungen aufzulösen und so das Begehen von Straftaten zu verhüten oder zu unterbinden. Als selbst vom Geschehen Betroffener hat er gegenteilig reagiert und das selbst dann noch, als der Zeuge K., der als Taxifahrer neben ihm saß und seinen Wortwechsel mit dem ebenfalls auf der Vorderbank des Fahrzeugs sitzenden Zeugen G. mit angehört hat, ihn aufforderte, mit dem Gezetere aufzuhören und sich ruhig zu verhalten, und ihn dabei auch auf seinen Status als Polizeibeamter hinwies und ihm erklärte, dass er auf Grund seines Berufs Vorbild sein sollte.

Was die Geschehnisse am 23. September 2008 auf dem Oktoberfest betrifft, so ist der schriftliche Bericht des Mitglieds der Polizeistreifenbesatzung, POM T., vom 29. September 2008 im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers zwar kurz, aber präzise und schildert hinreichend genau dessen aggressives Verhalten sowohl gegenüber den Sanitätern als auch gegenüber den Polizeibeamten. Seine Glaubwürdigkeit kann nicht mit dem Hinweis auf einen nicht angefertigten "Vermerk im sog. Ballungsraumverfahren" oder wegen des Unterlassens einer Atemalkoholmessung - mit der entsprechenden, nachträglich erhobenen Rüge setzt sich der Antragsteller ohnehin in Widerspruch zu seinem seinerzeit vor Ort gezeigten Gesamtverhalten - in Frage gestellt werden. Ob sich der Antragsteller heute noch an die Anwesenheit der Polizei erinnern kann, ist unbeachtlich, ebenso der Grund für das Einschlafen vor dem Bierzelt (wobei die unbemerkte Beigabe von k.o.-Tropfen in sein Bier trotz Anwesenheit der Freundin während des Toilettengangs des Antragstellers als äußerst unwahrscheinlich nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann und ein grenzwertiger Blutzuckerspiegel als Ursache für das Einschlafen kaum außerhalb eines Zusammenhang mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum gesehen werden kann, der, wie der Antragsteller wusste, problematisch für ihn war). Nicht in Zweifel zu ziehen ist jedenfalls, dass sich der Beamte (auch nachdem er eine Infusion verweigert hatte) aggressiv zeigte und mehrmals über das weitere Vorgehen der Sanitäter und über die Folgen eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte belehrt werden musste. Dass er sich zu dieser Zeit sehr wohl über die Eigenschaft der mit ihm befassten Personen Bescheid wusste, zeigt sich schon daran, dass er mehrmalig äußerte, dass er ein Kollege sei und dass er POM T. von seiner alten Dienststelle her kenne. Somit hat er auch hier zwar im privaten Bereich, aber in engem Bezug zu den mit seinem konkret-funktionellen Amt als Polizeivollzugsbeamter einhergehenden Aufgaben ein deutliches Fehlverhalten an den Tag gelegt und insbesondere auch die für einen Polizeivollzugsbeamten essentielle Pflicht des kameradschaftlichen Verhaltens gegenüber Kollegen verletzt.

Der Hinweis darauf, dass das PP keine Überlegungen dahingehend angestellt habe, ob dem Antragsteller bis zum Ende seiner Probezeit die Möglichkeit gegeben werden sollte, seine Eignung nachzuweisen, verkennt den rechtlichen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Probe. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt zwingend die Bewährung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Probezeit voraus (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 BayBG). Ein Beamter im Beamtenverhältnis auf Probe, der sich nicht bewährt hat, "wird entlassen", § 8 Abs. 6 LbV. Die vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Geschehnisse rechtfertigen die sowohl vom Dienstherrn als auch vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung, dass endgültig feststeht, dass der Beamte sich nicht bewährt hat. Damit ist der Ausspruch der Entlassung nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde im Hinblick auf die ungünstigen Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Sie ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.



Ende der Entscheidung

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