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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 3 ZB 07.1510
Rechtsgebiete: ZPO, BBesG, BaySZG


Vorschriften:

ZPO § 850 a Nr. 4
BBesG § 67
BaySZG Art. 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 ZB 07.1510

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Pfändung der Sonderzahlungen;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Mai 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat - mit zutreffenden Gründen - verneint, dass es sich bei der - hier jeweils im Dezember anstehenden - Sonderzahlung um eine Weihnachtsvergütung im Sinn des § 850 a Nr. 4 ZPO (die bis zu der dort festgesetzten Höhe unpfändbar ist) handelt.

Ergänzend ist zum klägerischen Vorbringen auf Folgendes hinzuweisen:

Anhaltspunkte für Zweifel verfassungsrechtlicher Art hinsichtlich der Bestimmtheit, nämlich weil die rechtliche Natur der Sonderzahlung nicht eindeutig im Gesetz bestimmt wäre, bestehen nicht. Die ausdrückliche Festlegung des Charakters der Sonderzahlung, nämlich ob "Weihnachtsvergütung" oder sonstige "jährliche Sonderzahlung" i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG, die als "sonstiger Bezug" zur Besoldung gehört, ist nicht erforderlich, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen. Die Ermächtigungsgrundlage in § 67 BBesG enthält die zur Ausfüllung des Bestimmtheitserfordernisses notwendigen - aber auch genügenden - Festlegungen: maximale Höhe der Sonderzahlung, Notwendigkeit der Festlegung der Zahlungsweise und Erfordernis einer Regelung, ob Anpassung nach § 14 BBesG erfolgt durch die jeweilige bundes- oder landesgesetzliche Norm, etc.

Der Senat teilt zwar die Auffassung der Klägerseite, dass der Charakter der jährlichen Sonderzahlung nicht - konstitutiv - durch Verwaltungsvorschriften (hier: Teil 20, Ziff. 9 der BayVwVBes i.d.F. der FMBek. vom 29.9.2005) festgelegt werden kann. Der Senat geht jedoch aus anderen Gründen davon aus, dass die jährliche Sonderzahlung aufgrund des BaySZG keine "Weihnachtsvergütung" i.S.d. § 850 a Nr. 4 ZPO darstellt.

Zwar mag die im Regelfall des Art. 8 Abs. 1 BaySZG zusammen mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember erfolgende Auszahlung ein "Indiz" für den Rechtscharakter einer Weihnachtsvergütung sein (vgl. Münchner Komm., ZPO, 2007, Rn. 16 zu § 850 a, wonach Zweck des Weihnachtsgelds die Ermöglichung besonderer Anschaffungen aus Anlass des Weihnachtsfests ist und das Weihnachtsgeld zwar nicht als solches gekennzeichnet, jedoch durch seine zeitliche Nähe zur Weihnacht in seiner "Zweckbindung" ausweisbar sein muss).

Diese Indizwirkung ist jedoch als widerlegt anzusehen.

Auszugehen ist zum einen von der Ermächtigungsgrundlage des § 67 Abs. 2 BBesG, wonach den einzelnen Ländern sowie dem Bund die Bestimmung der Zahlungsweise übertragen ist. Die Ermächtigungsgrundlage enthält damit keinerlei zeitlichen Bezug zu Weihnachten oder zum Monat Dezember. Die mögliche Bandbreite reicht von monatlichen über halbjährlichen Zahlungen bis zur einmaligen Jahreszahlung (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Anm. 3 b zu § 67). Die Länder haben von dieser Ermächtigung auch unterschiedlich Gebrauch gemacht: so erfolgt z.B. in Baden-Württemberg und Thüringen anders als in Bayern eine monatliche Zahlung (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Rn. 5 a.E.). Es kann aber bei Zahlungen der Dienstherren der verschiedenen Länder, die alle auf dieselbe Ermächtigungsgrundlage (§ 67 BBesG) zurückzuführen sind, nicht die Zahlungsweise der jeweiligen landes- (oder der bundes-)rechtlichen Regelung den Ausschlag dafür geben, welchen rechtlichen Charakter die Sonderzahlung jeweils hat, ob sie also - bei Zahlung im Dezember - im Rahmen des § 850 a Nr. 4 ZPO unpfändbar oder - bei Zahlung in anderen Monaten - wie jeder andere Besoldungsbestandteil pfändbar ist.

Widerlegt ist die Indizwirkung der Dezemberzahlung außerdem durch die Regelung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BaySZG. Scheidet eine berechtigte Person im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BaySZG aus dem zum jeweiligen Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis während des Kalenderjahres aus (und stehen bei diesem aus einem neuen Dienstverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zu), so wird die zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt. Auch in diesen Fällen fehlt jeglicher zeitliche Bezug zu Dezember oder Weihnachten.

Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang nochmals - worauf auch das Erstgericht abgestellt hat - darauf hinzuweisen, dass anders als nach der Vorgängerregelung des Sonderzuwendungsgesetzes weder Mindestdienstzeiten, noch Bleibezeiträume noch ein bestimmter Stichtag für die Leistung der Sonderzahlung Voraussetzung sind.

Die Höhe der Sonderzahlung knüpft in Art. 4 BaySZG an die Jahresbezüge des laufenden Kalenderjahrs an. Als Bemessungsgrundlage (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BaySZG) dient je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn zustehenden Bezüge, aus denen dann unter Zugrundelegung der in Art. 4 Abs. 2 BaySZG bestimmten Vomhundertsätze die jeweilige Sonderzahlung berechnet wird. Allein die Anknüpfung an die Bezüge des laufenden Kalenderjahrs ist daher auch ein Grund für die Leistung der Sonderzahlung zum Ende des Kalenderjahrs, also im Dezember, d.h. auch die in Bayern gewählte Berechnungsweise ist geeignet, die Indizwirkung des Zahlungszeitpunkts im Dezember für den Charakter einer Weihnachtsvergütung zu widerlegen.

Die Rechtsfrage hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die von der Klägerseite aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Sonderzahlung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 67 BBesG i.V.m. Art. 1 ff BaySZG keine Weihnachtsvergütung i.S.d. § 850 a Nr. 4 ZPO ist, ist nicht klärungsbedürftig, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die - ohne weiteres - aus dem Gesetz heraus zu lösen ist. Hierzu wird auf die bereits gemachten Ausführungen zu den unterschiedlichen landes- und bundsrechtlichen Regelungen, die sich aus § 67 BBesG ergeben, ebenso Bezug genommen wie auf die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 BaySZG.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG).

Hinweis: Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen. Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a VwGO).

Ende der Entscheidung

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